Radfahren auf Gehwegen

  • Auf die eindeutige Klarstellung habe ich ja schon hingewiesen.

    Aber auch die StVO ist relativ eindeutig, wenn man es erkennen will:

    Der zweite Satzteil "Er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" kann ein eigenständiger Satz sein. Wäre es anders gedacht und hätte das "Wenn nötig" auch für diesen gelten sollen, wäre er nicht mit Semikolon noch mal extra abgetrennt worden, sondern stattdessen mit dem ersten Teil verbunden worden:

    "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    So steht es aber nicht dort ...

    Jetzt komme ich als Linguist und Nichtjurist und sage:

    "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    wäre nicht sinnhaltig, weil man nicht gleichzeitig warten und mit Schrittgeschwindigkeit fahren kann.

    Vergleiche: "Wenn die Fußgängerampel Rot zeigt, müssen zu Fuß Gehende warten und die Straße mit hochgehaltener Hand überqueren".

    Was der Verordnungsgeber vermutlich ausdrücken wollte, ist:

    - Fußgänger sind die Kings and Queens of the Trottoir. Auf dem Fahrrad muss man ihren absoluten Vorrang beachten, also: Vorbeifahrt nur, wenn möglich und dann mit Schrittgeschwindigkeit. Wenn Vorbeifahrt nicht möglich, dann anhalten und hoffen, dass sie gnädig sind und irgendwann das Fahrrad mit Mensch drauf/daneben vorbeilassen.

    Ich schreibe das mal so locker, weil ich immer wieder (auch als eiliger Fußgänger in ÖPNV-Stationen) andere Fußgänger erlebe, die es allein oder zu zweit schaffen, auf einem 4 bis 7 Meter breiten Streifen (Unterführung, Durchgang, Treppe) die "Räume so dichtzumachen", wie es sich der HSV von seinen Verteidigern erhofft hätte - anstatt an der Seite zu gehen und von vornherein Platz zu machen.

    Der Trassenvergleich von Yeti ist doch sehr schön: Wenn niemand wollte, dass auf der öffentlichen Straße bei freier Piste der Kfz-Verkehr Schrittgeschwindigkeit einhält, sondern lediglich § 3 Absatz 1 StVO beachten muss, dann kann auch niemand, der bei Verstand ist, gewollt haben, dass auf der Nebentrasse in Finkenwerder oder den vielen Bundesstraßen-Nebentrassen, die zwischen Leitplanke und Acker mit [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1022-10] beschildert sind, bei freier Trasse auf dem Rad nur in Schrittgeschwindigkeit getorkelt wird.

    Anders ist es natürlich, wenn die mit [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1022-10] beschilderte Trasse ein innerstädtisches Trottoir ist, alle 10 Meter ein Hauseingang, dazu Bäume, Hunde, Mülltonnen, Außengastronomie und sonstwas.

    Wenn man aber anerkennen muss, dass eine Trasse in freier Natur sich zu einem innerstädtischen Trottoir ungefähr so verhält wie eine Autobahn zu einer Tempo-30-Zone, dann muss man auch anerkennen, dass dieses "Wenn nötig, ..." sich auch auf die gefahrene Geschwindigkeit bezieht.

  • Hallo,

    Tatbestandsnr. 141196

    Bußgeldkatalog

    Zitat


    Sie fuhren auf einem Gehweg (Zeichen 239)/in einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1, 242.2) *) mit zugelassenem Fahrzeugverkehr nicht mit Schrittgeschwindigkeit.

    Für mich ist das eindeutig.

    Wir haben auch schon mehrfach drüber diskutiert, auch in einem meiner ersten Themen hier: Link "Darf ich außerorts links auf dem Fußweg fahren?"

    Ja es ist einfach Dreck, dass man Wege nicht als "nicht benutzungspflichtige Radwege" beschildern kann, bzw. nur das besprochene Symbol auf dem Asphalt, was aber irgendwie niemand kennt.

