Neues aus Stade

  • Nochmal eine Frage zur korrekten Beschilderung der Neubourgstraße. Es geht um diese Ecke hier: https://goo.gl/maps/cr6XQ7x7MJsRKTer6

    Die Verbindung zur Wallstraße ist keine Fahrradstraße mehr, sondern die Fahrradroute setzt sich über den Christoph-C.-Lichtenberg-Weg fort, der bei Google Maps als "Erleninsel" bezeichnet ist und der derzeit mit [Zeichen 241-30] beschildert ist und wo man davor ein [Zeichen 244a] hingestellt hat.

    Mir ist gestern die Beschilderung aus Richtung Wallstraße aufgefallen, also für Fahrzeuge, die von der Wallstraße kommend weiter nach Süden in die Neubourgstraße fahren und für Radfahrer, die nach rechts in den Georg-C.-Lichtenberg-Weg fahren. Links der Ist-Zustand und in der Mitte oder rechts so, wie es meiner Meinung nach aussehen sollte.



    Was soll das [Zusatzzeichen 1000-30] unter dem [Zeichen 244] bedeuten? Die Fahrradstraße setzt sich nur nach links fort, bzw. sie beginnt erst an der Stelle. Wenn sich das [Zusatzzeichen 1000-30] auf das [Zeichen 205] bezieht, wäre es erstens das falsche Zusatzzeichen und würde außerdem als [Zusazzeichen 1000-32] über das [Zeichen 205] gehören.

    Aber benötigt man das [Zusazzeichen 1000-32] überhaupt? Schaden kann es jedenfalls nicht, darauf hinzuweisen, dass dort Radfahrer von rechts kommen.

    Aus Richtung Georg-C.-Lichtenberg-Weg steht das [Zeichen 244] kurz vor der Kreuzung, so dass verkehrsrechtlich kein Sonderweg auf die Fahrbahn trifft, sondern eine Fahrradstraße. Der Bordstein wurde niveaugleich abgesenkt, aber man wechselt dort von einem gepflasterten Weg auf den Asphalt, so dass man gefühlt von einem Sonderweg auf die Fahrbahn der Fahrradstraße einfährt. Müsste aus dieser Richtung die Vorfahrt des Radverkehrs auch mit [Zeichen 301] verdeutlicht werden, wenn von links ein [Zeichen 205] steht? §10 gilt ja aufgrund des vorverlegten Beginns der Fahrradstraße nicht.

    Hier noch der dazugehörige Ausschnitt aus der Planung.

    So sieht die Kreuzung in Richtung Georg-C.-Lichtenberg-Weg aus, der am Ende halb nach links abzweigt. Das beanstandete Sammelsurium an Verkehrszeichen steht vor der Einmündung von rechts. Dass die Leute nicht begreifen, wo sie jetzt parken sollen, steht noch auf einem anderen Blatt.

  • wenn ich das richtig lese, ist der Weg "Erleninsel" aka C-L-Weg vor der Einmündung in die Neubourgstraße für ca. x Meter eine Fahrradstraße. Also ein Fahrradstraßenstummel.

    Nach meinem Dafürhalten wäre dann ja die Anordnung des Verkehrszeichen-Totems mit [Zusatzzeichen 1000-30] unter dem Fahrradstraßenzeichen durchaus nicht falsch.

    Man kann nach links abbiegen in die Neubourgstraße (also dem Verlauf folgen), und man dürfte auch nach rechts abbiegen auf den Fahrradstraßenstummel "Erleninsel".

    Mich irritiert aber das [Zeichen 205] von der Wallstraße kommend. :/

    Es soll sich also nicht um eine RvL-Einmündung handeln. Denn dann wäre das Zeichen ja überflüssig.

    Vielmehr soll dem Radverkehr in Süd-Nord und Nord-Süd-Relation Vorfahrt gewährt werden. Wer von der Wallstraße kommt, soll den querenden (Rad-)Verkehr durchlassen müssen. :/

    Finde ich nicht schlecht. Ich würde hier in der Tat noch eine Positiv-Beschilderung vermissen. Allerdings nicht von Nord nach Süd, sondern eher von Neubourgstraße(Fahrradstraße) nach Norden in den C-L-Weg.

