Neues aus Stade

  • wobei er dann wohl rvl vor den von links kommenden hat

    Ja, nur das verrät ihm niemand. Wenn er sich "von unten" der von links einmündenden Nebenstraße nähert, muß er davon ausgehen, daß dies die Hauptstraße ist. Dann darf er suchen und gucken, wo er bleibt. Der von rechts kommende aber behält seinen Vorrang. Irrsinnn, soetwas habe ich noch nirgends gesehen, das ist Cabarét.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Jepp, zu schnell und gerade nochmal nachgedacht: Hat ein Radfahrer, der von Süden nach Norden entlang des Heidbecker Damms fährt, überhaupt Vorrang gegenüber einem Rechtsabbieger, der aus entgegengesetzter Richtung aus dem Heidbecker Damm in die Rudolf-Diesel-Straße abbiegt? Der Rechtsabbieger kommt ja aus der Vorfahrtstraße, während der Radfahrer aus einer untergeordneten Straße kommt. Oder wird das von §9 getoppt, dass der Abbieger den geradeaus fahrenden Radfahrer durchlassen muss? Die rote Pinselei macht einen ganz wuschig... :)

  • Warum nicht? Für den Radfahrer gilt doch ebenfalls die abknickende Vorfahrt, oder übersehe ich was? :/

    Ich will noch zwei Gedanken ergänzen.

    1.

    Ein Autofahrer, der in Blickrichtung des Fotos geradeaus von der abknickenden Vorfahrt runterfährt, rechnet doch vermutlich überhaupt nicht damit, dass von links (!) auf der falschen Seite (!) ein Radfahrer rüberbrettert und sich auf diese putzige rote Furt beruft. Der Autofahrer ist doch da gar nicht bremsbereit, so lange kein Fußgänger herumsteht (und der Fußgänger hätte Nachrang!).

    2.

    Wenn es kracht, dann haben sich zwei getroffen, die beide die Vorfahrtstraße verlassen haben. In meinen Augen ist dieses Verlassen an sich erstmal gleichrangig zu werten (niemand folgt dem Verlauf der Vorfahrtstraße). Ampeln stehen nicht herum. Damit gilt rechts vor links. Pech für den Radfahrer.

  • Sicher. Er darf auf diesen komischen Parkplatz abbiegen und auf den Weg über die Brücke. Erst danach kommt das [Zeichen 267](+[Zusatzzeichen 1000-33]). Um dorthin zu kommen quert er aber die komplette Einmündung Klarenstrecker Damm im Zuge der Vorfahrtsstraße (bei entsprechender Beschilderung). Ebenso die als nachrangig beschilderte Parkplatzzufahrt.

  • Am Konfliktpunkt folgt der Radfahrer aber der Vorfahrtsstraße noch bis zur nächsten Einmündung.

    Nein, das ist ja der Irrsinn. Die Vorfahrtstraße hat nur eine Richtung. Der "von unten" herannahende Radfahrer bekommt ja durch Stopzeichen [Zeichen 206] 50 Meter zuvor auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite signalisiert, daß er sich auf einer Nebenstraße befindet. Sogar dann, wenn man unterstellt, daß der aus der Einbahnstraße herausfahrende Verkehr eine gegenteilige Information erhält, nämlich, daß der Radfahrer aus einer abbiegenden Hauptstraße ausführe (was er aber gar nicht tut), bliebe bei Gleichrangigkeit noch immer der §8 StVO (rechts vor links). §9 kommt nicht zur Anwendung, denn im Konfliktfall biegt ja niemand ab, allenfalls kurz danach der Radfahrer.

    Das alles ist Irrsinn, ich wiederhole mich. Irrsinn, der mit beiläufigem Blick erfaßt und richtig interpretiert werden soll, damit sich die Verkehrsteilnehmer auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren können.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Sicher. Er darf auf diesen komischen Parkplatz abbiegen und auf den Weg über die Brücke. Erst danach kommt das [Zeichen 267](+[Zusatzzeichen 1000-33]). Um dorthin zu kommen quert er aber die komplette Einmündung Klarenstrecker Damm im Zuge der Vorfahrtsstraße (bei entsprechender Beschilderung). Ebenso die als nachrangig beschilderte Parkplatzzufahrt.