    Die Lösung wäre auch einfach: "Außerorts dürfen für den Fußverkehr vorgesehene Wege durch den Radverkehr befahren werden, es sei denn es ist anders beschildert" oder ähnlich formuliert.

    Innerorts kann man drüber diskutieren ob man solche Wege auch mit mehr als Schrittgeschwindigkeit benutzen könnte. Auch hier wäre ich für eine "angepasste" Geschwindigkeit. Schrittgeschwindigkeit macht echt nur in engen Baustellen Sinn. Und da bin ich mir dann nichtmal mehr sicher, wo die Kombi [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ihre Gültigkeit verliert und normal auf dem Radweg weitergefahren werden darf. Weil mit Pech gilt das ja dann bis zur nächsten Einmündung (und dann auch noch im Rechtsverkehr und damit i.d.R. auf dem eigentlichen Gehweg).

  • Jetzt komme ich als Linguist und Nichtjurist und

    ... hast mich erwischt ...

    Ok, ist irgendwie die falsche Art der Verknüpfung ...:whistling:

    Vielleicht besser 'n oder ... Oder auch beide Handlungsanweisungen tauschen ... Oder so ... Auf jeden Fall müsste das "Wenn nötig" irgendwie besser mit "Schritt" verbandelt werden ...

  • Eindeutig ja, aber nicht teil der STVO. Relevant für Verkehrsteilnehmer ist die STVO und nicht der Bussgeldkatalog (und auch nicht die Verwaltungsvorschriften zur STVO).

    Im BKat findet sich ja auch ein Verstoß gegen die "Benutzungspflicht" des Schutzstreifens. Zum Behufe der Abwimmelung einer berechtigten Klage hat ja das OVG Lüneburg festgestellt, dass eine solche nicht existiert ...

    Aber auch die korrekte Anwendung des Rechtsfahrgebots findet meist außerhalb desselben statt ...

  • Ich vermute es geht überhaupt gar nicht um den Fahrradverkehr im "offenen Feld" wenn weit und breit kein Fußgänger zu sehen ist und auch nur am Rande um den Fahrradverkehr in der Stadt. Sondern es geht in erster Linie um den Fahrverkehr mit Fahrzeugen, die deutlich größer und schwerer sind und sehr viel schneller fahren können als Fahrräder und die ein deutlich erhöhtes Tötungspotenzial haben als Fahrräder.

    Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:

    "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html

    Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.

    Aber sehr wohl eilige Paketboten unter Termindruck, die die zeitlich knapp bemessene Fahrzeugfreigabe für die Verkehrsart Lieferfahrzeuge möglicht noch einhalten wollen und die sich ohne eindeutige Regelung (max. Schrittgeschwindigkeit, ganz egal ob Fußgänger in Sicht oder nicht) möglicherweise ermuntert fühlen kräftig auf's Gaspedal zu drücken.

    Und ein mehrere Tonnen schweres Fahrzeug hat eine ungleich größere Vernichtungswirkung bei Körperkontakt als ein Fahrrad.

    Dass das Fahrrad gleich mit ausgebremst wird, ist indes nicht verkehrt, denn es gab auch schon Fahrradunfälle mit Fußgängerbeteiligung, die mal für diesen und mal für jenen tödlich endeten.

    Und das man im "freien Feld" auf so einer Strecke eigentlich auch nicht schneller fahren darf als Schrittgeschwindigkeit, wenn man den Gesetzestext allzu wörtlich auslegt, hat bislang anscheinend noch keinen so richtig gestört. Wie auch. Selbst dann, wenn ich es "zum Kotzen finde", dass Verkehrsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Fußwege für den Radverkehr freigeben, so werde ich doch nur bei wenigen Menschen auf Verständnis stoßen, wenn ich fordere, dass das rückgängig gemacht wird.

    Um so weniger je unklarer eine andere Regelung aussehen würde.

