Ich finde die Rechtsprechung aktuell auch eher unklar und leider mit einer Tendenz, die für schwache Verkehrsteilnehmer bedeutet, dass man sich von Rechts wegen erst einer Sache annimmt, wenn wirklich etwas passiert ist. Bei einem Unfall zwischen 2 Kfz bleibt es ja oft beim Blechschaden, der zwar in Ärger ausarten kann, was ich selber schon erlebt habe, aber keine Konsequenzen für die Gesundheit hat. Wenn ich als Radfahrer (oder Fußgänger) einen Unfall mit einem Kfz oder einem anderen Radfahrer habe, dann ist meistens eine Verletzung die Folge. Und da finde ich es schon nur fair, dass ich als schwächerer VT auch vorsätzliche oder fahrlässige Manöver, die nicht zu einem Unfall geführt haben, aber doch auf meine Gesundheit abzielten, zur Anzeige bringen kann und das auch stichhaltiger belegen kann als nur durch eine Aussage.
man darf doch Spy-Bilder und Videos machen, nicht wahr?
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Es scheint so zu sein, dass die Zulässigkeit von Aufnahmen stark von dem Kontext abhängen, in dem sie gemacht wurden.
Lässt wie in einem der geurteilten Fälle ein Rechtsanwalt eine Dashcam ständig mitlaufen, um Material für Rechtsstreitigkeiten zu haben, ist das eher unzulässig.
Lässt ein "normaler" VT eine Dashcam mitlaufen, um im Ereignisfalle die eigene Rechtsposition zu stärken, ist es leider auch eher unzulässig.
Schaltet man die Dashcam erst bei drohendem Ereignis ein, um dieses konkret zu dokumentieren, ist es eher zulässig.
Läuft die Dashcam, weil man eine schöne Route touristisch aufnehmen möchte, und ist dann darauf ein Ereignis zu sehen, ist es eher zulässig.Anders als z.B. in GB, wo ganze Innenstädte Videoüberwacht werden und man praktisch überall damit rechnen muss, dass eine Linse einen beobachtet, legt der Normgeber in Deutschland (noch) Wert darauf, dass sich der Bürger ungezwungen in der Öffentlichkeit bewegen kann. Ohne ständig annehmen zu müssen, dass man seine Bewegungen und Handlungen aufzeichnet. Daher ist im Datenschutzgesetz die Möglichkeit des Einzelnen, Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum anzufertigen, stark eingeschränkt. Gerade eine permanente, anlasslose Überwachung soll verhindert werden.
Allerdings gibt es in Deutschland auch sehr stark die Würdigung des Einzelfalles. Jeder Richter ist frei in seiner Beweiswürdigung, er muss sie nur vertreten und begründen können.
Und hier kommt es dann sehr darauf an, wie glaubwürdig man den ursprünglichen Zweck der Anfertigung von Videoaufnahmen vortragen kann.
Schlecht wird es jedenfalls sein, anzugeben, man lasse eine Kamera ständig im Straßenverkehr mitlaufen, da man Angst habe, in einen Unfall verwickelt zu werden und die Sachlage anders nicht beweisen zu können. Hier wird die Abwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf unbeobachtetes Leben meist stärker gewichtet als das Interesse des Einzelnen auf Beweissicherung für den Eventualfall. Es gilt also, durch kluge Angaben zum Zwecke der Aufnahmen dem Richter Argumente zu liefern, diese im konkreten Fall als Beweis zuzulassen.Die Unabhängigkeit eines Richters geht sogar so weit, dass er auch offensichtlich unrechtmäßig angefertigte Videoaufnahmen als Beweis zulassen kann, wenn er der Meinung ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes höher zu werten ist als der Schutz der Öffentlichkeit vor Überwachung. Güterabwägung nennt man das. Und kann bei jedem Richter etwas anders ausfallen.
Es gehört also etwas Glück dazu.... -
Ich habe mir vor 3 Monaten eine Kamera angeschafft, weil ich ein Kunstprojekt betreibe.
