Neues aus Stade

  • Heute Morgen hatte ich schlechte Laune und deshalb war ich diesmal bei der Polizei, nachdem man wieder mal versucht hat, mich umzufahren.
    Heute zur Abwechslung hier im Kreisel am Güterbahnhof:

    Ich kam aus Norden vom unabhängig geführten Weg am Burggraben über die Brücke auf die Salztorscontrescarpe und wollte geradeaus über den Kreisel weiter in die Straße Am Güterbahnhof. Eine Autofahrerin, die von der Straße Am Bahnhof in den Kreisel eingefahren ist, hat mich angeschaut und wohl gedacht "ist ja nur ein Radfahrer" und ist ohne zu bremsen in den Kreisverkehr gefahren. Ohne Vollbremsung meinerseits wäre ich als Gallionsfigur auf ihrer Motorhaube geendet. Die Methode "freundlich Lächeln" fand ich in diesem Fall nicht mehr angemessen und so habe ich sie an der nächsten Kreuzung zur Rede stellen wollen, was sie damit quittiert hat, mir einen Vogel zu zeigen. Da sie das Angebot eines klärenden Gesprächs ausgeschlagen hat, hat sie nun ihre OWI Anzeige.

    Zur Situation habe ich trotzdem noch eine Frage. Wenn ich über die Brücke über den Burggraben fahre und in die Salztorscontrescarpe einbiege, fahre ich 20-30m auf dem Radweg und fädele mich an der nächsten Bordsteinabsenkung des Parkplatzes auf der Fahrbahn ein. Der Radweg in der Salztorscontrescarpe ist benutzungspflichtig, aber das Schild steht am Anfang der Straße an der Kreuzung Altländer Straße. Wenn man wie ich vom Burggraben über die Brücke kommt, steht kein weiteres Schild, welches diesen Weg als benutzungspflichtig kennzeichnet. Sehe ich das richtig, dass der Weg für mich nicht benutzungspflichtig ist, wenn an der Einmündung kein neues Z240 steht?

    Es steht außer Frage, dass eine Benutzungspflicht dort nicht erforderlich ist und schon gar nicht in diesem schlecht einsehbaren Kreisel mit seinen scharfen Kurven. Das macht eine angeordnete Benutzungspflicht vielleicht unzulässig aber nicht ungültig. Nun hoffe ich mal, dass meine Anzeige nicht dazu führt, dass man dort noch ein neues Z240 hin baut, weil ich gerade bewiesen habe, wie gefährlich es ist, dort auf der Fahrbahn zu fahren ;)

    *edit* Fun-fact: In der Gegenrichtung steht von der Straße Am Güterbahnhof kommend am Kreisel ein Blauschild

  • Die Benutzungspflicht gilt auch für Dich.
    Wenn Du da nicht gut ortskundig bist und den Weg z.B. immer nur von der Brücke kommend befährst, könntest Du Dich auf Verbotsirrtum berufen und von einer Ahndung abgesehen werden.
    Das hat nichts damit zu tun, ob die Benutzungspflicht ggf rechtswidrig angeordnet wurde.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Dann bin ich mal gespannt, ob ich infolge meiner Anzeige nun selbst belangt werde, weil ich einen Radweg nicht benutzt habe, dessen Benutzungspflicht an einer Stelle angeordnet wurde, an der ich gar nicht vorbei gefahren bin.

    Wenn sie nun hinter der Brücke ein neues Z240 aufstellen, würden die Fristen zum Einspruch neu beginnen, oder? :)

    Der Weg in der Straße Am Bahnhof ist übrigens nicht benutzungspflichtig. Wenn man von dort kommt, von wo aus die Autofahrerin kam, darf man also auf jeden Fall auf der Fahrbahn in den Kreisverkehr fahren. Direkt am Beginn des Kreisel steht das Blauschild nur, wenn man aus Richtung Am Güterbahnhof kommt. Ob der Weg in der Straße Am Staatsarchiv benutzungspflichtig ist, weiß ich gerade nicht.


  • Wenn sie nun hinter der Brücke ein neues Z240 aufstellen, würden die Fristen zum Einspruch neu beginnen, oder? :)

    Sehe ich anders, weil die Benutzungspflicht wahrscheinlich ja noch aus dem letzten Jahrtausend stammt. Es wird bloß ein zusätzliches Schild aufgestellt.

    Es sei denn, du kommt mit der Tatsache durch, dass es sich dort an der Brücke um eine Kreuzung handelt. Die Straße macht eine Kurve und ändert den Namen. auch Radwege (die Brücke) sind Straßen (Begriffsbestimmungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr) und Kreuzungen die Schnittfläche von Straßen (ebenso dort). Dann hätte der Lolli annodazumal wiederholt werden müssen (früher in der VwV). Auf dem letzen Stück wäre also die Benutzungspflicht niemals angeordnet worden (wenn es nicht beim Umbau weg gekommen wäre. Es würde mich aber geringfügig wundern, wenn man in Deutschland auf juristischen Pfaden damit durchkommen würde.

    Womit man aber durchkommen könnte (eigentlich müsste) ist § 9, das Einordnen zum Abbiegen.

  • Soweit ich weiß, beginnt die Einspruchsfrist, wenn man zum ersten Mal von einer Anordnung erfahren hat. Da ich immer über die Brücke komme, weiß ich also nichts von einem Schild, das woanders steht. Wenn nun dort ein neues Schild aufgestellt würde, dann wäre die Anordnung für mich neu.

    Zitat

    Gegen einen Verwaltungsakt kann von den davon betroffenen Bürgern Widerspruch eingelegt werden. Dabei ist jedoch eine Widerspruchsfrist zu beachten, die der Gesetzgeber eingeführt hat, damit Verwaltungsakte auch rechtskräftig werden können. Anordnungen von Verkehrszeichen sind dabei wiederum ein Sonderfall, da sie dem Bürger nicht, wie bei anderen Verwaltungsvorgängen (Baugenehmigung, Steuerbescheid) schriftlich mit Rechtsbelehrung mitgeteilt werden. Vielmehr werden Schilder ohne weitere Mitteilung im Verkehrsraum aufgestellt. Es gab daher bis vor kurzem eine uneinheitliche Rechtssprechung zu der Frage, wann die Widerspruchsfrist bei einem Ver­kehrszeichen (VZ) abgelaufen ist. Inzwischen hat sich jedoch die Meinung durchgesetzt, dass die Widerspruchsfrist dann zu laufen beginnt, wenn man erstmals von dem Verkehrszeichen betroffen ist, also vorbeigefahren ist. Die Widerspruchsfrist beträgt dann ein Jahr (12 Monate). Innerhalb dieser Zeit muss der Widerspruch geschrieben und bei der Behörde eingegangen sein.


  • Schon richtig. Wenn Du das widerspruchsfrei darlegen kannst, könnte ein Gericht sich davon überzeugen lassen.
    Dann wärst Du aber erst beim ersten Punkt: Klagebefugnis.
    Über den gesamten Rest eines möglichen Verfahrens sagt das nichts aus.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Ich hoffe, dass es nicht erforderlich sein wird, jedes Schild einzeln weg zu klagen.

    Am kommenden Donnerstag habe ich eine Einladung vom Stadtbaurat. Er hat meine Präsentation bekommen, die ich vor dem Stadtrat gehalten habe und möchte sich mit mir treffen. Ich hatte bemängelt, dass Kreisverkehre hier nicht so angelegt werden, dass Radfahrer vorher auf die Fahrbahn geführt werden, sondern so, wie es gemäß ERA 2010 explizit nicht sein soll mit scharfen Kurven an den Furten.

    Der zweite Punkt, den ich bei neu gebauten Radwegen bemängelt habe, ist das Zurückversetzen der Radwege an Kreuzungen von der Fahrbahn weg, so dass die Sichtbarkeit des Radverkehrs zusätzlich erschwert wird und Radwege regelmäßig von wartenden Kfz. blockiert werden.

