Kennzeichnung nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radwege ist möglich – ganz ohne Schilder

  • Eine Kennzeichnung für einen Radweg, den man benutzen darf aber nicht muss, gibt es nicht.

    … schrieb Yeti Ende 2017 und auch in Darf ich außerorts links auf dem Fußweg fahren? kam die Kennzeichnung nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radwege mal wieder zur Sprache. Ich wies zwar dort schon auf einen Beitrag von Bernd Sluka hin, aber da es wohl noch nicht allgemein bekannt sein dürfte, hier noch mal explizit. Kern des Ganzen:

    Endlich, fast 20 Jahre nach der StVO-Novelle zur Benutzungspflicht einigte sich nun [05/2017] der Bund-Länder-Fachausschuss StVO auf eine Markierung, mit der bundesweit Geh- und Radwege eindeutig gekennzeichnet werden sollen, die nicht benutzungspflichtig für Radfahrer sind. Dazu sind in weiß ein Fußgänger- über einem Fahrradsymbol und dazwischen ein waagrechter Strich auf dem Weg zu markieren. Die Symbole von Zeichen 240 werden als Markierung übernommen, aber ohne den blauen Hintergrund. Es dürfen keine Zeichen 240 aufgestellt werden, sonst wäre der Weg benutzungspflichtig.

    Also so (invertiert ;) ) :

    Fotos einer Umsetzung in Passau sowie Hinweise und Argumente zur Kommunikation mit Behörden gibt’s bei Sluka.

    Damit gibt es also eine Möglichkeit, die in ihren Auswirkungen (Schrittgeschwindigkeit!) oftmals unsinnige Kombi [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] insbesondere außerorts durch eine vernünftige Variante zu ersetzen. Innerorts hat die Lösung auch gewissen Charme, da die Kennzeichnung nicht zwangsläufig für andere Verkehrsteilnehmer auf anderen Straßenteilen zu erkennen sein dürfte ;) Man wird die meisten Behörden aber sicherlich darauf hinweisen müssen, was möglich und wieso es sinnvoll ist ;)

    Zu lesen war, dass die Verkehrsministerien in Bayern und NRW entsprechende Erlasse herausgegeben haben. Leider konnte ich ad hoc weder diese noch ein Protokoll o. ä. der Sitzung des BLFA-StVO finden.

  • foobar 17. Mai 2018 um 14:11

    Hat den Titel des Themas von „FYI: Kennzeichnung nicht benutzungspflichtiger Radwege ist möglich – ganz ohne Schilder“ zu „Kennzeichnung nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radwege ist möglich – ganz ohne Schilder“ geändert.
  • Hier wurde die Lösung mit den Piktogrammen auf dem gemeinsamen Weg ohne Benutzungspflicht bereits vor Jahren eingeführt.

    Diese Piktogramme finden sich aber nicht mit entsprechendem Regelungsinhalt in der Straßenverkehrs-Ordnung — insofern handelt es sich um nette Malereien, die aber keinen gemeinsamen Weg ohne Benutzungspflicht kennzeichnen.

  • Sie widersprechen sogar der StVO. Es gibt keine Sonderwege, auf denen Radfahrer gleichberechtigt mit Fußgängern freiwillig unterwegs sein können.

    Entweder es ist ein Fußweg mit Radlerfreigabe, dann ist der Radverkehr Gast und hat sich so zu benehmen.

    Oder es ist ein anderer Radweg, dann haben Fußgänger darauf nix verloren. Sie haben dann regelmäßig einen eigenen Weg, den sie nutzen müssen.

    Ansonsten ist Radfahren auf dem Gehweg schlicht und ergreifend verboten. Außer, es ist per Blauschild angeordnet, dann ist es aber nicht mehr freiwillig.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Magst du das mit den entsprechenden §§ untermauern?

    Gute Frage. Als ersten Anhaltspunkt würde ich den § 39 (5) heranziehen:

    Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

    Was hier nicht der Fall, folglich also dazu widersprüchlich ist. Den Analogieschluß zu Fuß- und Radwegen halte ich nicht für zu weit hergeholt.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ein Radweg ist per Definition eine für den Radverkehr vorgesehene Fläche. Ich darf mit dem Fahrrad also auf jedem Weg fahren, der für mich als Radweg erkennbar ist.

