Neues aus Stade

  • Also Tempo 30, kein Mittelstreifen, aber trotzdem mit verpflichtendem Hochboard Radweg in der Ausführung "gemischt" statt getrennt? Wiso zum Geier soll dass denn in irgend einer Form eine Verbesserung sein?!

    Nebenbei: "Sparrows" sind Spatzen. Sharrow ist eine Mischung aus den Wörtern Share und Arrow und ergibt den "Mischverkehrspfeil".

    [Zeichen 240] Das wäre ein gemeinsamer Fuß- und Radweg

    Und das [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] ist ein Fußweg, der für langsamen Radverkehr freigegeben ist, aber trotzdem darf jeder mit seinem Rad ganz legal die Fahrbahn benutzen.

    Warum auch nicht. Breit genug wäre der Weg doch, so dass dort konfliktfrei Fußverkehr mit Radfahrerfreigabe stattfinden könnte. Und bei Tempo 30 auf der Fahrbahn würden auch Radfahrer*innen sich nach und nach auf die Fahrbahn trauen, die sich bislang dort nicht sehr wohl fühlen.

  • Ist das Bild eigentlich hier aufgenommen worden?

    Hansestraße / Ecke Auf der Koppel?

    Ja, genau. Das ist absurder Weise mangels alternativer Routen einer der am stärksten befahrenen Fahrradstrecken Stades. Allerdings auch mit reichlich Kfz-Verkehr, weil das die Einfallstraße aus Richtung Norden ist und dort im Umfeld ein neues Gewerbegebiet entstanden ist. Außerdem ist dort der Zug I der Feuerwehr stationiert.

    Keine Situation, die sich einfach lösen lässt, obwohl dort dringender Bedarf besteht. Auf dem Abschnitt gab es im Jahr 2018 alleine vier Fahrradunfälle. Ich fahre dort regelmäßig auf der Fahrbahn, aber mich juckt das auch nicht, ob das irgendwem gefällt. [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] wäre für mich keine Lösung, sondern das Eingeständnis, dass man die Situation nicht wirklich lösen will.

    Da alle ansässigen Geschäfte über eigene Parkplätze verfügen, könnte man im ersten Schritt den Parkstreifen auf der westlichen Straßenseite ersatzlos entfernen. Ob die Straßenbreite dann für Radstreifen und regelkonforme Gehwege ausreichen würde, kann ich nicht sagen. Wenn Radstreifen nicht passen, dann wären auch Schutzstreifen problematisch, weil die dann Engüberhol-Streifen wären.

  • Da alle ansässigen Geschäfte über eigene Parkplätze verfügen, könnte man im ersten Schritt den Parkstreifen auf der westlichen Straßenseite ersatzlos entfernen. Ob die Straßenbreite dann für Radstreifen und regelkonforme Gehwege ausreichen würde, kann ich nicht sagen. Wenn Radstreifen nicht passen, dann wären auch Schutzstreifen problematisch, weil die dann Engüberhol-Streifen wären.

    "Wenn alle Parkplätze weg wären..." Das ist ja bei der absoluten Autodominanz allenfalls ein "frommer Wunsch". Sei's drum, ich halte das auch für richtig und wenn es dann noch gewährleistet ist, dass tatsächlich kein Auto parkt, dann könnte der Schutzstreifen breiter gemacht werden, weil dann der Abstandstreifen zum Kantstein kleiner gemacht werden kann.

    Außerdem ermöglicht der Schutzstreifen das "Fahrrad frei" auf dem Gehweg.

    Warum mit dem "Kopf durch die Wand" gehen, anstatt "von hinten durch die Brust ins Auge"? Selbst wenn auf lange Zeit ein Fußweg mit Radfahrer frei auf einem breiten einheitlich gepflasterten Fußweg angeordnet würde, so dramatisch nachteilig wäre es nicht für den Radverkehr, es würde sehr viel gegnerische Polemik im Keim ersticken und es würde Radfahrer*innen bei der Stange halten, die sich andernfalls vergrault fühlen würden, wenn es das "Schlupfloch" [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] nicht gäbe. Warum willst du die vergraulen?

    Gut das ist jetzt eine Vermutung und mir liegen keine entsprechenden Untersuchungen vor. Trotzdem halte ich die Befürchtung nicht für irrelevant. Menschen lassen sich nicht gerne zu ihrem Glück zwingen!

  • Selbst wenn auf lange Zeit ein Fußweg mit Radfahrer frei auf einem breiten einheitlich gepflasterten Fußweg angeordnet würde, so dramatisch nachteilig wäre es nicht für den Radverkehr, es würde sehr viel gegnerische Polemik im Keim ersticken und es würde Radfahrer*innen bei der Stange halten, die sich andernfalls vergrault fühlen würden

    Das hatten wir doch alles schon mehrfach :( Bei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] werden dort alle Radfahrer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren und Autofahrer werden erwarten, dass Radfahrer solche Wege benutzen, weil sie den Unterschied zu [Zeichen 240] nicht kennen oder nicht kennen wollen. Ich habe dir sogar einen neuen Thread eröffnet, wo du über das Gehwegradeln schreiben kannst, ohne dies ständig hier zu tun.

