So, mal schauen, ob was kommt:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrt [_______]
über den Mängelmelder der Stadt wurde der Fachdienst Mobilität
- am 29.01.2021 über fehlerhafte Beschilderung in der Westbahnhofstraße (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5105-2021)
- am 24.02.2021 über fehlerhafte Beschilderung im Magdelstieg (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5330-2021)
- am 24.02.2021 über fehlerhafte Beschilderung im Magdelstieg (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5331-2021)
- am 24.02.2021 über fehlerhafte Beschilderung im Magdelstieg (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5332-2021)
- am 24.02.2021 über fehlerhafte Beschilderung im Magdelstieg (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5333-2021)
- am 24.02.2021 über fehlerhafte Beschilderung im Magdelstieg (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5334-2021)
- am 24.02.2021 über fehlerhafte Beschilderung im Löbdergraben (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/5335-2021)
aufmerksam gemacht.
Bei jedem dieser Fälle wurde darauf hingewiesen, dass die vorhandene Anordnung zu Halten/Parken im Widerspruch zur Änderung der letzten Novelle der StVO von April 2020 stehen.
In der Westbahnhofstraße wird vor dem Hotel Thüringer Hof bis Einmündung Rathenaustraße/Querungshilfe mittels Zusatzzeichen ein Haltverbot mit Ausnahmen versehen.
Im Magdelstieg und Löbdergraben sind eingeschränkte Haltverbote angeordnet.
In allen genannten Abschnitten sind Schutzstreifen vorhanden, die eindeutig und unzweifelhaft als solche zu erkennen sind.
Der aufgezeigte Widerspruch der bestehenden Anordnung zur StVO besteht darin, dass mit der Novelle von April 2020 u.A. ein absolutes Haltverbot auf Schutzstreifen besteht.
Dies ergibt sich aus Anlage 3 zur StVO, dort zu Z.240, Absatz 3:
"Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. [...]"
Mithin kann diese Regelung in keinem Falle durch anderslautende Anordnungen (hier: eingeschränktes Haltverbot, Be- und Entladen incl. aller Nebentätigkeiten erlaubt, Halten bis 3min erlaubt, usw.) "aufgeweicht" oder gar ins Gegenteil verkehrt werden.
Es besteht ein absolutes Haltverbot.
Dies ergibt sich auch aus dem Begründungstext zur Änderung der StVO, wonach das Haltverbot der Sicherheit des Radverkehrs dient. Eine Rückführung auf den "alten Stand" durch Anordnung eines eingeschr. Haltverbotes konterkariert diese Bemühungen, verkehrt sie gar ins Gegenteil.
Die Reaktion des Fachdienstes erfolgt im März 2021.
Antworten:
- "[...] die letzte Novelle zur StVO von vor knapp einem Jahr ist nicht in Kraft getreten."
- "[...] auf Grund eines juristischen Formfehlers wurde die Novelle zur StVO im Jahr 2020 nicht in Kraft gesetzt."
Daraufhin wurder der Fachdienst in Kommentaren zu Meldung 5330-2021 sowie 5334-2021 darauf hingewiesen, dass dies eine eher exklusive Minderheitenmeinung darstellt.
Dazu ist festzuhalten:
- die StVO mit der Novelle vom 20. April 2021 ist gültig
- eine Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 27.04.2020, Seite 814
- weitere Änderungen der StVO erfolgten und wurden natürlich ebenfalls im BGBl (hier: Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 64, ausgegeben am 23.12.2020, Seite 3047) bekanntgegeben (hier: "Autobahn-GmbH")
Es erfolgte zu keinem(!) Zeitpunkt eine "Rücknahme" der StVO-Novelle, keine Rückversetzung in alten Stand, keine Aussetzung der StVO. Es gilt die StVO in ihrer letzten Fassung vom 21.07.2021. In dieser StVO besteht ein Haltverbot auf Schutzstreifen.
Was innerhalb des Fachdienstes vermutlich gemeint war und noch immer ist:
Der Vollzug(!), also die Anwendung des zusammen mit der StVO geänderten BKAT-OWi wurde sukzessive von einzelnen Ländern, zuletzt auch Thüringen ausgesetzt.
Wie medial ausführlich begleitet, wurde in den vergangenen Tagen ein neuer "Bußgeldkatalog" beschlossen, im Bundesrat verabschiedet und tritt zum 9.11.2021 in Kraft.
Davon unberührt bleibt die StVO und deren Gültigkeit.
Ich möchte dies daher zum Anlass nehmen und freundlich um die kurze Beantwortung der folgenden Fragen bitten:
- Bleibt der Fachdienst Mobilität weiterhin bei der vertretenen und nach außen kommunizierten Auffassung, dass die StVO mit Novelle von April 2020 und nachfolgender Änderungen noch immer nicht gilt?
- Wann werden die widersprüchlichen Verkehrszeichen in den o.g. Abschnitten abgeordnet?
Bei Rückfragen stehe ich natürlich zur Verfügung
mit freundlichen Grüßen