    Denn wenn ich von Süden komme, hätte ja der Verkehr von der Wallstraße kommend Vorfahrt. :/ Der kommt von rechts.

    edit: ich seh gerade im Foto, dass die Süd-Nord-Relation ja eine Rakete hat...

    Wenn ich von Norden, aus dem C-L-Weg komme und geradeaus nach Süden will, hätte ich auch ohne Positiv-Beschilderung (also bei RvL) Vorfahrt.

  • Ja, von der Neubourgstraße in den G-C-L-Weg steht ein [Zeichen 301]. In umgekehrter Richtung hätten Radfahrer auch vom Fahrradstraßenstummel Vorfahrt wegen rechts-vor-links. Optisch wirkt die Überleitung vom G-C-L-Weg in die Neubourgstraße allerdings eher wie Einfahren auf die Fahrbahn. Auch oder gerade wegen der vielen roten Farbe, die man da hingemalt hat (und auch nur an diesem Ende).

    Du meinst, dass das [Zeichen 244][Zusatzzeichen 1000-30] bedeuten soll, dass da eine Fahrradstraße in beide Richtungen verläuft? Die dann nach rechts 5m später endet und umgekehrt von rechts 5m vorher beginnt? In anderen Städten habe ich es bislang immer so gesehen, dass vor dem Kreuzen einer Fahrradstraße das [Zeichen 244] steht und dahinter gleich ein [Zeichen 244a]. Das bedeutet, dass man auch auf der Kreuzung in einer Fahrradstraße ist und diese nach der Kreuzung wieder verlässt. Warum man die Fahrradstraße nicht schon an der Wallstraße hat beginnen lassen, weiß ich auch nicht. Vermutlich kann man sich nicht vorstellen, dass Radfahrer von dort kommen, weil es in der Wallstraße in diesem Abschnitt keinen "Radweg" gibt. Ich fahre von der Schiffertorskreuzung allerdings lieber auf der Fahrbahn der Wallstraße, als über den Georg-C.-Lichtenberg-Weg, wo es eine schwer einsehbare Kurve und viele Fußgänger gibt. Das auf der Kurven-Innenseite soll der "Radweg" sein, auf dem man an dieser Stelle auch mit Gegenverkehr rechnen muss, der plötzlich hinter dem Gebüsch auftaucht.

    Ohnehin ist das alles zu schmal für Zweirichtungsverkehr. Erst recht, wenn in der Vegetationsphase die Natur wieder schneller wächst als sie von den Kommunalen Betrieb im Zaum gehalten werden kann.

    Da die Parkbänke auch alle auf der Seite des Weges stehen, die per [Zeichen 241-30] der "Radweg" sein soll, laufen natürlich viele Fußgänger auf der Seite, auf der man mit dem Fahrrad fahren soll.

    Von der anderen Seite, von der Bahnhofstraße her, hat man übrigens noch ein provisorisches [Zeichen 260] dazu gestellt, weil man vermutlich davon ausgegangen ist, dass der durchschnittliche Stader Autofahrer nicht kapiert, dass ein [Zeichen 244] ohne Ausnahmen durch Zusatzzeichen für ihn das selbe bedeutet. Nur von der Wallstraße her ist das Einfahren für Anlieger erlaubt.

    Was vermutlich auch nicht beabsichtigt war, dass man damit eine unechte Einbahnstraße geschaffen hat. Vorher stand dort [Zeichen 220-20], aber jetzt nicht mehr. Wenn also Anlieger von der Wallstraße her mit dem Kfz in die Neubourgstraße reinfahren, dürfen sie dort auch wenden und zur Wallstraße wieder rausfahren.

  • Nachdem der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde mir kürzlich mitgeteilt hat, dass das Gebahren der Verkehrsbehörde der Stadt Stade nicht zu beanstanden sei, wird es Zeit, auch den Landkreis Stade mit einigen ausgewählten Perlen verkehrsrechtlicher Anordnungen zu konfrontieren, die in dessen eigene Zuständigkeit fallen.

