Bitterböse zusammengefasst

  • Auf die §1 Keule hab ich grad noch gewartet.

    Wieviel Möglichkeiten zu §1 hat man denn noch wenn man auf einem 3m breiten Weg ohne Ausweichmöglichkeit spontan (in einer Kurve) auf eine "Vollsperrung" in Form eines LKW trifft. §1 fordert gegenseitige Rücksicht und Vorsicht.

    In der konkreten Situation hätte die Radfahrerin auf einem Radweg also absteigen sollen, zum Scheitelpunkt der Kurve sich an der rechten Begrenzung entlanghangeln um dann zu gucken ob die nächsten 100m bis zur nächsten Kurve frei sind?

  • Auf die §1 Keule hab ich grad noch gewartet.

    Wieviel Möglichkeiten zu §1 hat man denn noch wenn man auf einem 3m breiten Weg ohne Ausweichmöglichkeit spontan (in einer Kurve) auf eine "Vollsperrung" in Form eines LKW trifft....

    1.) Nachdenken!

    2.) Nur so schnell fahren, dass man innerhalb der Sichtweite anhalten kann.

    3.) Rechts fahren!

    4.) Etwas unerwartetes passiert und man kann auf die Bankette ausweichen.

    Und gar nichts wäre passiert.

  • und wäre das Opfer 5km vorher über eine rote Ampel gefahren anstatt zu warten, wäre die Situation auch nicht entstanden, weil man sich an anderer Stelle begegnet wäre.

    Es ist müßig, bei nicht beobachteten oder aufgezeichneten Situationen, bei denen es auf - überspitzt formuliert - Nuancen ankommt, über Schuldverteilung zu sprechen. Jedenfalls dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht eklatante Fehler begangen hat. Wie z.B. mit einem KFZ dort zu fahren, wo es explizit verboten ist. Oder mit einer Geschwindigkeit, bei der Reagieren nicht mehr möglich ist.

    Wenn der Güllewagen

    a) dort gemäß StVO fahren durfte

    b) das auch noch mit mäßiger Geschwindigkeit tat

    dann können wir gerne darüber diskutieren, wie ein Idealradfahrer in der Situation zu fahren hat und ob dann auch nichts passiert wäre.

    Das ganze machen wir aber bitte stets mit dem Vorbehalt der größeren Verantwortung des KFZ-Führers.

    Und nochwas zum §1: für mich ist das immer noch ein Rückfallparagraph. Der Joker, den man zieht, wenn sonst nichts anderes gilt oder man völlig planlos ist und einfach um sich schlägt.

    Fußgänger beim Rechtsabbiegen überfahren? Tja, Vorrang des zu Fuß Gehenden ist eindeutig festgelegt. Aber nach §1 hätt er halt gucken müssen und sich nicht einfach vor den Rechtsabbieger werfen dürfen, gell?

  • Welche Bankette? Ich kenne auch genug solcher Wege die rechts und links eingesäumt sind von dichtem Buschwerk. Diesen Weg kenne ich zwar noch nicht aber Berlin Kopenhagen steht nach dem Donauradweg noch auf der to do Liste.

    Da man deiner Meinung nach mit allem rechnen muss, muss dann natürlich eine Airzound oder vergleichbares an den Lenker, die selbst im Fahrzeuginneren noch bei Musik zu hören ist. Die "Weggefährten" werden es noch tagelang in den Ohren klingeln haben. Eventuelle Anlieger/Anwohner werden sicher mit Verweis auf §1 einverstanden sein , sollen sie doch umziehen wenn ihnen der "laute Begegnungsverkehr" Rad LKW nicht gefällt. Fast alle sind dann zufrieden. :)

    Der LKW Fahrer im konkreten Fall sollte nie mehr ein solches Fahrzeug führen dürfen, schließlich ist er auf einem Radweg gefahren (ob nun rechtens oder nicht sei dahingestellt). Er hat nicht die nach §1 notwendige Rücksicht und Vorsicht walten lassen. Dieser musste nicht nur damit rechnen sondern davon ausgehen, dass ihm Radfahrende entgegenkommen.

  • 1.) Nachdenken!

    2.) Nur so schnell fahren, dass man innerhalb der Sichtweite anhalten kann.

    3.) Rechts fahren!

    4.) Etwas unerwartetes passiert und man kann auf die Bankette ausweichen.

    Und gar nichts wäre passiert.

    Warum nimmt dich das Thema so mit, dass du deswegen völlig wirr in Internetforen vollpöbelst? Welche psychischen Probleme zwingen dich dazu?

  • Bei uns in Bayern gibt es zum Beispiel auf dem Land kaum Radwege, die nicht von Landwirten mit benutzt werden/dürfen, was in der Regel schon daran liegt, das der Besitzer des Grundstücks meistens ein Landwirt ist und der sehr viel einfach überredet werden kann einen Teil abzugeben, wenn er danach eine problemlose Zufahrt zum Acker hat.

    Nachdem momentan offensichtlich keiner von uns weiß, was da passiert ist, ist es, wie meistens, müßig, darüber zu diskutieren wer wie viel Schuld trägt und wie der Unfall zu verhindern gewesen wäre.

  • Wie wäre wohl die Reaktion, wenn auf einer kurvigen Landstrasse ein Schwertransport, der die volle Breite der Landstrasse einnimmt ohne jede Absicherung für die Gegenrichtung gefahren würde ? . Und dann ein entgegenkommendes KFZ in ihn reinfährt. Würde da dem KFZ-Führer ein Vorwurf gemacht werden ?

  • § 1 Abs. 1 StVO lesen und verstehen

    Dir möge geholfen werden!

    Vorweg möchte ich anmerken, dass § 1 nicht nur einen Absatz hat. Warum der zweite keine Rolle spielen soll, ... Naja, den kann man halt nicht so gut gegen Radfahrer einsetzen.

    Dann muss man wissen, dass die spezielle Regel der allgemeinen Regel vorgeht. § 1 ist jetzt aber die allgemeinste in der StVO und greift deswegen nur, wenn es keine andere Regel zum Sachverhalt gibt. (Das sehe ich hier sogar als gegeben, wenn auch nicht zu Lasten der Radfahrerin.) Sich auf § 1 zu berufen (berufen zu müssen), wenn es einschlägige Regeln gibt, ist deswegen ein Zeichen dafür, dass man im Unrecht ist.

    Kommen wir zur Vor- und Rücksicht.

    Sicherlich kann man davon ausgehen, dass das immer und überall absolut gilt. Dann fährt man halt nacht um 3 auf der Autobahn Schritttempo, weil einem ein Kind vor den Wagen laufen könnte. Das mache ich nicht, das macht wohl keiner. Warum nicht, wenn es doch vorgeschrieben ist?

    § 1 kommt immer dann ins Spiel, wenn man davon ausgehen muss, dass etwas nicht nach der StVO abläuft, oder, dass es gar nicht in der StVO geregelt ist. Wenn der aus der Nebenstraße einfach nicht langsamer wird, muss mal trotz eigener Vorfahrt bremsen, weil man sich dann nicht nicht darauf verlassen darf, dass der andere bremst.

    Kommen wir zum kokreten Fall. Sicherhelich kann die Radfahrerer auch für volle Sicht zu schnell gewesen sein. Nur sehe ich dafür keinen Hinweis. Die Frage ist, ob es einen Anlass gafür gab, dass sie auf halbe Sicht hätte fahren müssen. In der konkrete Situation könnte es möglicherweise bejat werden, aber nur nach den Informationen des Artikel sehe ich keinen Anlass dafür.

    Anders herum wird ein Schuh draus. Die Breite des Lastwages erfordert Fahren auf halbe Sicht. Nur kann der Fahrer nicht davon ausgehen, dass entgegenkommende Radfahrer das auch wissen. Er muss nach § 1 deswegen so fahren, als wenn es die Radfahrer nicht wüssten. An unübersichtlichen Stellen wie der Unfallstelle ist deswegen Schrittgeschwindigkeit angezeigt. Die Markierungen auf dem Bild sprechen aber ein andere Sprache.

    Schlussbemerkung: Selbstredend kann man immer zur Vorsicht mahnen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, wie man es macht. Bringt man aber § 1 ins Spiel, passiert etwas entscheidend negatives. Es wird quasi ein Rechtsanspruch auf das Zurückstecken der Radfahrer in Spiel gebracht. Wer den § 1 benutzt deklassiert Radfahrer zu minderwertigen Verkehrsteilnehmern.

  • § 1 ist jetzt aber die allgemeinste in der StVO und greift deswegen nur, wenn es keine andere Regel zum Sachverhalt gibt.

    Klugscheißmodus:

    Auch wenn sich aus den anderen Regeln Blödsinn ergibt, kommt § 1. Das ist aber nur etwas für höchstrichterliche Rechtsprechung und nichts für (meist pöbelnde) Laien.

    Ein Beispiel für "Blödsinn in der speziellen Regel": es ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Dann werden einige Ausnahmen aufgezählt. Fußgängerfurten an Ampelkreuzungen sind nicht dabei. Das Parkverbot dort wird mWn aus § 1 hergeleitet.