Ich bin gerade über diesen Bericht der Ad-hoc-AG Fußverkehrspolitik der Verkehrsministerkonferenz gestolpert: Vorschläge zur Novellierung des Rechtsrahmens zur Erhöhung der Sicherheit und Attraktivität des Fußverkehrs
Sehe ich es richtig, dass das in den letzten neun Monaten an uns vorbeigegangen ist?
Da stehen ja ganz viele tolle Vorschläge drin, etwa die grundsätzliche Ausrichtung der Verkehrsregeln am schwächsten Verkehrsteilnehmer, Erleichterungen zur Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen und so weiter.
Interessant finde ich unter anderem:
Punkt 5: Flexibilisierung der R-FGÜ
Künftig dürfen Fußgängerüberwege quasi überall angeordnet werden, auch in Tempo-30-Zonen und auch zur Verdeutlichung bereits bestehender Vorrangverhältnisse. Bei Fußgängerüberwegen über Radwegen und Radschnellwegen tut’s dann auch eine Sparversion ohne Schild und Beleuchtung.
Punkt 6: Parken als Sichthindernis an Kreuzungen, Einmündungen und Querungshilfen
Bei Tempo 50 soll das Parken bis zu 20 Meter entfernt von den Schnittpunkten der Kreuzungsfahrbahnen unzulässig sein. Donnerwetter, da bin ich ja mal gespannt, ob dieser Vorschlag Gehör finden wird.
7. Vorrangregelungen für den Fußverkehr gegenüber ein- und abbiegenden Fahrzeugen
Großer Kracher mit viel Konfliktpotenzial, weil die Regelungen zum Vorrang zwischen Fußgängern und Fahrverkehr ohnehin kaum jemand ordentlich darstellen kann. Fußgänger sollen künftig beim Queren einer untergeordneten Fahrbahn „Vorgang“ vor dem Fahrverkehr haben — diese Regelung wird ja heutzutage häufig schon praktiziert. Der Vorrang gilt auch rund um die Kreisfahrbahn eines Kreisverkehres, Fußgänger haben dort also sowohl gegenüber einfahrenden als auch gegenüber ausfahrenden Kraftfahrzeugen Vorrang. Das wird sich ja super mit den vielen Zeichen 205 vertragen, die es insbesondere außerorts für Radfahrer im Bereich von Kreisverkehren gibt:
Die Formulierung ist allerdings auch wieder maximal kompliziert:
ZitatBeim Abbiegen aus untergeordneten Straßen haben auch zu Fuß Gehende Vorrang, die die untergeordnete Straße queren. Dies gilt auch bei der Einfahrt in Kreisverkehre und bei der Regelung Rechts-vor-Links.
Das heißt, wenn der Fahrverkehr geradeaus von einer untergeordneten Straße über eine übergeordnete Straße in die nächste untergeordnete Straße fährt, dann hat der Fußling keinen Vorrang, weil Geradeausfahren nunmal kein Abbiegen ist? Ich gucke mir dann also ausführlich die Fahrtrichtungsanzeiger von Kraftfahrzeugen oder Radfahrern an, um zu ermessen, ob ich als Fußgänger jetzt Vorrang habe oder nicht? Puh.
10. Gehwegparken – Zulassung
Für die ganz blöden Verkehrsteilnehmer wird noch mal darauf hingewiesen, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist.
16. Begegnungszone
Finde ich schwierig. Das ist also eine Art Verkehrsberuhigter Bereich, nur ohne Schrittgeschwindigkeit, sondern mit 20 km/h als Tempolimit. Der Fahrverkehr muss auf Fußgänger Rücksicht nehmen, aber Fußgänger auch auf den Fahrverkehr. Ein Vortrittsrecht des Fußverkehrs, das ja grundsätzlicher Bestandteil des heutigen Verkehrsberuhigten Bereiches ist, soll es nicht mehr geben.