„Vorrang“ von Radfahrern in Fahrradstraßen

  • Ich kennt ja sicherlich im Bezug auf Fahrradstraßen die Äußerung, dass Radfahrer dort „Vorrang“ hätten. Das sieht dann beispielsweise so aus:

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    Oder auf Blech auch so:

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    Nun ist „Vorrang“ ja ein Synonym für § 6 StVO, bezieht sich also auf darauf, ob der entgegenkommende Verkehr zuerst fährt oder ich. Das ist aber natürlich nicht, was „Radfahrer haben Vorrang“ in Fahrradstraßen eigentlich meint, es geht ja eher darum… ja, worum denn eigentlich?

    Bezieht sich „Vorrang“ wirklich nur darauf, dass eine Fahrradstraße in der Theorie nur Fahrrädern vorbehalten ist, obwohl eigentlich überall auch der Kraftverkehr per Zusatzzeichen zugelassen ist? Denn um den „Vorrang“ an Engstellen kann es ja kaum gehen, das gibt die Straßenverkehrs-Ordnung nicht her, aber es ist ja offenbar wichtig, dass bei jeder feierlichen Einweihung einer Fahrradstraße auf Neue betont wird, dass Radfahrer dort „Vorrang“ hätten — ohne genau zu erklären, was das nun eigentlich bedeutet.

  • Normal ist (bzw. sollte sein) ein gleichberechtiges Miteinander. Ich persönlich interpretiere es so, dass behindernde Aktionen dann in Ordnung sind, wenn der eigene Vorteil die Nachteile anderer klar überwiegt, die Gesamtrechnung also positiv ist.

    Bei freigegeben Fußwegen und Fahrradstraßen müssen sich aber alle nach der einen Verkehrsart richten und mehr Nachteile in Kauf nehmen als üblich.

    Beim Fußweg muss man schonmal mit (geringem) Schritttempo hinterherfahren, auf nem Fuß- und Radweg ist Klingeln OK.

    Vor einer roten Ampel auf einer "normalen" Straße ist Überholen OK, wenn man bei Grün zügig loskommt (gilt je nach Situation für Fahrrad aber auch für KFZ!), in der Fahrradstraße soll sich das KFZ aber bitte hinten anstellen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Beitrag von krapotke (23. Mai 2022 um 21:56)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 09:59).
  • Das RvL wird üblicherweise durch abgesenkte Bordsteine aufgehoben. An sich gelten in der Fahrradstraße aber dieselben Vorfahrtsregeln wie üblich.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Welche Vorfahrtsregel ist denn in der von dir genannten Fahrradstraße einschlägig

    Das ist in der Thadenstraße. Dort gibt es entweder eine ampelgeregelte Kreuzung oder hier und da Einmündungen mit § 10 StVO, so dass dort tatsächlich „rechts vor links“ keine Anwendung findet. Ist aber halt doof, dass dann auf ein solches Plakat zu schreiben und damit zu suggerieren, das könnte in jeder Fahrradstraße so gelten.

  • Nun ist „Vorrang“ ja ein Synonym für § 6 StVO,

    Nicht nur. Ist auch der Terminus für den Vorrang vor Abbiegern und div. andere Dinge und m.E.n. auch der Oberbegriff für Vorfahrt, kann also auf dem Schild nicht so wirklich genau irgendeinem Verhalten zugeordnet werden. Aus dem Verkehrsschild "Fahrradstr." heraus kann es sich in der Tat allenfalls vage auf das Behinderungsverbot beziehen ...