Schwarmintelligenz und Aufffrischung benötigt.
Foto:
Situation:
ich stehe hier auf einem , der hinter der Einmündung nicht fortgeführt wird.
Der gemeinsame Geh- und Radweg begleitet hier die Löbstedter Straße, die mit beschildert ist und somit gegenüber den von rechts aus der Alten Wiesenstraße kommenden Fahrzeugen vorfahrtberechtigt ist.
Wie sieht das in solchen Fällen eigentlich aus mit:
- Furtmarkierung
- Vorrang
Analyse:
1) unabhängig von einer Furt genieße ich als Geradeaus-Radler natürlich Vorrang vor Abbiegern in die Alte Wiesenstraße
Hier kann ich in einem Widerspruch nur die üblichen Gefahren bei Abbiegevorgängen anführen
2) Einordnen auf die Fahrbahn
Hier bin ich als Rad Fahrender nach §10 nachrangig gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn. Knallt es bei so einem Manöver, hab ich erstmal die Brille auf..
3) Verkehr von rechts...
Da der Radweg begleitend zur Straße verläuft, genieße ich auch die selben Vorfahrtsrechte. Dank auf der Löbstedter Straße (geradeaus) habe ich prinzipiell Vorrang vor dem einmündenen Verkehr von rechts. Weiß jemand, ob hier §10 mit der Einfahrt von einem anderen Straßenteil den § (welchen?) sticht, der mir als Radfahrer Vorfahrt gewährt?