    Den Anfang möchte ich mit dieser Strecke entlang des Elbdeichs machen: https://goo.gl/maps/tLDuwdMEq9o9JQs29

    Auf 5,8 km findet man alte und neue [Zeichen 240], mal links mal rechts, mal nur in eine Richtung, mal als Zweirichtungs-Gehradweg und auf einigen Abschnitten auch noch für Mofas freigegeben. Auf anderen Abschnitten hingegen keine B-Pflicht oder nur in jeweils einer Fahrtrichtung. Die gesamte Strecke ist innerorts, größtenteils zHg 50km/h, auf einem kurzen Abschnitt 30km/h. Wenig Kfz-Verkehr, auf der halben Strecke [Zeichen 253] (zwischen K und F). Also nichts, was auch nur ansatzweise eine außerordentliche Gefahrenlage erklären könnte. Auch die baulichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines [Zeichen 240] dürften nirgends erfüllt sein, erst recht nicht dort, wo der Weg in beiden Fahrtrichtungen benutzt werden soll. Die Wege sind größtenteils in einem grottigen Zustand und es ist klar, dass man bei der Aufstellung der blauen Blechs nicht die Sicherheit des Radverkehrs und schon gar nicht die der Fußgänger im Sinn hatte, sondern sich eher darum gesorgt hat, dass kein Kfz-Lenker einem Radfahrer hinterherfahren muss. Erfreulicherweise werden die blauen Schilder zwar schon von recht vielen Radfahrern ignoriert, aber das kann natürlich im Falle eines Falles zum Nachteil ausgelegt werden und erfahrungsgemäß hat man dort häufiger Probleme mit erzieherischen Maßnahmen, wo einen blaues Blech nicht legal auf die Fahrbahn lässt. Also muss das restlos weg.

    Hier eine Übersicht über den Abschnitt:

    Am Ende der Bassenflether Chaussee hat man sich interessante Kombinationen aus [Zeichen 240] und Zusatzzeichen mit Pfeilen ausgedacht, die man wohl so verstehen soll, dass am Punkt C das zuvor aus beiden Richtungen angeordnete Geisterradeln ein Ende hat und man die Straßenseite wechseln soll.

    So sieht das dann aus:

    Zwischen D und F soll der Weg offenbar in beide Richtungen beradelt werden. Um Metall zu sparen, sind zwei [Zeichen 240] bei D und E allerdings quer zur Fahrtrichtung aufgestellt.

    Ab dem Punkt F geht es dann auf der Fahrbahn weiter, um bei G wieder den rettenden Gehweg zu erreichen. An den Punkten H und I wird man noch einmal daran erinnert, dass es auf der "Straße" sicherlich zu gefährlich ist, bis das Pflaster dann am Punkt J endet und es bis zur Einmündung in die L140 am Punkt K auf der Fahrbahn weiter geht.

    In Gegenrichtung hingegen soll man von K bis J auf dem Gehradweg radeln, um anschließend bis F auf der Fahrbahn weiter zu fahren. Ab dort dann als vorschriftsmäßiger Geist auf der linken Seite bis zur Bassenflether Chausse, dort noch ein Stück auf der linken Seite um die Ecke, um am Punkt C auf das rechte Ufer zu wechseln.

    Jetzt möchte ich gewiss nicht über die Sinnhaftigkeit dieser Beschilderung diskutieren, sondern lieber darüber, wie man die los wird. Der gesamte Abschnitt erstreckt sich über die K32, K34 und die Straßen Twielenfleth Am Deich und Sandhörn. Man fährt nahtlos durch die Ortschaften Bassenfleth, Twielenfleth und Grünendeich. Lässt sich gegen dieses Kunstwerk mit einem einzigen Neuverbescheidungs-Antrag vorgehen oder muss man den splitten? Diese Frage auch vor dem Hintergrund einer ggf. erforderlichen Klage, falls der Landkreis auch bei der eigenen Kompetenz keinen Grund zur Beanstandung sieht.

