Fahrrad auf der Fahrbahn schieben bei VZ 267?

  • Die Frage steht bereits im Thread-Titel: Darf man auf der Fahrbahn ein Fahrrad schieben, wenn da das [Zeichen 267] steht?

    Im Anhang 2 zur StVO steht zum Zeichen 267:

    Ge- oder Verbot
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

    Erläuterung
    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

    Führt man ein Fahrzeug, wenn man es schiebt? Es steht dort, dass man nicht einfahren darf, also müsste Schieben erlaubt sein, oder?

    Hintergrund ist mal wieder dieses Nonsens-Stelle:

    Es gibt einen "Radweg", der in der gezeigten Richtung nicht befahren werden darf, weil 1. auf der falschen Straßenseite, 2. dafür ohne Freigabe und 3. zu schmal, um eine Freigabe zu erteilen und 4. das auch überhaupt nicht nötig ist, wenn man die Fahrbahn in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigeben würde. Auf dem "Radweg" darf man auch kein Fahrrad schieben, weil man dann Fußgänger ist, der ein Fahrzeug mitführt. Es gibt daneben einen ca. 1m breiten Gehweg, der aus meiner Sicht zu schmal ist, darauf ein Fahrrad zu schieben, ohne entgegenkommende Fußgänger zu behindern, also gilt §25 (2).

    Bleibt also noch die Fahrbahn, auf der man auch nicht fahren darf, weil die f+++ing Verkehrsbehörde es seit 23 Jahren nicht geschafft hat, unter das [Zeichen 267] noch ein [Zusatzzeichen 1022-10] zu hängen, obwohl das problemlos möglich wäre (30er Zone, sehr wenig Verkehr, 4m breite Fahrbahn, keine Busse, keine LKW). Wenn man auch dort nicht einmal das Fahrrad schieben darf, hat man ein Problem. :)

    Trotzdem zeigt der Wegweiser in Richtung des "Radweges", auf dem man gar nicht fahren darf. Dort hat es in den letzten Jahren mindestens einen schweren Unfall / Unfall mit Schwerverletzten zwischen einem Radfahrer und Fußgänger gegeben.

  • :/

    wenn du schiebst, müsstest du "eigentlich" auf dem Weg links im Foto unterwegs sein.

    Wenn dann wieder §25(2) gelten sollte, müsste auf der Fahrbahn geschoben werden. Das ist in meinen Augen unabhängig von Einfahrverboten.

    :|

  • wenn du schiebst, müsstest du "eigentlich" auf dem Weg links im Foto unterwegs sein.

    Der Weg links im Bild ist eigentlich zwei Wege. Der Gehweg-Teil ist gerade mal einen Meter breit. Also ist der optisch davon getrennte Weg ein Angebots-"Radweg", auf dem man in der Gegenrichtung fahren darf, wenn einem die leere Fahrbahn zu gefährlich erscheint. :)

    Oder um es mit den Worten meiner Lieblings-Verkehrsbehörde zu sagen: Das ist für "unsichere Radfahrer".

    Hier nochmal weiter oben. Leider habe ich kein Bild, wo der Zollstock auf dem Gehweg liegt. In Gegenrichtung hat die Straße ordentlich Gefälle, so dass man da auch ohne zu treten leicht 25km/h oder mehr erreicht. Die Fahrbahn ist dort jedenfalls 4m breit.

  • ich bin ja bei dir, dass die FReigabe der Einbahnstraße in Gegenrichtung erfolgen sollte.

    Und der 1m-Gehweg ist auch echt schmal.

    Ich könnte mir aber vorstellen, dass das "wenn [...] behindert würden" bei solchen Konstruktionen auch restriktiv ausgelegt wird nach dem Motto:

    "da sind so wenige Fußgänger und die können auch mal kurz auf den Radweg ausweichen, wenn Sie da mit dem Rad schieben..."

    andererseits ist auch klar: Radweg ist Radweg und nicht ausweichbereich. hm.

  • Auf den Bildern sind keine Fußgänger zu sehen, weil ich da immer warte. Die Strecke wird aber auch von Fußgänger recht stark frequentiert und die Wahrscheinlichkeit, keinem Fußgänger zu begegnen, ist gering.

