Beispiele für den Einsatz des Verkehrszeichens Zeichen 254 Verbot für Radverkehr

  • Nur ich sehe da kein Verbot für den Radverkehr auf der Fahrbahn.

    Dann schauen Sie nochmal genau hin: Das [Zeichen 254] sperrt nämlich den Radverkehr auf der gesamten Straße, also auch auf der Fahrbahn. Hatte das hier nicht schon jemand geschrieben und auch begründet? :/

    Aber nein, Sie ignorieren ja lieber alles, was Andere schreiben und spulen immer das Selbe ab. Diskussionen mit Ihnen sind absolut sinnlose Zeitverschwendung.

  • Dann schauen Sie nochmal genau hin: Das [Zeichen 254] sperrt nämlich den Radverkehr auf der gesamten Straße, also auch auf der Fahrbahn. Hatte das hier nicht schon jemand geschrieben und auch begründet? :/

    In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Dadurch werden Fahrradfahrer*innen zu Umwegen gezwungen, oder dazu genötigt abzusteigen und das Fahrrad zu schieben.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]. Würde das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], abgebaut und der breite Fußweg mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]ausgeschildert, dann wäre das eine unter den gegenwärtigen Bedingungen (sehr starker und oft schneller als erlaubter Autoverkehr auf der Friedrichstraße auf insgesamt drei Fahrstreifen in Blickrichtung), eine akzeptable vorläufige Lösung in Form einer dualen Radverkehrslösung.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Meines Erachtens würde das gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn. Auf dem Fußweg darf trotzdem nicht mit dem Fahrrad gefahren werden, weil es ja ein Fußweg ist. Der könnte allerdings mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] für den Radverkehr freigegeben werden. Breit genug ist er dazu. Wie stark der Fußverkehr den Fußweg frequentiert, müsste zunächst geprüft werden.

    Aber nein, Sie ignorieren ja lieber alles, was Andere schreiben und spulen immer das Selbe ab. Diskussionen mit Ihnen sind absolut sinnlose Zeitverschwendung.

    Der Vorwurf geht ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht.

  • In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn Straße in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Kurz korrigiert.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Kurz korrigiert.

    Meines Erachtens würde das (eben nicht) gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn gesamte Straße in Blickrichtung.

    Kurz korrigiert.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Kurz korrigiert.

    Der Vorwurf geht (leider nicht) ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht (und dies wiederholt mit bereits widerlegten Falschbehauptungen garniert).

    Kurz korrigiert.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Vielen Dank für die vielen Korrekturen. Den Korrekturen liegt die Betrachtungsweise zugrunde, dass ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254], immer für die ganze Straßenbreite in Fahrtrichtung entspricht.

    Welche Form der Ausschilderung würde denn unter der Voraussetzung dann ermöglichen, dass der Fahrradverkehr weiterhin auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem Gehweg gestattet ist, und zwar in Form der Kombi [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10], also Fußweg mit Radverkehrsfreigabe?

    Wäre es zum Beispiel eine Option, dass über jede der drei Fahrstreifen jeweils ein eigenes Radverkehrsverbot an einer Schilderbrücke angebracht wird? In dem Fall wäre es doch deutlich, dass die dann drei Zeichen 254[Zeichen 254][Zeichen 254][Zeichen 254], Verbot für Radverkehr sich jeweils auf den darunter befindlichen Fahrstreifen beziehen. Dann würde es der Betrachtungsweise entsprechen, dass ein Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254] sich auf einzelne Fahrstreifen bezieht, nämlich nur auf diejenigen, über die das Zeichen angebracht wurde. Und dann könnte auf dem Fußweg Radverkehrsfreigabe [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] angeordnet werden.

    Weil das recht umständlich zu bauen ist, wäre es möglicherweise ein eleganter Trick, das durchzusetzen, was meines Erachtens die bessere Lösung wäre: Nämlich der rechten Fahrstreifen zu einem Radfahrstreifen umwidmen. Dafür müsste man dann keine Schilderbrücke bauen.

