Na ja, bei einigen der Beispiele von Fahrbahnradler würde man wohl ohne schlechtes Gewissen feststellen können, die Radwege sind nicht Teil der Straße, dann eben auch nicht im Schutzbereich der selbigen.
Der Ring 3 ganz oben z. B.
Na ja, bei einigen der Beispiele von Fahrbahnradler würde man wohl ohne schlechtes Gewissen feststellen können, die Radwege sind nicht Teil der Straße, dann eben auch nicht im Schutzbereich der selbigen.
Der Ring 3 ganz oben z. B.
So könnte man argumentieren, ja. Dann ist die weiter vorn angeordnete Benutzungspflicht aber auch obsolet. Also Fahrbahn frei.
Bei dem Ring 3 ist sowieso für die Haltebucht und den Gehweg, da bleibt einem gar nichts anderes übrig als Fahrbahnradeln
Können Sie das auch belegen? Worauf konkret beziehen Sie Ihre Aussage, dass die Ampel nicht gilt?
Was wäre denn für Sie ein Beleg? Ich habe geschrieben, dass ich denke, dass es so gewollt sei, dass zum Beispiel in einem solchen Fall, die rote Ampel nicht für den Fahrverkehr auf dem Fahrradweg gilt, sondern nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn.
Das habe ich mir nicht selbst ausgedacht, sondern es mir so erklären lassen von mehreren unterschiedlichen Polizist*innen bei unterschiedlichen Gelegenheiten, sodass ich mir sicher sein kann, dass das nicht irgendein einzelner Polizist gesagt hat, sondern dass darüber Konsens besteht, im Polizeiapparat, der ja dafür zuständig ist, den fließenden Verkehr zu kontrollieren.
Das ist vielleicht kein ausreichender Beleg, aber einen besseren kann ich derzeit nicht bieten, deshalb die Frage: Wie stellen Sie sich den Beleg vor, den Sie einfordern?
Ich halte die Auskünfte der Polizei für plausibel. Und sie erklären auch einige Ampelanlagen. Zum Beispiel die im oben eingefügten Bild, dass die Kreuzung Humboldtstraße / Gustav-Bradtke-Allee zeigt.
Um zu der hinten im Bild erkennbaren Radverkehrs-Ampel mit Grün-Licht zu kommen, um halblinks in die Humboldtstraße einzubiegen, muss man zuvor mit dem Fahrrad an der roten Ampel mit dem Rechtsabbiegepfeil vorbeifahren können, ohne einen Rotlichtverstoß zu begehen.
Aber auch Fahrradfahrende, die halbrechts der Gustav-Bradtke-Allee folgen, begehen meines Erachtens keinen Rotlichtverstoß, obwohl die Fahrbahnampel, ich nenne sie jetzt einfach mal so, Rot zeigt. Ich habe sie "Fahrbahnampel" genannt, weil sie in dieser Situation erkennbar nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt.
Die Person mit dem Transportfahrrad und dem großen grauen Kasten an dem Gepäckträger im Bildvordergrund, ist nicht dabei, gerade einen Rotlichtverstoß zu begehen. Vielleicht will sie ebenfalls an der grünen Fahrrad-Ampel vorbei in die Humboldtstraße weiterfahren, oder halt halbrechts die Gustav-Bradtke-Allee weiterfahren, wie der Fahrradfahrer mit dem roten Rucksack So oder so begeht sie meines Erachtens keinen Rotlichtverstoß.
Das Beispiel taugt aus meiner Sicht nicht so recht:
1. Gehen auf Radverkehrsanlagen mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr diese den Lichtzeichen für den Fahrverkehr vor. Die Lichtzeichen regeln auch denselben Kreuzungsbereich, sodass sie nicht nebeneinander gültig sein können. Hier ist also eindeutig nur die Radfahrerampel zu beachten.
