Saale-Holzkopf-Kreis - Stadtroda

  • Der Saale-Holzkopf-Kreis hatte vor ungefähr einem Jahr eine Saalebbrücke in Rothenstein saniert, die Teil des überregionalen Saale-Radweges war und auch lokal wichtig war. Bei der Sanierung war man der Meinung, dass eine Umleitung für den Radverkehr slebstverständlich als Fußweg beschildert werden kann.

    Woanders ist man lernfährig - bei der Straßenverkehrsbehörde ... nicht.

    Klappe die 2te: Stadtroda.

    Man reißt eine Brücke ab, über die eine Radwanderroute führt.

    Als Ersatzmaßnahme baut man eine Behelfsbrücke (gepunktet) für den ... Fuß- und ... äh Radverkehr sowie einen verrohrten Damm (gelb) für den KFZ-Verkehr

    Radfahrer, die auf der Route von Norden kommen, sehen:

    ahja, Rad- und Fußverkehr geradeaus, weil links über den Behelfsdamm ists verboten

    gut, also geradeaus:

    ahja, klar :rolleyes:

    tatsächlich, Fußweg, Radverkehr absteigen. und alte Brücke kaputt.

    Brücke so:

    Hört ihr auch das leise Wimmern aus dem Busch? "RSA21... RSA21". X/

    Wirklich ganz, ganz großes Kino.

    und am Ende der Behelfsbrücke gehts halt auf dem Gehweg weiter, denn ohne anderslautende Anordnung gilt "Gehweg". Und dank des Grünstreifens kommt man auch nicht auf die Fahrbahn.

    Aber der Saale-Holzkopf-Kreis hat immer noch ein As im Ärmel. Nämlich die Gegenrichtung:

    Man soll also "ahnen", dass man hier links auf den ... äh... ja.. "Gehweg" wechseln soll, um am Ende dann die Behelfsbrücke nehmen zu können. Also wohlgemerkt zu Fuß.

    Wer also bis hier ordnungswidrig auf dem Gehweg geradelt ist, sollte hier aber wirklich absteigen :rolleyes:

    Oder aber ganz einfach, man fährt auf der Fahrbahn:

    und biegt hier einfach links ab auf behelfsmäßigen Damm. Denn das ist nicht verboten. Für niemanden.

    Also von der Neustädter Straße darf man über den Damm fahren, vom Lehmbergtal darf man wegen [Zeichen 254][Zeichen 259] nicht rüber.

    total logisch.

    Mal gucken, welche Ausreden ich auf die E-Mail und die Transparenzanfrage zu hören bekomme.

    Glaskugel: "Verkehrsrechtliche Anordnung ist Betriebsgeheimnis" und "Sie müssen eben absteigen!" :rolleyes:

  • und am Ende der Behelfsbrücke gehts halt auf dem Gehweg weiter, denn ohne anderslautende Anordnung gilt "Gehweg". Und dank des Grünstreifens kommt man auch nicht auf die Fahrbahn.

    Bring die bloß nicht wieder auf Ideen ;)

    Bis vor ein paar Jahren war genau dieser Weg natürlich noch mit [Zeichen 240] gekennzeichnet. Da war genügend Papierkram nötig, um diese und eine weitere B-Pflicht im Ort wegzubekommen.


    Ansonsten hatte ich inzwischen doch mal überlegt, angesichts der netten Ideen für den Radverkehr bei den Baustellen der letzten Monate im SHK, einen offenen Brief mit der lokalen Zeitungsredaktion im CC an die Behörde zu schreiben und zu fragen, ob das noch Inkompetenz ist oder schon offener Hass gegen Radverkehr im Allgemeinen. Dank Sommerloch würde es das vielleicht sogar auf die Lokalseite schaffen, allerdings dürfte der Aufwand in keinem Verhältnis zu dem stehen, was die "Journalisten" dann daraus machen.

  • erwartbar schmettert die StVB die Transparenzanfrage ab.

    Zitat

    Der Verkehrssicherer unterliegt nicht der Anwendbarkeit des ThürTG. In diesem konkreten Fall macht das Unternehmen Urheberrechte geltend, weshalb urheberrechtlich geschützte Dokumente nicht bereitgestellt werden können

    Sososo, für eine Baumaßnahme des Landkreises im öffentlichen Raum erstellt der Verkehrssicherer also einen Verkehrszeichenplan. Die untere StVB prüft den Plan, verlangt ggfs. Änderungen und genehmigt diesen. Nach Aufstellung der im Verkehrszeichen im öffentlichen Raum müsste die unteres StVB eigentlich auch prüfen, ob alles richtig ist.

    Was sagt das ThürTG?