Dafür nehme ich alle Fahrten die meinen Arbeitsweg betreffen auf. Das gibt dann, geschnitten, ein sehr schönes Video.
Z.B. schimmert der abgestellte blaue Mercedes auf dem BPRW morgens eher hellblau, während er Abends tiefblau erscheint.
Oder auch die Vegetation, die langsam wieder hergibt, was sie im Sommer eng umschlungen und verschmälert hat.
Für dieses Projekt habe ich eine Festplatte angeschafft, die zwar nicht alle Videos aber viele enthält. Und auch die Projektdaten vom Rendern.Bei meinem (ersten) Unfall vor knapp 2 Wochen wurde ich vom aufnehmenden Beamten gefragt, ob ich den Unfall auf Video habe.
Ich erwiderte, dass ich mir nicht sicher bin weil die Kamera nicht immer läuft. Wie der Zufall so will lief sie. Der Beamte
sah sich das Video an und rief dann den verursachenden Verkehrsteilnehmer dazu es ebenfalls zu betrachten um auch die letzten Zweifel auszuräumen.
Der Beamte bat mich dann auch noch das Video zu speichern, falls es zu Unstimmigkeiten käme. -
Schlecht wird es jedenfalls sein, anzugeben, man lasse eine Kamera ständig im Straßenverkehr mitlaufen, da man Angst habe, in einen Unfall verwickelt zu werden und die Sachlage anders nicht beweisen zu können.
Interessant wäre die Rechtslage, wenn man auf einem bestimmten Straßenabschnitt eine Kamera laufen lässt, weil man dort ständig gefährlich dicht überholt wird, einschließlich Beleidungen etc.. Das hat dann eigentlich nichts mehr mit einer pauschalen Videoaufzeichnung zu tun...
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Schlecht wird es jedenfalls sein, anzugeben, man lasse eine Kamera ständig im Straßenverkehr mitlaufen, da man Angst habe, in einen Unfall verwickelt zu werden und die Sachlage anders nicht beweisen zu können. Hier wird die Abwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf unbeobachtetes Leben meist stärker gewichtet als das Interesse des Einzelnen auf Beweissicherung für den Eventualfall. Es gilt also, durch kluge Angaben zum Zwecke der Aufnahmen dem Richter Argumente zu liefern, diese im konkreten Fall als Beweis zuzulassen.
Wenn der Richter meinen Film nicht angucken möchte, dann will er ihn halt nicht angucken.
Ich werde den Richter aber nicht anlügen, was meine Beweggründe dafür sind:
Bei jedem Unfall zwischen Kraft- und Radfahrer, der bei der Polizei zur Anzeige gebracht wird, trudelt automatisch eine so genannte „Gegenanzeige“ ein, in der der Sachverhalt genau andersherum dargestellt wird. Das soll natürlich diesen seligen Zustand „Aussage gegen Aussage“ herbeiführen, allerdings ist es ja das reinste Glücksspiel, was zur Anzeige gebracht wurde und wie die Polizei darauf reagiert. Der Unfallgegner kann ja eine sorgfältig ausgearbeitete Geschichte hervorbringen, die ungelogen ein halbes Dutzend Straftatbestände berührt, oder gleich mit dem Vorschlaghammer eine Anzeige wegen versuchten Mordes aufgeben. Und dann wird’s halt spannend: Blicken Staatsanwaltschaft oder Richter da noch durch?
Den einen Typen, der mir in einer solchen Gegenanzeige das halbe Strafgesetzbuch auf den Hals gehetzt hat, konnte ich ja locker mit dem Video abwehren — ohne Video, das hat die Polizei mir damals auch recht deutlich gemacht, wäre die Sache für mich aber nicht ganz so locker ausgegangen. Da klang wohl einiges plausibel genug, dass es für eine Haftstrafe auf Bewährung gereicht hätte. Und in dem anderen Fall, in dem ich ausnahmsweise mal ohne Kamera unterwegs war, jagte mich die Staatsanwaltschaft monatelang, obwohl die Zeugenaussagen und meine Aussage eigentlich ein recht eindeutiges Bild ergaben. Wegen der Kosten für die Verteidigung war das trotzdem eine teure Angelegenheit für mich, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernehmen wollte — im Endeffekt habe ich als Geschädigter vermutlich mehr Ausgaben gehabt als der Angeklagte selbst.