    Eine andere Möglichkeit wäre es, den breiten Fußweg kurzerhand zu einem gemeinsamen Fuß- und Radweg [Zeichen 240] zu machen und entsprechend auszuschildern. Dagegen spricht allerdings, dass der Fußweg vermutlich zwar recht breit, dafür aber nicht breit genug ist, bzw. zu stark vom Fußverkehr frequentiert wird, um ihn als gemeinsamen Fuß- und Radweg [Zeichen 240] auszuschildern.

    Wäre dafür genug Platz auf dem Fußweg, sodass man einen gemeinsamen Fuß- und Radweg ausschildern kann, dann könnte das Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], wegfallen, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg benutzungspflichtig ist. Dabei würde man zwar den aus Fahrradfahrersicht überflüssigen Bedenken der Stuttgarter Verkehrsverwaltung entsprechen. Die hätten sozusagen ihren Willen durchgesetzt. Aber für den Fahrradverkehr gäbe es dann die regelgerechte Möglichkeit, das entsprechende Stück mit dem Rad zu fahren, statt schieben zu müssen.

    Entschuldigung, dass ich die Optionen so ausführlich darstelle, aber Yeti und Mück haben ja bereits darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Baustellenausschilderungen schnell diese Fragestellungen auftreten, sodass es sich lohnt, dafür grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Und dabei reicht es nicht aus, sich darauf zu beschränken, wenn irgendwo ein Schild mit Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254] auf der Straße steht, dann ist grundsätzlich immer der Radverkehr außen vor, ganz egal wo es steht. Und wir stimmen in dieser Frage zumindest schon mal so weit überein, dass es möglich ist, das Radverkehrsverbot für einzelne Fahrstreifen anzuordnen, ohne dass es dadurch Wirkung für die ganze Straßenbreite entfaltet.

  • Mück hatte ja nochmal auf die laufende Nummer 25 hingewiesen, in dem Teil Allgemeines zu den §39 bis §45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO): "Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)." https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Wenn ein Geh- und Radweg, ob gemeinsam oder getrennt, baustellenbedingt gesperrt werden muss, würde ich ein 254/259 an der Absperrung für adäquat halten, denn da hilft kein 237, und würde sich m.E. auch nur auf diesen und nicht die Fahrbahn beziehen, denn an die Absperrung getackert stünde es m.E. auch "über" dem Straßenteil in Analogie zum § 39.

    Eine entsprechende Baustellen-Ausschilderung hatte ich dieser Tage in Hannover fotografiert:

    Man sieht links der Absperrung deutlich einen Trampelpfad, der von regem Fußverkehr zeugt, der über die Grünfläche an der Baustelle vorbeigeht.

    Das ist die Stelle auf streetview ohne Baustelle: https://www.google.com/maps/place/Lav…SoASAFQAw%3D%3D

    Der gesperrte Teil der Straße ist normalerweise ein getrennter Fuß- und Radweg[Zeichen 241-30] mit Benutzungspflicht.

    Fahrradfahrer*innen fahren oft auf dem rechten von den drei Fahrstreifen auf der Fahrbahn an der Baustelle vorbei.

    Machen die das jetzt regelkonform, weil der Radweg ist ja gesperrt, aber die Fahrbahn frei ist? Und die Aufstellung der Schilder [Zeichen 254]+[Zeichen 259] und dem Zusatzschild "Baustellenfahrzeuge frei" signalisiert eindeutig, dass die Beschilderung nur für die Baustellenzufahrt hinter dem verschlossenen Gittertor gilt. Für die Fahrbahn hat die Beschilderung keine Wirkung. Das heißt, Fahrradfahrer*innen können auf der Fahrbahn fahren. Fußgänger*innen sind allerdings verpflichtet, einen Fußweg zu benutzen. Es gibt einen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Aber wie die Fußgänger*innen dorthin kommen sollen, bleibt unklar:

    Street View · Google Maps
    Ort in Google Maps noch intensiver erleben.
    www.google.com

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (1. August 2025 um 09:30) aus folgendem Grund: Ergänzung zweiter Streetview-Link bezüglich Fußverkehr

  • Welche Form der Ausschilderung würde denn unter der Voraussetzung dann ermöglichen, dass der Fahrradverkehr weiterhin auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem Gehweg gestattet ist, und zwar in Form der Kombi [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] , also Fußweg mit Radverkehrsfreigabe?