2. Die Ampel für den Fahrverkehr regelt den Verkehrsfluss nach rechts. Für Verkehrsteilnehmer die, wie von dir beschrieben, nach links abbiegen wollen, würde sie also auch dann nicht gelten, wenn die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten wären.
Die eigentlichen Fragen wären hier aus meiner Sicht:
Dürfen Radfahrende bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr trotzdem nach rechts hin abbiegen?
Dürfen Radfahrende, die nach links fahren wollen, bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr über den kreuzenden Radweg hinweg bis unmittelbar vor die Fahrbahn heranfahren?
Bei dem Ring 3 ist sowieso
für die Haltebucht und den Gehweg, da bleibt einem gar nichts anderes übrig als Fahrbahnradeln
Wie wilst du denn da auf der Fahrbahn Radeln? Die Fahrbahn ist lediglich für den ÖPNV freigegeben. Guckst du:
https://www.google.com/maps/@53.64939…SoASAFQAw%3D%3D
Das war jetzt ironisch gemeint.
Ich muss gestehen, ich weiß hier nicht immer, wann wer was ernst meint und wann es im Spaß geschrieben ist.
Die verlinkte streetview-Aufnahme zeigt meines Erachtens zweifelsfrei eine Omnibus-Haltebucht, die möglicherweise dazu dient, dass die Fahrer*innen dort Pause machen können. Rechts und links von der Einfahrt in die Bucht stehen jeweils (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit der Zusatzinformation Busse frei.
Wie Autogenix auf die Idee kommt, das würde auch für den gemeinsamen Radweg/Gehweg gelten, kann ich mir nicht erklären. Es sei denn er meint das gar nicht so, sondern es ist ironisch gemeint.
Ich lese das so, dass die beiden links und rechts der Einfahrt zur Omnibus-Haltebucht anzeigen, dass dort keine anderen Fahrzeuge als Busse reinfahren. Deshalb der Zusatz Busse frei.
Dürfen Radfahrende bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr trotzdem nach rechts hin abbiegen?
Es geht um diese Situation, die ich weiter oben verlinkt hatte.
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In §37 StVO, Absatz 2, Satz 4 steht: "Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden." Für den Fahrradverkehr ist an der Stelle, an der die rote Ampel mit dem Pfeil nach rechts leuchtet, kein eigenes Lichtzeichen vergeben. Kein eigenes Lichzeichen zu vergeben ist möglicherweise auch eine Möglichkeit dafür, dass ein eigenes Lichtzeichen gegeben wurde.
Wenn der Satz aus der StVO so verstanden wird, dann darf der Radverkehr auf dem Radweg an der roten Ampel vorbeifahren, weil die roet Ampel nicht für den Radverkehr gilt.
Ich will damit nicht sagen, dass es so ist. Und es ist ganz gewiss keine Rechtsempfehlung oder gar Rechtsbelehrung. Es ist nicht mehr als der Versuch, die Wirklichkeit in Einklang mit der Theorie zu bringen.
Und nicht vergessen: "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Das ist in dem gezeigten Fall (Foto) ganz besonders zu berücksichtigen, weil eben nicht unbedingt jedem Beteiligten sofort klar sein dürfte, was hier gilt. Es wäre jedenfalls meines Erachtens nicht in Ordnung, wenn die Person mit dem Pedelec-Transportrad mit 25 km/h (maximales Tretunterstützungstempo) an der Ampel vorbeirauscht.
Der beste Unfall ist der, der nie passiert!
Hey Pipi-Langstrumpf, fallerie, Fallera, Fallerhopsasa,
Hey Pipi-Langstrumpf, die denkt was ihr gefällt,…
Oder so
Was wäre denn für Sie ein Beleg?
Ein Zitat aus der StVO, oder eine Quellenangabe eines Urteils.
Ein Zitat aus der StVO, oder eine Quellenangabe eines Urteils.
Aus der StVO hatte ich ja eigentlich schon zitiert: §37, Abs. 2, Satz 4:
"Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden."
Ich bin kein Rechtsgelehrter, ich will hier nicht Rechtshilfe oder gar Rechtsbelehrung bieten, sondern lediglich darstellen, dass ich diesen Satz so verstehe, dass die Benutzer eines Radweges nicht grundsätzlich immer einen Rotlichtverstoß begehen, wenn sie an einer roten Ampel vorbeifahren, die für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt.
Hier ein Zitat aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, dass einen solchen Sachverhalt anscheinend zum Hintergrund hat:
"Oberlandesgericht Hamm, 26 U 53/17:
Führt ein farblich markierter Radweg um eine Lichtzeichenanlage herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen."
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 53/17
Ich bin zwar kein Jurist, aber meines Wissens ist es so, dass grundsätzlich immer der Einzelfall zu beurteilen ist.
Aber vielleicht haben Sie ja umgekehrt ein Urteil gesucht und gefunden, aus dem hervorgeht, dass ein Rotlichtverstoß des Radverkehrs auch dann vorliegt, wenn die Ampel, wie zum Beispiel hier, links vom Radweg installiert ist:
Lange-Feld-Straße Hannover
Ich weiß nicht, was dich dazu bringt anzunehmen, dass es in der StVO extra erwähnt sein müsse, wenn eine Omnibushaltebucht mit und dem Zusatz "Omnibusse frei" davor geschützt werden soll, dass da andere Fahrzeuge rein fahren als Omnibusse. Ich habe hier zu deinem Beispiel nochmal mit einer andere streetview-Aufnahme verlinkt, auf der man sehen kann, dass die
-Schilder rechts und links der Einfahrt zu der Omnibus-Wartebucht angeordnet sind, die klar als solch erkennbar ist.
Warum sollte ein Radfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg dass so missverstehen, dass das , das links des Radwegs angeordnet ist und mit dem Zusatz Omnibusse frei versehen ist, ein Verbot für das Weiterfahren auf dem Radweg darstellt? Zumal auf dem Hochbord-Fahrradweg ohnehin gar kein Busverkehr stattfindet.
"Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden."
Ich bin kein Rechtsgelehrter, ich will hier nicht Rechtshilfe oder gar Rechtsbelehrung bieten, sondern lediglich darstellen, dass ich diesen Satz so verstehe, dass die Benutzer eines Radweges nicht grundsätzlich immer einen Rotlichtverstoß begehen, wenn sie an einer roten Ampel vorbeifahren, die für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt.
Ein Radweg ist kein Fahrstreifen. Und selbst wenn: Aus der Tatsache, dass für Fahrstreifen jeweils eigene Lichtzeichen gegeben werden können, kann man nicht folgern, dass für einen Fahrstreifen das allgemeine Lichtsignal nicht gilt, wenn nicht über jedem Fahrstreifen ein eigenes Lichtsignal vorhanden ist.
Für Radverkehrsführungen ist in §37 auch die Ausnahme benannt, wann das allgemeine Lichtsignal nicht für den Radverkehr gilt: Nämlich dann, wenn dort ein separates Lichtsignal für den Radverkehr vorhanden ist. Dieses besondere Lichtsignal für den Radverkehr gilt dann abweichend auf der Radverkehrsführung und nur da.
Aber vielleicht haben Sie ja umgekehrt ein Urteil gesucht und gefunden, aus dem hervorgeht, dass ein Rotlichtverstoß des Radverkehrs auch dann vorliegt, wenn die Ampel, wie zum Beispiel hier, links vom Radweg installiert ist:
Wenn es eine Rolle spielen würde, auf welcher Seite des Radweges der Ampelmast steht, würde das in §37 der StVO stehen. Steht da aber nicht und daraus folgt, dass es keine Rolle spielt, wo der Ampelmast steht.
Hier mal zwei Beispiele von zwei direkt aufeinander folgenden Kreuzungen in Stade:
Harsefelder Straße / Thuner Straße
Harsefelder Straße / Teichstraße
Beide Ampeln gelten für Radfahrer und trotzdem bin ich wohl der Einzige, der da jemals bei rot anhgehalten hat. An beiden Ampeln können Fußgänger und auch Radfahrer kreuzen, die dann gerade grün haben, wenn in dieser Richtung für den Fahrverkehr (also auch für Radfahrer) rot ist.
Die einzig interessante Frage ist, bei welchem Abstand des Radweges von der Fahrbahn Gerichte mal entschieden haben, dass der Radweg außerhalb des Schutzbereiches der Ampel verläuft.
Wie wäre es hier?
Da ist die Bettelampel nur erreichbar, indem man den Radweg überquert. Wenn die Ampel für den Radweg gelten soll, gilt auch die rote Fußgängerampel für die Breite des Radweges, also darf kein Fußgänger den Radweg überqueren, wenn die Ampel so aussieht wie bei Streetview.
Also kann das nicht gemeint sein. Also fahre ich da durch, auch wenn die große Ampel rot zeigt, solange ich niemanden behindere oder gefährde.
Ich sehe unbestechliche Logik.
Allerdings ist deren Voraussetzung nicht gegeben, denn der angebliche Radweg ist unterbrochen, existiert im Bereich der Ampel nicht. Das gilt mindestens für Bild 3, aber meiner Meinung nach auch für die beiden anderen, denn beliebig aussehende Verkehrsflächen können schwerlich Radwege sein.
also darf kein Fußgänger den Radweg überqueren
was natürlich keinen einzigen der Millionen interessieren wird, weshalb spätestens an den Ampeln OLG Jena reingrätscht http://radwege.udoline.de/recht/radweg.html . Nicht, das ich dort überhaupt einen Radweg sähe…
Woher die Lust am Radweg?
Ich weiß nicht, was dich dazu bringt anzunehmen, dass es in der StVO extra erwähnt sein müsse, wenn eine Omnibushaltebucht mit
und dem Zusatz "Omnibusse frei" davor geschützt werden soll, dass da andere Fahrzeuge rein fahren als Omnibusse.
Ihre Beispiele für den .......
Weil etwas ständig falsch verwendet wird, ist das kein Beweis, dass das auch so ist.
gilt für eine "Straße". Das ist Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichen, es gäbe auch andere mögliche Beschilderungen.
Den Grund, warum es nicht für einen Fahrstreifen gilt, habe ich schon genannt, inkl. Beispiel. Nachdem Sie zu faul sind die StVO zu lesen:
Das richtige Verkehrszeichen für die Bucht wäre . Das bezieht sich auf eine "Fahrbahn" und markiert diese unter anderm wenn es rechts und links steht.
denn beliebig aussehende Verkehrsflächen können schwerlich Radwege sein.
Muss der Radfahrer hier etwa absteigen und schieben? (Vorherige Einmündung: )
Fast wäre ich drauf reingefallen. Wenn das da rechts ein Wegelchen ist, endet es an genau dieser Stelle. Über das, was ein Radfahrer darf oder soll, hatte ich nichts gesagt. Aber es geht noch weiter. Behördliche Anordnungen im öffentlichen Verkehrsraum erstrecken sich nur auf diesen. Das Privatgrundstück reicht augenscheinlich bis an die Fahrbahn. Daher gŷldet das 240er nicht.
1 ÜBR* nach Veröffentlichung von https://radwege.udoline.de/recht/fahren.html#anfang wurde das Ding neu gepflastert, ohne das ich mich beschwert hätte. Und, na sowas, noch ein OLG.
Aber wir wollen ja nicht von den Ampeln ablenken, die hier so ausführlich behandelt werden. Bitte, fahret fort.
*ÜBR= Übliche Behördliche Reaktionszeit.
Ein Radweg ist kein Fahrstreifen. Und selbst wenn: Aus der Tatsache, dass für Fahrstreifen jeweils eigene Lichtzeichen gegeben werden können, kann man nicht folgern, dass für einen Fahrstreifen das allgemeine Lichtsignal nicht gilt, wenn nicht über jedem Fahrstreifen ein eigenes Lichtsignal vorhanden ist.
Für Radverkehrsführungen ist in §37 auch die Ausnahme benannt, wann das allgemeine Lichtsignal nicht für den Radverkehr gilt: Nämlich dann, wenn dort ein separates Lichtsignal für den Radverkehr vorhanden ist. Dieses besondere Lichtsignal für den Radverkehr gilt dann abweichend auf der Radverkehrsführung und nur da.
Wenn es eine Rolle spielen würde, auf welcher Seite des Radweges der Ampelmast steht, würde das in §37 der StVO stehen. Steht da aber nicht und daraus folgt, dass es keine Rolle spielt, wo der Ampelmast steht.
Weil in §37 der StVO nicht ausdrücklich drin steht, dass ein Ampelmast, der links vom Radweg steht, für den Fahrradverkehr unter bestimmten Umständen nicht relevant ist, folgern Sie daraus, dass man dort grundsätzlich halten muss, wenn die Ampel an dem Mast Rot zeigt, weil eine Ampel grundsätzlich für den Fahrverkehr gilt.
Mag sein, dass es so ist, ich will Ihnen da gar nicht vehement widersprechen. Es sieht danach aus, dass es eine mögliche Lesart von §37 StVO ist, und andere Lesarten auch ihre Berechtigung haben. Sie schreiben ja selbst, dass selbst in Springe nur wenige es so sehen, wie Sie das sehen.
Und ich hatte aus einer in Hannover weit verbreiteten Sicht der Verhältnisse vor Ort zu dem Thema beigetragen, dass eine Haltelinie auf dem Fahrradweg ein Hinweis darauf ist, eine rote Ampel auch dann zu beachten, wenn sie links des Radwegs steht.
Möglicherweise ist es so, dass auch das Studium von Gerichtsurteilen lediglich bestätigt, dass es verschiedene Auffassungen zu der Frage gibt. Um so mehr ist es wohl angeraten, in solchen Fällen vorsichtig zu fahren und ggf. eine Verständigung auf Zuruf oder durch Gesten herbeizuführen, wenn es zu Begegnungen kommt, bei denen nicht so recht klar ist, wer denn nun Vorrang hat.
Was mich auch nicht weiter wundert ist, dass anscheinend in Stade keiner einen Unterschied macht, ob denn nun die Ampel links oder rechts vom Fahrradweg steht.
Ist in Hannover auch nicht viel besser. Und das mit der Haltelinie, die ich weiter oben schon erwähnte, wird ebenfalls nicht unbedingt immer als Aufforderung zum Anhalten begriffen. Aber es wird durchaus von einigen Fahrradfahrer*innen beachtet.
Wenn beides zusammenkommt, Haltelinie auf dem Radweg markiert und Ampelmast rechts vom Radweg, dann erhöht das allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass die Ampel vom Fahrradverkehr beachtet wird. Tiergartenstraße stadteinwärts:
In Gegenrichtung am selben Fußgängerüberweg am Anfang der Tiergartenstraße in Hannover-Kirchrode, aber diesmal stadtauswärts, sieht das schlechter aus:
Die Ampel ist links vom Fahrradweg und die Haltelinie nicht mehr optimal sichtbar. Schade. Aber eben auch ein Grund mehr, an einer Ampel, die links vom Fahrradweg steht, sich nicht zu sehr "im Recht zu fühlen", die einfach ignorieren zu dürfen und schnell daran vorbeizufahren.
Laut Ullie steht das vorherige links vom Radweg und kann deswegen nicht für den Gehweg gelten.
Dem ersichtlich gut gepflegten Zustand auf GM, scheint des der Gemeinde unglaublich wichtig zu sein.
Persönlich würde ich zwecks Gestaltung keine Konfrontation mit KFz suchen und ab dem zweiten Mal das Angebot des nicht durchgängigen RW annehmen und au der Fahrbahn radeln.