    Ich möchte da gerade mal ganz pingelig sein, weil ich für morgen Abend eine Tour geplant habe, wo ich mich mit interessierten Radfahrern mal ganz penibel an die Verkehrsregeln halten möchte. Dabei werden wir zufällig an einigen Stellen vorbeikommen, wo das nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, oder zu solchen absurden Situationen führt wie hier. Es hat sich gestern auch die Leiterin der Verkehrsbehörde für die Tour angemeldet, "wenn es die Witterung zulässt".

    Die einfachste Lösung ist -wie so oft- die Fahrbahn und das stand bereits im Radverkehrskonzept von 1999: Einbahnstraße in Gegenrichtung freigeben. Mir fällt kein Argument ein, warum man das nicht endlich tut.

  • Top-Down:

    Rad fahren = auf Fahrbahn nicht zulässig, auf Radweg bergauf nicht zulässig

    Entscheidung:

    a) hier nicht langfahren

    b) absteigen

    wenn b), dann §25 (1), linker Gehweg.

    da sperrigen Gegenstand: §25(2), Fahrbahn.

    Dort wahlweise links oder rechts

    Nach der Logik würde ich persönlich das in der Tat so handhaben/durchführen.

    Wie sehr bergab-fahrende Verkehrsteilnehmende nun damit rechnen, dass auf "ihrer" rechten Seite jemand steht/geht: hm. da würd ich die wahlfreiheit igO nutzen und bergauf auf der rechten Seite gehen.

    Kernfrage bei Gemäkel und Fragezeichen vor Ort müsste sein: wie verhalten Sie sich, wenn sie einen 1,5m breiten Handkarren ziehen?

    (die Frage nach "was tun mit Zwillingskinderwagen?" darf man bestimmt nicht stellen, weil da sofort die Logik aushakt und direkt in Gedanken 2 Babys sterben, weil sie von einem LKW üebrrollt wurden. Im Kinderwagen sitzend... :rolleyes: )

  • Die Frage steht bereits im Thread-Titel: Darf man auf der Fahrbahn ein Fahrrad schieben, wenn da das [Zeichen 267] steht?

    Ja, klar!

    Du darfst Dein Fahrrad in die Straße hineinschieben, und wenn Du hinter dem Vz 267 kannst Du wieder aufsteigen und weiterfahren.

    Ob es sich um eine echte Einbahnstraße mit Vz7 220 handelt, wissen wir ja nicht. In dem Fall dürfte man das natürlich nicht.

    Im Grunde genommen hat das Vz 267 für Radfahrer nicht wirklich eine praxisrelevante Wirkung.

  • Irgendwie ist mir dunkel in Erinnerung, im VP auch mal die Meinung gelesen zu haben, dass das 367 auch das Schieben auf der Fahrbahn betrifft, weiß aber nicht mehr die Herleitung und Relevanz dieser Meinung ...

  • Irgendwie ist mir dunkel in Erinnerung, im VP auch mal die Meinung gelesen zu haben, dass das 367 auch das Schieben auf der Fahrbahn betrifft, weiß aber nicht mehr die Herleitung und Relevanz dieser Meinung ...

    Vz 267 oder doch eher Vz 220?

    Es stand bis 2010 oder so explizit in der StVO, dass man in einer Einbahnstraße als Fußgänger, der auf der Fahrbahn ein Fahrzeug mitführt, dies nicht entgegen der Fahrtrichtung tun darf.

    Aktuell steht es wohl nicht mehr drin.

  • *such*

    Alt:

    "Zeichen 220 (Einbahnstraße)

    Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen."

    Aktuell:

    "Zeichen 220 Einbahnstraße
    Ge- oder Verbot
    W er ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.
    Erläuterung
    Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor."

    In der Tat ...

    Mich irritiert nur noch "Fahrzeugverkehr", weil die StVO anderswo auch "Fahrverkehr" verwendet ... Letzterer wäre definitiv ohne Schieben, aber ersterer?

  • Wenn man das Fahrrad trägt, gilt es vermutlich nicht mehr als mitgeführtes Fahrzeug, sondern nur noch als sperriger Gegenstand. Das müsste auf jeden Fall auch auf der Fahrbahn erlaubt sein. :)