    Zwischen F und G gibt es in beiden Fahrtrichtungen kein [Zeichen 240], sondern dort darf und muss man in beiden Fahrtrichtungen die Fahrbahn nutzen. Zwischen B und F ist der Mist in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtig (wenn man von Detailfragen absieht, ob ein quer zur Fahrtrichtung aufgestelltes Verkehrszeichen überhaupt eine Wirkung entfaltet), während es zwischen G und J nur in Richtung Südosten und zwischen K und J nur Richtung Nordwesten verboten ist, auf der Fahrbahn zu fahren. Die Anordnung ist also keinesfalls durchgängig, handwerklich nicht korrekt umgesetzt und betrifft zwar zusammenhängende, aber unterschiedliche Straßen. Kann man trotzdem am Stück dagegen vorgehen oder werden das am Ende drei Anträge und nötigenfalls auch drei Klagen?

    Die Wegweisung schickt einen übrigens auf einen parallel im Außendeich verlaufenden Weg, der allerdings per [Zeichen 250] mangels [Zusatzzeichen 1022-10] auch für den Radverkehr gesperrt ist und auf dem insbesondere bei schönem Wetter recht viele Fußgänger unterwegs sind.

  • ...oder werden das am Ende drei Anträge und nötigenfalls auch drei Klagen?

    Wenn ich das richtig verstanden habe, hält sich simon nicht mit Anträgen auf, sondern geht gleich auf den Klageweg? Wie geht das eigentlich? Hat das was hiermit zu tun?

    Zitat

    Wird das Klagebegehren aber so erweitert formuliert (was den Behörden offenlässt, den Radweg so aufzupeppen, dass er den baulichen Anforderungen der VwV-StVO an die Radwegebenutzungspflicht genügt), ist die so genannte Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Und für die gilt die Jahresfrist nicht. Sie kann jederzeit erhoben werden, auch noch nach vielen Jahren.

    ...

    Da mittlerweile 16 Urteile zur Radwegebenutzungspflicht vorliegen, die allesamt Radfahrers Sicht zur Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht stützen, ist das Prozessrisiko nun nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch prozess-rechtlich überschaubar.


    http://www.pdeleuw.de/fahrrad/radwege.html

  • Die Anordnung ist also keinesfalls durchgängig, handwerklich nicht korrekt umgesetzt und betrifft zwar zusammenhängende, aber unterschiedliche Straßen. Kann man trotzdem am Stück dagegen vorgehen oder werden das am Ende drei Anträge und nötigenfalls auch drei Klagen?

    Das wäre die Klagehäufung (§ 44 VwGO):

    Zitat

    Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

    Von Gerichtsseite aus gilt aber eine freie Wahl, was wirklich zusammengehört und was nicht (§ 93 VwGO, Verbindung und Trennung von Verfahren):

    Zitat

    Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

    Bedeutet praktisch gesehen: wenn die gleiche Behörde zuständig ist (anhand der Straßenklassen, siehe der andere Thread von simon, übertragen auf die jeweiligen Länderbestimmungen) kann man das ganze als ein einzelnes Verfahren formulieren. Darin sollte man dann darauf hinweisen, dass die Straßen unmittelbar zusammenhängen, der Weg auch für Radfahrer zweifelsfrei als zusammenhängend erkennbar ist und keine besonders herausragenden Einzelsituationen gegeben sind, die eine getrennte Betrachtung rechtfertigen würden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, da ist eine überzeugende Argumentation hilfreich. Rein rechtlich wäre der worst case aber, dass jede einzelne Anordnung als einzelner Fall betrachtet (und berechnet) wird.

  • ... und jetzt stellen wir uns mal einen utopischen Rechtsstaat vor, der zwar nicht vor Fehlern beim Aufstellen von Schildern gefeit ist, der aber folgendes Prinzip kennt:

    - ein*e Bürger*in bemerkt etwas, das anscheinend gegen die Regeln verstößt

    - diese Person macht die Behörden darauf aufmerksam

    - die Verwaltung prüft (und zwar so gründlich, als sei ein Kommando des zuständigen Ministers bei ihr eingetroffen)

    - die Verwaltung trifft alle notwendigen Maßnahmen; und wenn die Meldung der Person die Behebung eines Fehlers/Missstandes/Gefahrenquells zur Folge hatte, wird eine Prämie ausgeschüttet

  • OK, dann stelle ich zumindest erst einmal einen Antrag auf Neuverbescheidung für die gesamte Strecke. Vielleicht hilft es ja schon und der Landkreis hebt den ganzen Quatsch auf.