    Eine gemeinsame Führung des Fuß- und Radverkehrs kommt grundsätzlich nur dort in Betracht, wo nur wenige Radfahrer und Fußgänger unterwegs sind. Das ist dort nicht der Fall und wenn man dort Verkehrsarten trennen muss, dann die Radfahrer von den Fußgängern.

  • Eine gemeinsame Führung des Fuß- und Radverkehrs kommt grundsätzlich nur dort in Betracht, wo nur wenige Radfahrer und Fußgänger unterwegs sind.

    Wo liegen da eigentlich die Grenzen?

    ich hab ja hier in Jena in der unteren Westbahnhofstraße genau das Problem!

    "gefühlt" sind da mehr Radfahrer als Fußgänger unterwegs. Es wird geklingelt und gedrängelt, eng überholt, und dank Pedelec das alles auch mit 25km/h

    Aber Gefühl ist oft ein denkbar schlechter Ratgeber, wenn es um Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Anordnung geht.

  • oh man ey, ERA liegt hier aufm Schreibtisch rum, aber ich frag lieber im Forum nach.

    Ja, ich schäme mich! Nehmt es zur Kenntnis. ||


    höhö, in dem von mgka verlinkten Verkehrskonzept von igbv steht unter 5.1.5

    "Gemeinsame Geh‐ und Radwege ohne Benutzungspflicht durch Radfahrer werden mit dem Verkehrszeichen 240 und dem Zusatz „Radfahrer frei“ gekennzeichnet"

    ich hätt ja Z 239 + ZZ. vermutet. :/

  • Da gibt es in den Richtlinien für die Anlage von Startstraßen RASt 06 auf S. 76 die Tabelle 27, in der die Mindestbreiten gemeinsamer Geh- und Radwege in Abhängigkeit der Gesamtbelastung (Fg + R) angegeben sind. Die Mindestbreite aus der VwV-StVO von 2,50m kommt demnach nur bis zu einer maximal verträglichen Seitenraumbelastung von in Summe 70 Fußgängern und Radfahrern in Frage. Bis 100 (Fg + R)/h soll die Breite 3,00m - 4,00m betragen und bis zu 150 (Fg + R)/h mehr als 4m, Der Anteil der Radfahrer an der Gesamtbelastung soll dabei ein Drittel nicht überschreiten.

    Allgemein wird da zur gemeinsamen Führung des Fußgängerverkehrs mit dem Radverkehr geschrieben:

    Zitat

    Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) kommen nur bei schwachen Fußgänger- und Radverkehrsbelastungen infrage, wenn getrennte Führungen in Form von Radwegen oder Radfahrstreifen nicht zu realisieren sind und die Fahrbahnführung des Radverkehrs im Mischverkehr mit dem Kraftfahrzeugverkehr auch bei Anlage eines Schutzstreifens aus Sicherheitserwägungen für nicht vertretbar gehalten wird. Der Radverkehr muss auf solchen Wegen auf
    Fußgänger Rücksicht nehmen.

    Außerdem werden Ausschlusskriterien für eine gemeinsame Führung definiert:

    Die RASt 06 haben als R1-Regelwerk eine hohe Verbindlichkeit und Abweichungen von diesen Vorgaben müssen gut begründet sein. Einklagen kann man das aber nicht.

    Und die Verwaltung in Stade so:


    100m neben einem Kindergarten, einer Grundschule und einer Hauptschule, benutzungspflichtig auch in Gegenrichtung, also Geisterradeln vorgeschrieben!

    Oder hier an einer Behinderteneinrichtung, ebenfalls als Zweirichtungs-"Radweg":

    Tempo 30, schnurgerade Straße, wenig Kfz-Verkehr und auf der linken Seite mehrere schlecht einsehbare Grundstücksausfahrten von Gewerbebetrieben.

  • Die RASt, gilt die eigentlich nur für Städte? Oder auch für "Dörfer"?


    Weiß eigentlich jemand, ob die ERA (und die RASt) für ganz Deutschland gilt bzw. verbindlich ist, oder ob zum Beispiel BW oder Bayern andere Regelungen hat?

    Letzteres kommt einem so vor, selbst bei Neuanlagen von Straßen und Radwegen werden die beiden Werke bei uns eigentlich durch die Bank großzügig ignoriert, so, als ob es die gar nicht geben würde.