    Mit der Frage, warum vorhandene Wege auch noch generell benutzungspflichtig sind, hat das zwar auch nichts zu tun, aber man muss Radwege ja nicht noch extra unsicher machen, indem man unnötige Schikanen einbaut.

  • 1.
    Mit so einer baulichen Anlage zwingt man Radfahrer praktisch dazu, Handzeichen für eine Fahrtrichtung zu geben, für die Autofahrer keinen Blinker setzen müssen, nämlich: dem Verlauf des Kreisverkehrs folgen.

    2.
    Der Fahrweg des Radfahrers wird für den Autofahrer schlechter erkennbar.

    3.
    Man erzieht die Radfahrer dazu, Zebrastreifen als für Radfahrer gedachte Fahrbahnquerungen anzusehen. Da steht für den Autofahrer das Schild [Zeichen 350-10] . Direkt dahinter ist aber die Radfahrfurt, die nicht ausgeschildert ist - da steht kein [Zeichen 138-10] . Also sieht es so aus, als signalisiere [Zeichen 350-10] auch dem Radfahrer Vorrang ...

  • Genau deswegen sollen Radverkehrsführungen in Kreisverkehren so nicht angelegt werden. Bei einer unserer "Erkundungstouren" ist auch tatsächlich einer mit dem Arm am Laternenpfosten hängen geblieben, als er Handzeichen gegeben hat.

    Ich halte so etwas für saugefährlich, denn wie du schon geschrieben hast, muss man im Kreisverkehr eigentlich die Fahrtrichtung nur anzeigen, wenn man den Kreisverkehr verlässt und nicht, wenn man seinem Verlauf folgen will. Mit den scharfen Kurven vor den Furten ist es aber für einen Autofahrer, der aus dem Kreisverkehr ausfährt, nicht erkennbar, ob der Radfahrer ebenfalls aus dem Kreisel ausfahren will oder ob er gleich scharf links abbiegt, um über die Radwegfurt zu fahren. Die Radfahrer, die über die Furt fahren, haben hier übrigens Vorfahrt, weil die Furt weniger als 5m von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist. Beim Einfahren in den Kreisverkehr steht vor dem Fußgängerüberweg bereits das Zeichen 205 [Zeichen 205] mit [Zeihen 215]
    Wenn man als Radfahrer auf diesem Radweg fährt, muss man auf Verkehr achten, der in den Kreisverkehr einfährt und auf Verkehr, der aus dem Kreisel ausfährt. Gleichzeitig muss man bremsen, um die scharfe Kurve zu nehmen, dabei nicht an der Laterne hängen bleiben und das alles einhändig, weil man noch Handzeichen gibt, um nicht umgefahren zu werden. Das grenzt an Akrobatik und läuft in der Praxis darauf hinaus, dass man an jeder Furt eigentlich anhalten muss, obwohl man vorfahrtberechtigt ist. Wie man da auf die Idee kommen kann, dass das sicherer sei als auf der Fahrbahn zu fahren, kann ich auch mit viel Fantasie nicht nachvollziehen.

    Dazu kommt, wie oben auf dem Bild zu sehen, dass Autofahrer, die vor der Einfahrt in den Kreisverkehr warten, regelmäßig die Radwegfurt blockieren.

  • Apropos »weniger als 5m von der Kreisfahrbahn abgesetzt«: wie erkenne ich das als Radfahrer bzw. als Autofahrer? Ich sehe mich nicht in der Lage, bei der Annäherung an den Kreisverkehr zwischen 4,97 Metern und 5,03 Metern Abstand zu unterscheiden. (Und wo und wie wird der gemessen?)

  • Die Benutzungspflicht gilt auch für Dich.

    Welche Benutzungspflicht? Wenn die Kennzeichnung nach einer Einmündung nicht erneut angeordnet wird, dann gibt es für den folgenden Abschnitt halt keine BPfl. Ob aus der betreffenden Einmündung auch KFZ herauskommen können, ist für den Statuswechsel vollkommen unerheblich.