    Für den Radverkehr handelt es sich definitiv um eine zusammenhängende Strecke als Alternative zur L140 und als Alternative zur für alle Fahrzeuge gesperrten, wenn auch als Elberadweg, Nordseeküstenradweg, Obstroute und Mönchsradweg ausgewiesenen Strecke im Außendeich, sowie für alle, die mit dem Fahrrad auf dieser gesperrten Strecke keinen Slalomkurs zwischen den Fußgängern fahren wollen.

    Die Fortsetzung dieser Route ist übrigens mindestens genauso gruselig beschildert.

    Dazu noch eine allgemeine Frage: Wie lange ist die Anordnung mittels [Zeichen 240], auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren gültig? Nach meinem Verständnis bis zur nächsten Kreuzung. Aber was ist zum Beispiel am Ortseingang, wenn ein Außerorts-"Radweg" in eine geschlossene Ortschaft führt. Muss dann am Ortseingang das [Zeichen 240] wiederholt werden oder gilt das letzte vorhandene Schild bis zur ersten Kreuzung in der Ortschaft weiter?

    Man hat hier übrigens auch eine elegante Lösung zur Kennzeichnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht gefunden, indem man überall diese Kombi aus VZ 101mit Zusatzzeichen "Radwegschäden" aufstellt:

    Wenn ein Gehweg Radwegschäden hat, muss es sich wohl auch um eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche ohne Zeichen 240 handeln. :)

    Immerhin in dieser Richtung kein [Zeichen 240], sondern nur in der Gegenrichtung =O

    An anderer Stelle steht diese Kombi auch dort, wo das Radfahren definitiv verboten ist, weil es dort weder [Zusatzzeichen 1022-10] oder [Zeichen 240] gibt. Und dann wurdert man sich über Geisterradler. An allen Kreuzungen auch [Zeichen 205][Zusazzeichen 1000-32], obwohl man an mehreren Stellen gar nicht auf dem Gehweg fahren darf, an anderen Stellen nur in einer Richtung (quasi beliebig mal links mal rechts), während es 200m weiter wieder vorgeschrieben wird.

    Es geht um diese 2,7km: https://goo.gl/maps/mE9h7BudjrQmr1JR8

    Dort steht 9 mal die Warnung vor Radwegschäden, 6 mal Zeichen 240.

    Und weiter in Richtung Jork wird es nicht besser. Dort gibt es zum Beispiel diese Kunstwerke zu bestaunen.

     

    Ein zum Radfahren absolut ungeeigneter Gehweg, auf dem man aber offensichtlich trotzdem in beiden Richtungen fahren soll. Die Wegweisung schickt Radfahrer aber auf die andere Straßenseite.

    Kurz zuvor kommt man an dieser Stelle vorbei:

    Am Ortsausgang Richtung Jork dann diese Situation:

    50m vorher stand wieder auf der linken Seite ein [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1000-30], aber vermutlich wollte man den Gehwegradlern aus Neuenkirchen diese "sichere Querungsmöglichkeit" anbieten.

  • ... und jetzt stellen wir uns mal einen utopischen Rechtsstaat vor, der zwar nicht vor Fehlern beim Aufstellen von Schildern gefeit ist, der aber folgendes Prinzip kennt:

    - ein*e Bürger*in bemerkt etwas, das anscheinend gegen die Regeln verstößt

    - diese Person macht die Behörden darauf aufmerksam

    - die Verwaltung prüft (und zwar so gründlich, als sei ein Kommando des zuständigen Ministers bei ihr eingetroffen)

    - die Verwaltung trifft alle notwendigen Maßnahmen; und wenn die Meldung der Person die Behebung eines Fehlers/Missstandes/Gefahrenquells zur Folge hatte, wird eine Prämie ausgeschüttet

    Also die SV-Behörde FFB hat definitiv einen selbstgebastelten "hoheitlichen Führungsanspruch" jenseits des Rechts. Ich hab sie ja deutlich mit einem Bild des Piktogramms für benutzungsfreie Radwege darauf hingeweisen, dass es überhaupt keinen objektiven Grund (mehr) dafür gibt, *alle* Radfahrer auf ungeeignete Gehwege zu zwingen. Die Lösung liegt auf dem Tisch. Dennoch bleibt alles beim Alten.

