Lehrvideos der Polizei Hamburg

  • sowas etwa...?

    Oder so:

    Aufgenommen aus der Richtung eines unabhängigen gemeinsamen Geh- und Radweges. Auf der anderen Straßenseite setzt sich nach links für ca. 50m ein Angebotsradweg fort, der dann ohne Bordsteinabsenkung, an der man auf die Fahrbahn wechseln könnte, in einen Gehweg übergeht.

    Oder so:

    Der von gegenüber kommende Weg ist verkehrsrechtlich eine öffentliche Straße, bei der die Durchfahrt für mehrspurige Fahrzeuge lediglich durch eine Umlaufsperre verhindert wird (hier hätte tatsächlich mal ein [Zeichen 240] hingepasst).

    In beiden Fällen definitiv kein Vorrang für querende Radfahrer und auch keine Vorfahrt wegen rechts-vor-links, sondern es gilt §10 über einen abgesenkten Bordstein. Im unteren Fall ist die aus der Fotorichtung einmündende Straße auch mit [Zeichen 205] untergeordnet und die querende Straße eine Vorfahrtstraße mit [Zeichen 306] . Da geht es auch ohne Umlaufsperre.

  • Ist die Benutzungspflicht mit dem veralteten VZ eigentlich weiterhin gültig?

    Wieso weiterhin? ;)

    Sollte man mir wegen Nichtbenutzung eines z. B. mit Zeichen 244(alt) beschilderten Weges ein Bussgeld aufdrücken wollen würde ich folgendermaßen argumentieren:

    Die alten Zeichen 237(alt), 242(alt), 243(alt) und 244(alt) hatten lediglich hinweisenden Charakter, da vor der StVO-Novelle von 1997/1998 Radwege aufgrund ihrer Existenz benutzungpflichtig waren und nicht aufgrund der Beschilderung. Die Bedeutung der Anordnung einer Benutzungspflicht hatten sie daher nicht, es ist daher nicht ihre Gültigkeit eine solche anzuordnen.

    Darüberhinaus schlägt die abschließene Aufzählung der Verkehrszeichen 237, 240 und 241 in §2(4) Satz 2 als spezielle Regelung die allgemeine des §53 (2) 1. Man hätte ja auch schreiben können „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Verkehrszeichen angeordnet ist.“ Hat man aber nicht.

    Keine Ahnung ob sich jemand darauf einlassen würde. Steht und fällt halt damit, ob man die Aufzählung der Schilder 237, 240 und 241 für eine abschließende Liste hält oder nicht. Auf mich macht sie schon diesen Eindruck.

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • Bei alten VZ 244 war aber das Fahrradsymbol oben und die Fußgänger unten. Wann genau wurde denn die Nummer von 244 auf 240 geändert? War das, seit Fußgänger über dem Fahrrad stehen oder als die Fahrräder die Lampen und Pedale verloren haben?

    *edit: https://de.wikipedia.org/wiki/Bildtafel…n_1971_bis_1992

    Bis 1992 gab es also zwei Varianten des Zeichens 244, Fußgänger oben oder unten.

    Nach 1992 dann nur noch Fahrräder ohne Licht und ohne Pedale.

  • hmm, die Stelle ist doch völlig "korrekt". Zebrastreifen gehen über den Radweg, sogar inkl. Haltelinie, wobei es sicher nicht ganz einfach war den breiten Streifen gerade auf das bissl Teer für die Radler zu bekommen.

    Aber die Leitlinien sind eindeutig, Radler fahren getrennt vom Fußvolk neben den Zebrastreifen über die Straße.

  • Ich habe auch noch eine ganz spezielle Stelle:

    https://www.google.de/maps/@53.59931…!7i13312!8i6656

    Dort zu fahren, ist ohnehin "speziell". Der Versuch, sich im verlinkten Bereich mit dem Fahrrad regelkonform zu verhalten, ist bei mir stets grandios wegen Unfähigkeit oder mangelnder Einsicht oder Geduld gescheitert.

    Man wird mich hier im Forum steinigen, aber ich oute mich jetzt mal: Ich fahre mit dem Rad mittlerweile ohnehin wieder fast so wie früher: Illegal? Scheißegal! Leitendes Prinzip dabei aber möglichst immer: Andere und mich nicht unverhältnismäßig gefährden oder stressen.

    Nach Anmeldung in diesem Forum hatte sich das vorübergehend geändert, aber ich werde andernfalls wahnsinnig angesichts der bestehenden Radinfrastruktur.

    Mit dem PKW dagegen finde ich es dagegen überwiegend einfach.

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)

  • hmm, die Stelle ist doch völlig "korrekt". Zebrastreifen gehen über den Radweg, sogar inkl. Haltelinie, wobei es sicher nicht ganz einfach war den breiten Streifen gerade auf das bissl Teer für die Radler zu bekommen.

    Aber die Leitlinien sind eindeutig, Radler fahren getrennt vom Fußvolk neben den Zebrastreifen über die Straße.

    Mal angenommen, da kommt kein Fußgänger: wer hat Vorfahrt? Der in sanftem Bogen fahrende Autofahrer oder der querende Radfahrer (a - von links; b - von hinten rechts)?

  • Und weil die Radfahrer, die eigentlich geradeaus fahren wollen, dafür zweimal scharf um die Ecke und über abgesenkte Bordsteine fahren müssen, während der Fahrbahnverkehr, der abbiegen will, im sanften Bogen um die Kurve fährt, wird das regelmäßig zu gefährlichen Missverständnissen führen.

  • Keine Ahnung ob sich jemand darauf einlassen würde. Steht und fällt halt damit, ob man die Aufzählung der Schilder 237, 240 und 241 für eine abschließende Liste hält oder nicht. Auf mich macht sie schon diesen Eindruck.

    Ich muss dann wohl die Ingrid, machen, dieser Beschluss des bay. VGH ist noch recht neu und war mir bisher nicht bekannt.

    Leitsatz:

    Zitat

    Wenn eine Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 der Anlage 2 zur StVO gekennzeichnet ist, müssen Radfahrer nur die für sie bestimmten Sonderwege (Radwege) nutzen und dürfen auf den so gekennzeichneten Strecken nicht die Fahrbahn benutzen. Diese Zeichen entfalteten auch während der Geltung der früheren allgemeinen Radwegbenutzungspflicht eine auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelungswirkung und dienten als sog. gesetzeswiederholende Verwaltungsakte dazu, die Radwegbenutzungspflicht örtlich zu konkretisieren und dem einzelnen Verkehrsteilnehmer gegenüber zu verdeutlichen; es handelte sich deshalb nicht um bloße Scheinverwaltungsakte. (Rn. 29 – 31)

    Das widerlegt meine Argumentation zwar nicht vollständig, gibt ihr aber einen schweren Stand...

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • Leider funktioniert dein Link nicht.Aber mir schwant übles.

    Also bei mir funktioniert er. Funktioniert dieser hier:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-B-2020-N-14566

    so besser?

    Ansonsten hilft bestimmt das Aktenzeichen:

    11 ZB 18.1139

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
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