  • Bauliche Dinge/Veränderungen kann man kaum einklagen, eine ermessensfehlerfreie Beschilderung aber schon. Und es ist halt die Frage, ob die Behörde nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie Vorgaben aus Regelwerken missachtet bzw. nicht begründen kann, warum sie von den Vorgaben darin abgewichen ist.

    So heißt es in diesem Urteil, dass "die Aussagen der ERA 2010 zu Faktoren und Bedingungen der Verkehrssicherheit auf Straßen Schlüsse auf das Vorliegen von qualifizierten Gefahren i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zuließen." Ich sehe nicht, warum man das nicht analog auch auf die RASt06 übertragen kann, solche Regelwerke werden ja nicht zum Spaß erstellt. Und außerdem haben doch auch Richter gerne was, woran sie sich in ihrer Beurteilung orientieren können.

  • Weiß eigentlich jemand, ob die ERA (und die RASt) für ganz Deutschland gilt bzw. verbindlich ist, oder ob zum Beispiel BW oder Bayern andere Regelungen hat?

    Ich kann nur sagen, dass bis 2017 für die in Hamburg geplanten Verkehrsanlagen die PLAST maßgeblich war. Daran hatten sich LSBG und zuarbeitende Planungsbüros zu halten. Dann wurde das per "Erlass" durch die Behörde für Wirtschaft und tralala (entspricht ja analog einem Landesministerium) geändert, so dass jetzt die Restra maßgeblich ist.

    Hier die Mitteilung: https://www.hamburg.de/bvm/plast/

    Insofern vermute ich, dass bestimmte Vorgaben landesspezifisch sind.

  • Eine gemeinsame Führung des Fuß- und Radverkehrs kommt grundsätzlich nur dort in Betracht, wo nur wenige Radfahrer und Fußgänger unterwegs sind. Das ist dort nicht der Fall und wenn man dort Verkehrsarten trennen muss, dann die Radfahrer von den Fußgängern.

    Die Vorschrift kannte ich noch gar nicht :S Ich bin schlecht im Schätzen, aber 100 Fußgänger pro Stunde ist pro Richtung alle 72 Sekunden einer. Das dürften ein paar mehr sein:

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    Ich hielt es immer für eine Verbesserung, wenn die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben und dafür 239+Radfahrer frei angeordnet wurde (auf der gegenüberliegenden Rheinseite bin ich nicht ganz unschuldig dran :saint:).

  • Tut mir leid, dass es immer wieder den Stade-Threat trifft, aber ich halte es für richtig, die Frage wann ein [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]in Frage kommt und wann nicht, an konkreten Beispielen zu diskutieren und davon gibt es in Stade offensichtlich viele.

    Dein Foto zeigt einen Bürgersteig, wo [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] ganz sicher nicht angezeigt ist, genau so wenig wie gemeisamer Fuß und Radweg. Allerdings halte ich auch nichts davon, das Schild [Zeichen 240], das jetzt dort steht, einfach ersatzlos zu entfernen. Das funktioniert dann am besten reibungslos, wenn Begleitmaßnahmen wie Fahrradpiktogramme auf die Fahrbahn, Einführung von Tempo 30 max. inklusive verbindliche Zusage das zu kontrollieren, kommen. Dazu kann das noch installiert werden: Ein Tempomesser mit Anzeige: https://www.konz.eu/vg_konz/VG%20K…(Gro%C3%9F).JPG

    Der tut keinem weh und trifft auf breite Akzeptanz auch bei den allermeisten Autofahrern!

    Und die Radfahrerinnen und Radfahrer können an solchen Begleit-Maßnahmen erkennen, dass da nicht einfach eine Vertreibung vom "sicheren" Fußweg stattgefunden hat, der in Wirklichkeit ja gar nicht so sicher ist, wie vielfach geglaubt.

  • Die Vorschrift kannte ich noch gar nicht :S Ich bin schlecht im Schätzen, aber 100 Fußgänger pro Stunde ist pro Richtung alle 72 Sekunden einer. Das dürften ein paar mehr sein:

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    Wenn viele Fußgänger einen Gehweg benutzen, dann kann man ihn nicht auch noch für viele Radfahrer benutzungspflichtig machen.

    Wenn allerdings viele Fußgänger einen Gehweg nutzen und es für Radfahrer annehmbare Alternativen gibt, wie zum Beispiel einen breiten Schutzstreifen, dann kann man davon ausgehen, dass nur sehr wenige Radfahrer sich nicht trauen werden, den Schutzstreifen zu benutzen. Und da spricht dann m. E. nichts dagegen auch einen stärker frequentierten Fußweg für Radfahrer frei zu geben.

    Dein Video-Beispiel allerdings ist schon ein Extremfall und vermutlich zu einer "Stoßzeit" aufgenommen.

  • Dein Video-Beispiel allerdings ist schon ein Extremfall und vermutlich zu einer "Stoßzeit" aufgenommen.