    Zitat

    §1

    amtliche Informationen:

    amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu,

    Und was zur Hölle haben die "Urheberrechte" des Unternehmens damit zu tun?

    Ich überleg aktuell wirklich, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Das ist langsam lächerlich...

  • Nein, im Ernst: Das Urheberrecht ist hier meiner Ansicht nach in keinster Weise anwendbar, da es wie im §1 UrhG steht, für Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gilt. Es ist für den Schutz auch eine gewisse "Schaffenshöhe" erforderlich, also eine schöpferische Leistung. Kreativität soll nun aber bei der Absicherung einer Baustelle gerade nicht erkennbar sein, sondern da soll man Regeln umsetzen.

    Ich gehe daher davon aus, dass die Antwort nur die faule Ausrede dafür ist, dass niemand in der Behörde einen Verkehrszeichenplan geprüft und genehmigt hat.

  • ich hatte explizit nach dem Verkehrszeichenplan gefragt. Weil daraus ja letztendlich hervorgeht, wann die StVB Unfug verzapft hat.

    Vor Ort stehen VZ. falsch / fehlen. Gibt ja jetzt nur 3 Optionen:

    a) Die VZ stehen vor Ort exakt so, wie im Verkehrszeichenplan. --> StVB hat den Verkehrszeichenplan also nicht / unzureichend geprüft

    b) die VZ stehen vor Ort anders als im Verkehrszeichenplan, fehlen sogar. --> StVB hat keine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt

    c) Kombi aus a+b...

  • Akteneinsicht wurde mir nicht angeboten. Und wie gesagt: die StVB ist der Meinung, dass der Baustellensicherer überhaupt nicht vom ThürTG erfasst wird...

    Einerseits nicht erfasst und zusätzlich Urheberrecht :S

    Doppelt hält besser. Ach würden sie mit dem Elan doch auch nur die VAOs prüfen... :whistling:

  • i

    c) Kombi aus a+b...


    Ich finds ja schon lustig, dass Du meinst, da ist ein Verkehrszeichenplan vorhanden.

    Also wenn dann von der StVB, und das wäre schon erstaunlich, aber von einem ausführenden Unternehmen? Die schauen ins Lager, packen ein was sie finden, und stellen auf, was den Weg auf die Ladefläche gefunden hat.

  • bei aller angenommenden Boshaftigkeit der StVB: für eine genehmigte Arbeitsstelle in dem Umfang (Brückenabriss, Behelfsbrücke Fußverkehr, verrohrter Damm für Behelfsstraße) ist ein Verkehrszeichenplan zwingend zu erstellen.

    Entweder von der StVB oder sofern befähigt vom ausführenden Unternehmen oder aber von diesem beauftragt. Aber ein Plan muss vorhanden sein. Ist keiner vorhanden und die Baustelle läuft an, weiß die StVB spätestens seit meiner ersten Mail davon und hätte alles abbauen lassen müssen oder Ersatzvornahme...

  • ich erbat nach ThürTG

    Zitat
    • vollständige verkehrsrechtliche Anordnung inclusive sämtlicher zugehöriger Lagepläne sowie
    • des vollständigen Schriftverkehr für die Sperrung Lehmbergtal / Neustädter Straße in sämtlichen Bauphasen
    • vollständige Protokolle der Kontrollen der korrekten Aufstellung der VAO

    Pläne werden (s.o.) nicht zur Verfügung gestellt, für den Rest wollen sie ca. 30,-

    einerseits tendiere ich zu Widerspruch, weil dieses permanente "Pläne kommen von Dritten und die stimmen der BEreitstellung nicht zu!" ankotzt. Andererseits kann mir das auch alles egal sein, weil auch mit Akteneinsicht nichts anders läuft. StVB macht weiter Unfug, ich kann noch deutlicher drauf hinweisen, nachdem ich 30 EUR auf den Tisch gelegt hab, aber alles bleibt wie es ist :/

  • Das dem mich simon auf den §11 hingewiesen hatte:

    Ich würde ja § 11 II ThürTG lesen, dass selbst wenn Urheberrechte betroffen wären (sind sie nicht) eine Akteneinsicht ohne Kopien möglich ist.

    ... schrieb ich direkt mal eine E-Mail und habe Terminvorschläge gemacht, bei denen ich vorbeikommen könnte, um das urheberrechtlich geschützte Werk einzusehen.

    In der direkten Anwort sagte man die Terminvorschläge ab und vertröstete mich auf die Rückkehr der Sachgebietsleitung. Diese teilt mir nun mit:

    Zitat

    Der Urheber dieser Pläne hat uns diese für eine gewisse Nutzung überlassen (Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung) und mitgeteilt, dass diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Aus diesem Grund können wir Ihnen die urheberrechtlich geschützte Dokumente nicht bereitstellen.

