Stoppschild und Radweg

  • ...die Sache ist aber, dass nach einer Anfechtungsklage das Schild einfach "weg" wäre (mit dem Ergebnis, dass auf der Hauptstraße Vorfahrt ist, und an der Kreuzung rechts-vor-links). Ich selbst würde diesen Fall nicht durch eine Anfechtungsklage verfolgen, sondern durch einen Antrag und ggf. dann mit Verpflichtungsklage.

  • Mir wurden aber schon mal 1/3 der Kosten vom Gericht auferlegt, weil ich "vorher mit der Beklagten hätte in Kontakt treten können."

    Hat die Stadt hier in einer Eilsache auch schon mal versucht, dummerweise hatte ich in meiner Klage zwei erfolglose Beschwerden anderer Personen in der selben Sache zitiert, so dass das Gericht sagte, dass das bei vorhersehbarer vergeblicher Liebesmüh obsolet wäre ...

  • ... besser ist das, aber formal-juristisch nicht notwendig, sofern es keinen Widerspruch mehr gibt. Mir wurden aber schon mal 1/3 der Kosten vom Gericht auferlegt, weil ich "vorher mit der Beklagten hätte in Kontakt treten können." Das hatte ich zwar getan, aber die Beklagte hatte in der Erledigterklärung dem Gericht gegenüber das Gegenteil behauptet.

    Ich habe das sofort beim Staatl. Bauamt gemeldet, allerdings ohne Angabe der Verwaltungsvorschrift, wobei das ja auch eigentlich die Fachleute wissen sollten. Dann habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, weil nichts passierte. Alles war erfolglos.

  • ...die Sache ist aber, dass nach einer Anfechtungsklage das Schild einfach "weg" wäre (mit dem Ergebnis, dass auf der Hauptstraße Vorfahrt ist, und an der Kreuzung rechts-vor-links). Ich selbst würde diesen Fall nicht durch eine Anfechtungsklage verfolgen, sondern durch einen Antrag und ggf. dann mit Verpflichtungsklage.

    Guter Hinweis, leider nun zu spät für mich. Ich habe es aber so formuliert, dass es geändert wird. Ich hoffe, der zuständige Richter wird das entsprechend anpassen.

  • Das ist genau das, was ich in einem der Threads meinte: in einem vernünftigen Rechtsstaat sollte kein Bürger für teures Geld einen Privatprozess führen müssen, wenn er einen Fehler der Verwaltung entdeckt und auf Abhilfe hinwirken möchte.

  • Ich bitte @Michael Rudolph diesen Beschluss des VGH München ab Rn. 13 zu lesen – ich glaube, die Frage könnte für den Sachverhalt relevant sein.

    Ich habe auf die unklare Vorfahrtsregelung beim Bauamt hingewiesen und dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen nicht erfolgter Reaktion auf meinen Einwand eingelegt. Was hätte ich noch tun können?

  • Gerade einem juristisch nicht versierten Kläger sind seine Anträge aber generell "wohlwollend" auszulegen, u.a. älteres Urteil, dort Rn 48. Es ist aber die Frage, ob bereits ein Hinweis an das Bauamt als ein entsprechender Antrag zu deuten ist, welcher nach Ablauf einer Dreimonatsfrist dann mit einer Verpflichtungs-/Untätigkeitsklage weiterverfolgt werden kann. @Michael Rudolph: obligatorischen Widerspruch gibt es in der Sache nicht mehr? Falls doch ist ein solcher zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.

  • Gerade einem juristisch nicht versierten Kläger sind seine Anträge aber generell "wohlwollend" auszulegen, u.a. älteres Urteil, dort Rn 48. Es ist aber die Frage, ob bereits ein Hinweis an das Bauamt als ein entsprechender Antrag zu deuten ist, welcher nach Ablauf einer Dreimonatsfrist dann mit einer Verpflichtungs-/Untätigkeitsklage weiterverfolgt werden kann. @Michael Rudolph: obligatorischen Widerspruch gibt es in der Sache nicht mehr? Falls doch ist ein solcher zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.

    In Bayern ist meines Wissens der Widerspruch abgeschafft bzw. nicht verpflichtend in einigen Teilbereichen.

  • Ich verweise, wie bereits simon , auf den Bayerischen VGH und zitiere mal die entscheidende Stelle:

    Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt daher neben der erforderlichen Klagebefugnis einen vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus. Dies gilt sowohl für die Versagungsgegenklage nach ausdrücklicher Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts als auch für die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (BVerwG vom 31.8.1995 BVerwGE 99, 158/160 und vom 28.11.2007 BVerwGE 130, 39/46).