    Leider lässt sich nur eine definierte Menge von Verkehrszeichen mit einer zeitlichen Einschränkung / Ausschränkung gültig anordnen.

    [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] und [Zeichen 240] gehören nicht dazu.

    Die Anordnung "Gehweg, Radfahrer frei, außer Sa+So 10-20 Uhr" ist also nicht möglich.

    Somit haben sich meiner Meinung nach streng genommen solche Konstrukte wie in Köln auch nach der "Stoßzeit" zu richten.

    einzige legale Alternative: Klappschilder. Dann muss eben vor/nach Stoßzeiten jemand hinfahren und die Schilder auf "gültig" bzw. "nicht gültig" ausklappen. Oder abhängen. oder verhüllen.

  • Das dürften ein paar mehr sein:

    Schöne Stelle bei 07:29 :)

    Das mit den Klappschildern kenne ich aus Leverkusen. Bei jedem Bundesliga-Spiel werden die entsprechend umgeklappt! (Zumindest vor Corona-Zeiten)

    Habe mal einen Bericht über derartige Schilder an anderer Stelle gesehen:

    Da ging es um einen Radweg an einer normalerweise kaum frequentierten Fahrbahn. Natürlich unzulässig als benutzungspflichtig beschildert.

    Immer wenn im benachbarten Stadion ein Fußballspiel ist, ist auf der Fahrbahn die Hölle los: lauter Autofahrer rangieren auf der Suche nach einem Parkplatz herum.

    Und ausgerechnet wenn es am schlimmsten ist und ein b-pflichtiger Radweg ausnahmsweise sinnvoll wäre, wird [Zeichen 237] zugeklappt und durch [Zeichen 314] ersetzt.

    Klassische Autodenke halt!

  • Tut mir leid, dass es immer wieder den Stade-Threat trifft, aber ich halte es für richtig, die Frage wann ein [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] in Frage kommt und wann nicht, an konkreten Beispielen zu diskutieren und davon gibt es in Stade offensichtlich viele.

    Ich habe zwei Beispiele gezeigt, wo [Zeichen 240] ganz offensichtlich illegal ist und [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] auf gar keinen Fall in Frage kommt, weil dort gleich mehrere Ausschlusskriterien für eine gemeinsame Führung auf einmal zutreffen.

    In den ERA 2010 wird für jegliche gemeinsame Führung, also auch mit [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] eine Mindestbreite von 2,50m gefordert. Und das analog zu den RASt 06 auch nur bei geringem Fußgänger- und Radfahraufkommen.

    Vor Schulen erreicht man kurz vor Schulbeginn und nach Schulschluss eigentlich immer Seitenraumbelastungen von mehr als 150 (Fg + R)/h, so dass dort gemeinsame Geh- und Radwege oder freigegebene Gehwege eigentlich immer ausgeschlossen sind, egal wie breit der Gehweg ist.

    Für Gehwege, die nicht die erforderliche Mindestbreite von 2,50m aufweisen, kommt das grundsätzlich nicht in Frage, wird aber oftmals trotzdem so gehandhabt, wenn die Verkehrsbehörde zumindest begriffen hat, dass man Radfahrer nicht zwingen darf, solche Wege zu benutzen.

    In der Thuner Straße, wo das erste Bild her stammt, wurde bereits im Radverkehrskonzept aus dem Jahr 1999 gefordert, Tempo 30 anzuordnen und Radfahrer auf die Fahrbahn zu bringen. In der Straße Am Hofacker, wo das Bild vor der Behinderteneinrichtung aufgenommen wurde, sollte damals wegen des sehr unebenen Kopfsteinpflasters die Benutzungspflicht noch zwei Jahre bestehen bleiben, weil dann die Fahrbahn asphaltiert werden sollte. Das ist nun aber auch schon seit 19 Jahren fertig, aber das mit der Aufhebung der Benutzungspflicht haben sie dann leider vergessen. Alleine im Jahr 2018 gab es dort zwei Unfälle an den Grundstücksausfahrten, aber der Verkehrssicherheitsberater der Polizei verteilt nur Reflektorkragen.

    Auf solchen Gehwegen haben Radfahrer nichts zu suchen, auch nicht mit "Schrittgeschwindigkeit"! Aber weil das Bild aus Stade ist, ist das natürlich sogar mit [Zeichen 240] benutzungspflichtig. Man beachte die außerordentliche Gefahrenlage auf der Fahrbahn!

  • Die Anordnung "Gehweg, Radfahrer frei, außer Sa+So 10-20 Uhr" ist also nicht möglich.

    In München gibts eine Stelle, an der die Behörde einfach ein "Gehweg"+"Fußgänger frei"+ZZ "Gilt nicht an Markttagen" aufgestellt hat. Ich glaub, hier würde es dem VA schon an der Bestimmtheit mangeln.