Bedeutung von alleinigem Zeichen 1022-10 (Servicelösung) in Hamburg

  • Haben die Behörden mal irgendwann erklärt, was genau ein alleinstehendes [Zusatzzeichen 1022-10] an einem straßenbegleitenden Weg bedeutet?

    Ist das exakt dasselbe wie [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], d.h. ein Fußweg, wo man als Radfahrer mit Schritttempo fahren darf (aber nicht muss)?

    Ich suche hier tatsächlich nach einer offiziellen Erklärung.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hat laut lsbg dieselbe Bedeutung.

    https://lsbg.hamburg.de/contentblob/11…age.pdf#page=34 (Seite 34)

    Ich denke, man möchte so einfach die Kosten für ein [Zeichen 239] sparen...

    Wie immer: man soll aus den Formfehlern der Verwaltung nicht auf Inhalt und Sinn von Rechtsnormen und Verwaltungsrichtlinien schließen.

    Was sagt die StVO?


    "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    Demnach besteht das Benutzungsrecht nur dann, wenn ein linker *Radweg* mit dem Zusatzzeichen gekennzeichnet wird. Was dort nicht steht: "Ein linker Sonderweg, der mit dem Zeichen gekennzeichnet ist, wird damit zum Radweg". Konsequenz: Zulässig und sinnvoll ist die Aufstellung der Zusatzzeichens somit nur dann, wenn es sich bei der beschilderten Fläche auch schon ohne das Zeichen um einen Radweg handelt. Das ist ausschließlich dann der Fall, wenn die Fläche entweder

    a) eine a priori erkennbare Radbahn ist

    oder wenn

    b) die bauliche Gehbahn in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn mit dem Z.240 zum Radweg erklärt wurde

    Bei Gehbahnen ohne Radwegbeschilderung ist in beiden Richtungen nur die Kombination aus Gehwegschild und Zusatzzeichen möglich, wobei der Radverkehr dann nur Schrittgeschwindigkeit halten darf. Für a-priori-Radbahnen in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn ist die Aufstellung des Zusatzzeichens allein wegen der bloßen Wiederholung der ohnehin bestehenden Rechtslage unnötig und damit verboten.

  • Ich denke, man möchte so einfach die Kosten für ein [Zeichen 239] sparen...

    Dummerweise hängtg die Schrittgeschwindigkeit in der StVO in Anlage 2 am [Zeichen 239] und nicht am ansonsten undefinierten [Zusatzzeichen 1022-10]

    Es muss sich also um einen "anderen (gemeinsamen Geh- und) Radweg" nach § 2 Abs. 4 Satz 3 handeln:

    "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    ... sodass ich eher annehmen würde, dass die Regeln des 240 gelten müssten:

    "Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen."

    ... genauso wie wenn man den "weißen Inhalt" des 240 auf den Boden aufmalen würde, wie es die Verkehrsminister für den "anderen (gemeinsamen Geh- und) Radweg" empfehlen, oder wenn man dergleichen schwarz auf weiß statt weiß auf blau in ein Blech-Rechteck statt auf ein Blechkreis malen täte, wie man es in Foren auch schon als Praxis-Bsp. gesehen hat ...

    Da der "240er ohne 240" im Gesetz steht, muss es ihn ja auch irgendwie geben können ...

  • Ich interpretiere das allein stehende [Zusatzzeichen 1022-10] auf der rechten Seite als Kennzeichnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht.

    So wie hier, rund um den Flughafen Finkenwerder.

    Aus der VwV-StVO zu §2, Rn30

    Zitat

    Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.

    Da hier das Zeichen 240, das einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg kennzeichnet, explizit erwähnt ist, muss es also auch gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht geben. Die StVO schweigt sich allerdings dazu aus, wie diese einheitlich zu kennzeichnen sind.

    In Bayern und NRW werden Piktogramme auf den Wegen aufgebracht und in Niedersachsen und Hamburg werden die [Zusatzzeichen 1022-10] aufgestellt. Schrittgeschwindigkeit gilt dann dort nicht, weil das nur beim [Zeichen 239] gefordert ist, wenn dieses mit dem [Zusatzzeichen 1022-10] ergänzt wird.

    Auf einem Seminar der Fahrradakademie wurde gesagt, dass es leider immer noch keine bundeseinheitliche Kennzeichnung für solche Wege gibt, aber dass die oberste Verkehrsbehörde des Bundeslandes eine Regelung festlegen kann. Für Niedersachsen ist dies dem "Leitfaden Radverkehr" der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zu entnehmen, allerdings auch nicht explizit im Text sondern nur durch eine Skizze.

    Zur Regelung in Bayern hat Bernd Sluka etwas geschrieben: http://bernd.sluka.de/Radfahren/Geh_und_Radweg.html

    Die NRW-Regelung wird hier für den Kreis Schloß Holte-Stukenbrock erklärt: http://www.schlossholtestukenbrock.de/wirtschaft-woh…hr/radwegenetz/

    Es bleibt bei alledem eine große Grauzone. Wir sind uns hier wohl einig, dass Hochbordwege ohne blaues Schild und ohne erkennbar getrennte Bereiche für Fuß- und Radverkehr reine Gehwege sind. In der VwV-StVO steht, dass Radwege "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" sind. Darin steht nicht, dass es ausschließlich für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen sind. Und da soll ein Radfahrer mit durchschnittlichen Kenntnissen des Verkehrsrechts sich zurecht finden, ob ein Weg, der nicht explizit per [Zeichen 239] als Gehweg gekennzeichnet ist, auch ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht ist, oder ob ein solcher Weg explizit zum Radfahrern gekennzeichnet sein müsste (und falls ja: wie).