    [Zeichen 240]

    Falls bei der Anordnung auch das Gebot der Schrittgeschwindigkeit auf dem gemeinsam genutzten Hochbordweg wichtig ist, dann zusammen mit VZ 274-5 ggf. mit ZZ 1010-52

    Einmal editiert, zuletzt von Yeti (1. August 2025 um 09:26)

  • Machen die das jetzt regelkonform, weil der Radweg ist ja gesperrt, aber die Fahrbahn frei ist? Und die Aufstellung der Schilder [Zeichen 254] + [Zeichen 259] und dem Zusatzschild "Baustellenfahrzeuge frei" signalisiert eindeutig, dass die Beschilderung nur für die Baustellenzufahrt hinter dem verschlossenen Gittertor gilt.

    Nein, das signalisiert, dass Baustellenfahrräder zugelassen sind. Zu Fuß dürfen auch Bauarbeiter den Bereich nicht betreten.

    Für Kraftfahrzeuge besteht dort überhaupt kein Verbot und daher können Baustellen-Kraftfahrzeuge davon auch nicht ausgenommen sein. Die "Absicherung" mit den Bauzaunelementen ist haarsträubend und entspricht nicht ansatzweise einer korrekten Baustellenabsicherung. Wenn das Tor offen steht, darf jeder mit seinem Kraftfahrzeug da fahren.

    Dieses Bild kann allenfalls als abschreckendes Beispiel dienen, wie man es auf gar keinen Fall machen sollte, aber sicherlich nicht als Beleg für Ihre mehrfach widerlegten Thesen über den Geltungsbereich von Verbotsschildern.

  • Ich bin nicht ganz sicher wo diese Diskussion hinführen soll... Aber hier ein paar Zitate.

    Laut Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) der StVO erwirkt [Zeichen 254]: "Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Ich war bisher auch der Auffassung, dass in der Regel Verkehrszeichen für die gesamte Straße (in der jeweiligen Richtung) gelten. Die Verwaltungsvorschrift sieht das wohl anders, nämlich dass es nur für die Fahrbahn gilt, sofern man die Definition von Fahrstreifen aus § 7 StVO hernimmt ("Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.").

    Ich bin verwirrt.

    Nachtrag: In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt. Dass die Verwaltungsvorschrift keine direkte Regelungswirkung auf die Verkehrsteilnehmer hat wurde korrekterweise angeführt.

    Erneuter Blick in die StVO Anlage 2 (Rn 26) bringt die Erleutchtung: "Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt." Nichts Fahrstreifen, nichts Fahrbahn, die Verkehrsteilnahme wird untersagt. Wenn nicht anders genannt für die ganze Straße.

    Ich bin etwas weniger verwirrt.

  • In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt.

    Es gibt keinen solchen Beleg, weil sich die Gültigkeit der Vz für die gesamte Straße oder eben Straßenteile (z.B. Vz 237) in Blick- bzw. Fahrtrichtung jeweils aus den Zeichen selbst ergibt. Man bräuchte also, wenn schon, einen Beleg für das Gegenteil, also für deren Bedeutungserweiterung oder -begrenzung. Gibt es, nämlich in der von Dir genannten VwV-StVO, für spezielle Fälle, z.B. einzelne Fahrstreifen betreffend und sie müssen in dieser eingeengten Bedeutung für einen Verkehrsteilnehmer beiläufig erkennbar sein.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

    Einmal editiert, zuletzt von Peter Viehrig (1. August 2025 um 14:33)

  • Nachtrag: In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt.

    Es wurde allerdings auch kein Beleg dafür genannt, dass es andersrum wäre. Ich bin Ingenieur und kein Jurist und muss mich auch immer wieder bemühen, die Sprache im juristischen Sinn richtig zu verstehen. Aber wäre es so, dass die Verbotszeichen nur für einzelne Straßenteile gelten, würde das in der StVO stehen. Steht da aber nicht und darum muss man davon ausgehen, dass es eben nicht so ist, dass das Verbot für jeden Straßenteil gesondert angeordnet werden muss, sondern dass es immer für die gesamte Straße gilt.