    Dazu dieses Beispiel für einen Fußweg, der für den Radverkehr freigegeben ist:

    Vermutlich hätte ein klagender Fußgänger, der sich durch den Radverkehr gefährdet sieht, gute Chancen, dass diese Radverkehrsfreigabe aufgehoben wird.

    (Der Fußweg scheint mir zu schmal für eine Radverkehrsfreigabe. Und die mögliche Begründung, holprige Straße, erscheint mir unzureichend.)

    Aber:

    Es kämen noch andere Betrachtungspunkte ins Spiel: Zum Beispiel würden sich viele Radfahrer nicht darüber freuen, dass sie jetzt auf dem holprigen Pflaster fahren müssten. Und wenn die sich dann zusammenschließen, um die Erneuerung der Fahrbahn mit einen glatten Asphaltbelag einzufordern, dann stoßen sie auf energischen Protest der Anwohner, die das historische Ambiente (=das Pflaster) für besonders erhaltenswert halten. Und das sind dann mitunter dieselben, die ihren Blechpanzer auf das historische Pflaster stellen, obwohl der ganz und gar nicht zum historischen Ambiente gehört.

    Ein Strauß voller Widersprüche tut sich da auf!

    Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.

    Interessant ist auch: Die Ausschilderung Fußweg mit Radverkehrsfreigabe ist nicht allzu alt. 2008 als dort das googlestreetview-Auto durchfuhr, stand das Schild jedenfalls noch nicht da:

    https://www.google.com/maps/@52.38033…!7i13312!8i6656

    Das wäre sicher interessant, herauszufinden, wer da wann mit welchen Intentionen was genau angeschoben und eingefordert hat.

    Auf jeden Fall scheint der Leidensdruck der Fußgänger nicht allzu hoch zu sein, denn das Schild konnte aufgestellt werden und es steht noch, obwohl es möglicherweise rechtlich auf sandigem Boden steht. Ich werte das mal als Hinweis, dass die Fahrradfahrer*innen auf dem Fußweg sich rücksichtsvoll und defensiv gegenüber Fußgängern verhalten.

  • Wenn das möglich ist: Warum sollte dann ein ähnlich beschaffener Weg, der parallel zu einer Fahrbahn verläuft, nicht als gemeinsamer Geh- und Radweg geeignet sein? Und warum sollte er benutzungspflichtig sein, wenn es keine außergewöhnliche Gefahrenlage auf der Fahrbahn gibt? Oder warum sollten Radfahrer darauf grundsätzlich mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen?

    In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war. Siehe zum Beispiel hier am Niedersachsenring aufgenommen stadteinwärts, kurz hinter dem Abzweig Isernhagener Straße:

    Auf der googlestreetview-Aufnahme von 2008 sieht man dort noch das Schild getrennter Fuß- und Radweg [Zeichen 241-30] stehen. Da war Hochbordfahren noch Pflicht.

    https://www.google.com/maps/@52.39861…!7i13312!8i6656

    Das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.

    Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild [Zeichen 239] ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild [Zusatzzeichen 1022-10] das Fußweg-Schild mitdenken muss?

    Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit [Zusatzzeichen 1022-10]beschildert ist, auf meinem Foto?

  • Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:

    "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.

    Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.

    Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.

    Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wid auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution [Zeichen 240] --> [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] --> [Zusatzzeichen 1022-10] hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.


    In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war.

    Das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.

    Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild [Zeichen 239] ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild [Zusatzzeichen 1022-10] das Fußweg-Schild mitdenken muss?

    Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit [Zusatzzeichen 1022-10]beschildert ist, auf meinem Foto?

    Wenn kein [Zeichen 239] steht, kann man es auch nicht mitdenken und auch nicht die Schrittgeschwindigkeit, denn das ist nur zusammen mit dem [Zeichen 239] für das [Zusatzzeichen 1022-10] definiert. Für das [Zusatzzeichen 1022-10] alleine ist es dagegen nicht definiert. Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    Und das ist, wenn ich die VwV-StVO richtig in Erinnerung habe, eigentlich nur dafür gedacht, wenn die "rechte" Richtung ein benutzungspflichtiger Radweg ist, da kann dann schon definitionsgemäß keine Schrittgeschwindigkeit gelten, allenfalls beim 240 fallweises angepasstes Fahren. Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.

    Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige [Zusatzzeichen 1022-10] zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem.

  • Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.

    Unterschätze mein "geistiges Auge" nicht. Bei der Formulierung und Verabschiedung eines solchen Gesetzestextes hat natürlich jeder der Beteiligten bestimmte Situationen vor seinem "geistigen Auge". Und speziell bei dieser Formulierung, über die wir (und nicht nur wir) ja nun schon eine ganze Zeit diskutieren ist es durchaus vorstellbar, dass sie absichtlich ein wenig unklar formuliert wurde mit dem Hintergedanken, dass sich das im Verlauf der Anwendung und Auslegung weiter klären wird.

    Vermutlich werden Leute mitformuliert und entschieden haben, die sich sagten: Wenn es eines Tages darauf hinausläuft, dass die Vorschrift so ausgelegt wird, dass Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich immer gilt auch auf Fußwegen an Landstraßen, die mehrere hundert Meter weit einsehbar sind und auf denen weit und breit kein Fußgänger in Sicht ist, dann ist das auch kein Problem, denn in so einem Fall wird niemand auf die Idee kommen, dort ein Blitzergerät aufzubauen um Tempoverstöße auf so einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe zu ahnden.;)

    Und andere haben sich möglicherweise gesagt: Radfahren auf gesonderten Fußwegen mit Radverkehrsfreigabe ist ohnehin gefährlicher als auf der Fahrbahn zu fahren, deshalb schadet diese Formulierung nicht, denn es könnte Radfahrer dazu ermuntern, die Fahrbahn zu benutzen. Möglicherweise war es den meisten, die daran mitgearbeitet und formuliert haben, aber auch egal was das für den Radverkehr und Fußverkehr auf Fußwegen an Landstraßen bedeutet, weil die selbst dort nur mit dem Auto unterwegs sind und auch keinen kennen, der dort Fahrrad fährt.

  • Vermutlich werden Leute mitformuliert und entschieden haben, die sich sagten: Wenn es eines Tages darauf hinausläuft, dass die Vorschrift so ausgelegt wird, dass Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich immer gilt auch auf Fußwegen an Landstraßen, die mehrere hundert Meter weit einsehbar sind und auf denen weit und breit kein Fußgänger in Sicht ist, dann ist das auch kein Problem, denn in so einem Fall wird niemand auf die Idee kommen, dort ein Blitzergerät aufzubauen um Tempoverstöße auf so einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe zu ahnden.;)

    Richtig, da wird niemand blitzen.

    Aber der Richter, der einen Unfall dort zu beurteilen hat, wird sich's einfach machen können und auf das dauerhafte Limit hinweisen und dem Radler den schwarzen Peter in Nullkommanix zuschieben, während er bei einer für diesen Weg womöglich korrekten Beschilderung doch tatsächlich etwas nachdenken müsste, welche Geschwindigkeit in dem zu verhandelnden Fall richtig gewesen wäre ... Ich schrub ja, dass es für ausreichend breite Wege andere Möglichkeiten gäbe, man muss das "Gehweg, Schleichradler frei" für solche Wege nicht zwanghaft verteidigen ...

  • Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige [Zusatzzeichen 1022-10] zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem.

    Mag sein, aber was ist, wenn kein getrennter Fuß- und Radweg der durch Pflasterung oder Markierung erkenntlich ist, vorhanden ist?

    Ich vermute, dass dann dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] nicht benutzt werden darf, um einen Angebotsradweg zu beschildern:

    So ist das in Ordnung, weil ein getrennter Angebotsradweg markiert ist:

    So geht das meines Erachtens nicht, weil die Markierung für einen Angebotsradweg fehlt:

    Wenn kein getrennter Angebotsradweg markiert ist, dann darf [Zusatzzeichen 1022-10] nicht alleine aufgehängt werden, sondern nur in Verbindung mit dem Fußwegschild.

