Jena - Radverkehrsbeirat

  • War doch nochmal bei der Beiratssitzung und da wurde in Abwesenheit des Fachdienstes die nächste Variante präsentiert:

    Die RWBP an der Goldbergrampe soll aufgehoben werden; die Folgebeschilderung oder sonstige Kennzeichnung waren wohl noch nicht geklärt.

    Die [Zeichen 254] sollen von der Ampel stadteinwärts hinter die Abfahrt (Lobedaer Straße) verschoben werden. Meine Nachfrage nach der qualifizierten Gefahrenlage (inkl. Verweis auf die relativ einfache Umfahrungsmöglichkeit über die Schlippe zwischen Ab- und Auffahrt nördlich des Hubschrauberlandeplatzes) blieb sichtlich genervt unbeantwortet.

  • Meine Nachfrage nach der qualifizierten Gefahrenlage (inkl. Verweis auf die relativ einfache Umfahrungsmöglichkeit über die Schlippe zwischen Ab- und Auffahrt nördlich des Hubschrauberlandeplatzes) blieb sichtlich genervt unbeantwortet.

    Kenne ich irgendwo her. Dann müssen sie halt hinterher diese qualifizierte Gefahrenlage in einem Verwaltungsgerichtsprozess nachweisen. War ja jetzt ein Vierteljahrhundert Zeit, sich endlich einmal mit der aktuellen Rechtslage auseinander zu setzen.

  • War doch nochmal bei der Beiratssitzung und da wurde in Abwesenheit des Fachdienstes die nächste Variante präsentiert:

    Die RWBP an der Goldbergrampe soll aufgehoben werden; die Folgebeschilderung oder sonstige Kennzeichnung waren wohl noch nicht geklärt.

    Die [Zeichen 254] sollen von der Ampel stadteinwärts hinter die Abfahrt (Lobedaer Straße) verschoben werden.

    Danke für die Info, das spart mir den Anruf bei der Radverkehrsbeauftragten zum Ergebnis der Runde.

    Dass die RWBP in diesem Abschnitt aufgehoben wird, ist ja letztendlich nur folgerichtig.

    Denn die "Lücke" in dem Gitter, dass Fahrbahn und Radweg trennt, ist da echt fies. Trotz angeschraubter Warnbake...

    Wenn das VZ254 ein paar Meter versetzt wird, also an den Beginn dieses Abschnittes, dann bleibt der Unfug, dass ich dann also von hier kommend, doch fahren darf?

    Was für Lückenschiss.

    Radfahren auf Fahrbahn erlaubt - verboten - erlaubt - verboten

    und zwar explizit mit [Zeichen 254]

    Meine Anfrage nach Transparenzgesetz zur Widmung ist noch immer unbeantwortet. Freitag gibts letzte Fristsetzung.

    Ich würde der Stadtverwaltung zutrauen, die Anfrage ausgesessen zu haben, mit dem Ziel, sie nicht beantworten zu müssen, da das fragliche VZ.254 dann ja nicht mehr dort steht... X/

  • Wenn das VZ254 ein paar Meter versetzt wird, also an den Beginn dieses Abschnittes, dann bleibt der Unfug, dass ich dann also von hier kommend, doch fahren darf?

    Genau. Das Radfahrverbot gilt entsprechend der Planung dann ausschließlich zwischen Ab- und Auffahrt und um es zu umfahren, muss man nicht einmal von Norden über die Lobedaer Straße kommen, sondern es genügt, hier abzufahren, dann hier links abzubiegen und zack ist man wieder auf der Schnellstraße.

    Als mögliche Begründung, warum man das Radfahrverbot anordnen müsse, wurde die zHG 70 km/h angeführt.

    Ich habe erst mal mit dem dagegen gehalten, was die VwV zur Anhebung der Höchstgeschwindigkeit sagt:

    Zitat

    Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.

    Leider hatte ich die explizite Forderung nach "benutzungspflichtigen Radwegen" in dem Moment nicht mehr auf die Schirm, denn das hätte die Diskussion noch etwas abkürzen können, da es sich bei den Ausweichrouten rechts und links der Stadtrodaer Straße ja nur um eine Fahrradstraße (Anlieger frei) und um eine Straße ohne gesonderte Radverkehrswidmung (An der Riese) handelt. Bei letzterer soll zumindest hier ein für den Radverkehr nutzbarer Übergang geschaffen werden.


    Weiß ansonsten jemand, auf welche Stelle der VwV, ERA o.ä. sich die Denkweise beziehen könnte, dass mit der Anhebung der zHG ein Radverkehrsverbot einhergehen müsste?