    Erkennungsmerkmale von Radwegen:

    - Benutzungspflicht durch [Zeichen 237][Zeichen 240] oder [Zeichen 241-30]

    - Furtmarkierungen über Einmündungen und Nebenstraßen hinweg

    - Abgesenkte Bordsteine an Kreuzungen

    und neu:

    - Fahrradpiktogramme

    Denn warum sollte man Radwegfurten markieren, wenn der Weg für Radfahrer nicht vorgesehen ist? Warum sollte man Bordsteine absenken oder Piktogramme drauf malen?

    Ich würde es als Fortschritt empfinden, wenn nur solche Wege, auf denen man nicht Fahrrad fahren darf, mit [Zeichen 239] gekennzeichnet werden und man alle weiteren Schilder einfach weglassen würde. VZ239 wäre dort erforderlich, wo man Fußgänger vor dem Radverkehr schützen muss. Hochbordwege mit erkennbar getrennten Bereichen für Radfahrer und Fußgänger dürfen ohnehin benutzt werden, warum also nicht auch gemeinsame Wege, wenn diese breit genug sind und es vom Fußgänger- und Radverkehrsaufkommen her vertretbar ist? Wo es mit dem Fußgängerverkehr nicht zu vereinbaren ist, kommt für mich weder [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], noch [Zeichen 240] in Frage und natürlich auch nicht die Lösung mit den Piktogrammen auf dem Weg.

    [Zeichen 240]sollte man innerorts komplett verbieten, denn wenn es eine außerordentliche Gefahrenlage auf der Fahrbahn gibt, dann soll man auch ausreichend Platz schaffen für einen von den Fußgängern getrennten Radweg. Wenn es einen solchen Radweg gibt, der ausreichend breit, eben und getrennt von den Fußgängern verläuft, wird er von der Mehrzahl der Radfahrer ohnehin benutzt werden.

  • Denn warum sollte man Radwegfurten markieren, wenn der Weg für Radfahrer nicht vorgesehen ist? Warum sollte man Bordsteine absenken oder Piktogramme drauf malen?

    Weil die Straßenverkehrsbehörde keine Ahnung hat. Ich zeige da immer gerne mit dem Finger auf Wedel, wo die Behörden dann irgendwann das Radfahren auf den Gehwegen unterbinden wollten und die Zeichen 240 entfernten, aber die Fahrradfurten nicht von der Fahrbahn kratzten:

    Dennoch darf man auf den Sonderwegen nicht mit dem Rad fahren.

  • Wenn dort kein [Zeichen 239] steht, darf man aus meiner Sicht auf diesem Weg fahren. Keine Frage: Der Weg erfüllt nicht die Voraussetzungen, aber ein Radfahrer, der dort schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfte nicht belangt werden können, solange er keine Fußgänger gefährdet (was man sowieso nie darf, auch nicht bei VZ240).

  • Die rote Furtmarkierung mit den Fahrradpiktogrammen zeigt mir, dass dies eine Fläche ist, die für den Radverkehr vorgesehen ist.

    Nicht, dass ich darauf fahren wollte oder mir so etwas häufiger wünschen würde. Mir geht es nur darum, ob ein Radfahrer, der einen Weg benutzt, auf den eine rote Furtmarkierung mit Fahrradpiktogrammen führt, dafür belangt werden könnte: Meiner Ansicht nach nicht. Fragt 100 Leute und mindestens 99 werden euch sagen, dass es ein Radweg ist. Hoffentlich werden immerhin 5 davon wissen, dass sie ihn nicht benutzen müssen.

    Wenn ein [Zeichen 239] steht, darf man definitiv nicht mit dem Fahrrad fahren und auch ohne VZ239 nicht, wenn der Weg keinerlei Merkmale eines Radweges aufweist. Da bin ich eurer Meinung.