    Man muß den Antrag stellen, der *zuständigen* Behörde also mittels des Hinweises durch einen solchen Antrag ausdrücklich Gelegenheit verschaffen, den Mangel von selbst abzustellen. Das ist, soweit ich das erkennen kann, unabhängig von einem etwaigen Widerspruchsverfahren.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ich verweise, wie bereits simon , auf den Bayerischen VGH und zitiere mal die entscheidende Stelle:

    Man muß den Antrag stellen, der *zuständigen* Behörde also mittels des Hinweises durch einen solchen Antrag ausdrücklich Gelegenheit verschaffen, den Mangel von selbst abzustellen. Das ist, soweit ich das erkennen kann, unabhängig von einem etwaigen Widerspruchsverfahren.

    Das gilt freilich aber nur für Verpflichtungsklagen. Wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, so muss es eigentlich zwingend eine Anfechtungsklage werden, denn diese ist rechtsschutzintensiver. Und ja, in Bayern ist der Widerspruch für verkehrsrechtliche Anordnungen abgeschafft, einziges Rechtsmittel, um insbesondere die Rechtskraft eines Verkehrszeichens aufzuhalten, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht ( @Michael Rudolph)

  • Das gilt freilich aber nur für Verpflichtungsklagen. Wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, so muss es eigentlich zwingend eine Anfechtungsklage werden, denn diese ist rechtsschutzintensiver. Und ja, in Bayern ist der Widerspruch für verkehrsrechtliche Anordnungen abgeschafft, einziges Rechtsmittel, um insbesondere die Rechtskraft eines Verkehrszeichens aufzuhalten, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht ( @Michael Rudolph)

    Die Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen. Dann habe ich ja zufälligerweise es zumindest fast richtig gemacht.

  • Und ja, in Bayern ist der Widerspruch für verkehrsrechtliche Anordnungen abgeschafft, einziges Rechtsmittel, um insbesondere die Rechtskraft eines Verkehrszeichens aufzuhalten, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht ( Michael Rudolph)

    Es ging mir nicht um das abgeschaffte Rechtsmittel, sondern darum, daß man *vor* der Klage der Behörde Gelegenheit geben muß, dem Mangel abzuhelfen. Das ist *unabhängig* vom (in Bayern abgeschafften) Widerspruchsverfahren. Dies erfolgt durch Antrag und, ich wiederhole mich, unabhängig vom Widerspruchsverfahren. Das heißt, ein solcher Antrag hat mit dem (in Bayern abgeschafften) Widerspruchsverfahren nix zu tun, er ist ein eigenständiger Verfahrensgang.

    Der VGH Bayern sagt: Erst Antrag, dann Klage.

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Der VGH Bayern sagt: Erst Antrag, dann Klage.

    Was Anfechtungsklagen angeht, so höre ich das zum ersten Mal. Kannst du bitte mal ein Aktenzeichen zitieren? Wo steht denn das mit dem vorherigen Antrag im Gesetz/einer Verordnung? Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens hat ja genau dazu geführt, dass der Behörde nun gerade keine Nachbesserungsmöglichkeit mehr eingeräumt wird.

  • Inzwischen kann ich vermelden, dass das Zusatzschild '10 m' entfernt wurde und die Haltlinie in Höhe des Stoppschildes zurückverlegt wurde - also so, wie es die Rechtsnorm vorsieht.

    Meine eingereichte Klage hat somit ohne Richterspruch die Behörde zur Einsicht gebracht.

    Besten Dank nochmal für die Unterstützung.

  • Ich bin fassungslos. Heute habe ich die Kostenrechnung vom Verwaltungsgericht bekommen. Ich soll die Hälfte der Gebühren, nämlich € 219,-, bezahlen.

    Das Bauamt hat einfach behauptet, sie wollten die Änderungen eh gerade vornehmen - insofern wäre die Klage gegenstandslos. Zudem wurden mehrere Behauptungen vom Bauamt gemacht, die so nicht stimmen. Ich habe zwar darauf geantwortet und die falschen Behauptungen widerlegt, aber der Richter bewertet es als Aussage gegen Aussage. Eine genauere Prüfung hat wohl nicht stattgefunden.

    Ich bin super sauer. Wenn so Rechtsstaat funktioniert, dann gute Nacht.

  • öh.

    wenn die Klage gegenstandslos war, warum soll dann die Hälfte und nicht alles bezahlt werden? :/

    Der Richter meinte, dass er nach Aussage gegen Aussage entschieden hat. Und da macht er immer 50:50. Es ist aber so eindeutig, dass erst die Klage zur Reaktion des Bauamtes geführt hat. Wenn sich der Richter etwas Zeit für die Sache genommen hätte, wäre ihm das aufgefallen.