    Nachdem die Lage vorort angeblich "bekannt aber dennoch erneut begutachtet" wurde, kann man m.E. nicht mehr von einem "Fehler" sprechen. Eigentlich ist das ganz offener Rechtsbruch, der aber niemals geahndet werden wird. Selbst wenn simon 's Klage (hoffentlich) zustande kommt und er gewinnen sollte.

  • Also die SV-Behörde FFB hat definitiv einen selbstgebastelten "hoheitlichen Führungsanspruch" jenseits des Rechts.

    Genau das scheint hier auch der Fall zu sein, wie in zahlreichen anderen Kommunen auch. In den großen Städten scheint man es langsam zu begreifen, aber speziell in ländlichen Regionen setzt man sich konsequent über das Recht hinweg.

    In der Antwort des Landkreises auf meine Fachaufsichtsbeschwerde wurde auf die Ermessensausübung verwiesen. Dabei scheint man zu ignorieren, dass die VwV-StVO eine ermessenslenkende Vorschrift ist. Es liegt nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde, ob man sich an die Vorschrift hält, sondern es kann im Rahmen dieser Vorschrift ein Ermessen ausgeübt werden.

    Ich sehe auch keinen Ermessensspielraum, ob die Kommunen, denen die Aufgabe der unteren Verkehrsbehörde übertragen wurde, nicht an die Umsetzung der VwV-StVO gebunden sind, wenn sie nicht in der Lage sind, ausreichende (und ausreichend geschulte) personelle Ressourcen dafür bereit zu stellen.

    Das zweite V in VwV steht nicht für Vorschlag, sondern für Vorschrift.

  • Genau das scheint hier auch der Fall zu sein, wie in zahlreichen anderen Kommunen auch. In den großen Städten scheint man es langsam zu begreifen, aber speziell in ländlichen Regionen setzt man sich konsequent über das Recht hinweg.

    In der Antwort des Landkreises auf meine Fachaufsichtsbeschwerde wurde auf die Ermessensausübung verwiesen. Dabei scheint man zu ignorieren, dass die VwV-StVO eine ermessenslenkende Vorschrift ist. Es liegt nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde, ob man sich an die Vorschrift hält, sondern es kann im Rahmen dieser Vorschrift ein Ermessen ausgeübt werden.

    Ich sehe auch keinen Ermessensspielraum, ob die Kommunen, denen die Aufgabe der unteren Verkehrsbehörde übertragen wurde, nicht an die Umsetzung der VwV-StVO gebunden sind, wenn sie nicht in der Lage sind, ausreichende (und ausreichend geschulte) personelle Ressourcen dafür bereit zu stellen.

    Das zweite V in VwV steht nicht für Vorschlag, sondern für Vorschrift.

    Was machen eigentlichen die sog. Fahrradbeauftragten? Ihr habt vermutlich auch einen? Die müssten doch eigentlich ständig gegen die illegalen Anordnungen vorgehen...

  • Dazu noch eine allgemeine Frage: Wie lange ist die Anordnung mittels [Zeichen 240], auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren gültig? Nach meinem Verständnis bis zur nächsten Kreuzung. Aber was ist zum Beispiel am Ortseingang, wenn ein Außerorts-"Radweg" in eine geschlossene Ortschaft führt. Muss dann am Ortseingang das [Zeichen 240] wiederholt werden oder gilt das letzte vorhandene Schild bis zur ersten Kreuzung in der Ortschaft weiter?

    Gute Frage. :/

    dem Wortlaut nach müsste kein neues VZ. her, wenn die Anordnung auch im Ort weitergelten soll.

    Aber spätestens dann, wenn mit Ortseingangsschild eine Verwaltungsgrenze für unterschiedliche StVB verläuft, müsste ein neues Blauschild hin (angeordnet von der StVB für den Ort). Nur: als Verkehrsteilnehmer kann ich draußen gar nicht erkennen, wo diese Verwaltungsgrenzen verlaufen. hmm.

    ich glaube, ein neues VZ ist nicht erforderlich. Aber möglich. :|

  • Die Straßen liegen alle im Gebiet der Samtgemeinde Lühe, für die der Landkreis als untere Verkehrsbehörde zuständig ist. Also keine Verwaltungsgrenze.