  • Weiß ansonsten jemand, auf welche Stelle der VwV, ERA o.ä. sich die Denkweise beziehen könnte, dass mit der Anhebung der zHG ein Radverkehrsverbot einhergehen müsste?

    nein.

    und ich bin auch der Meinung, dass die StVB die Randbedingungen sehr wohl auf dem Schirm hat:

    • Regelgeschwindigkeit 50km/h
    • Erhöhung ausnahmsweise auf 60 oder gar 70km/h möglich wenn...
    1. begleitende benutzungspflichtige Radwege
    2. Abbiegespuren

    weil man die Radwege (straßenbegleitend!) nicht hat, versucht man eben den Winkelzug übers Verbot des Radfahrens. Denn wenn auf einer Straße(!) das Radfahren verboten ist, dann muss man auch keine "Ersatzflächen" vorhalten/herstellen.

    und der Treppenwitz ist ja bereits, dass das zu Fuß Gehen dort erlaubt ist...

  • Ohne Widmung(sänderung) ist die dauerhafte Anordnung eines Radfahrverbots schlicht rechtswidrig, wobei natürlich immer die Frage ist, was ist "dauerhaft" (meines Wissens gibt es da zu - noch - keine Rechtsprechung)?

    Zitat von VwV-StVO 45a XII

    Diese [Teileinziehung] ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

    Und Achtung: eine Widmung(sänderung) ist keine Allgemeinverfügung, die wird per Amtsblatt o.ä. bekanntgegeben und dann nach einem Monat rechtskräftig. Diese ist nachträglich - wenn überhaupt - nur sehr schwer anfechtbar. Ist der Radverkehr per Widmung ausgeschlossen, muss zwangsläufig ein VZ254 aufgestellt werden:

    Zitat von VwV StVO 45a XII

    Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht.

  • in Thüringen wäre das bei einer Bundesstraße wohl die VÖ im Staatsanzeiger... in der DAtenbank nix zu finden.

    Sicherheitshalber noch im Amtsblatt der Stadt geschaut: nope, keine Teileinziehung angekündigt gewesen

  • ... Ist der Radverkehr per Widmung ausgeschlossen, muss zwangsläufig ein VZ254 aufgestellt werden:

    Wieso das? Gilt § 45 Abs. 9 StVO dann plötzlich nicht mehr?

    Zitat

    Zitat von VwV StVO 45a XII

    Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht.

    Vz 254 lässt ja auch kein Verkehr zu, sondern er verbietet bestimmten Verkehr.

  • Wieso das? Gilt § 45 Abs. 9 StVO dann plötzlich nicht mehr?

    Nein, weil das Straßenrecht (Straßen- und Wegegesetz des jeweiligen Bundeslandes) in Form der Widmungsverfügung das Straßenverkehrsrecht (StVO) hier aussticht:

    (...) Für diese Verpflichtungsklage fehlt dem Kläger jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht. Das Interesse des Klägers, einen straßenverkehrsrechtlich begründeten Ausschluss des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg zu erreichen, ist damit nicht rechtsschutzwürdig (Kopp, VwGO, 15. Auflage 2007, vor § 40, Rn. 30 m.w.N.). Als Anspruchsgrundlage hierfür käme allein § 45 Abs. 1 StVO in Betracht. Die durch diese Vorschrift den Behörden eingeräumten Kompetenzen stehen jedoch unter einem einschränkenden Vorbehalt. Dieser Vorbehalt ergibt sich aus dem Verhältnis von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht als zwei Rechtsmaterien, die unterschiedlichen parlamentarischen Zuständigkeiten unterfallen und von verschiedenen Behörden vollzogen werden. Die ursprüngliche Abspaltung des Straßenverkehrsrechts vom Straßen(bau)recht hatte nicht zur Folge, dass das Recht der Widmungsregelung und das Recht zur Widmung materiell auf den Straßenverkehrsgesetzgeber bzw. die Straßenverkehrsbehörden übergegangen sind. Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden sind daher prinzipiell durch den Rahmen begrenzt, in dem der Verkehr wegerechtlich zugelassen ist. Dies bedeutet, dass mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kein Zustand dauerhaft herbeigeführt werden kann, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft. Eine solche Maßnahme müsste vielmehr auf eine wegerechtliche Grundlage gestellt werden (Steiner, DVBl 1992, 1561/1564; Rebler, BayVBl 2005, 394/397; Steiner, ZRP 1978, 278). Nachdem der Kläger eine dauerhafte Unterbindung des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln begehrt, der Ausschluss des Fahrradverkehrs aber der bestandskräftigen Widmung zuwiderlaufen würde, kommen § 45 Abs. 1 StVO und das Straßenverkehrsrecht überhaupt nicht als Instrument für das vom Kläger begehrte Ziel in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr einen Antrag auf Änderung der straßenrechtlichen Widmung stellen müssen, der unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses auch die effektivere Möglichkeit zur Realisierung des vom ihm angestrebten Zieles wäre (Kopp, a.a.O., Rn. 48 ff.).

    Hier ging es natürlich um den umgekehrten Fall, aber klar ist: das Straßenrecht steht in der Normhierarchie über dem Straßenverkehrsrecht. Wenn etwas straßenrechtlich (=Widmung) abschließend geregelt ist, so muss das Straßenverkehrsrecht dem zwingend folgen. § 45 StVO spielt somit überhaupt keine Rolle mehr.

  • Danke für die Infos.

