Wenn ein Weg vormals benutzungspflichtig war, ist aus meiner Sicht zunächst immer eine Klarstellung erforderlich, dass sich die Zweckbestimmung geändert hat, da die Ausgestaltung des Weges ja die Selbe ist.
Das mag für ortskundige Radfahrer zutreffen. Da man aber bei der Interpretation von fehlender Ortskenntnis ausgehen muß, ist es umgekehrt. Fehlt die Klarstellung und ergibt sich aus der Ausgestaltung nix anderes, ist es eben kein Radweg.