BW - Parken auf Geh- und Radwegen vs. Kommunale Verwaltung

  • Hallo zusammen,

    ich weiß nicht, ab das hier schon thematisiert wurde. Aber es könnte hier weitere betroffene geben.
    Ich habe mich schon vor Jahren über einen dauerbeparkten Geh- und Radweg bei der Stadt Friedrichshafen beschwert (hier die Anfrage, das ist der Ort. Der Google-Eintrag sagt schon alles.).

    Neben mir haben sich eine menge Leute auf dem Stadteigenen Beschwerdeportal über den Zustand beschwert. Antwort immer die selbe: Ist zur Zeit geduldet, wird mit einem Umbau der Straße irgendwann angegangen.

    Zusätzlich ist mir im neulich folgender Erlass des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr) in die Hände gefallen: Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (AZ 4-3851.1-00/1527).

    Dies habe ich zum Anlass genommen die Stadt nochmal darauf anzusprechen, und nach erwartbarer unbefriedigender Antwort mich beim Ministerium und Regierungspräsidium zu beschwerten.

    Mit Erfolg (zumindest auf dem Papier): Das Ministerium hat die Stadt unmissverständlich aufgefordert, diesen Zustand abzustellen. Ich zitiere hier das RP:

    Zitat von REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN

    Fehlerhaft ist die Ausübung des Ermessens allerdings dann, wenn die Behörde eine Abwägung im Einzelfall gar nicht trifft und in bestimmten Bereiche rechtswidrige Zustände stillschweigend duldet.

    Dies hat der Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg und das Verkehrsministerium in einem vergleichbaren Fall 2018 so festgestellt und es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung.

    Wir bitten, diese Praxis unverzüglich zu ändern und werden dem Beschwerdeführer mitteilen, dass eine pauschale Nichtverfolgung nicht zulässig ist.

    und im weiteren Verlauf und Diskussion mit der Stadt (der Hausjurist musste auch noch mitmachen) folgt:

    Zitat von REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN

    Es ist klare Linie des VM und von uns, dass pauschale Duldungen nicht rechtmäßig sind. Wenn bekannt ist, das hier regelmäßig ein Geh- und Radweg zugeparkt wird, der noch dazu zum RadNetz BW gehört, muss es Kontrollen geben und in der Regel auch geahndet werden.

    Der Verzicht auf ein Bußgeldverfahren sollte die Ausnahme sein.

    Nun erfolgt noch der Hinweis, dass eine vorherige Information der Bürger/Anwohner/Betroffenen angemessen ist:

    Zitat

    So könnte man hier auch vorgehen, aber es muss eine klar definierter, kurzer Zeitraum sein, der für die Information der bislang geduldeten Parker genutzt wird, bevor dann tatsächlich verfolgt wird.

    Ich nehme mit: Das Ministerium/RP (B90/Grüne) ist an einem funktionierenden Radverkehr interessiert. Der Schlendrian sitzt in der "Lokalverwaltung". Ausgang der Sache war eine Feststellung des Petitionsausschusses (Petition 16/878) aus dem Jahr 2018.

    Für andere Bundesländer könnte dieser Weg evtl auch funktionieren.

    Ich bin gespannt, was die Stadt jetzt daraus macht. Leider/zum Glück pendle ich zur Zeit nicht mehr auf diesem Weg und kann nicht beobachten, ob sich eine Veränderung einstellt.

    Viele Grüße

  • Beitrag von krapotke (25. August 2020 um 20:05)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:41).
  • Naja, bisher war es dem Ordnungsamt (und der Polizei(?) - meine Informationsfreiheitsanfrage diesbezüglich liegt ja noch in der "Schlichtung", da das Rechtsamt sich weigert mir die Papiere auszuhändigen) ja vom Rechtsamt angewiesen, an dieser Stelle von Kontrollen abzusehen und den Zustand zu dulden. Diese Weisung muss nun zurückgenommen werden.

    Was das Ordnungsamt dann daraus mach, ist ein anderes Thema. Aber das Parken ist jetzt (oder in kürze) nicht mehr "quasi legal". Außer die Stadt lässt sich noch was einfallen.

  • Zusätzlich ist mir im neulich folgender Erlass des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Verkehr) in die Hände gefallen: Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (AZ 4-3851.1-00/1527).

