Links durch den Kreisverkehr?

  • Die Kreisverkehrsrichtung gilt mit dem Schild ja erstmal für die Fahrbahn und nicht für die Nebenflächen. Wenn du vorher durch [Zeichen 240]/[Zeichen 241-30] die Pflicht hattest auf dem linksseitigen Radweg zu fahren sehe ich nichts was dich davon abhalten sollte auch links am Kreisverkehr vorbei zu fahren (Gibt ja kein [Zeichen 254]/[Zusatzzeichen 1000-33][Zusatzzeichen 1012-31] oder ähnliches). Gerade auch weil es ja so aussieht als müsstest du hinter der Kreuzung auch wieder auf der linken Fahrbahnseite weiterradeln.

    Kann aber natürlich auch gut sein dass da einfach nur jemand wild Schilder geplant hat ohne sich das mal genau anzusehen.

  • Hallo,

    der Weg im Vordergrund ist Bestandteil des Weges der Auslöser für diese Diskussion war (Link).

    Er ist nicht beschildert. Sprich: StVO sagt: Darfst Du nicht benutzen, Behörde sagt: Darfst Du benutzen.

    In die Gegenrichtung steht allerdings inzwischen schon ein [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1000-30], allerdings nur wenn man von der Seite kommt. (auf dem Bild 3. Mast von links).

    Hinter der Kreuzung muss man links weiter fahren, richtig. Allerdings 500m weiter wieder mit einer Ampel auf die rechte Seite...

    Das [Zeihen 215] gilt nur für die Fahrbahn? Wenn ich (an einem anderen fiktiven Kreisverkehr) rechts auf dem Radweg ankomme und "links abbiegen" will, darf ich dann auch "falschrum" fahren?

  • Gut, das ist wohl in der Mehrzahl der Fälle so, dass der Radweg außerorts nur einseitig und mit Zweirichtungsverkehr angelegt wird. Im Beispiel hat der Sonderweg mit dem Kreisverkehr fast nichts mehr zu tun.

  • Hallo,

    so richtig schlau geworden bin ich immer noch nicht. Da ich dafür jetzt keinen extra Thread aufmachen möchte einfach mal eine einfache Frage: Habe ich im vorliegenden Fall als Radfahrer Vorfahrt wenn ich auf dem [Zeichen 240] die Ein- und Ausfahrten quere?

    Stimmt es, dass es unterschiedliche Regelungen innerorts und außerorts gibt? (hier außerorts)

    Stefan

  • Zitat von VwV-StVO zu §39 Verkehrszeichen

    Zu Zeichen 215 Kreisverkehr

    VI. Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

  • Zitat

    Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

    Folglich ist der Radweg ein eigenständiger Verkehrsweg, für den an einer Kreuzung mit einem anderen Verkehrsweg eigene Vorfahrtregelungen getroffen werden. Also meiner Ansicht nach nicht benutzungspflichtig.

    Ich persönlich halte um Kreisverkehre herumgeführte "Radwege" für kriminell. Sie verkomplizieren mal wieder ein einfaches Prinzip um Welten. Stets zu Lasten des Radverkehrs.

  • Man hört ja immer wieder, dass Angebots- oder sogenannte Schutzstreifen zur Einhaltung des Rechtsfahrgebots durch den Radverkehr dienen sollen.

    Und dass das Rechtsfahrgebot hauptsächlich zum Schutz des Gegenverkehrs dient.

    So etwas darf sowieso nicht angelegt werden, aber es existiert zum Schutz der Radfahrenden zum schnellen Überholen und dann beim Ausfahren Übersehen:

    Kreisverkehr in der Karlsruher Weststadt

  • Moin,

    hm. So richtig schlau werde ich aus Euren Antworten nicht. Zeichen 205 an den Querungsmöglichkeiten hat man hier also offenbar vergessen. Gilt also nun Vorfahrt oder nicht? Das Zeichen 205 an der Fahrbahn steht allerdings hinter der Radfahrer/Fußgängerfurt. Somit geht man davon aus, dass man hier als Radfahrer keine Vorfahrt hat. Als Fußgänger gegenüber den ausfahrenden Fahrbahnverkehrs aber doch!?

    § 9 Absatz 3 StVO, also Vorrang vor ausfahrendem Fahrbahnverkehr, hat aber keine Einschränkung außerorts!?

  • Ich habe leider nur diese Ansicht. Es ist ein echter Kreisverkehr mit [Zeichen 205] und [Zeihen 215] an jeder Einmündung, eines der Schilder sieht man in der Bildmitte von hinten. Aber mit den Vorfahrtsregeln klappt es da auch sonst nicht immer, und Parkplätze um die Ecke sind auch zu weit weg, wie man sieht...

    Die einspurige Kreisfahrbahn ist so breit, dass man keine Chance hat, nicht überholt zu werden.

  • hatte man sich nicht in KA vorgenommen, mal gegen das Gehwegparken vorzugehen?

    Oder entpuppte sich die Sache dann am Ende als "wir schrauben überall VZ.315 ran, um das zu legalisieren!"?

    in jedem Fall ist das, was da markiert wurde, nach gängigen Vorschriften wohl nicht zulässig.

    Ärger die Verwaltung und frag, nach welchen Vorschriften das markiert wurde :D

  • Das Gehwegparken ist in Karlsruhe nirgends legalisiert, ein Zeichen 315 habe ich jedenfalls an Bürgersteigen noch nie gesehen. Es sind ja eigentlich auch genügend Parkplätze da, die meisten Straßen in der Gegend bestehen aus zwei getrennten Spuren mit einem Querpark-Streifen dazwischen. Zusätzlich kann noch am Fahrbahnrand geparkt werden. Also mehr als die Hälfte der Straßenbreite allein für Parkflächen.

    Die Leute sind einfach zu bequem, ein paar Meter zu Fuß zu gehen. Die Doppelparker auf dem Bild waren aber auch eher eine Ausnahme, ist auch schon etwas länger her.

    Was den Schutzstreifen angeht, werde ich doch mal bei der Stadt ein Ticket aufmachen und auf die VwV-StVO hinweisen. Vielleicht gab es den entsprechenden Passus 'Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig' vor 2001 noch nicht (wahrscheinlich aber auch noch keine Schutzstreifen)...

  • Das Kreisverkehrsschild 215 gilt im ganzen Kreisverkehr:

    Zitat

    Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.

    Das steht nix von "nur Fahrbahn" (im Gegensatz zu den Einbahnstraßenschildern 220 und 267, wo explizit steht, dass das nur auf Fahrbahnen gilt (also nicht auf Bordsteinradwegen und richtigen Radfahrstreifen, die auch nicht Teil der Fahrbahn sind)), und bei Haltverbotsschildern, die ohne passendes Zusatzzeichen auch nur auf der Fahrbahn gelten und nicht auf Seiten- und Parkstreifen.

    Der Schutzstreifen Yorckplatz ist m.E.n. schon uralt und könnte älter als das Schutzstreifenverbot in Kreiseln sein und somit unter Bestandsschutz fallen.

    Gehwegparken braucht keine 315er, Linien reichen völlig, s. Randnummer 74 in der Anlage 2 der StVO.

    Deswegen hat man ja in KA wohl auch viel Mengenrabatt bekommen die letzten Monate ...?;)

  • Hallo,

    gab es für meinen o.g. Fall nun keine Lösung?

    VZ 205 auf der Fahrbahn HINTER der (nicht markierten) Furt. Kein VZ 205 auf dem Geh-/Radweg. Außerorts...

    VwV-StVO nicht beachtet ist klar, nur habe ich auf dem Radweg nun Vorfahrt?

    Stefan