    Zur Thematik "Goldbergrampe bis An der Riese" hatte ich am 23. März eine hübsche Mail an Z+T+J (die Dame zuerst) geschrieben, ich scheue mich noch, sie hier in den öffentlichen Thread zu kopieren. Darin enthalten:

    • die Forderung, VZ. 254 (mindestens) hinter den Abzweig in die Lobedaer Str. zu versetzen.
    • der Wunsch, hier einen für den Radverkehr nutzbaren Übergang zu schaffen.

    Ich weiß, man kann noch mehr fordern, aber als ich 1994 nach Jena kam, stand VZ. 254 auch genau hinter dem Abzweig in die Lobedaer Straße. 1995 ist übrigens mal ein Rentner im Trabi ausgeflippt, als ich mit dem Rennrad die Goldbergrampe normal und legal auf der Fahrbahn mit 50 km/h mit den Autos runter bin. Damals war die Fahrbahn dort noch komplett zweistreifig, er hat also überholt, ist vor mir rein, hat gebremst, dann bin ich links raus und vorbei. Aber er kam nicht wieder raus, da auf der linken Spur (inzwischen Stadtrodaer Str.) weitere Kfz von hinten kamen. Ein paar Positionen vor ihm habe ich mich wieder rechts eingefunden und weiter über die Lobedaer Straße. Ansonsten hatte ich keinen Stress, wenn ich dort angemessen schnell gefahren bin. Ich war allerdings auch nur gelegentlich dort unterwegs.

  • Ich weiß, man kann noch mehr fordern, aber als ich 1994 nach Jena kam, stand VZ. 254 auch genau hinter dem Abzweig in die Lobedaer Straße.

    Dann scheint es im Verlauf der folgenden 20 Jahre aber verschwunden zu sein, denn seit mindestens 2014 stand es dort nicht mehr und man konnte bis Wöllnitz durchfahren.

    Aber die Infos oben von mgka sind wirklich interessant. Da sollte sich doch etwas draus machen lassen.

  • Aber die Infos oben von mgka sind wirklich interessant. Da sollte sich doch etwas draus machen lassen.

    Die Erfahrung zeigt, dass diese Widmungsgeschichten bei den Straßenverkehrsbehörden eher unbekannt sind (wobei das insofern verständlich ist, als dass für das Straßenrecht meist eine andere Behörde zuständig ist). Im übrigen sind Widmungsänderungen offenbar äußerst unbeliebt und werden selten angegangen. Das muss ja in der Regel ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sein. Insbesondere geben die Straßen- und Wegegesetze der Ländern Voraussetzungen vor, wann so etwas überhaupt passieren darf. Wobei die oft eher schwammig formliert sind:

    Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist sie durch Verfügung der Straßenbaubehörde, eine Staatsstraße durch Verfügung der obersten Straßenbaubehörde, einzuziehen; ist die Straßenbaulast geteilt, so zieht die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde ein. 2Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten vorliegen.

    Auch bei Verwaltungsgerichten scheint sich die Materien nicht überall herumgesprochen haben, dass nämlich die dauerhafte Aussperrung einer Verkehrsart zwingend eine vorherige (widmungsrechtliche) Teileinziehung voraussetzt. Dann ist aber hinterher die StVO nicht mehr eingeschlägig.

  • Über das Thema müssen wir auch kurz bei der Sternfahrt sprechen, offensichtlich hat FFB einen Straßenteil der ST2054 "bekommen".

    Weil es inzwischen eine Umgehung gibt, die parallel auch St2054 ist. Das heißt ja, die Straße müsste umgewidmet worden sein.

    Würde mich interessieren, was das für die Nutzer rechtlich bedeutet.

  • ich glaub, das würde unter dem Begriff "Umstufung" laufen.

    Staatsstraße wird als Umgehungsstraße neu gebaut, bisherige Staatsstraße durch den Ort wird Ortsstraße.

    Umstufung der alten Straße.

    Widmung der Umgehungsstraße als "Kraftfahrstraße" im Zuge des Planfeststellungsverfahrens

  • Die Erfahrung zeigt, dass diese Widmungsgeschichten bei den Straßenverkehrsbehörden eher unbekannt sind (wobei das insofern verständlich ist, als dass für das Straßenrecht meist eine andere Behörde zuständig ist).

    Welche Behörde ist denn für die Widmung einer Bundesstr. in Ba-Wü zuständig im Bereich des RP KA? Wollte mal nach der Widmung eines bestimmten Abschnitts fragen, wo ein 254 aufgetaucht ist ...

  • Widmung der Umgehungsstraße als "Kraftfahrstraße" im Zuge des Planfeststellungsverfahrens

    Kann man innerhalb von Planfeststellungsverfahren machen, erleichtert das ganze, muss man aber offenbar nicht, habe bspw. in den Planfeststellungsunterlagen der 2. Autorheinbrücke nix gefunden, weder zur Widmung der neuen Brücke samt Zufahrten, noch zur Widmung der wesentlich geänderten alten Brücke samt Zufahrt. Das kann noch lustig werden ... :evil: