Hohenwedeler Weg

  • Yeti: Das ist in der Tat schwer zu sagen und hängt vermutlich auch davon ab, wie die Richter die Lage einschätzen. Die "besonderen örtlichen Verhältnisse" sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voll durch das Gericht ausgelegt werden und überprüft werden darf - anders als eine Ermessensentscheidung, die nur begrenzt überprüfbar ist.

    Ich selbst finde a) Schulen in etwas, das wie ein Wohngebiet aussieht, wenig spektakulär und b) sieht auch die ERA2010 bei geringem Schwerverkehr und gerader Linienführung eine Führung des Radverkehrs im Mischverkehr vor. Die schmale Straße dürfte vor allem außerhalb des 6-7m-Fahrbahnbreitenbereichs liegen, in dem eine gemeinsame Führung problematisch sein kann (ERA2010, S. 22). Die Verkehrsmenge beträgt in der Spitze auch nicht mehr als 700Kfz/h, womit Mischverkehr - zusammen mit den anderen Kriterien - verträglich sein sollte.
    Jüngere Radfahrer sind ohnehin dadurch geschützt, dass sie auch ohne Beschilderung den Gehweg befahren dürfen/müssen; ich betrachte dies im Bezug auf junge Verkehrsteilnehmer als abschließende Regelung. Ferner kann die Polizei auch die geltenden Regeln im Bezug auf Überholmanöver kontrollieren, so dass es hier allenfalls ein Durchsetzungs- und kein Regelungsdefizit gibt. Die IGS ist scheinbar auch durch die Bergstraße erreichbar, die jedenfalls auf Maps nicht dein Eindruck erweckt, besonders verkehrsbelastet zu sein. Junge Verkehrsteilnehmer haben somit auch eine Alternativführung.

    Falls man es wirklich versuchen möchte, wäre wohl der erfolgversprechendste Ansatz, dass der Gehweg für Kinder auf Grund seiner Breite und der Menge des Fußverkehrs unzumutbar und nicht sicher befahrbar ist, also auch junge Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn ausweichen müssten, am schlauesten. Die Argumentation zieht natürlich nur dann, wenn sie durch die Fußverkehrsmengen belegbar ist und man nicht auf die hanebüchene Idee kommt, auch erwachsenen Radfahrern durch Beschilderung die Möglichkeit zu eröffnen, linksseitig(!) auf einem Gehweg, der baulich absoluter Müll ist, zu fahren. Aber so blöd wäre ja niemand, oder?

  • Dass das vermutlich keine befriedigende Antwort ist, ist mir klar. Wer einfach Tempo 30 innerorts möchte, müsste die StVO anpassen. Da der Posten aber derzeit mit einem FDPler besetzt ist, der eine Vulgärauffassung von "Freiheit" hat, sind den Verkehrsbehörden die Hände gebunden. Mal abgesehen davon, dass man sich bei einer solchen Änderung auch jede Menge Verwaltungsaufwand (falls hier FDPler mitlesen: ihr könnt das als "schlanker Staat" oder so verkaufen) für die Begründungen der Einzel- und Flächenanordnungen sparen kann und dann ggf. nur noch Straßen auf denen schneller gefahren werden soll begründen müsste. In München wäre das nur noch 1/5 des Straßennetzes. Und die Schilder, die Wissing vergeblich sucht, sind dann auch wieder da :)

  • ...Jüngere Radfahrer sind ohnehin dadurch geschützt, dass sie auch ohne Beschilderung den Gehweg befahren dürfen/müssen...

    ... und man nicht auf die hanebüchene Idee kommt, auch erwachsenen Radfahrern durch Beschilderung die Möglichkeit zu eröffnen, linksseitig(!) auf einem Gehweg, der baulich absoluter Müll ist, zu fahren. Aber so blöd wäre ja niemand, oder?

    Naja, wer blöd genug ist, zu meinen, dass Kinder auf dem Gehweg geschützt sind, wird das in Bezug auf Erwachsene wohl erst recht meinen.

  • ...und man nicht auf die hanebüchene Idee kommt, auch erwachsenen Radfahrern durch Beschilderung die Möglichkeit zu eröffnen, linksseitig(!) auf einem Gehweg, der baulich absoluter Müll ist, zu fahren. Aber so blöd wäre ja niemand, oder?

    Bislang ist man so blöd. Der Gehweg auf der nordwestlichen Straßenseite ist derzeit in Richtung IGS mit [Zeichen 240] (leichte Steigung) und in Gegenrichtung (Gefälle) mit [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] beschildert.

    Breite ca. 1,80m, der gegenüberliegende Gehweg ist sogar noch schmaler. Aus meiner Sicht unverantwortlich, darauf das Radfahren auch nur zu erlauben. Messungen haben ergeben, dass dort ohnehin kaum jemand 50km/h fährt, sondern dass die Durchschnittsgeschwindigkeit bei knapp über 40km/h liegt.

    Man könnte es auch einfach darauf anlegen, T30 anzuordnen. Wenn tatsächlich jemand erfolgreich dagegen klagt, dann muss es halt wieder weg. Bis dahin hat es sich vielleicht schon mehr durchgesetzt, dass man auf der Fahrbahn besser unterwegs ist, oder die StVO wurde bereits dahingehend geändert, dass T50 innerorts begründet werden muss und nicht T30.

    Im Prinzip ist diese Straße doch ein Musterbeispiel dafür, dass es umgekehrt sein sollte.

  • Bis dahin hat es sich vielleicht schon mehr durchgesetzt, dass man auf der Fahrbahn besser unterwegs ist, oder die StVO wurde bereits dahingehend geändert, dass T50 innerorts begründet werden muss und nicht T30.

    Nach meinem (laienhaften) Verständnis ist es der Verwaltung einfach nicht gestattet, in dieser Straße ein Fahrbahnverbot für Fahrräder anzuordnen. Was sagen die Herrschaften denn dazu, wenn man sie direkt darauf anspricht?

    Könnte man nicht einen Juristen mitnehmen, der ihnen anhand von Gerichtsurteilen erklärt, dass sie das nicht dürfen? Oder ist das Gespräch dann beendet?

    #Bratwurstbude, #BeleidigteLeberwurst :)

  • Nach meinem (laienhaften) Verständnis ist es der Verwaltung einfach nicht gestattet, in dieser Straße ein Fahrbahnverbot für Fahrräder anzuordnen.

    Die Benutzungspflicht wird aufgehoben. Die Frage ist lediglich, ob dazu T30 kommt oder nicht oder ob sich irgendwer damit durchsetzt, die schmalen Gehwege zum "Radfahren" freizugeben.

  • Die Benutzungspflicht wird aufgehoben

    Ei, sind die da ganz von selbst draufgekommen?

    Also hierzulande schießen die "Fahrradfreundlichen Kommunen" gradezu aus dem Boden - obwohl sie eigentlich nur ein paar der jahrzehnte alten, illegalen Anweisungen aufgehoben haben (aber nur da, "wo es gar nicht anders ging" :) ). Und es scheint, wenn man das Siegel "Fahrradfreundlich" erstmal offiziell hat, ist's auch schon wieder vorbei mit "Verkehrswende". Klar, nach der Anstrengung... ^^

  • Lustig! Genauso wurden bisher die Radwegbenutzungspflichten begründet.

    Ja, genau. Aber man kann eine Gefahrenlage auf zwei unterschiedliche Weisen auflösen:

    1. Man sperrt die Gefährdeten weg

    2. Man reduziert die Gefahr

    Da 2. in der Regel zu Lasten des Autoverkehrs geht, entscheidet man sich meistens für 1. Jeder, der behauptet, dass es auf der Fahrbahn zu gefährlich sei, mit dem Fahrrad zu fahren, spricht sich aber zwangsläufig für T30 aus.

  • Was würde eigentlich gegen die Anordnung einer [Zeichen 274.1] sprechen? Also für das gesamte Gebiet zwischen der Bremervörder Straße und der Straße Am Hohenwedel, im Bild rot umrandet. Die Pfeile zeigen die Zufahrtstraßen in den Stadtteil. In der Hauptsache sind das der Hohenwedeler Weg, der später in die Straße Am Hohen Felde übergeht und der Bockhorster Weg. Ich müsste nochmal nachschauen, aber ich glaube, dass bis auf diese grün hervorgehobenen Straßen ohnehin alles bereits als T30 Zone ausgewiesen ist.

    Der ganze Stadtteil ist Wohngebiet. Es gibt mit der IGS im Süden eine große Schule, dazu im Bockhorster Weg eine Grundschule und einen Kindergarten. Ob da im Nahbereich bereits T30 angeordnet ist, müsste ich nachschauen. Im Umfeld der IGS jedenfalls nicht.

    Im Hohenwedeler Weg / Am Hohen Felde fährt eine Buslinie. Es gibt an der Kreuzung zum Bockhorster Weg eine LSA, die müsste dann wohl weg.

    Es gelten folgende Voraussetzungen gemäß §45 (1c):

    Zitat

    Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

    Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

    Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen.

    An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.

    Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.


    Für die Vorfahrtregel rechts-vor-links sind Ausnahmen möglich (VwV-StVO zu §45, Rn 41):

    Zitat

    Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden.

    Bis auf die Ampelkreuzung am Bockhorster Weg, die ohnehin aufzuhebende RWB und ggf. noch vorhandene Fahrbahnmarkierungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Bei der eher geringen Verkehrsbelastung sollten aber im Bereich des Bockhorster Weges auch Zebrastreifen anstelle der Ampel ausreichend sein, ggf. unterstützt durch verkehrsberuhigende bauliche Maßnahmen.

    Aus meiner Sicht wäre also eine T30 Zone rechtssicher möglich, weil dafür keine außergewöhnliche Gefahrenlage gemäß §45 (9) vorliegen muss. Ein Verkehrsversuch hingegen könnte abgelehnt werden und das Ansinnen für die Stadt mit einer Blamage enden, wenn sie das Aufheben einer schon seit langem rechtswidrigen Anordnung als "Versuch" bezeichnet.

  • es könnten theoretisch die einzuhaltenden Hilfsfristen gerissen werden.

    Hintergrund: RTW/FW/POL sind zwar nach den Buchstaben der StVO bei Einsätzen von den Vorschriften befreit, müssen aber stets eine Abwägung treffen. In Hamburg z.B. lautet die Abwägung zur Geschwindigjeut: in der Regel max. 50% über angeordneter zHg.

    Wenn man nun relativ flächig wie in deiner Ideenskizze T30 anordnet, bedeutet das eine rechnerisch längere Anfahrtszeit zu vielen Punkten innerhalb des Gebietes ggü T50 auf der Einfallstraße.

    Die Folge könnte sein, das man über den Bau einer weiteren FuRW/RW/FW incl. Ausstattung + Personal nachdenken müsste.

    wobei NDS da - wenn ich das beim Querlesen richtig sehe - durchaus sehr lockere "soll"-Regelungen bei den Zeiten im Rettungswesen hat.

  • Hintergrund: RTW/FW/POL sind zwar nach den Buchstaben der StVO bei Einsätzen von den Vorschriften befreit, müssen aber stets eine Abwägung treffen. In Hamburg z.B. lautet die Abwägung zur Geschwindigjeut: in der Regel max. 50% über angeordneter zHg.

    50% über zHg in einer T30 Zone wird ja selbst bei normalem Autoverkehr als hinreichend angenommen. Ich kann mich an eine Aussage der Hamburger Polizei zu Geschwindigkeitsmessungen in einer T30 Zone erinnern, bei der herauskam, dass die V85 bei 45km/h lag und man daraufhin keine Notwendigkeit weiterer Kontrollen oder geschwindigkeitssenkender Maßnahmen sah. :S

    Darüber, ob man im Hohenwedeler Weg überhaupt T30 anordnet, besteht eigentlich Einigkeit. Von der Polizei kamen jedenfalls keine Einwände und selbst die KVG als ÖPNV-Dienstleister hat ihre anfänglichen Bedenken, den Fahrplan nicht mehr einhalten zu können, nach eingehender Prüfung beiseite gelegt.

    Also geht es nur darum, wie T30 rechtssicher begründet werden kann. Man hat wohl große Sorge, dass irgendjemand dagegen klagen könnte und man das dann wieder zurücknehmen muss. Andererseits kenne ich Straßen in Stade, in denen bislang auch noch niemand gegen T30 geklagt hat und wo das rechtlich auf wackligem Boden stehen dürfte.

    Die Verkehrszahlen, die vor etwa zwei Jahren schon in der Presse genannt wurden, lagen im Bereich von 650 Kfz/h. Das wäre im oberen Belastungsbereich II der ERA. Eine außergewöhnliche Gefahrenlage hätte man damit nicht begründen können, sondern da hätte man die besonderen Umstände wie die geringe Fahrbahnbreite von nur 5,50m mit Linienbusverkehr auf einem stark frequentierten Schulweg mit wenig Platz im Seitenraum verweisen müssen. Damit wäre die Anordnung von T30 immerhin nicht willkürlich, sondern das Ergebnis einer Ermessensausübung.

    Nach den letzten Zahlen, die ich gesehen habe, liegt die Verkehrsbelastung eher noch darunter (DTV <4500 Kfz/d). Man bräuchte in jedem Fall noch einmal genaue Zahlen der Spitzenstunde.

    Für eine T30 Zone wäre dieser Nachweis nicht erforderlich. Daher die Frage, ob dort speziell gegen eine T30 Zone gegenüber einer Streckenbegrenzung etwas sprechen würde. Mir fällt da eigentlich nur die Ampelkreuzung mit dem Bockhorster Weg ein, die in einer T30 Zone nicht zulässig wäre.