    An dieser Stelle kommt regelmäßig das Argument "aber mit der VwV-Novelle von 2009 ist doch die Vorschrift zur Wiederholung der Kennzeichnung entfallen, also ist die Wiederholung auch für den Fortbestand nicht mehr notwendig!". Das ist ein Denkfehler; der Schluss ist logisch unzulässig. Der Gesetzgeber hat die Anweisung "die Beschilderung ist an jeder Einmündung zu wiederholen" wohl im Gegenteil gerade deswegen gestrichen, weil die vorherige Formulierung zu dem gerne gepflegten Missverständnis führte, dass die Wiederholung der Kennzeichnung auch dann zwingend vorgeschrieben sei, wenn auf dem betreffenden Teilabschnitt eines Straßenzuges die Voraussetzungen zur Anordnung gar nicht erfüllt wären.

  • Apropos »weniger als 5m von der Kreisfahrbahn abgesetzt«: wie erkenne ich das als Radfahrer bzw. als Autofahrer? Ich sehe mich nicht in der Lage, bei der Annäherung an den Kreisverkehr zwischen 4,97 Metern und 5,03 Metern Abstand zu unterscheiden. (Und wo und wie wird der gemessen?)

    Hier gibt es sogar Kreuzungen, bei der sich die Vorfahrt während der Überfahrt für Radfahrer ändert. In dem Fall auf dem Bild unten ist in Blickrichtung der erste Teil, wo Autofahrer von der Hauptstraße abbiegen, definitiv weiter als 5m abgesetzt, so dass der Radweg nicht mehr an der Vorfahrtsregelung der Hauptstraße teilnimmt. Im zweiten Teil, wo die Autofahrer von rechts kommen und in die Hauptstraße einbiegen, steht [Zeichen 205][Zusazzeichen 1000-32]
    Das begreift kein Radfahrer, dass er mitten während der Querung an der Mittelinsel die Vorfahrt verliert.

    edit: Dabei ist über die gesamte Breite eine Furtmarkierung aufgebracht, was nur im Zuge vorfahrtberechtigter Straßen sein darf. Offenbar ist auch die Verkehrsbehörde der Ansicht, dass Radfahrer hier Vorfahrt haben.

  • Apropos »weniger als 5m von der Kreisfahrbahn abgesetzt«: wie erkenne ich das als Radfahrer bzw. als Autofahrer? Ich sehe mich nicht in der Lage, bei der Annäherung an den Kreisverkehr zwischen 4,97 Metern und 5,03 Metern Abstand zu unterscheiden. (Und wo und wie wird der gemessen?)

    Die 5 Meter stammen aus der Verwaltungsvorschrift und sind für Verkehrsteilnehmer unwichtig.

    Für die Verkehrsteilnehmer gilt der "optische Gesamteindruck".

  • Die 5 Meter stammen aus der Verwaltungsvorschrift und sind für Verkehrsteilnehmer unwichtig.
    Für die Verkehrsteilnehmer gilt der "optische Gesamteindruck".

    Ui, das wusste ich auch nicht. Hoffen wir mal, dass der optische Gesamteindruck bei Radfahrern und Autofahrern zum selben Ergebnis führt. Für diese Stelle hatte ich mal beim ADAC angefragt, wie sie das sehen. Der Jurist des Automobilclubs sah es so, dass Radfahrer, die die Abfahrt von der B73 queren, jene Abfahrt kreuzen und daher keine Vorfahrt haben, auch wenn der Radweg weiter dem Verlauf der B73 folgt. Es gibt dort auch eine Furtmarkierung für den Radverkehr. An der anderen Seite bei der Auffahrt auf die Bundesstraße steht wieder ein Zeichen 205 für den Kfz-Verkehr, das die Situation eindeutig klärt.
    Das Bild unten ist noch außerhalb des Ortes, die Situation oben ist innerorts.

    Hier:

  • Wenn die Kennzeichnung nach einer Einmündung nicht erneut angeordnet wird, dann gibt es für den folgenden Abschnitt halt keine BPfl.

