Nach VwV-StVO zu § 9 reicht das bisschen Grünstreifen eigentlich nicht aus. um aus dem straßenbegleitenden und somit vorfahrt- und vorrangberechtigten Radweg (nach § 8 und § 9) einen eigenrständigen Radweg zu machen, da er mind. 5 m von der Straße (nicht Fahrbahn) abgesetzt sein müsste.
Ich würde das Merkmal "straßenfahrbahnbegleitend/Bestandteil einer bestimmten Straße" daran festmachen, ob der Sonderweg die selben Grundstücke erschließt wie die Fahrbahn *und* über die selbe Kreuzung ans übrige Straßennetz anbindet. Straßen sind ja kein Selbstzweck. Insofern ist der 5m-Abstand zur begleiteten Fahrbahn an der Kreuzung nur eine von zwei notwendigen Bedingungen. Ein Radweg, der durch Mauern, Hecken, nicht überfahrbare Grünstreifen etc. von der Fahrbahn bzw. von dieser ausgehend auf der linken Straßenseite erreichbaren Grundstücken getrennt wäre, wäre auch dann nicht mehr fahrbahnbegleitend, wenn er an der nächsten Kreuzung brav wieder zur Fahrbahn zurückgeführt würde.
ZitatDas französische eckige Schild bedeutet, im Gegensatz zum runden, in der Tat, dass der Radweg keine B-Pflicht hat.
... was im grenznahen Raum deutsche Autisten nicht am Hupen hindert ...
Wenn man wollte, könnte man sich wohl über die internationalen Vorgaben hinwegsetzen. Die britische Regierung macht das jedenfalls für ihre Radwegschilder "schon immer", denn im UK gibt es zwar auch nur die bekannten runden Radwegzeichen, aber AFAICS keine gesetzliche Benutzungspflicht für Radwege im Highway-Code.
Für Maßregelungsnötigungen durch Anpöbeln, Engüberholen, Hupen, Wischwaschermissbrauch oder Frühestwiedereinscheren sind die Schilder bzw. die gesetzlich angeordnete Benutzungspflicht allerdings unerheblich. Dafür reicht nach allem, was ich darüber bislang gelesen oder selber erlebt habe, weltweit ausnahmslos das Vorhandensein von aus dem Cockpit als solchem erkennbaren Fahrradfirlefanz.