Und insofern habe ich gar keine Lust, mich noch einmal in einen Unfall verwickeln zu lassen, bei dem sich der Unfallgegner irgendeine Story aus den Fingern saugt. Dann kostet mich die Verteidigung gleich wieder zwei oder drei Bruttomonatsgehälter, während sich der Unfallgegner einen feixt, weil das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Sowas mache ich nicht noch einmal mit.
Und solange ich ernsthaft damit rechnen muss, dass mich trotz meiner mittlerweile absolut defensiven Fahrweise wieder jemand aufgrund irgendeiner Nichtigkeit jemand über den Haufen fahren will (Radweg nicht verwendet / Morgens in der Zeitung gelesen, dass sich Radfahrer eh nie an die Regeln halten / Erst gestern einen Radfahrer ohne Speichenreflektoren gesehen), bleibt die Kamera am Lenker. Und wenn es auf der Fahrt zur Arbeit nichts zu sehen gab, dann lösche ich den Film wieder. Wenn’s lustig wird, behalte ich vielleicht ein oder zwei Standbilder. Aber für den Fall der Fälle habe ich immer noch ein Video dabei.
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Das kann ich vollauf versteheh.
Und wie ich schrieb, kann ein Richter das als Beweis zulassen oder auch nicht.
Es kommt vielleicht auch darauf an, ob es darum geht, andere zu belasten oder sich selbst zu entlasten.
Jedenfalls ist ein ggf. fragwürdiger Videobeweis besser als kein Beweis.
Es ist auch fraglich, ob bei der Fülle an Vorfällen, die Du in einem Monat sammelst, von anlassloser Videoüberwachung gesprochen werden kann. Anlässe gibt´s scheints leider genug.... -
Wenn man eine Kamera laufen lässt, um jeden anzuzeigen, der an der roten Ampel 30cm zu weit über die Haltelinie fährt, ist das sicher nicht mehr verhältnismäßig.
Aber hier geht es ja nur darum, relevante Schäden abzuwenden. Und es kommt im Straßenverkehr oft genug zu seltsamen Situationen bin hin zu vorsätzlicher Körperverletzung. Man braucht die Video-Aufzeichnungen leider.Ich bin ein Gegner der TK-Vorratsdatenspeicherung. Dort geht es offiziell um Terrorismus und schwere Straftaten, ich kenne aber persönlich niemanden, der davon ein Opfer wurde. Opfer im Straßenverkehr kenne ich aber einige, mich inklusive. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Daten aus den privaten Kameras lange aufbewahrt werden und weitergegeben werden.
Man müsste mich auf den privaten Video-Aufzeichnungen auch erst einmal identifizieren (Möglich, aber aufwendig!).
Auf TK-Daten haben diverse Geheimdienste usw. immer Zugriff, der Richtervorbehalt ist auch ein Witz.Wenn also von offizieller Seite eine TK-Vorratsdatenspeicherung gewünscht ist, die objektiv gesehen nicht nötig ist, dann sollte doch aus Sicht des Staates eine Verkehrsüberwachung kein Problem sein, oder?
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Bei basicthinking steht was zu diesem Thema: So sieht die Rechtslage bei Dashcams im Auto aus
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Bei FOCUS ONLINE wird über ein Urteil des AG Nürnberg vom Mai dieses Jahres berichtet. Weiß jemand, welches Urteil die meinen? Ich finde dazu im Netz im Moment nichts.
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Weiß jemand, welches Urteil die meinen?
Google wirft zu "AG Nürnberg 08.05.2015" u. a. das hier aus:
Volltext: -
Google wirft zu "AG Nürnberg 08.05.2015" u. a. das hier aus: Volltext:
Danke — irgendwie bin ich zu blöd für Google. Ich lese mir das nachher mal durch.
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Interessantes Urteil, danke für den Link!
In Kurz:
Zwei Autos knutschen sich, Aussage gegen Aussage, keine brauchbaren Zeugen, Gutachter auch ratlos. Kläger hat Kamera am laufen, Beklagte will die Aufnahme nicht als Beweis akzeptieren.
Gericht meint, dass ohne das Video kein korrektes Urteil möglich wäre und eine funktionierende Rechtspflege wichtig ist.
BDSG, KunstUrhG, BGB, GG, etc.interpretiert das Gericht dahingehend, dass diese Art der Videoaufzeichnung nicht klar illegal ist.
Insgesamt hält das Gericht die Interessen des Klägers für wichtiger als die der Beklagten.
Das Gericht verweist mehrfach auf den Mangel an höchstrichterliche Rechtsprechung. -
Ich wüßte ja gerne, wie Gerichte urteilen würden, wenn in einer Damenumkleide oder ähnlich geschütztem Bereich ein Mord passiert und dort verbotenerweise eine Kamera betrieben wurde.
Würde deren Aufnahme auch als Beweis nicht zugelassen werden, da der einzige Zweck für deren Betrieb die Anfertigung von verbotenen Spannervideos war? -
Ich würde die Aufnahme zulassen, den Besitzer der Kamera aber auch bestrafen.
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So würde es wohl laufen.
Womit man riskiert, dass bei späteren Fällen der Voyeur nur seine Videos als Beweismittel zur Verfügung stellt, wenn die Beamten die Kamera bemerken und den Verantwortlichen ausfindig machen können.Bei den Dashcam-Videos könnte man doch auch zweigleisig fahren:
als Beweismittel zugelassen
jede Veröffentlichung außerhalb von Ermittlungsverfahren verboten.Damit könnte man verhindern, dass Fahrfehler auf Youtube und Co. blamierend veröffentlicht werden und könnte trotzdem den Fluch der Technik zum rechtsstaatlichen Vorteil nutzen.
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ich behaupte, dass §201 StGB nicht auf Wortwechsel im Straßenverkehr, in öffentlichem Raum angewendet werden kann.
Intendiert ist das doch, um das Mitschneiden von Telefongesprächen oder privaten Unterhaltungen zu unterbinden.Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das die Aufzeichnung von Aussagen, die so jeder Umstehende ebenfalls mitbekommen kann, unter §201 StGB fallen soll.
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Im Telefonmarketing ist es doch so, dass man als "Kunde" erst einmal darüber aufgeklärt wird, dass das Telefonat aufgezeichnet wird. Bevor man irgendetwas vertragliches äußern kann oder soll. Wenn mir aber auf der Straße irgendein mental Herausgeforderter Dinge an den Kopf wird - unaufgefordert - habe ich doch gar keine Möglichkeit ihn vohrer darüber zu informieren, dass ich das Gespräch aufzeichnen werde.
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Wenn mir aber auf der Straße irgendein mental Herausgeforderter Dinge an den Kopf wird - unaufgefordert - habe ich doch gar keine Möglichkeit ihn vohrer darüber zu informieren, dass ich das Gespräch aufzeichnen werde.
Was aber nunmal dazu führt, dass keine Aufzeichnung erfolgen darf.
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Und wenn man den gleich als erstes mal darauf hinweist das gefilmt wird? Sowas wie "Guten Tag, hier ist die Heiße Leine der Murks & Ko GmbH. Wir machen Sie darauf aufmerksam das das folgende Gespräch aufgezeichnet wird."
Wenn er dann noch weiter wie ein Rumpelstilzchen herummacht kann er zumindest nicht mehr behaupten er habe nichts gewusst - immerhin ist die Ansage ja auch auf Band. -
Und wenn man den gleich als erstes mal darauf hinweist das gefilmt wird?
Es geht nicht um den Hinweis, sondern um die Erlaubnis — du müsstest ihn also um Erlaubnis bitten und erst anschließend mit der Aufnahme beginnen. Das ist natürlich reichlich praxisfremd.
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