    U. hat Beispiele gezeigt, wo die Straßenverkehrsbehörde das offensichtlich zwar nicht so gemeint hat und vermutlich beabsichtigt hatte, dass das Verbot nur für einen Teil der Straße gelten soll. Eine solche Verwendung der entsprechenden Verkehrszeichen ist aber missbräuchlich. Es schafft Unklarheit darüber, was tatsächlich gemeint ist (sonst würden wir hier nicht tagelang darüber diskutieren) und es ist auch unnötig, weil es immer eine andere Möglichkeit gibt, einzelne Straßenteile zu sperren.

    U. ist auch ein gutes (Negativ-) Beispiel dafür, wohin es führt, wenn nicht einmal die Verkehrsbehörden die Verkehrszeichen korrekt anordnen, oder wenn Verstöße nie geahndet werden: Es kann bei weniger fachkundigen Verkehrsteilnehmern (also bei fast allen) der Eindruck entstehen, dass die Bedeutung der Verkehrszeichen verhandelbar ist, oder dass jede Anordnung einen Interpretationsspielraum bietet, innerhalb dessen man nach eigenen Vorstellungen von der Regelung abweichen darf.

    Insbesondere bei Baustellen halte ich es übrigens für viel wichtiger, dass den Leuten sofort klar ist, wo sie tatsächlich fahren oder gehen sollen, anstatt irgendwelche sinnlosen Verbotsschilder aufzustellen, an die sich dann sowieso keiner hält.

  • Es wurde allerdings auch kein Beleg dafür genannt, dass es andersrum wäre. Ich bin Ingenieur und kein Jurist und muss mich auch immer wieder bemühen, die Sprache im juristischen Sinn richtig zu verstehen. Aber wäre es so, dass die Verbotszeichen nur für einzelne Straßenteile gelten, würde das in der StVO stehen. Steht da aber nicht und darum muss man davon ausgehen, dass es eben nicht so ist, dass das Verbot für jeden Straßenteil gesondert angeordnet werden muss, sondern dass es immer für die gesamte Straße gilt.

    Ich bin auch kein Jurist, es ist aber hinlänglich bekannt, dass auch Juristen ein- und denselben Gesetzes- oder Verordnungstext unterschiedlich bewerten und auslegen. Darum sollte ein Nicht-Jurist besser auch zurückhaltender damit sein, quasi a priori eine bestimmte Auslegung zu bevorzugen und andere Auslegungen mit so viel Geringschätzung zu bewerten, dass beispielsweise Verkehrsbehörden unterstellt wird, sie würden Quatsch anordnen:

    Sie können noch ganz viele Beispiele zeigen und werden hier immer wieder die Antwort erhalten, dass die Verkehrsbehörde damit Quatsch angeordnet hat. Ist das dann eine "Diskussion"? Vor allem, wenn Sie immer wieder das selbe Beispiel zeigen, führt das wohl nicht wirklich weiter.

    Auch hier kann ich nicht folgen:

    Eine solche Verwendung der entsprechenden Verkehrszeichen ist aber missbräuchlich. Es schafft Unklarheit darüber, was tatsächlich gemeint ist (sonst würden wir hier nicht tagelang darüber diskutieren) und es ist auch unnötig, weil es immer eine andere Möglichkeit gibt, einzelne Straßenteile zu sperren.

    Wenn eine Unklarheit besteht, dann ist es doch das Mittel der Wahl darüber zu diskutieren, um Klarheit zu schaffen. Auch tagelang, wenn's sein muss. Das ist doch allemal besser als "kurzen Prozess" zu machen. Wir haben hier doch gerade erst angefangen zu diskutieren, kein Grund gleich die Geduld zu verlieren.

    Auch diese Aussage ist fragwürdig:

    Es kann bei weniger fachkundigen Verkehrsteilnehmern (also bei fast allen) der Eindruck entstehen, dass die Bedeutung der Verkehrszeichen verhandelbar ist, oder dass jede Anordnung einen Interpretationsspielraum bietet, innerhalb dessen man nach eigenen Vorstellungen von der Regelung abweichen darf.

