Freigegebene Gehwege außerorts

  • Wenn ein Weg vormals benutzungspflichtig war, ist aus meiner Sicht zunächst immer eine Klarstellung erforderlich, dass sich die Zweckbestimmung geändert hat, da die Ausgestaltung des Weges ja die Selbe ist.

    Das mag für ortskundige Radfahrer zutreffen. Da man aber bei der Interpretation von fehlender Ortskenntnis ausgehen muß, ist es umgekehrt. Fehlt die Klarstellung und ergibt sich aus der Ausgestaltung nix anderes, ist es eben kein Radweg.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Fehlt die Klarstellung und ergibt sich aus der Ausgestaltung nix anderes, ist es eben kein Radweg.

    Ja, das wissen wir hier im Forum (fast) alle. Für 99% aller Radfahrer bleibt das aber ein "Radweg" und für die Autofahrer auch. Warum keine Klarstellung? Dafür gibt es das [Zeichen 239].

    Wir reden hier über Außerortswege, die vormals per [Zeichen 240] die einzige Verkehrsfläche waren, die Radfahrer benutzen durften. Und wenn das Schild weg ist, soll der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer erkennen, dass man darauf auf gar keinen Fall Radfahren darf? Ich halte das für realitätsfern.

  • Ohne deutliche Erkennbarkeit

    Aber was sind die Kriterien für "deutliche Erkennbarkeit"? Dass das "de jure" keine Rolle spielt, glaube ich auch nicht, sondern vielmehr, dass man Leute, die darauf Fahrrad fahren, nicht dafür belangen kann, wenn es nicht eindeutig ist.

    Im Gegenteil: Mir fallen hier an fast allen Wegen, wo in den letzten Jahren [Zeichen 240] entfernt wurden, Merkmale ein, nach denen es eindeutig noch ein Radweg ist. Warum sollte es zum Beispiel Radwegfurten geben oder [Zusazzeichen 1000-32][Zeichen 205] an einmündenden Nebenstraßen, wenn es ausschließlich ein Gehweg ist?

    Du unterschätzt die Inkompetenz der Verkehrsbehörden, tatsächlich mit dem ganzen Mist aufzuräumen.

  • Eine Sonderregelung gibt es für Außerortswege nicht, sondern nur die Problematik, einem Weg anzusehen, ob er eine "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche" ist.

    Abhilfe könnte schaffen, wenn Wege außerorts immer eindeutig gekennzeichnet sind, also entweder mit [Zeichen 240], Piktogrammen für gemeinsame Geh- und Radwege ohne RWBP oder [Zusatzzeichen 1022-10] auf der linken Seite oder [Zeichen 239], wenn man darauf nicht radfahren soll. Das muss meiner Meinung nach für jeden eindeutig verständlich sein, egal ob zu Fuß, auf dem Fahrrad oder hinter dem Lenkrad und nicht nur für 25 Benutzer dieses Forums.

  • ein Gehweg wird außerorts deswegen nicht automatisch zu einem Radweg

    Stimmt. Aber wird ein vormals benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg nur durch Entfernung der [Zeichen 240] automatisch zu einem reinen Gehweg, wenn es nicht mit [Zeichen 239] verdeutlicht wird?

    Dass diese Verkehrsfläche für den Radverkehr vorgesehen war, hatte man doch vorher eindeutig beschildert. Ist das einzige Kriterium bei der Beurteilung der Beschaffenheit eines Weges das Schild?

    Natürlich sträuben sich die Verkehrsbehörden dagegen, weil sie einerseits hoffen, dass möglichst viele Radfahrer weiterhin auf dem Weg fahren und weil sie mit einem [Zeichen 239] eingestehen würden, dass der Weg niemals zum Radfahren geeignet war.

  • Ist wohl schwer subjektiv, wenn etwas einen Randstein hat, und 1,5 - 2,5m breit ist es für mich persönlich automatisch ein Gehweg. Andere sehen da einen Radschnellweg.


    Wenn [Zeichen 240] abgehängt wird, ohne [Zeichen 239], wirds wohl so sein, dass die zuständige Behörde einen legalen Zustand herstellen will mit der Hoffnung, dass es niemand bemerkt und damit der übliche Aufschrei ausbleibt, der 100% von fast allen kommt, wenn Radfahrer auf der Fahrbahn fahren müssten.

  • wirds wohl so sein, dass die zuständige Behörde einen legalen Zustand herstellen will mit der Hoffnung, dass es niemand bemerkt

    Genau! Es soll niemand bemerken, dass Radfahrer dann auf der Fahrbahn fahren müssen. Falls die anordnende Behörde der Meinung ist, dass man auf dem Weg freiwillig fahren kann, gäbe es ebenfalls Möglichkeiten, dies eindeutig zu kennzeichnen.

    Daher nochmal die Frage, was bei fahrbahnbegleitenden Außerorts-Gehwegen gegen eine Klarstellung mit [Zeichen 239] spricht.

  • Daher nochmal die Frage, was bei fahrbahnbegleitenden Außerorts-Gehwegen gegen eine Klarstellung mit [Zeichen 239] spricht.

    Das war aber nicht die Ausgangsfrage.

    Unabhängig davon sprechen allenfalls Kostengründe dagegen. Verwaltungsakte und Erwerb der Schilder kosten halt. Die kann man sich sparen, da die Rechtslage in diesem Fall bereits eindeutig ist.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Rechtslage in diesem Fall bereits eindeutig

    Für dich vielleicht, aber für 99,9% der Leute, die dort fahren, nicht.