    *edit: Rechtsgrundlage

    Zitat von VwV-StVO zu §2 Rn30

    Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241

    Zitat von StVO§2 (4)

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden

  • Rechtsgrundlage?

    Ich teile diese Sicht nicht, denn baulich angelegt ist da nur ein Fußweg, auf dem die Radelei bekanntlich verboten ist, sofern nicht ausdrücklich erlaubt.

    Es gibt kein Verkehrszeichen, welches das Radfahren auf einem rechten Radweg erlaubt, sondern nur solche, die es vorschreiben. Die Verwendung von [Zusatzzeichen 1022-10] ist auf rechten Wegen auch nicht explizit in der VwV genannt, wird aber teilweise auch angewendet. Auch damit ist meines Erachtens eindeutig geklärt, dass es sich um eine "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche" handelt. Auch die Lösung mit den Piktogrammen klärt das eindeutig.

    Wenn man nicht will, dass Radfahrer auf dem Hochbord fahren, dann gehört da ein [Zeichen 239] hin und die Furtmarkierungen weg. Auch das wäre dann eindeutig. [Zeichen 239]+ Furtmarkierung ist Quatsch, gibt es hier in Stade aber auch.

  • Es gibt kein Verkehrszeichen, welches das Radfahren auf einem rechten Radweg erlaubt, sondern nur solche, die es vorschreiben.

    Ich weiß, das ist ja das hier diskuierte Problem.

    Auch die Lösung mit den Piktogrammen klärt das eindeutig.

    Eben nicht. Die Piktogramme sind keine Verkehrszeichen. Ein "MSDWGI" macht noch kein Vz. Die Regelung zur Kennzeichnung freiwillig benutzbarer Radwege krankt in D. Wir brauchen ein zusätzliches Vz. Auch die Straßenmalerei oben bezieht sich nur auf die Furt, die kann man als Radfahrer natürlich benutzen, daraus zu folgern, die Fortsetzung sei ein Fuß-/Radweg, ist ein Fehlschluß, wenn auch ein naheliegender.

    Und noch eines:

    Die Verwendung von [Zusatzzeichen 1022-10] ist auf rechten Wegen auch nicht explizit in der VwV genannt, wird aber teilweise auch angewendet. Auch damit ist meines Erachtens eindeutig geklärt, dass es sich um eine "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche" handelt.

    Eben nicht, sie ist für den Radverkehr lediglich freigegeben, wie es das Zeichen auch sagt, vorgesehen ist etwas anderes, beispielsweise Fußverkehr.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Eben nicht, sie ist für den Radverkehr lediglich freigegeben, wie es das Zeichen auch sagt, vorgesehen ist etwas anderes, beispielsweise Fußverkehr.

    Und obwohl diese Schilder auch auf der rechten Straßenseite gerne aufgestellt werden, sieht die Straßenverkehrs-Ordnung einen solchen Einsatz ohne Zeichen 239 nicht vor.

    Damit ergeben sich dann diverse Probleme: Gilt dennoch Schrittgeschwindigkeit? Ist es eigentlich noch ein Gehweg oder soll es ein freigegebener Geh- und Radweg sein, also das, was du dir eigentlich vorstellst? Wie streng wird die Rücksichtnahme auf Fußgänger gehandhabt? Was passiert vorfahrtsmäßig an Kreuzungen?

  • Ihr seid also der Meinung, dass eine Verkehrsfläche auf dem Hochbord nur dann für den Radverkehr vorgesehen ist, wenn man sie benutzen MUSS? Warum ist dann in der StVO von Radwegen ohne Benutzungspflicht die Rede, wenn es eigentlich nur Gehwege oder benutzungspflichtige Radwege gibt? Woran erkennt ihr bei einem nicht benutzungspflichtigen getrennten Geh- und Radweg, welche Fläche für Fußgänger und welche für Radfahrer vorgesehen ist? Dazu findet man in der StVO oder VwV auch keinen Hinweis, dass Radfahrer immer auf dem der Fahrbahn zugewandten Teil fahren sollen und für Fußgänger immer der Teil vorgesehen ist, der auf der Seite der angrenzenden Grundstücke verläuft. Das steht in den technischen Regelwerken ERA2010 und RASt06 aber nicht in der StVO.

