Kieler Polizei stellt Videoserie zum Radverkehr ins Internet

  • § 67 StVZO lässt aber mittlerweile immerhin weitere Reflektoren zu: Nach vorne weiß („Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein“, § 67 Abs. 3 S. 4 StVZO[/url]), nach hinten rot („Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestenseiner Schlussleuchte für rotes Licht und einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein“, § 67 Abs. 4 StVZO) und zur Seite gelb („Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig“, § 67 Abs. 5 S. 5 StVZO). Das klang ja noch vor ein paar Jahren ganz anders, als am Rad wirklich nur das angebracht werden durfte, was auch in den Bestimmungen steht.

    Ist halt nur die Frage, woher man gelbe Reflektoren bekommt, die sich abseits der Speichen abringen lassen. Ich kenne nur die Katzenaugen, die beispielsweise bei E-Bikes noch vorne an der Gabel verbaut werden, aber beispielsweise sind auf dem Rahmen aufklebbare Reflektoren in der Regel weiß und damit meines Erachtens nicht zulässig.

  • Ja, inzwischen sind die Vorschriften besser. Damals war das krasser. Nur stammt aus dieser Zeit der Wahn mit der Bekleidung und vernünftige Reflektoren (inkl. Zulassung) gibt es kaum, aber das Herumreiten bei der Bekleidung macht die Polizei immernoch, siehe oben.

  • Hauptsächlich steht da ja, was man muss. Dazu sind nur die Dinger zugelassen die "bauartgenehmigt" sind. Also hübsch klobige Plastikreflektoren in mindestens Rolex-Größe.

    Da Aufklebe etc nicht bauartgenehmigt sind, könnte man interpretieren die sind nicht von §67 betroffen.

    Hatte an meinen alten Rahmen seitlich an der Gabel und hinten an der Querspeiche orange/Gelbe klebende Reflektorenstreifen, nach hinten zwei Rote.

    Ähnliches findet man beim suchen unter RE:FLEX.

    Katzenaugen an den Pedalen finde ich gut, aber bei halbseitigen Klicks leider nicht möglich.

    Im Großen und Ganzen merkt man, das die Schreiber der StVZO, wenn überhaupt, mit irgendwelchen 20kg Cityradln unterwegs sind.

  • Da Aufklebe etc nicht bauartgenehmigt sind, könnte man interpretieren die sind nicht von §67 betroffen.

    Was ja aber auch nicht Sinn der Sache wäre: Ich darf also nur bauartgenehmigte Reflektoren anbauen, aber bei nicht bauartgenehmigten ist es egal, weil sie ja nicht bauartgenehmigt sind? Ich vermute mal, dass § 67 Abs. 2 S. 1 StVZO ja darauf hinaus will, dass auch rückstrahlende Aufkleber als lichttechnische Einrichtung gelten.

    Katzenaugen an den Pedalen finde ich gut, aber bei halbseitigen Klicks leider nicht möglich.

    Naja, doch. Die Auswahl ist lediglich relativ schmal, aber Shimano hat beispielsweise momentan PD-T8000 im Angebot, mit denen ich sehr zufrieden bin, sowie PD-EH500, an denen sich Reflektoren nachrüsten lassen — die SM-PD68 sind allerdings meines Erachtens der größte *%"$§&#, man tritt sie beim Einklicken kaputt und der Metallbügel verbiegt sich, so dass die Dinger ständig klappern.

    Im Großen und Ganzen merkt man, das die Schreiber der StVZO, wenn überhaupt, mit irgendwelchen 20kg Cityradln unterwegs sind.

    Das merkt man ja nun aber sowieso bei der kompletten Ausgestaltung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kombination mit der Umsetzung der Straßenverkehrsbehörden.

  • danke für die Links, die PD-T8000 sehen sehr interessant aus, das könnte was für mich sein.

    Du hast schon recht, wahrscheinlich will die § 67 Abs. 2 S. 1 StVZO drauf hinaus. Wenn ich mit Gepäckträger fahre ist das ja für hinten auch ok mit den Ansprüchen an die Rücklichtanlage, ohne keine Chance, aber das ich mir 10-15g schwere Dinger in die Speichen klemme, oder vorne einen weißen Reflektorschild vor mir her fahre, wird sicher eher nicht vorkommen.

  • Ich gebe zu, dass ich am Alltagsrad nach vorne nur weiß reflektierende Aufkleber habe. Auf die Diskussion mit der Polizei würde ich mich schon einlassen, aber ich glaube kaum, dass das in der Realität beanstandet werden würde, dass das Prüfzeichen 'Z' fehlt.

    Wichtig finde ich, dass nach vorne weiße Reflektoren und nach hinten rote angebaut werden und dass das nicht munter durcheinander geht. Die Reflektoren an den Pedalen halte ich auch für sinnvoll, weil damit aus großer Entfernung durch die Auf- und Abbewegung erkennbar ist, dass man ein Fahrrad vor sich hat.

    Bei den seitlichen Reflektoren ist die Vorschrift auch nicht konsistent: Rückstrahler müssen gelb sein, aber reflektierende Ringe an den Reifen und Speichenreflektoren weiß. Ich habe einen Ring aus weiß reflektierenden Aufklebern auf die Felge geklebt und würde mich auch dabei mit der Polizei auf eine Diskussion einlassen, warum der Ring nicht auf dem Reifen sondern auf der Felge ist. Mir gefällt, dass die Aufkleber schwarz sind und tagsüber auf der schwarzen Felge nicht auffallen.

    Man muss auch mal daran denken, aus welchen Zeiten einige Vorschriften noch stammen: Als Fahrräder noch Seitenläufer-Dynamos und Glühlampen hatten, ging beim Anhalten an der Kreuzung das Licht aus. Heute bleibt es dank LED-Technik und Standlichtfunktion vorne und hinten an und man ist auch ohne Reflektoren zu erkennen.

