Baustellen mal verkehrt ausgeschildert, mal gar nicht

  • Man kann den Behörden offenbar nicht oft genug die in den VwV-StVO genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines VZ 240 sagen:

    "Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn

    1. dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und
    2. mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und
    3. die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt."

    Man beachte insbesondere die Konjunktion "UND", will heißen, alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

    Der Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift ist hilfreich. Alleine ich bin mir nicht so sicher, ob dann nicht so was passiert, wenn man die Verkehrsverwaltung damit konfrontiert:

    Mir scheint eine Ausschilderung in der Vahrenwalder Straße Fußweg, Radfahrer frei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] wäre immer noch besser als die jetzige Ausschilderung [Zeichen 240]und vor allem besser als wie im Foto von der Berliner Allee zu sehen, nämlich den Fuß- und Radverkehr ganz zu verbieten.

    Leider scheint die Verkehrsverwaltung in Hannover an vielen Stellen massiv den Standpunkt zu vertreten, dass auf keinen Fall der Autoverkehr irgendwie beeinträchtigt werden darf. Sonst könnte man nämlich in beiden Fällen eine Fahrspur als Umleitungsstrecke für den Radverkehr herrichten.

  • Was die Sperrung einer Strecke für den Radverkehr angeht, so hilft das recht aktuelle Urteil des VG Aachen. Daraus:

    "Schließlich hat die Beklagte die Interessen der Radverkehrs – und insoweit auch des Klägers als Radfahrer – nur unzureichend in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Maßgebend ist nach Auffassung des Gerichts dabei vor allem, dass mit dem VZ 254 der Radverkehr in dem betroffenen Straßenabschnitt vollständig ausgeschlossen wird. Die Beklagte kann es insoweit nicht allein bei einer Entscheidung über die Anordnung der VZ 254 belassen, sondern hat in ihrer Ermessensentscheidung auch die Folgen für den ausgeschlossenen Verkehr zu berücksichtigen. Die zu treffende Ermessenentscheidung erfordert insoweit eine umfassende Entscheidung hinsichtlich des Verbleibs des ausgeschlossenen Verkehrs, d.h. hier zur Verkehrsführung des in dem betroffenen Teilstück ausgeschlossenen Radverkehrs. Insbesondere ortsunkundige Radfahrer sind dabei auf eine weiterleitende Verkehrsführung angewiesen. (...) Eine ausreichende weiter- bzw. umleitende Verkehrsführung für den ausgeschlossenen Radverkehr ist nicht vorhanden. Diese ist jedoch nach Auffassung des Gerichts für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erforderlich, wobei auch deren Umsetzung zeitgleich mit dem streitgegenständlichen Verbot zu erfolgen hat. (...) Zugunsten der Beklagten kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Ermessen auf das streitgegenständliche Verbot für Radfahrer als einzig richtige Entscheidung reduziert hat, mithin von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist. Eine derartige Ermessensschrumpfung auf die hier streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung folgt auch nicht aus der oben dargelegten Gefahrenlage. Diese mag zwar ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nahe legen. Mit welchen Maßnahmen bzw. Verkehrsführungen sie jedoch eine Gefahrenlage bekämpft, hat sie unter Berücksichtigung der Geeignetheit, der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange zu entscheiden."

  • Woran man wieder einmal erkennt, wie schwierig es ist, ein Fahrrad zu zeichnen.

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)

  • Absolut logisch. Die Durchfahrt mit dem Rad ist selbstverständlich verboten. Wenn du aber mit dem Auto am Zeichen 254 vorbei gefahren bist, dahinter dein Radl auslädst und weiter fahren möchtest, dann ist dies gefälligst auf dem Zweirichtungs-Rad-und-Fußweg in der Gosse zu tun.

  • Meine Vermutung ist, dass das [Zeichen 254] einfach in die falsche Richtung zeigt.

    War sicher nicht so gedacht, dass man hier für drei Meter schieben soll.

    Hoffentlich ist IKEA bald fertig mit der Buddelei.

  • Ganz eindeutig ist hier durch die Baustelle der 2 Richtungs- Geh/Fahrweg zu eng. Nachdem man schlecht die LinksRadler über die Straße schicken kann für 3m, sollst Du eben als Rechtsradler für die 3m auf die Fahrbahn.

  • Ganz eindeutig ist hier durch die Baustelle der 2 Richtungs- Geh/Fahrweg zu eng. Nachdem man schlecht die LinksRadler über die Straße schicken kann für 3m, sollst Du eben als Rechtsradler für die 3m auf die Fahrbahn.

    Leider sagt Zeichen 254 aber nicht, dass Radfahrer auf die Fahrbahn sollen, sondern dass sie die beschilderte Straße gar nicht befahren dürfen, egal auf welchem Straßenteil.

  • Leider sagt Zeichen 254 aber nicht, dass Radfahrer auf die Fahrbahn sollen, sondern dass sie die beschilderte Straße gar nicht befahren dürfen, egal auf welchem Straßenteil.

    Zitat von StVO
    § 39 (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

    Das Schild steht auf dem Radweg und damit ja ganz eindeutig auch über ihm ...:saint:

  • Hm tja keine Ahnung schwer zu sagen... Es stehen ja alle möglichen Schilder auf Radwegen rum... die offensichtlich für die Gesamtstraße gelten sollen...

    Zitat

    § 39 (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

    Und der Radweg ist ja nunmal im Straßenraum ziemlich weit rechts, sodass genau so das von mir unterstrichene gelten könnte.

  • Die regelmäßig rechts stehenden Schilder sollten aber nur knapp hinter dem Bordstein, wie weit genau sollte in der VwV-StVO zu finden sein, aber nicht mitten auf dem Radweg stehen (in der Theorie jedenfalls :( ), damit stünden sie auch nicht über dem "Fahrstreifen" des Radverkehrs ...

    Sofern mal die Praxis der Theorie widerspricht und bspw. ein Tempolimit mittig auf den Radweg gepflanzt wäre, dann wäre es mal interessant, wenn ein AUTOfahrer (er kann an anderen Tagen gerne zugleich der Radfahrer sein, der sich über den Standort des Schildes ärgert ... *flöt* ;) ) gegen das Knöllchen klagt, weil es ja nur für den Radweg gilt ...

  • Den hannoverschen Verkehrsplanern in der Abteilung für Baustellenumleitungen scheint es wenig auszumachen, im Falle von Baustellen-Ausschilderungen dem Radverkehr Umwege zuzumuten und gleichzeitig penibel darauf zu achten, dass dem Autoverkehr möglichst kein Ungemach zugemutet wird. So im Falle des freien Rechtabbiegers, der von der Spinnereistraßenbrücke kommend in die Braunstraße hineinführt. Dort ist die Fahrbahn so breit, dass reichlich genug Platz wäre, für den Radverkehr. Man könnte sogar einen Baustellenumleitungsweg getrennt für Radfahrer und Fußgänger markieren. (Grün)

    Stattdessen wird der Radverkehr (und Fußverkehr) umständlich um die Ecke geleitet. (Schwarz)

    Hier der Link zum Satellitenbild:

    https://www.google.de/maps/@52.37362…m/data=!3m1!1e3

  • Zum Glück sind gelbe Schilder allenfalls Empfehlungen, solange dazugehörige Verbotsschilder fehlen ...

    Weiß das auch der Autofahrer, der dich versucht aus dem Sattel zu hupen, weil er seine volle 6 m Straßenbreite nicht ausnutzen kann und das gelbe "Empfehlungsschild" so interpretiert, dass sich Radler gefälligst daran zu halten hätten?