Neues aus Stade

  • also so ganz Abwegig find ich das nicht.

    der Gehweg wird ohne Bordstein (da ist in der Eckausrundung nicht mal ein versenkter Bordstein!) in gleicher Pflasterung über die Einmündung geführt.

    Gleichzeitig wechselt der Fahrbahnbelag von rot zu grau zu abgesetztem grau.

    puh, also eindeutig ist das für mich nicht.

    weder ist das eindeutig als Fahrbahn ausgeführt, noch eindeutig als Gehwegaufpflasterung.

  • Wenn die rot gepflasterte Straße ein VBB wäre, könnte ich das nachvollziehen, weil dann aus dieser Richtung §10 gilt und beim Abbiegen in diese Straße §9. Dann hätten Fußgänger also tatsächlich vor dem Fahrbahnverkehr aus allen Richtungen Vorrang, den man meinetwegen auch verdeutlichen könnte. Aber in der 30er Zone?

    Das Ganze war mindestens verwirrend. Zumindest die weißen Striche hat man inzwischen auch entfernt.

  • in gleicher Pflasterung über die Einmündung geführt.

    Nö.

    Sofern es die Unschärfe zulässt: Das Pflastermuster ist deutlich anders

    - als die Fahrbahn im Vordergrund

    - aber auch als der Gehweg links

    Gehweg rechts und Fahrbahn im Hintergund sind zu unscharf.

    Durchgepflastert wäre anders ...

    Radfurt ist dort verboten wegen Rechts vorLinks

    Falls Fußgängervorrang gewünscht war, soll man 'n Zebra hinmalen ..

  • Es gibt auf einer Fahrbahn keine vorgangberechtigten Fußverkehr außer:

    - es ist ein Zebrastreifen auf die Fahrbahn gemalt

    - ein Fahrzeug biegt ab, der Fußgänger geht geradeaus oder kommt dem abbiegenden Fahrzeug entgegen.

    - Ein Fahrzeug kommt aus einer Grundstückseinfahrt

    Sonst sind Fußgänger immer die Deppen.

    Selbst wenn Autos aus einer Spielstraße kommend in eine Fahrbahn einfahren wollen und dazu einen Gehweg überfahren müssen -> ist der Fußgänger im nachsehen.

  • die Fahrbahn steigt zur Furt hin an. von beiden Richtungen. Zumindest sieht das im Foto (speziell für die Ecke im Hintergrund) so aus.

    Wenn also die Furt eine "deutlich andere" Pflasterung als der angrenzende Gehweg hat, dann soll es kein Gehweg sein.

    Wenn die Furt eine "deutlich andere "Pflasterung als die angrenzende Fahrbahn hat, dann .. ist es zumindest auch nicht durchgepflastert und deshalb Fahrbahn.

    Da geh ich nicht mit.

    Möglicherweise hat "deutlich anderes Pflaster" ja auch konstruktive Gründe? Die parallelversetzte Verlegeart ist halt bei Fahrverkehr immer kacke, weil da nach x Überfahrten sofort Bewegung drin ist. Das dann gerade im relativen Kurvenbereich nicht auszuführen, kann nicht automatisch zum Rückschluss auf "andere Pflasterung, ist keine Aufpflasterung" führen.

    Ich sag nicht, dass das die typische Ausführung einer Aufpflasterung ist. Besser wären noch nette Rampensteine. Aber das einfach mit "ist anders, ist keine Aufpflasterung" abzutun? "Nö".

  • ...und warum ist da überhaupt eine Aufpflasterung? Die kann ja auch bei Autofahrern zu der irrigen Annahme führen, dass sie parallel zur Aufpflasterung Vorfahrt hätten, auch wenn von rechts aus der rot gepflasterten Straße jemand kommt.

  • https://www.darmstadtfaehrtrad.org/?p=2186

    da ist der Gehweg durchlaufend (ja, mit Radweg daneben). Da in dem Idealtypus ist das deutlich durch Anrampung klargestellt.

    Wer würde denn in dem Beispiel bitte nicht "weiter auf dem Gehweg" gehen und den Verkehr aus der Seitenstraße durchwinken?

    Hier eine praktische Umsetzung:

    Mapillary - Fuhle, Hamburg

    ja, Pflaster ist eineindeutig als Weiterführung des Gehweges gestaltet.

  • Dein Beispiel aus Hamburg hinkt auf drei Beinen. Das ist eine Einfahrt in eine Einbahnstraße, natürlich müssen Autos dann die Fußgänger durchlassen.

    Interessant wirds erst, wenn ein Autofahrer die Einbahnstraße gegen die Fahrrichtung verlassen wollen würde. Schätze 30% der Richter würden dann trotz Pflasterung beim Fußgänger die Hauptschuld sehen, weil er keck seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Ganz klar, nach §10 könnten solche Aufpflasterungen bedeuten der Fahrzeug-Verkehr kommt aus einer irgendwie andersgeartet Verkehrszone, aber es fehlt dazu komplett das Konzept in der StVO.

