Lustiger Schutzstreifen und benutzungspflichtiges Hochbord am Tiergarten

  • Südlich von Lüneburg, im Bereich der so genannten Roten Schleuse, gibt’s eine Straße mit dem für außerörtliche Straßen obligatorischen einseitigen Zweirichtungsradweg. Und neuerdings gibt’s noch einen Schutzstreifen. Das Ergebnis: Nichts genaues weiß man nicht:

    Radweg sorgt für Unsicherheit - LZonline
    Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht: Der aufgemalte Schutzstreifen für Radfahrer an der Roten Schleuse sorgt für Verwirrung.
    www.landeszeitung.de

    Ich finde, auch hier macht die Behörde eine außerordentlich schlechte Figur. Da gibt’s also einen benutzungspflichtigen Fuß- und Radweg in beide Richtungen und man malt einen Schutzstreifen dazu, den man offenkundig nicht benutzen darf, und die Behörde beraumt nun erst einmal einen Ortstermin an, um sich die Sache mal anzugucken.

    Ich war mal schneller. Zeichen 240 sagt eindeutig aus, dass hier ein Fuß- und Radweg zu befahren ist, dagegen kann der lustige Schutzstreifen nicht anstinken. Die Sache mit der Kurve finde ich ehrlich gesagt nicht so dramatisch, hier ist eigentlich Tempo 50 angesagt, was dann natürlich in gefahrenen 70 km/h resultiert, mutmaßlich haben die Radfahrer, die sich jetzt beklagen, schon die entsprechenden Erfahrungen gemacht im Gegensatz zu mir, der ich da nun zum ersten Mal war.

    Ich denke, auch ohne Ortstermin sollte sich erkennen lassen, dass das hier nicht hinhaut. Was mich dann zur nächsten Frage führt: Gibt es überhaupt Unterlagen über das, was dort mal angeordnet wurde? Oder läuft das so, wie es halt manchmal so läuft, dass sich die blauen Schilder verselbstständigen und niemand mehr nachvollziehen kann, was hier eigentlich mal angeordnet wurde, beziehungsweise daraus resultierend auch keiner mehr weiß, dass die Schilder überhaupt dort stehen?

    Lustig wird es halt dort, wo der Schutzstreifen endet und an die bestehende Infrastruktur anschließen muss. Richtung Westen scheint mir die Sache noch einigermaßen klar zu sein, hier führt der Schutzstreifen zurück auf das untermaßige Hochbord, das im Winter dank des Laubes noch schmaler geworden ist. Hier kann eigentlich auch mit viel Rücksicht kein Rad- und Fußverkehr gleichzeitig stattfinden.

    Gegenrichtung. Das lädt hier schon zu Faxen ein, denn irgendwo hier soll man erkennen, dass die linksseitige Benutzungspflicht aufgehoben ist und nunmehr auf dem rechten Hochbord geradelt werden soll. Der Wechsel der Straßenseite muss aber hier vorne passieren, denn ansonsten kommt man vom Hochbord nicht mehr runter. Vielleicht will das Zeichen 240 auf der rechten Seite von diesem Manöver künden, vielleicht auch nicht, vielleicht ist das Schild auch für den Waldweg nebenan zuständig. Nichts genaues weß man nicht.

    Jedenfalls soll man am Ende hier landen:

    In der Gegenrichtung wird’s dann ja auch lustig, weil man zunächst von dort hinten weiter auf der hier im Bild rechten Seite fährt, hoffentlich nicht mit dem Lenker am Brückengeländer hängen bleibt, und dann hier vorne im

    Früher sah es hier übrigens so aus:

    Ich bin ja mal gespannt, was man sich dazu überlegen wird. In den Sommermonaten ist diese Gegend ein beliebtes Ausflugsziel, so dass man entweder auf dem Hochbord mit Fußgängern oder anderen Radfahrern aneinandergerät oder sich aber auf der Fahrbahn anhupen lassen darf.

  • Noch neu? Manchmal kommen Fahrbahnmaler und Schilderschrauber nicht am selben Tag, andere Abteilung ...

    Schon klar, das ist ja quasi das gleiche Problem wie drüben in der Soltauer Straße: Es wird ein Stück Infrastruktur für den Radverkehr gebaut oder geändert, das aber an den Anschlussstellen ohnehin nicht passt und die notwendige Beschilderung kommt dann ein paar Wochen oder ein paar Monate später. Währenddessen kann sich der Radverkehr prinzipiell nur falsch verhalten und raten, was die Behörde wohl eigentlich gemeint hat — beziehungsweise darauf hoffen, dass die Polizei das potenzielle Fehlverhalten ebenso locker sieht und keine Ahndung stattfindet, wenn hier beispielsweise auf dem Schutzstreifen statt auf dem ausgeschilderten Gehweg geradelt wird.

  • Vom Radweg zweigen ja Wege ab, die man wegen Leitplanke nicht von der Fahrbahn erreicht, da kann man doch sicherhoffentlich die Straßenbegleiteigenschaft und damit die B-Pflicht-Bedeutung des Blauschildes wegdefinieren *flöt* ;)

  • oh gott, spitzwinklige Aufleitung vom Schutzstreifen auf den Geh- und Radweg? brrr...

    aber ja, ich würde wohl auch tippen, dass bei der StVB keine vollständigen Unterlagen zur Anordnung der BPflicht vorliegen.

    Ich kann dieses jahrelange Wegschauen der Behördenleitung irgendwie nicht mehr nachvollziehen.

    Wäre ich dort Leiter, würd ich das bei jeder Gelegenheit hocheskalieren lassen.

    Man hat keine Übersicht, keine Ahnung, kein Personal, kein Geld und verwaltet nur den Missstand.

    Aber ist irgendwie damit zufrieden.

  • Man hat keine Übersicht, keine Ahnung, kein Personal, kein Geld und verwaltet nur den Missstand.

    Aber ist irgendwie damit zufrieden.

    Ich dachte immer, das ist das erste, was man auf der Verwaltungsfachhochschule lernt: Verwaltung heißt Mängelverwaltung. Punkt. Sollte eine Kommune trotz aller Anstrengungen keinen Mangel haben, sind sofort externe Berater hinzuzuziehen, ersatzweise ist der Kämmerer anzuweisen, möglichst viel Geld bei Pleitebanken zu verlieren.

  • Ist da auf der Fahrbahn immer so "beeindruckend viel" Verkehr?

    Die Verkehrsstärke ist mir nicht bekannt, ich vermute aber, abseits des Pendlerverkehrs morgens und abends dürfte dort vor allem am Wochenende mit etwas Ausflugsverkehr zu rechnen sein, aber ob dafür der blaue Lollie Not tut?

  • Die Verkehrsstärke ist mir nicht bekannt, ich vermute aber, abseits des Pendlerverkehrs morgens und abends dürfte dort vor allem am Wochenende mit etwas Ausflugsverkehr zu rechnen sein, aber ob dafür der blaue Lollie Not tut?

    Eher nicht, aber diesen Nachweis musste ja die Straßenverkehrsbehörde führen, bevor sie das Schild angeordnet hat. Wenn ich von der Beschilderung betroffen wäre, würde ich nachfragen. Und darüber hinaus würde ich darauf hinweisen, dass die obligatorische Querungshilfe für den Radverkehr fehlt

    (VwV-StVO Randnr. 36 zu § 2 StVO, vgl. Urteil des VG Hannover und ebenso Urteil des VG München).