In den Beförderungsbedingungen des Schleswig-Holstein-Tarifs steht ja relativ deutlich drin, dass die Mitnahme eines Fahrrades auf eigenes Risiko geschieht und eine Fahrradkarte keine Pflicht zur Beförderung auslöst.
Was sagt der Verbraucherschutz eigentlich zu solchen Klauseln? Ich soll also für eine Leistung zahlen, die mir dann nach Gutdünken verweigert werden kann?