    Der letzte Absatz auf Seite 4 ist ja Goldstaub, wenn es um pauschale Duldungen geht. Die Aussage ist sehr deutlich: nur der Verordnungsgeber entscheidet, was zulässiges Verhalten ist. Polizei und Ordnungsamt haben das durchzusetzen. Sie dürfen nicht pauschal bestimmte Arten von Verstößen tolerieren.

    Gestern ging ein Artikel rum, laut dem die Polizei in Sachsen vor einer Schule bei erlaubten 30 die Auslöseschwelle des Blitzers auf 46 km/h gesetzt hat, um den Autofahrern "Luft zum Atmen" zu geben.

    Die Polizei hat das noch korrigiert und eine Schwelle von 43 km/h bestätigt, also 10 vowerfbare.

    Auch das ist nach der Aussage des Ministeriums unzulässig.

    Auch wenn mal wieder ein Ordnungsamt pauschal Privatanzeigen anlehnt, kann man mal auf diesen Abschnitt verweisen.

  • Der Schlendrian sitzt in der "Lokalverwaltung"

    Ich denke, genau das sehen wir bzgl. der Radfahrernovelle bundesweit seit gut 20 Jahren. Manchmal habe ich den Eindruck, ganz Deutschland befindet sich in einem geistigen Zustand wie die US-Bevölkerung der Südstaaten in den 50er Jahren: "Das Verprügeln von Negern durch Weiße soll ab jetzt unter Strafe stehen? Lächerlich."

    Nur, dass bei uns kein FBI auftaucht, um das Ganze durchzusetzen. (Der tatsächliche Erfolg in den USA mal außen vorgelassen).

  • ... wenn man in BaWü lebt bzw. anzeigt. ;(

    Wobei ich mich frage, weswegen die Rechtsauffassung der StVO sich in BW von anderen Bundesländern unterscheiden sollte. Also aus welcher Argumentation sollte ein anderes Bundesland hier eine andere Auffassung begründen können?

    Daher ist das Schreiben evtl. trotzdem hilfreich. Ggf. kann ja mal bei der zuständigen Landesbehörde um ein ähnliches Schreiben gebeten werden, falls das aus BW nicht ausreicht. Eine Vorlage gibt es ja jetzt...

  • Der Vollzug der StVO liegt bei den Bundesländern, d.h. sie können die Umsetzung - natürlich nur im Rahmen der bundesweit einheitlichen Rechtsverordnung - selbst regeln. Und da kann es schon passieren, dass einem bayerischen Minister die Geh- und Radwege weniger "wichtig" sind als seinem Amtskollegen aus BaWü. Wobei ich ja gerade bei zugeparkten benutzungspflichtigen Radwege mittlerweile keinerlei Verständnis für's Wegschauen habe, denn die tragen ja das blaue Schild, weil das Ausweichen der Radfahrer auf die Fahrbahn für die Straßenverkehrsbehörde (zu) gefährlich ist.

  • Und da kann es schon passieren, dass einem bayerischen Minister die Geh- und Radwege weniger "wichtig" sind als seinem Amtskollegen aus BaWü.

    Das ist natürlich richtig. Aber hat der Minister in Bayern überhaupt das Recht, über eine pauschale Duldung zu entscheiden?

    Die StVO ist Bundesrecht. Und es widerspricht meinem Rechtsverständnis, wenn einzelne Kommunen Teile davon nach eigenem Gutdünken außer Kraft setzen.

    Das Schreiben aus BaWü drückt genau das aus: Der Bundesgesetzgeber hat entschieden. Und es steht Ländern und Kommunen nicht zu, das in Teilen zu ignorieren.

    Natürlich ist das Schreiben in BaWü nützlicher, weil es quasi vom eigenen Vorgesetzten kommt. Die angeführten Argumente müssten aber überall funktionieren.

  • Natürlich ist das Schreiben in BaWü nützlicher, weil es quasi vom eigenen Vorgesetzten kommt. Die angeführten Argumente müssten aber überall funktionieren.

    Das ist eben die Frage. Einige der Argumente stützen sich ja auf Landesgesetze (Landesverwal­tungsverfahrensgesetz), wo beispielsweise festgelegt ist, wer und wie weitgehend Ermessen soll und darf ob ein OWI verfahren einzuleiten ist.