    Das [Zeichen 267][Zusatzzeichen 1000-33] hat man kürzlich ersetzt durch ein [Zeichen 267][Zusazzeichen 1000-32], was auch immer man damit ausdrücken will. Es kam gestern die Vermutung auf, dass man mit dem [Zusazzeichen 1000-32] auf Radverkehr aus beiden Richtungen hinweisen will, die die rote Furtmarkierung queren und der Bauhof das Schild in der verkehrten Richtung aufgehängt hat. Es wäre als Zusatzzeichen auch unter dem [Zeichen 306](+ abknickende Vorfahrt) nicht vorgesehen und der Mann von der Verkehrsbehörde sagt, er hätte weder die vorherige noch die neue Kombination angeordnet. der Bauhof würde wohl selbsttätig defekte Verkehrszeichen erneuern und hat dabei eventuell das [Zusatzzeichen 1000-33] mit dem [Zusazzeichen 1000-32] vertauscht, aber für diese Zusatzzeichen kann es ja gar keine legale Anordnung geben.

    Selbst der Polizist hat auf meine Frage, was diese Zeichenkombination bedeutet, gesagt, dass man da wohl entgegen der Einbahnstraße mit dem Fahrrad reinfahren darf. Auch Freunde und Kollegen, denen ich das Bild gezeigt habe, haben das so interpretiert. Dass eine freigegebene Einbahnstraße mit [Zeichen 267][Zusatzzeichen 1022-10] gekennzeichnet sein muss, weiß doch keiner, offenbar nicht einmal die Polizei. Auf jeden Fall ist es missverständlich.

    vorher Quatsch

    jetzt immer noch Quatsch

    Im Hintergrund sieht man das [Zeichen 306] von der Rückseite.

  • Das alles ist Irrsinn, ich wiederhole mich. Irrsinn, der mit beiläufigem Blick erfaßt und richtig interpretiert werden soll, damit sich die Verkehrsteilnehmer auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren können.

    Brauchst du die Mailadresse der Stader Verkehrsbehörde? :)

    Vielleicht sollte man statt "Irrsinn" lieber "IRRSINN!!!" schreiben oder gleich

    Irrsinn!

  • Hier noch die Skizze zur im Vergleich fast völlig normalen Kreuzung mit abknickender Vorfahrt, aber linksseitigem Radweg

    Ein Radfahrer von Norden nach Süden (orange gestrichelt) hat Vorrang vor grün (§9), gelb, blau und rot. Die Frage ist, ob gelb das bewusst ist, dass der Radfahrer Vorrang hat, weil die Radwegfurt extra noch zurück verschwenkt wurde.

    Ein Radfahrer in Gegenrichtung von Süden nach Norden (grau gestrichelt) hat Vorrang vor blau und rot, muss aber gelb und grün durchlassen (oder nur gelb?). Die Konstellation, dass gegenüber grün eventuell auch §9 zur Anwendung kommt, liegt nur an dem linksseitigen Radweg. Grün kommt aus der Vorfahrtstraße, grau nicht. Aber gegenüber grün ist grau ein geradeaus fahrender Radfahrer, den man beim Abbiegen gemäß §9 durchlassen muss.

  • Der Herr Fahrlehrer bewegt sich aber auf dünnem Eis:

    Zitat

    Kommen beide von einer gleichwertigen Straße, gilt zusätzlich nach Art "rechts vor links"!

    Beide Fahrzeuge kommen von der Vorfahrtstraße! Das rote Auto kommt aber für das andere Fahrzeug zusätzlich noch von rechts! Darum hat das rote Fahrzeug Vorfahrt!

    Zitat von https://daubner-verkehrsrecht.info/2014/abknickende-vorfahrt-vorrang-oder-vorfahrt

    Beispiel 2

    Ein Fzg-Führer folgt dem Verlauf der Vorfahrtstraße, der andere verlässt diese.

    Pkw-Fahrer 1 ist “unechter” Linksabbieger, da er eine nach rechts abknickende Vorfahrtstraße geradeaus verlässt.

    Pkw-Fahrer 2 ist rechtlich gesehen ein Geradeausfahrer, da er dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt. Gem. § 9 (3) StVO müssen Linksabbieger entgegenkommende Geradeausfahrer durchfahren lassen.

    Daubner 1 entspricht Fahrlehrer blau

    Daubner 2 entspricht Fahrlehrer rot

    Und Daubner entspricht dem, was ich 1984 gelernt habe: der rote Wagen folgt dem Verlauf der Vorfahrtstraße; der blaue will die Vorfahrtstraße verlassen und dazu über die Fahrbahn des roten Wagens rüberfahren. Er hat dabei Nachrang gegenüber dem roten.

  • Abknickende Vorfahrtstraßen ind Verbindung mit Radwegen funktionieren einfach nicht. Da vermischt sich schnell Vorfahrt und Vorrang und viele Autofahrer sind schon mit der abknickenden Vorfahrt an sich komplett ausgelastet.