    Das hört sich so an, als spräche da jemand, der es sich wünscht in einer Expertokratie oder Technokratie zu leben. Fast alle sind angeblich ahnungslose Laien und nur diejenigen, die den "Durchblick" haben, sind befugt etwas zum Thema zu sagen. Wenn jemand anfängt von "weniger fachkundigen Verkehrsteilnehmern" zu sprechen, dann muss man wohl annehmen, dass er sich den Experten zurechnet. :(

    Ich erinnere hier mal an die Diskussion um das Verhalten von Fußgänger*innen und Autofahrer*innen am Zebrastreifen. Seit Erfindung des Zebrastreifens hat es Jahrzehnte gedauert, bis sich in der Rechtssprechung die Betrachtungsweise durchgesetzt hat, dass Fußgänger Vorrang am Zebrastreifen genießen. Was dann wiederum bei manchen "Experten" dazu geführt hat, dringend davon abzuraten, Zebrastreifen anzulegen, weil die ja den Verkehrsfluss zum Erliegen bringen würden.

  • Ich behaupte, dass die Regelkenntnis bei den meisten Usern dieses Forums überdurchschnittlich ist.

    Wenn eine Unklarheit besteht, dann ist es doch das Mittel der Wahl darüber zu diskutieren, um Klarheit zu schaffen. Auch tagelang, wenn's sein muss.

    Das würde in Ihrem Fall voraussetzen, dass Sie auf die Argumente eingehen würden. Das kann ich nicht erkennen und daher halte ich es in Ihrem Fall auch nicht für eine Diskussion sondern für Trollerei.

    Das Mittel der Wahl, um Klarheit zu schaffen, ist für mich die konsequente Umsetzung der StVO. Die Unklarheit kommt doch nur daher, dass sich immer wieder Beispiele dafür finden lassen, wo davon abgewichen wird. Und diese Beispiele nehmen Sie dann als Beleg dafür, dass die StVO anders gemeint sei.

    Da Sie offenbar nicht einmal bereit waren, diesen Link Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm anzuklicken und es direkt in der StVO nachzulesen, bekommen Sie es hier nochmal als Screenshot. Wenn Sie den auch nicht anschauen, ist Ihnen nicht mehr zu helfen.

    Hier noch einmal in groß:

    Wäre es so, wie Sie immer wieder behaupten, würde dort stehen, dass die nachfolgenden Verkehrsverbote die Verkehrsteilnahme auf dem Straßenteil untersagen, neben oder auf dem sie angeordnet sind. Steht da aber nicht und auch sonst nirgends. Und deshalb untersagen die Verbotsschilder die Verkehrsteilnahme auf der gesamten Straße, egal wie oft Sie noch das Gegenteil behaupten und Beispiele zeigen, bei denen es auch die zuständige Verkehrsbehörde nicht besser wusste.

  • Beitrag von Ullie (1. August 2025 um 16:08)

    Dieser Beitrag wurde von Peter Viehrig aus folgendem Grund gelöscht: Wiederholte Trollerei entfernt. (1. August 2025 um 16:15).
  • Wäre es so, wie Sie immer wieder behaupten, würde dort stehen, dass die nachfolgenden Verkehrsverbote die Verkehrsteilnahme auf dem Straßenteil untersagen, neben oder auf dem sie angeordnet sind. Steht da aber nicht und auch sonst nirgends. Und deshalb untersagen die Verbotsschilder die Verkehrsteilnahme auf der gesamten Straße, egal wie oft Sie noch das Gegenteil behaupten und Beispiele zeigen, bei denen es auch die zuständige Verkehrsbehörde nicht besser wusste.