  • Leider hinter Bezahlschranke, aber ich werde mir nachher mal ein Tageblatt kaufen

    Hier in Stade sollen Radler auf die Straße – Doch es gibt Einwände - Stade - Stader Tageblatt

    Authentisches Artikelbild mit Geisterradler

    Im Hohenwedeler Weg, um den es in dem Artikel geht, gibt es eine Buslinie.

    Wenn es um die Einführung von Tempo 30 max. geht, dann melden sich häufig die Kritiker mit dieser Argumentation zu Wort:

    Der Busverkehr dürfe nicht durch ein niedriges Tempolimit ausgebremst werden.

    Fakt ist: Um von 0 auf Tempo 50 zu beschleunigen braucht ein Bus eine Strecke von rund 100 m. (Wenn die Strecke optimal frei ist.)

    Um von 0 auf Tempo 30 zu beschleunigen genügt eine Strecke von rund 35 m.

    (Kann mit diesem Rechner bequem und schnell nachgerechnet werden:

    https://www.rechner.club/weg-zeit-gesch…szeit-berechnen )

    Bushaltestellen im Stadtverkehr sind in der Regel ca. 300 m voneinander entfernt. (Gilt auch im Hohenwedeler Weg in Stade.)

    Das heißt bei Tempo 50 max. kann der Bus ohnehin nur ca. 1/3 der Strecke zwischen zwei Bushaltestellen mit Tempo 50 fahren, denn der Bremsvorgang findet mit einer negativen Beschleunigung von ebenfalls 1 m/Sekunde² statt, genau wie der Beschleunigungsvorgang. Und das auch nur für den seltenen Fall, dass ausgezeichnet freie Fahrt möglich ist.

    Wie groß ist die Zeitersparnis für den Bus bei einem Haltestellenabstand von 300m (im Optimalfall)?

    Tempo 50:

    14 Sek (für 100 m Beschleunigungsweg) +7,2 (für 100 m bei 50 km/h) + 14 Sek (für den 100 m langen Bremsweg zum nächsten Halt) = 35,2 Sek.

    Tempo 30:

    8,3 Sek (für 35 m Beschleunigungsweg) + 27,6 Sek (für 270 m bei 30 km/h) + 8,3 Sek (für den 35 m langen Bremsweg zum nächsten Halt) = 44,2 Sek.

    Die Rechnung zeigt:

    Selbst im Optimalfall beträgt die Zeitersparnis weniger als 10 Sekunden, wenn der Bus die Möglichkeit hat, auf Tempo 50 max. zu beschleunigen anstatt auf Tempo 30 max.

    Dieser Optimalfall ist jedoch nur selten gegeben und für die Fahrgäste ist der größere Fahrtabschnitt zwischen zwei Haltestellen bei der konstanten Geschwindigkeit angenehmer (also Tempo 30 max.) als die sehr langen Beschleunigungs- und Bremsstrecken (bei Tempo 50 max.).

    Es sollte mich wundern, wenn die "Der Busverkehr darf nicht ausgebremst werden-Karte" nicht gezogen werden sollte von den Kritikern an einem niedrigen Tempolimit. Zu Unrecht!

    Mir ist das mehrfach in Diskussionen um Tempo 30 max. innerorts aufgefallen, dass das Argument, der Busverkehr dürfe nicht ausgebremst werden, als so eine Art "Trumpfkarte" von den Gegnern eines niedrigeren Tempolimits gezogen wurde. Und leider ist es nicht einfach diese Argumentation in einer hektischen Diskussion auszuhebeln. Vielleicht kann die oben angestellte Rechnung dazu beitragen. In Wirklichkeit geht es den Raser-Apologeten gar nicht um den Busverkehr. Denen geht es vor allem um "Freie Fahrt für Freie Bürger", dem ADAC-Kampfruf der Raser-Fraktion.

  • Die KVG wurde dazu bereits vor zwei Jahren eingebunden und hatte keine Einwände. In der schmalen Straße fährt der Bus nirgends 50km/h und was den Busverkehr am meisten stört, sind am Fahrbahnrand parkende Autos.

  • Aber die Kraftverkehr Stade GmbH (KVG) hat es bislang nicht geschafft, dass ein absolutes Halteverbot oder zumindest ein Parkverbot angeordnet wird? Das würde doch den Busverkehr beschleunigen. Ein weiteres Beispiel dafür, dass kostengünstige Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV nicht ergriffen werden. Stattdessen wird von interessierter Seite lieber von den hohen Kosten einer Verkehrswende geschwafelt.