Woche 44 vom 26. Oktober bis 01. November 2020

  • :D

    Sind Ver­war­nungs­gelder im Straßenverkehr Arbeits­lohn für Paketzusteller?

    Achtung: finanztechnisch. Sehr interessant. Wenn auch leider sehr kurz von LTO dargestellt. :S

    Geht um Übernahme der Verwarngelder durch Arbeitgeber.

    You made my evening ...

    Zitat

    wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs und im Interesse der Kunden im Einzelfall hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten

    Ah ja

    Zitat

    Die Klägerin entrichtet aber nur die Verwarnungsgelder, die auf den vorgenannten Verkehrsverstößen ihrer Fahrer beruhen. Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße ihrer Fahrer gegen die StVO (wie etwa überhöhte Geschwindigkeit) trägt sie nicht.

    Ah ja

    Zitat

    Die Klägerin meldete daher in der Lohnsteuer-Anmeldung für April 2014 für diesen Sachverhalt Lohnsteuer in Höhe von 1.925,96 € sowie darauf entfallende Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in Höhe von 240,72 € an.

    Da kann man munter hochrechnen, dass die Bußgelder zwischen 8.000 und 10.000 Euro gelegen haben dürften.

    Zitat

    Einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt es auch dar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt ...

    jetzt kommt man auf den Kern

    Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin wegen der Parkverstöße ein realisierbarer (einredefreier und fälliger) Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zustand, ...

    jaaa ...

    Zitat

    Denn der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr an seiner im Urteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 vertretenen Auffassung festgehalten. Dies gilt auch, soweit es sich --wie vorliegend-- bei den Parkverstößen regelmäßig um solche im absoluten Bagatellbereich handelt.

    Okay. Man distanziert sich also von der früheren Gerichtsauffassung, Gesetzesverstöße gehörten zum Geschäftsmodell des Zustelldienstes. Aber Parkverstöße sind "absoluter Bagatellbereich"? Auch wenn der Gehweg zu eng wird und der Radweg komplett blockiert ist?

  • Em-pö-rend! Wie kann man nur Radfahrer in eine Straße lassen, die für einen Range Rover zu eng ist???

    https://www.mopo.de/hamburg/zoff-u…fahren-37556680

    Zitat

    Auf Anfrage der MOPO erklärte die FDP-Fraktionsgeschäftsführerin, Christiane Thörl, dem Protokoll entgehe folgendes: Um Platz für den Radweg zu ermöglichen, müssten Parkplätze wegfallen. Aufgrund dessen würden Autofahrer tendenziell schneller fahren, was für Radfahrer gefährlich werden kann.

  • :D

    Sind Ver­war­nungs­gelder im Straßenverkehr Arbeits­lohn für Paketzusteller?

    Achtung: finanztechnisch. Sehr interessant. Wenn auch leider sehr kurz von LTO dargestellt. :S

    Geht um Übernahme der Verwarngelder durch Arbeitgeber.

    Zitat

    Damit die Pakete rechtzeitig ankommen, muss das Fahrzeug im Notfall auch mal im Halteverbot abgestellt werden.

    Ich wusste gar nicht, dass es ein Notfall ist, wenn Pakete nicht rechtzeitig ankommen :huh:

    Wenn das so schlimm ist, wieso gibt es dann nicht mehr Fahrer, von z.B. höheren Paketgebühren? Und bei Notfällen wäre doch sicher auch ein Blaulicht gerechtfertigt für die Paketzusteller. Ausserdem verstehe ich nicht, wieso es für notwendiges Handeln in Notfällen noch Bussgelder gibt, Rettungswaagen bekommen doch auch keine Knöllchen....

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • :D

    Sind Ver­war­nungs­gelder im Straßenverkehr Arbeits­lohn für Paketzusteller?

    Achtung: finanztechnisch. Sehr interessant. Wenn auch leider sehr kurz von LTO dargestellt. :S

    Geht um Übernahme der Verwarngelder durch Arbeitgeber.

    Natürlich sind sie das, sofern der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer erstattet. Das schöne daran ist, das unterliegt dann auch den Sozialbeiträgen, was im Extremfall wiederum bedeutet: Der Arbeitnehmer hat mal später eine höhere Rente.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Neee, das Gericht sagt: geldwerter Vorteil. Weil: auf Arbeitslohn besteht Rechtsanspruch und der wird als Vergütung für eine vereinbarte Leistung bezahlt. Aber in dem Moment, in dem DHL/Hermes/... die Fahrer anweisen, bitte keine Parkverstöße zu begehen, stellt das Falschparken keine Arbeitsleistung dar.

    Da die Zahlungsaufforderungen an den Halter gehen = an die Firma und diese sie anstandslos bezahlt, ist das sozusagen "wasserdicht".

    Der einzige Ansatzpunkt ist nun: Die Firma verzichtet darauf, den Täter in Regress zu nehmen. Würde sie das tun, müsste der Fahrer beispielsweise 100 Euro für die Parkverstöße eines Monats abdrücken. Das kann er cash machen, aber die Firma könnte ihm das auch vom Nettolohn abziehen. Nichts davon hätte Einfluss auf sein Steuerbrutto und sein SV-Brutto.

    Wenn sie aber die 100 Euro nicht eintreibt, dann stellt das nach Auffassung des BFH einen "geldwerten Vorteil" dar. Das ist was anderes als Arbeitslohn.

    Aber der Effekt auf die Sozialabgaben ist derselbe. Das bedeutet in der Tat, was Du geschrieben hast: fürs Falschparker bekommt er Rentenpunkte ;)

  • Neee, das Gericht sagt: geldwerter Vorteil. Weil: auf Arbeitslohn besteht Rechtsanspruch und der wird als Vergütung für eine vereinbarte Leistung bezahlt.

    Die Einstufung als Arbeitslohn (Einkünfte nach §19 EStG) ist unabhängig vom Rechtsanspruch. Geldwerter Vorteil = Einkünfte nach §19 EStG. Es gibt dann noch ein paar Freibeträge und Freigrenzen, die man sich im §3 zusammensuchen kann.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Die Einstufung als Arbeitslohn (Einkünfte nach §19 EStG) ist unabhängig vom Rechtsanspruch. Geldwerter Vorteil = Einkünfte nach §19 EStG. Es gibt dann noch ein paar Freibeträge und Freigrenzen, die man sich im §3 zusammensuchen kann.

    Da sind wir jetzt bei einem Definitionsproblem. Du hast Recht - § 19 subsumiert alles unter "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit". Der BFH hat aber differenziert zwischen - sag' ich jetzt mal - "Arbeitslohn im engeren Sinne" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1: "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst") und dem, was über den Umweg des § 8 EStG (dort wird der Begriff "Einnahmen" definiert, wozu auch "Vorteile" gehören, "die auf einen Geldbetrag lauten"). Im Prinzip sagt ja der BFH über das FG-Urteil: "Eure Idee war ja prima, aber ihr dürft nicht über § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 argumentieren, sondern ihr müsst über § 8 kommen."

  • Um die Systematik besser zu verstehen: Es gibt nach EStG Gewinneinkünfte und Überschußeinkünfte (§2 (1) S.1 Nr. 4 bis 7). Für die Überschußeinkünfte (Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) ist immer das Zuflußprinzip (Zufluß in Geld oder Geldeswert) maßgebend. Der §8 definiert Einnahmen für alle Überschußeinkunftsarten. Es gibt gelegentlich Durchbrechungen dieses Prinzips, grundsätzlich bleibt es aber dabei.

    Insofern ist der "Einstieg" in die Einkünfte nach §19 *immer* auch der §8 EStG. Der BFH sagt da jetzt nichts neues.

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    Peter Viehrig

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