    Ich behaupte nicht immer wieder, dass es so sei, dass die nachfolgenden Verkehrsverbote gemeint sind z. B. [Zeichen 250],[Zeichen 259],[Zeichen 254]die Verkehrsteilnahme nur auf einem bestimmten Straßenteil untersagen. Vielmehr ist meines Erachtens davon auszugehen, dass es Fall-abhängig ist, ob diese Zeichen nur für bestimmte Straßenteile gelten. Und dabei kommt es unter anderem darauf an, wo sie aufgestellt sind. Das macht deshalb Sinn, weil es eben nicht immer darum geht, für eine ganze Straße eine bestimmte Verkehrsteilnahme auszuschließen.

    Das widerspricht auch keineswegs den bislang dazu zitierten Gesetzes und Verordnungstexten. Dort ist ja weder die Rede davon [Zeichen 250],[Zeichen 259],[Zeichen 254]gelten nur für einen bestimmten Straßenteil, noch ist die Rede davon, die Verbotsschilder verbieten die Verkehrsteilnahme auf der gesamten Straße.

    Yeti hat ja gerade noch einmal dankenswerterweise die entsprechenden Texte als Screenshot gepostet, die genau das belegen, was ich hier gerade gesagt habe.

  • Zitat

    Dort ist ja weder die Rede davon [Zeichen 250],[Zeichen 259],[Zeichen 254]gelten nur für einen bestimmten Straßenteil, noch ist die Rede davon, die Verbotsschilder verbieten die Verkehrsteilnahme auf der gesamten Straße.

    Pssst, Ullie, Du musst jetzt ganz tapfer sein: Sie verbieten die betreffende Verkehrsart im gesamten Staatsgebiet, nein sogar auf dem gesamten Planeten!

  • Pssst, Ullie, Du musst jetzt ganz tapfer sein: Sie verbieten die betreffende Verkehrsart im gesamten Staatsgebiet, nein sogar auf dem gesamten Planeten!

    Boah, ich hab's geahnt. Deswegen fand ich besonders das hier ja auch schon immer so hässlich: [Zeichen 254]<X

    Aber ich bin tapfer, über die Auslegung von StVO-Anlagen und Durchführungsverordnungen äußere ich mich hier zunächst nicht mehr weiter, sondern präsentiere Praxisbeispiele. Ich bringe da auch gar keine persönliche Bewertung mehr zu ein, sondern beschreibe einfache meine Beobachtung hinsichtlich der Wirkung in den gezeigten Beispielen mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254].

  • In diesem Fall wird Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], nach meiner Beobachtung dafür benutzt, Fahrradfahrer*innen davon abzuhalten, einen Fahrradweg, bzw. eine Radfahrfurt in die falsche Richtung zu benutzen:

    Das Schild wird unterstützt durch ein entsprechendes Bodenpiktogramm, bei dem die Pfeilspitze auf einen möglichen Fahrradfahrer zeigt, der gerade dazu ansetzen will, die Radfahrfurt in die falsche Richtung zu benutzen. Ich komme öfter an der Ecke vorbei und habe es noch nicht erlebt, dass ein Fahrradfahrer an der Stelle versucht hätte, die Radfahrfurt, die auf die Kreuzung markiert ist, entgegengesetzt dem Bodenpiktogramm-Pfeil zu benutzen. Das wäre auch nicht ratsam, denn die Kreuzung ist sehr groß und unübersichtlich. Hier ein Link zur Googlemaps-Satellitenaufnahme:

    Google Maps
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    Auf der Satellitenaufnahme sind die Radfahrfurten der Kreuzung noch nicht mit roter Farbe markiert.

    Auf dieser streetview-Aufnahme von 2022 sind ebenfalls keine Rotmarkierungen:

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    Aber auf diesem aktuellen Foto, das wie die streetview-Aufnahme die Radfahrfurt von der Seite aus zeigt, von der aus sie benutzt werden soll:

    Es gibt für Fahrzeuge die Möglichkeit, zum Linksabbiegen sich hier auf eine der beiden Linksabbiegespuren einzuordnen...

    Street View · Google Maps
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    ... und direkt links abzubiegen. (im Foto unten rot markiert)

    Die allermeisten Fahrradfahrer*innen benutzen den Fahrradweg und die Möglichkeit indirekt links abzubiegen. (grün markiert)

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (1. August 2025 um 22:49)