    Wenn man vom Elbdeich aus Richtung Bassenfleth kommt und dann weiter auf der L-140 nach Steinkirchen fährt, gibt es vor der Ortseinfahrt gar kein [Zeichen 240]. Der einzige Hinweis, dass es sich bei dem zerbröckelten Asphalt am Straßenrand um einen Radweg handeln könnte, ist die Warnung vor Radwegschäden.

    Aus Richtung Stade steht das letzte [Zeichen 240] hier: https://goo.gl/maps/ze1sowMF26LpyPZ27 Ich treffe aber erst 200m später auf die Straße. Auch in Steinkirchen selbst gibt es einige Stichstraßen, an deren Einmündungen das [Zeichen 240] nicht wiederholt wird. Das erste blaue Schild steht in Richtung Süden erst an der Einmündung der Straße "Striep" https://goo.gl/maps/pQPUyzbudesZxB8m9 Dort dann aber in beide Richtungen und auch an folgenden Kreuzungen wird es nicht regelmäßig wiederholt. Vorher gab es schon an der Straße Zum Felde ein 240er in Gegenrichtung. Die Anordnung ist also bereits recht löchrig :)

    Würde man tatsächlich bei jedem Blauschild auf den "Radweg" fahren und ihn an der nächsten Kreuzung ohne Schild wieder verlassen, würde das ein lustiges Hin und Her geben. Dazu kommen teilweise noch die quer zur Fahrtrichtung aufgestellten Schilder, die man im Vorbeifahren gar nicht sieht, sondern die wohl eher an Radfahrer gerichtet sind, die von einer gegenüber einmündenen Straße kommen.

  • Das sind alles "Beweise" (von Indizien mag ich da gar nicht mehr sprechen) dafür, dass die Anordnung

    - uralt ist

    - nach dem Salamiprinzip erfolgte

    - mit "man sieht doch, was gemeint ist" gewollt ist

    - sich an jene Rad Fahrenden richtet, die stets eine Lobeshymne mit "Hochbord, Hochbord über alles, über alles in der Welt..." anstimmen

    Hier gehört der anordnende StVB tatsächlich die Hammelbeine langgezogen. ||

  • Ich hätte auch gedacht, dass das einfach seit mindestens 22 Jahren niemanden mehr interessiert hat. Aber die Warnungen vor "Radweg"-Schäden sind neuer und diese Schilder muss ja auch jemand angeordnet haben.

    Verwitterte Verkehrszeichen werden vom Bauhof auch so erneuert, so dass ein neues Schild kein Beleg dafür ist, dass es dazu auch eine aktuelle Anordnung gibt. Vermutlich gibt es sowieso für das ganze Blech keine schriftliche Anordnung mehr.

    Die Schwierigkeit besteht jetzt eigentlich darin, in einem Antrag auf Neuverbescheidung zu benennen, gegen welche Anordnung sich dieser überhaupt richtet. Vermutlich sollte ich das so formulieren, dass auf dieser Strecke immer wieder benutzungspflichtige Abschnitte angeordnet wurden und diese benennen. Dabei muss aber klar werden, dass eine Korrektur dieses Unsinns nicht darin bestehen kann, durchgehend alles mit [Zeichen 240] zu pflastern. Den Abschnitt, der sich außerhalb der Ortschaft befindet, werde ich daher auch gar nicht erwähnen, weil das im Zweifelsfall nur dazu führt, dass dort zusätzlich noch weitere Schilder aufgestellt werden.

  • Ich würde für den ganzen Abschnitt einen Antrag auf Aufhebung der RWBP als Eingangsbetreff formulieren und dann jeden Abschnitt gesondert behandeln.

    Für fragliche Abschnitte, bei denen unklar ist, ob nun B-Pflicht oder nicht gilt:

    Für den genannten Abschnitt wird ausweislich der Aufstell- und Anordnungsqualität im gesamten Abschnitt davon ausgegangen, dass die Anordnung einer RWBP seitens der StVB gewünscht ist und als umgesetzt gilt.

    Oder so ähnlich.