    Wenn man Geld für Schilder sparen möchte, sollte man innerorts alle rechtswidrigen [Zeichen 240] abbauen. Mit dem Erlös des Blechs beim Schrotthändler könnte man auch gleich die Deutsche Bahn sanieren. Da würde ich dir auch sofort zustimmen, dass solche Wege danach Gehwege sind, auf denen das Radfahren verboten ist.

    Ein Verwaltungsakt ist ohnehin erforderlich, wenn die [Zeichen 240] weg sollen und dann muss auch jemand hinfahren, der die Schilder abschraubt. Er müsste dann nur an selber Stelle die [Zeichen 239] anschrauben.

    Aber selbst innerorts kapieren es viele Leute nicht. Vor allem, wenn die Gestaltung des Weges dem typischen Aussehen gemeinsamer Geh- und Radwege entspricht (z.B. rote Pflasterung). Auch dann halte ich ein klärendes [Zeichen 239] für sinnvoll oder gar erforderlich.

    Machen wir uns nichts vor: Diese Verkehrsregeln kennen höchstens 15% der Leute. Für den Rest ist alles, was sie für einen Radweg halten, auch ein Radweg.

  • Stimmt. Aber wird ein vormals benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg nur durch Entfernung der [Zeichen 240] automatisch zu einem reinen Gehweg, wenn es nicht mit [Zeichen 239] verdeutlicht wird?

    Kommt auf die Gestaltung an.

    Innerorts beim typischen Bordsteinweg: Ja, dann wäre automagisch Fahrbahnbenutzung durch Radler nach § 2 und Gehwegbenutzung von Fußgängern nach § 25 anzunehmen, es sei denn, es gibt dem entgegenstehende Indizien wie

    Warum sollte es zum Beispiel Radwegfurten geben oder [Zusazzeichen 1000-32] [Zeichen 205] an einmündenden Nebenstraßen, wenn es ausschließlich ein Gehweg ist?

    ... oder Rad-Streuscheiben oder Radwegweisung etc.pp. Oder "R frei" auch rechts oder anderes Phantasieblech oder Piktogramme etc.pp. oder kleine 205 nur für diesen Weg ... Wenn Indizien da sind, gilt m.E.

    sondern vielmehr, dass man Leute, die darauf Fahrrad fahren, nicht dafür belangen kann, wenn es nicht eindeutig ist.

    Außerorts kommt aber noch als Zusatzschwierigkeit hinzu, dass die Wege selten als klassische Bordsteinwege ausgebildet sind. Hier wäre einer ...

    Mapillary

    ... der aber im Hintergund in einen Weg mit bissele Grünabtrennung übergeht, wenn auch ier glaub immer noch mit Bordstein, in der Regel außerorts aber breiteres Grün ohne Bordstein, dann ist man aber auch schnell bei der Frage, ob der Begleitweg überhaupt noch zur Straße dazugehört oder vielleicht doch ein eigenständiger Weg und dann schnell bei der Frage, warum er nur für Fuß und/oder Rad sein soll, warum nicht auch für Autos, Motorräder, ...?

    Hier mal der "Weg" bei Rheinsheim, wo die Velomobilfahrerin verunglückt ist und wo viele monierten, warum sie nicht auf dem "Radweg" gefahren ist, wo sie aber fuhr(!)

    Mapillary

    205 von hinten = Indiz, dass man da fahren darf, aber wer alles? Das 205 macht es zu einem eigenständigen Weg, auf dem auch ein Trecker fahren dürfe, wenn er draufpasst, oder ein Motorrad, passt immer ...

  • Tja, die einfachste Möglichkeit: VZ237/VZ240/VZ241 gewähren ausschließlich ein Benutzungsrecht und verbieten anderen Verkehrsarten, dort unterwegs zu sein.

    Bei einem solchen (offenbar unbeschilderten) Weg stellt sich ja dann auch die Frage, darf der auch von anderen Verkehrsarten benutzt werden (Mofas? Motorräder? Andere KFZ? Pferde?).

  • Es wird die Meinung vertreten, dass es keiner Radfreigabe bedarf, um diesen Weg weiter zu befahren, da dies außerorts generell erlaubt sei.

    Das behauptet hier ja sogar der Leiter des LBM Kaiserslautern.:rolleyes: Weil er den ihre schmalen Wegelchen liebenden Angsthasen nicht sagen will, dass sie jedes Mal Ordnungswidrigkeiten begehen. Leider machen die StAen auch selbst dann nichts, wenn es im Zuge solcher meist auch noch mit HBR-Wegweisern ausgewiesenen Fake-"Radwege" doch mal schwerer kracht.

    § 2 (1) StVO ist eindeutig. Ohne blaues Schild darf man inner- und außerorts keine Wegelchen befahren. Eine Ausnahme wären höchstens parallele Wirtschaftswege, die auch leicht von der Fahrbahn abgesetzt (und auch anderweitig erkennbar kein Teil der jeweiligen Landstraße) sind.

  • Daher nochmal die Frage, was bei fahrbahnbegleitenden Außerorts-Gehwegen gegen eine Klarstellung mit [Zeichen 239] spricht.

    §§ 39 und 45 StVO. ;) Sowie die jeweiligen VwVen.

    Zitat von VwV zu §§ 39 bis 43 StVO

    Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.

    Eine klarstellende Anordnung (wie hier, muss mal bei der StA nachfragen, was eigentlich aus meiner Strafanzeige wurde) macht höchstens dann Sinn, wenn dort regelmäßig Gehwegradler unterwegs wären und man die dort definitiv nicht (mehr) haben will. Dann kommt allerdings der LBM und stiehlt ohne Anordnung einfach das Z 239.