  • Einige der Argumente stützen sich ja auf Landesgesetze (Landesverwal­tungsverfahrensgesetz), wo beispielsweise festgelegt ist, wer und wie weitgehend Ermessen soll und darf ob ein OWI verfahren einzuleiten ist.

    Du spielst auf den letzten Absatz auf Seite 3 an, oder?

    Also §§ 22 LVwVfG und 47 OwiG.

    Das letztere ist ja ein Bundesgesetz und verlangt pflichtgemäßes Ermessen. Damit ist schonmal der Rahmen der Handlungsmöglichkeiten abgesteckt.

    Und das pauschale Ignorieren einzelner Bundesgesetze fällt für mich nicht unter "pflichtgemäßes Ermessen". Da kann eigentlich kein Landesgesetz etwas dran ändern.

    Einmal editiert, zuletzt von Epaminaidos (15. September 2020 um 20:20)

  • Da ich mehrfach nach dem Sachstand gefragt habe, aber keine Antwort erhalten, hat das RP nochmal Druck gemacht mir zu antworten. Daraufhin schreibt mir der Rechtsdirektor der Stadt Friedrichshafen:

    Also ein Teilerfolg schon mal. Nun kann ich mir nicht vorstellen, dass in feudaler Art das Wort des Bürgermeisters Gesetzt ist, daher antwortete ich nun:

    Zitat von Antwort an Rechtsamt

    vielen Dank für die ausführliche Antwort und die Information, dass sich die Stadt Friedrichshafen der Rechtsauffassung des RP anschließt.

    Das Forum "Fischbacher Runde" wie auch das "Fischbacher Ortsblatt" war mir als Informationsquelle und aus dem bisherigen Schriftverkehr nicht bekannt, auch nicht als satzungsgemäßes Organ zur öffentlichen Bekanntmachung.

    Eine kurze Rückfrage hätte ich noch: Verstehe ich das zusammenfassend richtig, dass die Untere Verkehrsbehörde, Ortspolizeibehörde und/oder Bußgeldbehörde sowie das Rechtsamt (und/oder weitere Abteilung oder Ämter der Stadt Friedrichshafen) ohne schriftliche Dokumentation im eigenen Haus "auf Zuruf" des Oberbürgermeisters ohne weiteren Aktenvermerk, ein Protokoll oder eine Protokollnotiz oder ähnliches gesetzwidriges Handeln nicht mehr verfolgen beziehungsweise dulden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Satzungsgemäß wird in Friedrichshafen über die "Schwäbische Zeitung" bekanntgemacht. Das "Fischbacher Ortsblatt" ist meines Erachtens eine privat herausgegebene Zeitschrift.

    Ob es wohl eine gute Idee ist, die Antwort auch an das RP weiterzuleiten (Abteilung 1?), mit der Bitte zu prüfen, ob die Stadt Friedrichshafen bei simplen Verwaltungsvorgängen ihren Pflichten nachkommt?

  • Diese Thema ist hiermit für mich abgeschlossen:

    https://www.schwaebische.de/landkreis/bode…d,11325276.html

    Das Reagieren auf Zuruf in der Lokalverwaltung ist laut RP übrigens rechtens, da zum Zeitpunkt der Weisung von niemandem davon ausgegangen werden musst, dass das Handeln rechtswidrig ist.

    Der Erlass ist in solchen Fällen wertvoll. Das RP kümmert sich, wenn die Lokalverwaltung sich weigert. Ich bin mit dem Ausgang zufrieden, etwas zäh ist es halt, die Ursprungsanfrage ist schließlich von 2018 gewesen...

  • Das Reagieren auf Zuruf in der Lokalverwaltung ist laut RP übrigens rechtens, da zum Zeitpunkt der Weisung von niemandem davon ausgegangen werden musst, dass das Handeln rechtswidrig ist.

    Genauso stell ich mir das in Fürstenfeldbruck vor: OB sagt, er hat die Schnauze voll von dem ganzen neuen Radfahrerquatsch und will jetzt endlich das Siegel "Fahrradfreundliche Kommune".

    Und alle verstehen...