    Jetzt hat der Verkehrssicherer seine Unterlagen also gnädigerweise der Behörde für eine gewisse Nutzung überlassen. :rolleyes:

    Aber reingucken darf nur die Behörde. :whistling:

    hm. Ich bin der Meinung, dass der Sicherungsplan Teil einer behördlichen Genehmigung ist und daher dem ThürTG unterliegt. Gleichwohl überlege ich mir auch Konstellationen, unter denen das nicht der Fall sein könnte. Der "umständlichste Fall", den ich mir ausmalen kann:

    1. Landkreis schreibt Brückensanierung aus über Vergabeportal. Teil der Ausschreibung ist, dass AN sich um Sicherung kümmert.
    2. AN(Tiefbauer) beauftragt dafür in Folge einen Sub-AN: Verkehrssicherer. Der arbeitet Unterlagen aus und ...
    3. schickt die natürlich an die StVB, um seinen Vorschlag genehmigt zu bekommen. Damit sind diese Unterlagen Teil behördlichen Handelns geworden, weil über sie entschieden wurde. :/

    Also fakt ist, dass die Unterlagen der Behörde vorliegen (sonst wäre die Antwort: "haben wir nicht mehr" gekommen). hm.

  • ... weil der Verkehrssicherer diese Ansprüche anmeldet :whistling:

    will sagen:

    1. Antrag nach ThürTG auf Akteneinsicht geht ein
    2. StVB prüft Akte, stellt Unterlagen zusammen, ermittelt Kosten für Arbeitsstunden
    3. StVB fragt den Verkehrssicherer an, ob Unterlagen eingesehen werden können
    4. Verkehrssicherer sagt "nein" wegen Betriebsgeheimnisse und Urheberrecht
    5. StVB sagt mir: Plan können Sie nicht einsehen, weil Urheberrecht und Betriebsgeheimnisse geltend gemacht werden
  • Ich würde ganz generell eine Schutzfähigkeit eines Verkehrszeichenplans bezweifeln. So einem Ding fehlt es an Schöpfungshöhe. Ohne Schöpfungshöhe kein Werk. Die Zusammenstellung einer Schilderkombination ist kein "Werk". Ebensowenig wie die Kombination dreier Kugeln Speiseeis auf einer Eiswaffel.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • ... weil der Verkehrssicherer diese Ansprüche anmeldet :whistling:

    Dann soll er eine Kunstausstellung suchen, die seine "Werke" ausstellt und die Behörde soll sich einen Verkehrssicherer suchen, der seine Arbeit macht.

    Hier noch einmal der Link zum § 1 UrhG - Einzelnorm

    Zitat

    Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    Wer tatsächlich Urheber eines solchen Werkes ist, muss den Schutz auch nicht anmelden, sondern das Urheberrecht gilt automatisch, sobald man ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geschaffen hat.

    Für mich klingt das alles nach einer faulen Ausrede, weil es entweder gar keinen solchen Plan gibt, oder weil der so dermaßen dilettantisch erstellt wurde, dass man ihn allenfalls als abstrakte Kunst betrachten kann (dann aber bitte ins Museum damit und nicht in die Akte der Verkehrsbehörde).

    Auch die Berufung auf ein Betriebsgeheimnis ist Unfug, denn der Verkehrszeichenplan soll doch gerade dokumentieren, welche Verkehrszeichen wie und wo öffentlich aufgestellt werden.

    "Hey, Du!"

    "Wer, ich?"

    "Pssssssttttt....!!!! Wollen Sie diesen unsichtbaren Verkehrszeichenplan kaufen?" 8)

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  • das ist deine Meinung, bestimmt auch die vieler anderer, das ist auch meine Meinung - aber es ist gerade nicht die Meinung derjenigen, die aktuell über die Freigabe/Einsichtnahme der Dokumente entscheiden :whistling:

    Und ganz grundsätzlich sind die Personen erst einmal berechtigt, Urheberrechte geltend zu machen. Weil es ihr Werk ist bzw. sie an der Schnittstelle zur Freigabe stehen.

    Aber ja, im Widerspruch werde ich auf den Punkt eingehen, dass die Voraussetzungen nach UrhG fehlen, keine Betriebsgeheimnisse offen gelegt werden, die Unterlagen vorhanden sind, die Unterlagen bearbeitet wurden, die Unterlagen teil des Verwaltungsaktes sind und damit dem ThürTG unterliegen. In Gänze.

    Mögliche Nebenabreden zwischen AN-Baustelle und AN-Verkehrssicherer oder aber StVB und AN-Verkehrssicherer dürften unzulässig sein, weil somit der Sinn und Zweck des ThürTG in Gänze unterlaufen werden könnte.