• Würde sagen, welcher Radweg?

    Eindeutig ein Gehweg, bei dem die Fußgänger durch farbliche Markierung darauf aufmerksam gemacht werden dass sie sich auf einem Zweirichtungsgehweg befinden und jeweils rechts gehen sollen.

  • Solch einen Quatsch gibt es hier auch und ich habe mir schon die selbe Frage gestellt: Ist die gesamte Fläche ein Gehweg, auf dem man (bergab) mit Schrittgeschwindigkeit mit dem Fahrrad fahren darf, anstatt auf der meistens völlig leeren Fahrbahn nebenan? Oder ist das ein Angebotsradweg, auf dem man so schnell fahren darf, wie man will (selbst ohne zu treten erreicht man auf der Gefällestrecke 25km/h) und gleichzeitig darf man auch daneben auf dem Gehweg mit Schrittgeschwindigkeit fahren?

    Und warum muss man überhaupt in einer völlig Kfz-verkehrsarmen Nebenstraße, die als Tempo 30 Zone ausgewiesen ist, den Gehweg zum Radfahren freigeben, wenn es sich um eine innerstädtische Hauptroute des Radverkehrs handelt, die auch von Fußgängern stark frequentiert wird?

    In Gegenrichtung darf man dort übrigens gar nicht fahren, auch wenn der Wegweiser das suggeriert: Auf der Fahrbahn nicht wegen [Zeichen 267] ohne [Zusatzzeichen 1022-10] und auf dem linken "Radweg" nicht, weil der ebenfalls nicht freigegeben ist, aufgrund der geringen Breite auch nicht für Zweirichtungsverkehr freigegeben werden kann und weil es in Gegenrichtung nunmal ein Gehweg ist, auf den einen die rote Radwegfurt leitet.

    Es wird dort natürlich munter in beiden Richtungen auf dem "Radweg" gefahren und mit Schrittgeschwindigkeit allenfalls bergauf. Nebenan eine 4m breite Fahrbahn mit einer täglichen Kfz-"Belastung" von weniger als 400 Fahrzeugen / Tag. Laut Aussage meiner Lieblings-VB sei das aber zu wenig für eine Freigabe der Einbahnstraße (auch wenn in der VwV-StVO eine Mindestbreite von 3,50m nur für den Fall gefordert ist, dass Linienbusverkehr oder erhöhter LKW-Verkehr vorhanden ist).

  • Solch einen Quatsch gibt es hier auch und ich habe mir schon die selbe Frage gestellt: Ist die gesamte Fläche ein Gehweg, auf dem man (bergab) mit Schrittgeschwindigkeit mit dem Fahrrad fahren darf, anstatt auf der meistens völlig leeren Fahrbahn nebenan?

    Ist dann die Anordnung von "Radfahrer frei" überhaupt zulässig? Wo hab ich das denn her?

    Hier in Jena wollte ich mich auch noch um so eine Stelle kümmern, da hat die Verwaltung aber kurzerhand selbst die Freigabe zurückgenommen. :/

  • Da darf man wieder aufsteigen.

    Ist die StVO-übliche Notation, Ende-Schilder mit Schrägstrich aus Anfangsschildern zu erzeugen.

    Sieht man in Rot beim "Ende verkehrsberuhigter Bereich" und in Grau bei "Ende Tempolimit" oder "Ende Vorfahrtstraße" und in Rot-Blau beim Vz 283 als Ende des Vz 286? *flöt* ;)

    Also ist ein durchgestrichenes 254 das Ende des Radfahrverbots, das aber selten rechtswirksam begonnen wurde ... ;)

  • Verbot für Fahrzeuge aller Art + wenn man sich nicht daran hält, max. 30km/h + Radfahrer geradeaus.

    Spoiler anzeigen
    Wie durch ein Zusatzzeichen kurz darauf auf einmal alles Sinn ergibt:
  • Ihr habt natürlich recht. Das war mir gar nicht aufgefallen, dass das Zusatzzeichen natürlich nur für das Tempolimit gilt und der Weg für alle Fahrzeuge gesperrt bleibt.

    Da ich neulich mit Rückenwind auf dieser Strecke 54 km/h erreicht habe, habe ich ja nur gegen das [Zeichen 250] verstoßen :saint:. Diesen Verstoß hätte ich allerdings mit einer Man-sieht-doch-was-gemeint-ist-Antwort erklärt. Wobei die Polizei dort ja auch nur zu Pferd oder gar zu Fuß hin dürfte, was in Kehdingen nicht zu erwarten ist.

    Ich wundere mich immer, warum man statt [Zeichen 250][Zusatzzeichen 1022-10] nicht einfach das [Zeichen 260] verwendet. Dann gäbe es schonmal eine Möglichkeit weniger, Zusatzzeichen falsch zu platzieren.