    Ich gehe bei Maltes Beispiel aus Wedel davon aus, dass dort früher mal ein VZ240 stand. Damit war die Fläche eindeutig für den Radverkehr vorgesehen. Wenn das nicht der Fall war: Warum hätte man sie dann jemals benutzen müssen? Und wenn das VZ240 weg ist aber alles andere noch da, ist die Fläche auf einmal nicht mehr für den Radverkehr vorgesehen? Ohne VZ240 muss man sie nicht mehr benutzen, klar. Aber warum darf man es auch nicht mehr? Auf welcher Rechtsgrundlage ist ein Hochbordweg ohne VZ237, 240 oder 241 immer ausschließlich nur ein Gehweg und erkennbar nicht zum Radfahren vorgesehen? Und wie soll der durchschnittliche, zum Gehwegradeln erzogene Radfahrer das begreifen, nachdem man ihn über Jahrzehnte zusammen mit den Fußgängern auf die unmöglichsten Streifen verbannt hat?

    Natürlich kann sich die vorgesehene Verwendung einer Fläche ändern, aber dann muss man das kennzeichnen, für wen die Fläche vorgesehen ist. Will man, dass dort ausschließlich Fußgänger gehen, gehört ein VZ239 hin und alle Anzeichen auf einen Radweg müssen entfernt werden: Furtmarkierungen, Bordsteinabsenkungen, etc.

    Meines Erachtens brauchen wir keine neuen Verkehrszeichen, aber man sollte die Bedeutung der Zeichen ändern: Komplette Abschaffung der Benutzungspflicht und die Zeichen 237, 239, 240 und 241 kennzeichnen künftig Wege, auf denen ausschließlich Radfahrer fahren und Fußgänger gehen dürfen: Getrennt [Zeichen 241-30], gemeinsam [Zeichen 240] oder nur eins von beiden [Zeichen 239] oder [Zeichen 237].

  • Damit ergeben sich dann diverse Probleme: Gilt dennoch Schrittgeschwindigkeit? Ist es eigentlich noch ein Gehweg oder soll es ein freigegebener Geh- und Radweg sein, also das, was du dir eigentlich vorstellst? Wie streng wird die Rücksichtnahme auf Fußgänger gehandhabt? Was passiert vorfahrtsmäßig an Kreuzungen?

    Schrittgeschwindigkeit gilt bei der Kombination [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], weil es vorrangig ein Gehweg ist.

    Rücksichtnahme auf Fußgänger gilt IMMER, auch bei [Zeichen 240]

    Die Vorfahrt ist unabhängig davon, wo man fährt. Wenn man auf einer Fläche fährt, auf der man nicht fahren darf, bekommt man beim Schadensersatz eine entsprechend hohe Teilschuld, aber die Vorfahrt gilt immer für die gesamte Straße (daher der Name Vorfahrtstraße und nicht Vorfahrtfahrbahn). Selbst, wenn du auf der falschen Seite auf dem Gehweg fährst, hast du (*edit: entlang einer Vorfahrtstraße) Vorfahrt.

  • Auf dem Abschnitt bis zum VZ240 im Hintergrund steht vorher ein VZ241. Der Teil für Fußgänger endet hier vor einer Mauer. Quizfrage: Für wen ist die Fläche links neben der Mauer vorgesehen?

    OK, die Frage ist nicht ernst gemeint, sondern wieder ein Schildbürgerstreich der Stader Verkehrsbehörde...

  • Das Radfahrer in deinem Beispiel nicht den Gehweg benutzen dürfen ergibt sich aus §2(1) STVO :

    Zitat von §2(1) STVO

    (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

    Und die runden Schilder mit blauem Grund bedeuten grundsätzlich : Benutzungsverbot des Weges für allen Verkehr ausser dem auf dem Schild explizit erlaubten Verkehr. Nur beim Radverkehr wurde von der Autoraserlobby noch ein Benutzungsverbot einer danebenliegenden Fahrbahn dazugestrickt.