    Das ist mWn falsch. Ich habe dazu ein Urteil gelesen, das ich gerade nicht finde.
    Sachverhalt:
    Ein Radfahrer biegt in eine Hauptstraße mit Radweg ein. Dabei kommt er an keinem entsprechenden Schild vorbei und fährt auf der Fahrbahn. Eine Kreuzung weiter in seinem "Rücken" steht aber ein entsprechendes Schild.

    Tenor:
    Die Benutzungspflicht gilt bis zum beschilderten Ende oder einer deutlichen baulichen Veränderung des Radwegs.
    Ein Radfahrer, der die Benutzungspflicht nicht kennt bzw. kennen muss, bleibt natürlich straffrei, wenn er auf der Fahrbahn fährt.
    Dabei kommt es auf die tatsächliche Kenntnis an:
    Wer aufgrund vorheriger Fahrten von der B-Pflicht weiß, muss sich an sie halten. Auch wenn er auf der konkreten Fahrt gar nicht an einem entsprechenden Schild vorbeigekommen ist.
    Im konkreten Fall blieb der Radfahrer straffrei, muss aber künftig der Radweg nutzen, da er die B-Pflicht nun kennt. Es bleibt offen, wie er von einem eventuellen Entfall der B-Pflicht erfahren kann, wenn er niemals an der vorherigen Kreuzung mit Schild vorbeikommt.

  • Tenor:
    Die Benutzungspflicht gilt bis zum beschilderten Ende oder einer deutlichen baulichen Veränderung des Radwegs.
    Ein Radfahrer, der die Benutzungspflicht nicht kennt bzw. kennen muss, bleibt natürlich straffrei, wenn er auf der Fahrbahn fährt.
    Dabei kommt es auf die tatsächliche Kenntnis an:
    Wer aufgrund vorheriger Fahrten von der B-Pflicht weiß, muss sich an sie halten. Auch wenn er auf der konkreten Fahrt gar nicht an einem entsprechenden Schild vorbeigekommen ist.
    Im konkreten Fall blieb der Radfahrer straffrei, muss aber künftig der Radweg nutzen, da er die B-Pflicht nun kennt. Es bleibt offen, wie er von einem eventuellen Entfall der B-Pflicht erfahren kann, wenn er niemals an der vorherigen Kreuzung mit Schild vorbeikommt.

    Solange das Urteil keine Rechtsgrundlage für das Fortbestehen der Benutzungspflicht nach der Einmündung nennt, ist meiner Meinung nach das Urteil falsch, nicht die Einschätzung von @Th(oma)s.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Es hat aber schon Amtsrichter gegeben, die das anders sehen.

    Ich kenne nur den umgekehrten Fall, wo es darum ging, ob man ohne explizite "Ende"-Kennzeichnung an einer Einmündung auf einem zuvor gekennzeichneten linken Radweg weiterfahren darf. Tenor: eigentlich nicht, aber dem Radfahrer könne in so einem Fall Verbotsirrtum zugestanden werden.

    Tenor:
    Die Benutzungspflicht gilt bis zum beschilderten Ende oder einer deutlichen baulichen Veränderung des Radwegs.

    Richterliches (=autofahrerisches...) Wunschdenken ohne Korrellat zum "Gesetz".

    Die StVO kennt die Pflicht zum beschilderten Ende nur für Streckenverbote (Überholverbote, Tempolimits). Radwegbeschilderungen stehen zudem nach der gängigen Rechtsprechung zu § 45 Abs. 9 StVO den Verkehrsverboten gleich. Hast du irgendwo schonmal gelesen, dass Z.250 ohne explizite Aufhebung bzw. eine "deutliche bauliche Veränderung" der Straße über die nächsten Einmündungen weitergelten würde?

    Andererseits: wenn "deutliche bauliche Veränderungen" im Verlauf schon für eine Aufhebung ausreichen, kenne ich eine ganze Menge Radwege, die bereits *weit* vor der nächsten Einmündung nicht mehr benutzungspflichtig wären. :evil: