Na ja, bei einigen der Beispiele von Fahrbahnradler würde man wohl ohne schlechtes Gewissen feststellen können, die Radwege sind nicht Teil der Straße, dann eben auch nicht im Schutzbereich der selbigen.
Der Ring 3 ganz oben z. B.
Na ja, bei einigen der Beispiele von Fahrbahnradler würde man wohl ohne schlechtes Gewissen feststellen können, die Radwege sind nicht Teil der Straße, dann eben auch nicht im Schutzbereich der selbigen.
Der Ring 3 ganz oben z. B.
So könnte man argumentieren, ja. Dann ist die weiter vorn angeordnete Benutzungspflicht aber auch obsolet. Also Fahrbahn frei.
Bei dem Ring 3 ist sowieso für die Haltebucht und den Gehweg, da bleibt einem gar nichts anderes übrig als Fahrbahnradeln
Können Sie das auch belegen? Worauf konkret beziehen Sie Ihre Aussage, dass die Ampel nicht gilt?
Was wäre denn für Sie ein Beleg? Ich habe geschrieben, dass ich denke, dass es so gewollt sei, dass zum Beispiel in einem solchen Fall, die rote Ampel nicht für den Fahrverkehr auf dem Fahrradweg gilt, sondern nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn.
Das habe ich mir nicht selbst ausgedacht, sondern es mir so erklären lassen von mehreren unterschiedlichen Polizist*innen bei unterschiedlichen Gelegenheiten, sodass ich mir sicher sein kann, dass das nicht irgendein einzelner Polizist gesagt hat, sondern dass darüber Konsens besteht, im Polizeiapparat, der ja dafür zuständig ist, den fließenden Verkehr zu kontrollieren.
Das ist vielleicht kein ausreichender Beleg, aber einen besseren kann ich derzeit nicht bieten, deshalb die Frage: Wie stellen Sie sich den Beleg vor, den Sie einfordern?
Ich halte die Auskünfte der Polizei für plausibel. Und sie erklären auch einige Ampelanlagen. Zum Beispiel die im oben eingefügten Bild, dass die Kreuzung Humboldtstraße / Gustav-Bradtke-Allee zeigt.
Um zu der hinten im Bild erkennbaren Radverkehrs-Ampel mit Grün-Licht zu kommen, um halblinks in die Humboldtstraße einzubiegen, muss man zuvor mit dem Fahrrad an der roten Ampel mit dem Rechtsabbiegepfeil vorbeifahren können, ohne einen Rotlichtverstoß zu begehen.
Aber auch Fahrradfahrende, die halbrechts der Gustav-Bradtke-Allee folgen, begehen meines Erachtens keinen Rotlichtverstoß, obwohl die Fahrbahnampel, ich nenne sie jetzt einfach mal so, Rot zeigt. Ich habe sie "Fahrbahnampel" genannt, weil sie in dieser Situation erkennbar nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt.
Die Person mit dem Transportfahrrad und dem großen grauen Kasten an dem Gepäckträger im Bildvordergrund, ist nicht dabei, gerade einen Rotlichtverstoß zu begehen. Vielleicht will sie ebenfalls an der grünen Fahrrad-Ampel vorbei in die Humboldtstraße weiterfahren, oder halt halbrechts die Gustav-Bradtke-Allee weiterfahren, wie der Fahrradfahrer mit dem roten Rucksack So oder so begeht sie meines Erachtens keinen Rotlichtverstoß.
Das Beispiel taugt aus meiner Sicht nicht so recht:
1. Gehen auf Radverkehrsanlagen mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr diese den Lichtzeichen für den Fahrverkehr vor. Die Lichtzeichen regeln auch denselben Kreuzungsbereich, sodass sie nicht nebeneinander gültig sein können. Hier ist also eindeutig nur die Radfahrerampel zu beachten.
2. Die Ampel für den Fahrverkehr regelt den Verkehrsfluss nach rechts. Für Verkehrsteilnehmer die, wie von dir beschrieben, nach links abbiegen wollen, würde sie also auch dann nicht gelten, wenn die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten wären.
Die eigentlichen Fragen wären hier aus meiner Sicht:
Dürfen Radfahrende bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr trotzdem nach rechts hin abbiegen?
Dürfen Radfahrende, die nach links fahren wollen, bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr über den kreuzenden Radweg hinweg bis unmittelbar vor die Fahrbahn heranfahren?
Bei dem Ring 3 ist sowieso
für die Haltebucht und den Gehweg, da bleibt einem gar nichts anderes übrig als Fahrbahnradeln
Wie wilst du denn da auf der Fahrbahn Radeln? Die Fahrbahn ist lediglich für den ÖPNV freigegeben. Guckst du:
https://www.google.com/maps/@53.64939…SoASAFQAw%3D%3D
Das war jetzt ironisch gemeint.
Ich muss gestehen, ich weiß hier nicht immer, wann wer was ernst meint und wann es im Spaß geschrieben ist.
Die verlinkte streetview-Aufnahme zeigt meines Erachtens zweifelsfrei eine Omnibus-Haltebucht, die möglicherweise dazu dient, dass die Fahrer*innen dort Pause machen können. Rechts und links von der Einfahrt in die Bucht stehen jeweils (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit der Zusatzinformation Busse frei.
Wie Autogenix auf die Idee kommt, das würde auch für den gemeinsamen Radweg/Gehweg gelten, kann ich mir nicht erklären. Es sei denn er meint das gar nicht so, sondern es ist ironisch gemeint.
Ich lese das so, dass die beiden links und rechts der Einfahrt zur Omnibus-Haltebucht anzeigen, dass dort keine anderen Fahrzeuge als Busse reinfahren. Deshalb der Zusatz Busse frei.
Dürfen Radfahrende bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr trotzdem nach rechts hin abbiegen?
Es geht um diese Situation, die ich weiter oben verlinkt hatte.
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In §37 StVO, Absatz 2, Satz 4 steht: "Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden." Für den Fahrradverkehr ist an der Stelle, an der die rote Ampel mit dem Pfeil nach rechts leuchtet, kein eigenes Lichtzeichen vergeben. Kein eigenes Lichzeichen zu vergeben ist möglicherweise auch eine Möglichkeit dafür, dass ein eigenes Lichtzeichen gegeben wurde.
Wenn der Satz aus der StVO so verstanden wird, dann darf der Radverkehr auf dem Radweg an der roten Ampel vorbeifahren, weil die roet Ampel nicht für den Radverkehr gilt.
Ich will damit nicht sagen, dass es so ist. Und es ist ganz gewiss keine Rechtsempfehlung oder gar Rechtsbelehrung. Es ist nicht mehr als der Versuch, die Wirklichkeit in Einklang mit der Theorie zu bringen.
Und nicht vergessen: "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Das ist in dem gezeigten Fall (Foto) ganz besonders zu berücksichtigen, weil eben nicht unbedingt jedem Beteiligten sofort klar sein dürfte, was hier gilt. Es wäre jedenfalls meines Erachtens nicht in Ordnung, wenn die Person mit dem Pedelec-Transportrad mit 25 km/h (maximales Tretunterstützungstempo) an der Ampel vorbeirauscht.
Der beste Unfall ist der, der nie passiert!
Hey Pipi-Langstrumpf, fallerie, Fallera, Fallerhopsasa,
Hey Pipi-Langstrumpf, die denkt was ihr gefällt,…
Oder so
Was wäre denn für Sie ein Beleg?
Ein Zitat aus der StVO, oder eine Quellenangabe eines Urteils.