    *edit: Da das Zeichen 274 nur für Fahrzeuge gilt, darf man dort auch schneller als 30 km/h reiten und nicht nur Landwirte dürfen schneller als 30 km/h laufen.

  • selbstanzeigen wollte ich in den letzten Jahren immer mal wieder schreiben.

    - mit 48km/h hinter der Sternbrücke geblitzt worden X/

    - RWBP nicht befolgt

    - Radfahrsteifen nicht benutzt

    - Schutzsteifen nicht benutzt

    während ich bei dem Blitzerding einfach nur überlegte, mich aus "Fairness" zu melden (und weil 15km/h drüber ja immer noch nichts kosten), waren die anderen Dinge schneller vom Tisch bei mir, da ich davon ausging, dass ein Widerspruch gegen die eigene Anzeige sicherlich kaum haltbar sei.

    "Ich habe gegen die in HH implizite B-Pflicht der Radfahrstreifen verstoßen".

    Busgeldstelle: hier, dein Bußgeld

    "Nee, ist nicht zulässig, weil gar keine B-Pflicht!"

    AG: verarschen können wir uns selbst. Zack, Bußgeld + Verfahrenskosten.

  • Wieso sollte ein AG so entscheiden? Wer die Anzeige gestellt hat ist (sofern es nicht falsche Verdächtigung war) erstmal unerheblich, das hat höchstens Auswirkungen auf das Strafmaß am Ende (tätige Reue, wenn du z. B. direkt nach deinem Vergehen dich anzeigst und gestehst, wird das Strafmaß in aller Regel geringer ausfallen als wenn dich später jemand anderer anzeigt und du aufgrund von Beweisen überführt wirst.

    Das ist aber nur der Fall, dass du verlierst - du wirst dich ja nicht anzeigen, wie du etwas eindeutig verbotenes machst, das ist ja sinnlose Zeit- und Geldverschwendung: im Fall einer korrekten RWBP verlierst du einfach; im Fall einer nicht korrekten hast du dir im besten Fall selber Aufwand und einen Freispruch beschert, der aber nur für dich gilt und nicht für andere (also musst du das Schild eh wieder separat wegklagen, wenn auch sicher mit besseren Argumenten als vorher).

    Sich selbst anzeigen, um Missstände anzuprangern ist aber ein übliches Vorgehen im Strafrecht (zuletzt z. B. bei §219a), bei Ordnungswidrigkeiten ist das nicht so effizient, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen dich jederzeit selbst einstellen kann und dann damit deine Außenwirkung in sich zusammenfällt. Das ist denke ich auch das, was in deinem geschilderten Fall bei unklarer Lage passieren würde. Dann musst du zwar kein Bußgeld zahlen, aber hast auch nicht Recht bekommen und eigene Auslagen wie Anwälte oder Zeitaufwand musst du selbst zahlen.

  • Hamburger Radfahrstreifen ohne explizite B-Pflicht kann man nicht wegklagen. Wo kein Schild, da kein Verwaltungsakt, gegen den man klagen könnte.

    Mit einem Urteil vom AG hätte man aber zumindest mal einen argumentativen Ansatz gehabt. Denn die StVB hat sich nach meiner Erfahrung eher in konsequentem Politiker-Sprech geübt. Will sagen: ausweichen und ablenken, bloß nicht auf das Thema der B-Pflicht oder Nicht-Pflicht eingehen.

    Aber nu isses mir egal auch egal.

  • Radwege ohne [Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 237] sind sonstige Radwege, für die kein Zwang der Benutzung besteht.

    Radfahrstreifen sind laut VwV-StVO mit Breitstrich von der Fahrbahn abgetrennt und mit [Zeichen 237] versehen.

    Ohne [Zeichen 237] sind es "nur" Seitenstreifen. Seitenstreifen dürfen mit dem Rad befahren werden, müssen es aber nicht.

    Hamburg vertritt aber die Auffassung, dass ein Seitenstreifen auch ohne [Zeichen 237] ein Radfahrstreifen ist und zwingend zu benutzen ist.

    Es gibt so viele unrühmliche Beispiele der Untermaßigkeit dieser Anlagen, dass ich mich z.B. in der Richardstraße und der Wagnerstraße geweigert habe, den dreck zu benutzen. Auf Frage, ob ich das darf usw.: nur Ausflüchte, keine Klarstellung. Und das soll es im Straßenverkehr nun gerade nicht geben: unklarheit. Deshalb hatte ich lange überlegt, wie ich nun für eine Aussage in die eine (oder meinetwegen auch andere) Richtung sorgen könnte.