  • Ich hab da auch noch ein Beispiel aus Ahrensburg. Die Fahrbahn hat Vorfahrt, auch vor Fußgängern.

    Das das ungünstig ist hat man mir bei der zuständigen Stelle bestätigt, mein Vorschlag da mindestens mal eine Fahrbahnbegrenzungslinie rüberzupinseln hat man bis heute nicht umgesetzt.

    Und ja, es ist KEINE "richtige" Kreuzung.

    11221-20190709-165543-jpg

  • Also der Radweg hat durchgehenden Belag, aber VZ 205. Die Buckelpiste hat einen unterbrochenen Belag, aber Vorfahrt. Woraus ergibt die sich eigentlich? Ich sehe da kein [Zeichen 301]. Vielmehr steht [Zeichen 138-10] - also heißt das doch: Vorsicht - hier kreuzen Radfahrer.

  • Vorfahrt ist nur an Kreuzungen von Straßen definiert, aber nicht wenn ein Radweg kreuzt. Wenn ein unabhängig geführter Radweg auf eine Fahrbahn trifft, gilt meines Erachtens §10. Oder könnte man rechts vor links auch anwenden, wenn ein unabhängig geführter Radweg ohne über eine Bordsteinabsenkung zu führen eine Straße / Fahrbahn kreuzt? Wenn das so ist, schließt sich gleich die zweite Frage an, ab wann ein Bordstein nicht mehr abgesenkt ist. Ich glaube, dass man solche Situationen in jedem Fall mit [Zeichen 301] und [Zeichen 205] eindeutig regeln sollte.

  • dann reden wir entweder nicht über das selbe Foto oder andere Wegebeziehungen.

    Wenn du im verlinkten Foto von links nach rechts läufst, parallel zum dem Radweg - wo erkennst du, dass du eine Fahrbahn querst und gegenüber den von rechts kommenden Fahrzeugen wartepflichtig sein sollst?

    an dem dunkelgrauen, eingelassenen Bordstein mit 8cm Breite?

  • Vorfahrt ist nur an Kreuzungen von Straßen definiert, aber nicht wenn ein Radweg kreuzt. Wenn ein unabhängig geführter Radweg auf eine Fahrbahn trifft, gilt meines Erachtens §10. Oder könnte man rechts vor links auch anwenden, wenn ein unabhängig geführter Radweg ohne über eine Bordsteinabsenkung zu führen eine Straße / Fahrbahn kreuzt? Wenn das so ist, schließt sich gleich die zweite Frage an, ab wann ein Bordstein nicht mehr abgesenkt ist. Ich glaube, dass man solche Situationen in jedem Fall mit [Zeichen 301] und [Zeichen 205] eindeutig regeln sollte.

    Eigenständige Radwege, keine Ahnung, ob der hier als solcher durchgeht, vmtl. ja, sind vollwertige Verkehrswege, somit gülte RvL. Dazu gibt es "nebenan" im VP eine längere Diskussion, auf S. 2 gibt's dazu Bilder dieser Stelle in St. Leon-Rot. Radweg, nicht straßenbegleitend, keine §-10-Fälle (nicht über Bordstein, kein "anderer Straßenteil" der "Auto"straße, sondern "andere Straße", kein Grundstück) o.ä. (Feld-/Waldwege), daher dort RvL.

    Wenn das ein Parkweg ist, könnte man noch diskutieren, ob es evtl. "nur" eine Grundstücksausfahrt des Parkes ist ...

    Bordstein sehe ich da keinen, also hülfe vmtl. einfach eine Umschilderung. um Radlern Vorfahrt zu geben. Für Fußgänger bräuchte es ein Zebra.

  • Warum denken Sie sich eigentlich immer Ihre eigenen Verkehrsregeln aus?

    Wer selbst im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen schmeißen.

    Jede Wette, dass man Sie auch schon mit dem Vorwurf konfrontiert hat, Sie dächten sich ihre eigenen Verkehrsregeln aus.

    Zur Sache selbst:

    Wenn Sie als Fußgänger unterwegs sind und Sie passieren auf dem Fußweg eine Grundstücks-Einfahrt, bzw. - Ausfahrt, dann sind Sie als Fußgänger vorrangberechtigt. Darin sind wir uns ja wohl einig?

    Wie ist das konkret in diesem Fall?

    Das Foto ist aus Fußgänger-Perspektive aufgenommen, der auf einem Fußweg geht, der parallel zur links daneben liegenden Fahrbahn entlangführt. Auf diesem Fußweg ist kein Fahrradverkehr zugelassen.

    Wenn Sie da als Fußgänger in Pfeilrichtung entlanggehen, dann können Sie eine Grundstücksausfahrt erkennen, die von rechts kommt.

    Wenn dort ein Fahrzeug aus der Grundstücksausfahrt rausfahren will, um auf die Fahrbahn zu fahren, dann ist der Fahrer wartepflichtig.

    Als Fußgänger bin ich vorrangberechtigt.

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (5. Februar 2021 um 13:05) aus folgendem Grund: Rechtschreib-Korrektur