    Reflektoren wirken nur, wenn sie direkt angestrahlt werden. Das ist bei den seitlichen Reflektoren daher entweder unnötig oder zu spät.

  • danke für die Links, die PD-T8000 sehen sehr interessant aus, das könnte was für mich sein.

    Alternativ für den etwas schmaleren Geldbeutel auch die PD T400. Habe ich seit ein paar Jahren problemlos am Pendelcrosser. Stecken auch ein Aufsetzten weg, wenn man eine Kurve etwas übermütig fährt.

  • Man muss auch mal daran denken, aus welchen Zeiten einige Vorschriften noch stammen

    Zum Beispiel die Vorschrift zu Pedalreflektoren:

    Zitat

    Loibl war nicht der einzige und wahrscheinlich nicht der erste, der einen Pedalreflektor erfand, aber er hatte die richtigen Kontakte. 1936 gründete die SS zusammen mit Loibl die “Anton Loibl GmbH”, um seine Erfindung zu vermarkten. Anton Loibl beantragte und erhielt am 11. Juni 1937 ein Deutsches Reichspatent auf seinen “Tretrückstrahler”.

    Am 13. November 1937 erließ Himmler eine neue “Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr”, die im § 25 die Ausrüstung mit Toni Loibls „TOLO-Tretstrahler“ für alle Fahrräder auf deutschen Straßen verpflichtend machte. Die Hersteller mussten Loibls Design verwenden und Lizenzgebühren an die “Anton Loibl GmbH” zahlen. Ab 1.10.1938 sollten die Pedalreflektoren den roten Rückstrahler ersetzen.

    https://adfc-blog.de/2015/10/anton-…e-vorschriften/

    Auf der Seite sind auch noch weiterführende Links angegeben. Das ist keine Aussage zum Sinn oder Unsinn von diesen Reflektoren. Ich finde den historischen Kontext interessant.

  • Beitrag von krapotke (25. August 2020 um 19:40)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:41).
  • Die Reflektoren an den Pedalen halte ich auch für sinnvoll, weil damit aus großer Entfernung durch die Auf- und Abbewegung erkennbar ist, dass man ein Fahrrad vor sich hat.

    Mir persönlich ist ja lieber, man erkennt NICHT, dass da NUR ein Fahrrad fährt!

  • Naja, doch. Die Auswahl ist lediglich relativ schmal, aber Shimano hat beispielsweise momentan PD-T8000 im Angebot, mit denen ich sehr zufrieden bin, sowie PD-EH500, an denen sich Reflektoren nachrüsten lassen — die SM-PD68 sind allerdings meines Erachtens der größte *%"$§&#, man tritt sie beim Einklicken kaputt und der Metallbügel verbiegt sich, so dass die Dinger ständig klappern.

    PD-T8000 hängt seit 8 Jahren an meinem Treckingrad und macht einen prima Job.

  • Die Polizei gibt in dieser Debatte erneut kein gutes Bild ab. Sie hat zwar Recht, dass in Fahrradstraßen unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes und der Geschwindigkeitsbegrenzung überholt werden darf, verschweigt aber leider, dass das in Kiel quasi in Ermangelung einer vernünftigen Fahrbahnbreite so gut wie nie der Fall ist. Dann heißt es plötzlich unter Amtshilfe des § 1 StVO:

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    Tjoa. Bezieht sich das noch auf die Fahrradstraße oder auf allgemeine Situationen im Straßenverkehr? Weiß man halt nicht genau. Denn irgendwie bedeutet das ja, dass ich in einer Fahrradstraße, in die ich womöglich als Fahrradpendler just zu jenen Zeiten gelange, in die dort der Parksuchverkehr kreist, regelmäßig in irgendeiner engen Nische anhalten muss, damit der nachfolgende Kraftverkehr überholen kann.


    … was ja in der Praxis sowieso nie passiert, weil der nachfolgende Kraftverkehr ja eher selten gewillt ist, in der engen Fahrradstraße eine Möglichkeit zum gefahrlosen Überholen abzuwarten. Wenn man mit dem Rad auf die Idee kommt, dort den Sicherheitsabstand von anderthalb Metern nach rechts einzuhalten, wird halt entweder eng überholt oder außerdem noch die Hupe betätigt.

    Die Frankfurter Polizei hat zu dieser Thematik eine ganz andere Meinung:

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    Gut, das Beispiel aus Frankfurt bezieht sich nicht direkt auf enge Fahrradstraßen, weist aber dennoch in eine ganz andere Richtung als die Meinung der Kieler Kollegen.

    … und mal wieder stelle ich fest: Die Auslegung der Regeln für nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer scheint derart kompliziert zu sein, dass jede Polizeidienststelle eine andere Meinung hat und bei Kontrollen anders sanktioniert. Nachdem die Hamburger Beamten so langsam gelernt haben, dass längst nicht jeder Straßenteil mit dem Rad befahren werden muss, der irgendwie nach Radweg aussieht, kriegt man in Kiel dafür ein Bußgeld. Während man in Frankfurt einen ganzen Fahrstreifen in Anspruch nehmen darf, würde man in Kiel womöglich zum Gespräch gebeten.

    Einen solchen Wildwuchs an unterschiedlichen Interpretationen kenne ich im Bereich des motorisierten Verkehrs nur beim Parken auf Geh- und Radwegen. Das ist in Hessen beispielsweise überall erlaubt, sofern nur der Kraftverkehr nicht behindert wird, während in anderen Bundesländern wenigstens in der Theorie Bußgelder drohen.