Hat laut lsbg dieselbe Bedeutung.
https://lsbg.hamburg.de/contentblob/11…age.pdf#page=34 (Seite 34)
Ich denke, man möchte so einfach die Kosten für ein
sparen...
Wie immer: man soll aus den Formfehlern der Verwaltung nicht auf Inhalt und Sinn von Rechtsnormen und Verwaltungsrichtlinien schließen.
Was sagt die StVO?
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Demnach besteht das Benutzungsrecht nur dann, wenn ein linker *Radweg* mit dem Zusatzzeichen gekennzeichnet wird. Was dort nicht steht: "Ein linker Sonderweg, der mit dem Zeichen gekennzeichnet ist, wird damit zum Radweg". Konsequenz: Zulässig und sinnvoll ist die Aufstellung der Zusatzzeichens somit nur dann, wenn es sich bei der beschilderten Fläche auch schon ohne das Zeichen um einen Radweg handelt. Das ist ausschließlich dann der Fall, wenn die Fläche entweder
a) eine a priori erkennbare Radbahn ist
oder wenn
b) die bauliche Gehbahn in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn mit dem Z.240 zum Radweg erklärt wurde
Bei Gehbahnen ohne Radwegbeschilderung ist in beiden Richtungen nur die Kombination aus Gehwegschild und Zusatzzeichen möglich, wobei der Radverkehr dann nur Schrittgeschwindigkeit halten darf. Für a-priori-Radbahnen in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn ist die Aufstellung des Zusatzzeichens allein wegen der bloßen Wiederholung der ohnehin bestehenden Rechtslage unnötig und damit verboten.