    [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10]

  • Ist oben schon beantwortet:

    Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    [...] Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.

  • Was gilt, wenn keine getrennten Wege vorhanden sind, so dass kein Angebotsradweg mit diesem Schild [Zusatzzeichen 1022-10]ausgeschildert werden dürfte:

    Darf dann eine Verkehrsbehörde es zulassen oder veranlassen, dass im Nachhinein eine Trennung vorgenommen wird?

    Zum Beispiel hier auf diesem Gehweg am Ihmezentrum, eine Dauerbaustelle seit rund 15 Jahren. Ganz früher gab's mal einen getrennten Fuß- und Radweg.

    Dann wurde der Fußgängerbereich vor dem Bauzaun sehr schmal weil der Bauzaun so weit vorgerückt aufgestellt wurde. Und der schmale Bereich wurde dann als Fußweg, Radverkehr frei ausgeschildert.

    Blumenauer Straße vor Ihmezentrum Hannover

    Fußweg + Radfahrer frei:

    Zum Vergleich Fotomontage:

    Dürfte die Verkehrsbehörde eine Trennlinie auftragen lassen, bei gleichzeitiger Verbreiterung der Hochbordfläche? (Zum Beispiel dadurch, dass der Bauzaun näher an die Fassade gerückt wird.)

    Und dürfte sie dann wie in der Fotomontage gezeigt das Fußwegschild abhängen und das Radweg frei Schild alleine hängen lassen?

    Oder müsste dann das getrennter Fuß- und Radwegschild aufgehängt werden?

    Dann wäre der Hochbord freilich wieder benutzungspflichtig. Aber das ist ja auch das, was viele Autolobbyisten fordern und deren Einfluss ist groß. Und von der Idee, grundsätzlich die Benutzungspflicht aufzuheben, halten die einflussreichen Vertreter der Autofahrerschaft nicht allzuviel. Deshalb haben die sicher schon einiges In Bewegung setzen, um solche "Hintertür-Aktionen" zu verhindern.

    Ich kam wegen Muecks Geschichte von der "Radverkehrsevolution" in Ettlingen drauf:

    Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wird auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution [Zeichen 240] --> [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] --> [Zusatzzeichen 1022-10] hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.

    Wurde denn in Ettlingen bei Schritt 2 [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] zu Schritt 3 [Zusatzzeichen 1022-10] eine Trennlinie gezogen, die einen Bereich für den Radverkehr trennt von einem Bereich für den Fußverkehr?

  • Letzter Versuch:

    In der Definition des [Zusatzzeichen 1022-10] zur Verwendung bei linksseitigen Radwegen steht weder was zum Tempo, noch was zur Trennung, sondern es wird für alle drei Radwegarten verwendet, deswegen kann bei rechtsseitiger Verwendung nichts dazu hergeleitet werden.

    Und nein, keine Trennung in Ettlingen.

  • Wenn ich jetzt nochmal trollig sein wollte, würde ich fragen, ob ein [Zusatzzeichen 1022-10] alleine auf der rechten Seite, das Geisterfahren auf einem linken Radweg erlaubt?

    Aus der STVO (§2, Abs 4):

    Zitat

    Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.


    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Letzter Versuch:

    In der Definition des [Zusatzzeichen 1022-10] zur Verwendung bei linksseitigen Radwegen steht weder was zum Tempo, noch was zur Trennung, sondern es wird für alle drei Radwegarten verwendet, deswegen kann bei rechtsseitiger Verwendung nichts dazu hergeleitet werden.

    Und nein, keine Trennung in Ettlingen.

    Die StVO sagt doch in diesem §2, Abs. 4 nichts dazu, wo solche Schilder aufgestellt werden dürfen. Mir geht es genau um diese Frage. Und es wundert mich, dass du darüber berichtest, dass in Ettlingen bei deinem Beispiel kein getrennter Fußweg und Angebotsradweg vorliegt, denn in Hannover wird dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] nur verwendet, wenn ein erkennbarer Angebotsradweg neben dem Gehweg vorhanden ist. Und dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10]wird bei einem Zweirichtungs-Angebotsradweg verwendet für die Beschilderung entgegengesetzt der üblichen Fahrtrichtung. In Fahrtrichtung steht dann dieses Schild:[Zusatzzeichen 1000-33]

    Möglicherweise dient diese Beschilderung (oder sie diente ursprünglich einmal) lediglich zum Ausschildern von Radweg-Altbeständen, die einmal benutzungspflichtig ausgeschildert waren, aber deren Benutzungspflicht nicht mehr angeordnet sein soll. Bei denen aber die Verkehrsbehörde will, dass sie weiter benutzt werden können und das man das auch an einem Verkehrszeichen sehen können soll.

    Bei ehemaligen verpflichtenden beidseitigen Radwegen kann es ja auch gar nicht anders gehen, als diese Schilder [Zusatzzeichen 1022-10],[Zusatzzeichen 1000-33] Schilder aufzustellen, denn ohne ein aufgestelltes Schild müsste man sich auf Radwegpiktogramme beschränken und deren Legitimationskraft reicht nicht aus um das Befahren eines Radweges in zwei Richtungen anzuordnen.

  • Ein anderes Beispiel (aus dem Landkreis Schaumburg):

    Ein straßenbegleitender gemeinsamer Geh- und Radweg an einer Landstraße ist derzeit ausgeschildert mit gemeinsamer Geh- und Radweg [Zeichen 240]:

    Dürfte der so umgeschildert werden, dass dort nur noch dieses "Radfahrer frei" [Zusatzzeichen 1022-10]Schild hängt? Von der anderen Seite aus kommend würde dieses Schild [Zusatzzeichen 1000-33] angebracht werden, damit der Fahrradfahrer weiß, es könnte mir ein Fahrradfahrer entgegen kommen.

    Da der Weg jedoch auch für Fußgänger gefahrenfrei benutzt werden können soll, darf man ihn vermutlich nicht so beschildern, wie im vorigen Bild gezeigt.

    Um den Fußgängerschutz zu gewährleisten darf in diesem Fall [Zusatzzeichen 1022-10] nur in der Kombination mit [Zeichen 239] beschildert werden:

    Das ist meines Erachtens die einzige zuverlässige Möglichkeit, die Fahrrad-Benutzungspflicht für den straßenbegleitenden Weg aufzuheben und ihn regelkonform auszuschildern. Denn nur so ist dort weiterhin Fußverkehr ungefährdet möglich. Fahrradfahrer*innen können den Weg dann benutzen. Im buchstabengetreuen Sinne der entsprechenden Regel allerdings ausschließlich nur in Schrittgeschwindigkeit. Aber Fahrradfahrer*innen können bei der Ausschilderung wie im 3. Bild gezeigt, auch die Fahrbahn benutzen und da dürften sie natürlich auch schneller fahren als mit Schrittgeschwindigkeit.

  • Hallo Ullie,

    zum letzten Bild: Aber genau das ist doch Dreck. Ich würde da gerne fahren, darf es aber nicht da ich mit 25km/h aus jeder Schrittgeschwindigkeit falle. Dann lieber unbeschildert, dann darf ich den Weg zwar streng lt. StVO nicht nutzen, aber man kann ihn evtl. als nicht zur Straße gehörigen Weg sehen der von allen Fahrzeugen genutzt werden darf. Und so ist es ja auch eigentlich vorgesehen. Sobald das in der nächsten Ortschaft zum Hochbordgehweg wird ist das wieder was anderes.

  • @Schlaumeier

    Beim Gemeinsamen Fuß- und Radweg (1. Bild) dürfte man aber schon 25 km/h mit dem Fahrrad ganz legal fahren, aber man dürfte dann nicht auf der Fahrbahn fahren.