Beispiele für den Einsatz des Verkehrszeichens Zeichen 254 Verbot für Radverkehr

  • Nur ich sehe da kein Verbot für den Radverkehr auf der Fahrbahn.

    Dann schauen Sie nochmal genau hin: Das [Zeichen 254] sperrt nämlich den Radverkehr auf der gesamten Straße, also auch auf der Fahrbahn. Hatte das hier nicht schon jemand geschrieben und auch begründet? :/

    Aber nein, Sie ignorieren ja lieber alles, was Andere schreiben und spulen immer das Selbe ab. Diskussionen mit Ihnen sind absolut sinnlose Zeitverschwendung.

  • Dann schauen Sie nochmal genau hin: Das [Zeichen 254] sperrt nämlich den Radverkehr auf der gesamten Straße, also auch auf der Fahrbahn. Hatte das hier nicht schon jemand geschrieben und auch begründet? :/

    In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Dadurch werden Fahrradfahrer*innen zu Umwegen gezwungen, oder dazu genötigt abzusteigen und das Fahrrad zu schieben.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]. Würde das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], abgebaut und der breite Fußweg mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]ausgeschildert, dann wäre das eine unter den gegenwärtigen Bedingungen (sehr starker und oft schneller als erlaubter Autoverkehr auf der Friedrichstraße auf insgesamt drei Fahrstreifen in Blickrichtung), eine akzeptable vorläufige Lösung in Form einer dualen Radverkehrslösung.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254], erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Meines Erachtens würde das gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn. Auf dem Fußweg darf trotzdem nicht mit dem Fahrrad gefahren werden, weil es ja ein Fußweg ist. Der könnte allerdings mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] für den Radverkehr freigegeben werden. Breit genug ist er dazu. Wie stark der Fußverkehr den Fußweg frequentiert, müsste zunächst geprüft werden.

    Aber nein, Sie ignorieren ja lieber alles, was Andere schreiben und spulen immer das Selbe ab. Diskussionen mit Ihnen sind absolut sinnlose Zeitverschwendung.

    Der Vorwurf geht ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht.

  • In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn Straße in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Kurz korrigiert.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Kurz korrigiert.

    Meines Erachtens würde das (eben nicht) gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn gesamte Straße in Blickrichtung.

    Kurz korrigiert.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Kurz korrigiert.

    Der Vorwurf geht (leider nicht) ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht (und dies wiederholt mit bereits widerlegten Falschbehauptungen garniert).

    Kurz korrigiert.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Kurz korrigiert.

    Vielen Dank für die vielen Korrekturen. Den Korrekturen liegt die Betrachtungsweise zugrunde, dass ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254], immer für die ganze Straßenbreite in Fahrtrichtung entspricht.

    Welche Form der Ausschilderung würde denn unter der Voraussetzung dann ermöglichen, dass der Fahrradverkehr weiterhin auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem Gehweg gestattet ist, und zwar in Form der Kombi [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10], also Fußweg mit Radverkehrsfreigabe?

    Wäre es zum Beispiel eine Option, dass über jede der drei Fahrstreifen jeweils ein eigenes Radverkehrsverbot an einer Schilderbrücke angebracht wird? In dem Fall wäre es doch deutlich, dass die dann drei Zeichen 254[Zeichen 254][Zeichen 254][Zeichen 254], Verbot für Radverkehr sich jeweils auf den darunter befindlichen Fahrstreifen beziehen. Dann würde es der Betrachtungsweise entsprechen, dass ein Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254] sich auf einzelne Fahrstreifen bezieht, nämlich nur auf diejenigen, über die das Zeichen angebracht wurde. Und dann könnte auf dem Fußweg Radverkehrsfreigabe [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] angeordnet werden.

    Weil das recht umständlich zu bauen ist, wäre es möglicherweise ein eleganter Trick, das durchzusetzen, was meines Erachtens die bessere Lösung wäre: Nämlich der rechten Fahrstreifen zu einem Radfahrstreifen umwidmen. Dafür müsste man dann keine Schilderbrücke bauen.

    Eine andere Möglichkeit wäre es, den breiten Fußweg kurzerhand zu einem gemeinsamen Fuß- und Radweg [Zeichen 240] zu machen und entsprechend auszuschildern. Dagegen spricht allerdings, dass der Fußweg vermutlich zwar recht breit, dafür aber nicht breit genug ist, bzw. zu stark vom Fußverkehr frequentiert wird, um ihn als gemeinsamen Fuß- und Radweg [Zeichen 240] auszuschildern.

    Wäre dafür genug Platz auf dem Fußweg, sodass man einen gemeinsamen Fuß- und Radweg ausschildern kann, dann könnte das Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], wegfallen, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg benutzungspflichtig ist. Dabei würde man zwar den aus Fahrradfahrersicht überflüssigen Bedenken der Stuttgarter Verkehrsverwaltung entsprechen. Die hätten sozusagen ihren Willen durchgesetzt. Aber für den Fahrradverkehr gäbe es dann die regelgerechte Möglichkeit, das entsprechende Stück mit dem Rad zu fahren, statt schieben zu müssen.

    Entschuldigung, dass ich die Optionen so ausführlich darstelle, aber Yeti und Mück haben ja bereits darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Baustellenausschilderungen schnell diese Fragestellungen auftreten, sodass es sich lohnt, dafür grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Und dabei reicht es nicht aus, sich darauf zu beschränken, wenn irgendwo ein Schild mit Zeichen 254, Radverkehr verboten[Zeichen 254] auf der Straße steht, dann ist grundsätzlich immer der Radverkehr außen vor, ganz egal wo es steht. Und wir stimmen in dieser Frage zumindest schon mal so weit überein, dass es möglich ist, das Radverkehrsverbot für einzelne Fahrstreifen anzuordnen, ohne dass es dadurch Wirkung für die ganze Straßenbreite entfaltet.

  • Mück hatte ja nochmal auf die laufende Nummer 25 hingewiesen, in dem Teil Allgemeines zu den §39 bis §45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO): "Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)." https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Wenn ein Geh- und Radweg, ob gemeinsam oder getrennt, baustellenbedingt gesperrt werden muss, würde ich ein 254/259 an der Absperrung für adäquat halten, denn da hilft kein 237, und würde sich m.E. auch nur auf diesen und nicht die Fahrbahn beziehen, denn an die Absperrung getackert stünde es m.E. auch "über" dem Straßenteil in Analogie zum § 39.

    Eine entsprechende Baustellen-Ausschilderung hatte ich dieser Tage in Hannover fotografiert:

    Man sieht links der Absperrung deutlich einen Trampelpfad, der von regem Fußverkehr zeugt, der über die Grünfläche an der Baustelle vorbeigeht.

    Das ist die Stelle auf streetview ohne Baustelle: https://www.google.com/maps/place/Lav…SoASAFQAw%3D%3D

    Der gesperrte Teil der Straße ist normalerweise ein getrennter Fuß- und Radweg[Zeichen 241-30] mit Benutzungspflicht.

    Fahrradfahrer*innen fahren oft auf dem rechten von den drei Fahrstreifen auf der Fahrbahn an der Baustelle vorbei.

    Machen die das jetzt regelkonform, weil der Radweg ist ja gesperrt, aber die Fahrbahn frei ist?

  • Welche Form der Ausschilderung würde denn unter der Voraussetzung dann ermöglichen, dass der Fahrradverkehr weiterhin auf der Fahrbahn verboten ist, aber auf dem Gehweg gestattet ist, und zwar in Form der Kombi [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] , also Fußweg mit Radverkehrsfreigabe?

    [Zeichen 240] + VZ 274-05