  • Es gab ja mal den Grundsatzentscheid, dass an einer Straße nicht auf beiden Seiten Radwege ausgeschildert werden dürfen, die jeweils in beide Richtungen benutzt werden dürfen.

    In Hannover hat man daraufhin an mehreren solchen Radwegen die blauen Radwegschilder abgehängt, und das was unten drunter angebracht war hängen gelassen, bzw. ein bisschen weiter nach oben geschoben.

    Vorteil für den Radverkehr: Der darf jetzt ganz legal auch auf der Fahrbahn stattfinden. Dort natürlich nur in Fahrtrichtung.

  • In der VwV-StVO steht, dass Radwege "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" sind. Darin steht nicht, dass es ausschließlich für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen sind.

    Und genau da muss man mal die Germanisten und Hermeneutikerinnen ranlassen.

    Denn auf einem per Blauschild [Zeichen 237][Zeichen 241-30]ausgewiesenen Streifen haben außer Radfahrern keine anderen Verkehrsteilnehmer etwas zu suchen. Also liegt hier eine Übereinstimmung mit "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" vor.

    Bei [Zeichen 239]handelt es sich um "für den Fußverkehr vorgesehene Verkehrsflächen".

    Was sind jetzt [Zeichen 240] sowie [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]? Müsste man das als "für den Rad- und Fußverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" bezeichnen? Gibt es diese Bezeichnung irgendwo im Regelwerk? Wenn ja - was folgt daraus? Wenn nein - was folgt daraus?

    Anders gefragt: ist auf einer "für den X-Verkehr vorgesehenen Fläche" jeder andere Verkehr per definitionem verboten oder ist er bei Aufstellung von Zusatzschildern erlaubt (Fahrradstraße!!!) oder ist er immer erlaubt (radelnde Kinder bis zum 10. Geburtstag auf [Zeichen 239])?

  • Es gab ja mal den Grundsatzentscheid, dass an einer Straße nicht auf beiden Seiten Radwege ausgeschildert werden dürfen, die jeweils in beide Richtungen benutzt werden dürfen.

    Würdest du die Bedeutung von Verkehrszeichen verstehen, wüsstest du auch, warum: Ein [Zeichen 237][Zeichen 241-30] oder [Zeichen 240] bedeutet nicht, dass du den Weg benutzen darfst, sondern dass du ihn benutzen musst. Es ist anatomisch nicht möglich, Radwege auf beiden Straßenseiten gleichzeitig zu benutzen, also würde man bei gleichzeitiger blauer Beschilderung auf beiden Straßenseiten immer gegen eine der beiden Gebote verstoßen. Daher ist das nicht zulässig.

    Rechts ein Radweg ohne Benutzungspflicht und links [Zusatzzeichen 1022-10] wäre aber theoretisch möglich.

  • Müsste man das als "für den Rad- und Fußverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" bezeichnen? Gibt es diese Bezeichnung irgendwo im Regelwerk? Wenn ja - was folgt daraus? Wenn nein - was folgt daraus?

    Bei einem [Zeichen 240] ist die Verkehrsfläche sowohl für den Fuß- als auch für den Radverkehr vorgesehen.

    [Zeichen 239] ist ausschließlich für den Fußverkehr vorgesehen.

    [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ist primär für den Fußverkehr vorgesehen, Radfahrer dürfen sich dort wie artige Gäste langsam (Schrittgeschwindigkeit) und mit besonderer Rücksichtnahme bewegen.

    [Zeichen 237] ist ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen.

    [Zeichen 241-30] ist auf der linken Seite ausschließlich für den Radverkehr und auf der rechten Seite ausschließlich für den Fußverkehr vorgesehen.

    Ist doch alles ganz einfach ^^

  • 1. Was sind jetzt [Zeichen 240] sowie [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]? Müsste man das als "für den Rad- und Fußverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" bezeichnen? Gibt es diese Bezeichnung irgendwo im Regelwerk? Wenn ja - was folgt daraus? Wenn nein - was folgt daraus?

    2. Anders gefragt: ist auf einer "für den X-Verkehr vorgesehenen Fläche" jeder andere Verkehr per definitionem verboten oder ist er bei Aufstellung von Zusatzschildern erlaubt (Fahrradstraße!!!) oder ist er immer erlaubt (radelnde Kinder bis zum 10. Geburtstag auf [Zeichen 239])?

    1. Ersteres ist für Rad+Fuß vorgesehen, letzteres nur für Fuß, Rad ist nur tolerierter Gast

    Bei Weglassen von [Zeichen 240] und Anbringen von [Zusatzzeichen 1022-10] o.ä. oder passenden Piktogrammen ändert sich daran nix, nur die B-Pfl. entfällt

    2. Ja, abgesehen von Mofas außerorts als Default, alle anderen Ausnahmen müssten beschildert werden (bspw. Mofas innerorts, Landwirte außerorts, sieht man auch ab und zu, oder Anlieger am Weg etc.), Kids+Begleitung sind eine zusätzl. gesetzl. Regelung

  • Es ist anatomisch nicht möglich, Radwege auf beiden Straßenseiten gleichzeitig zu benutzen, also würde man bei gleichzeitiger blauer Beschilderung auf beiden Straßenseiten immer gegen eine der beiden Gebote verstoßen. Daher ist das nicht zulässig.

    § 2 ist mit Plural in "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." noch widerspruchsfrei, hauptsache "irgendeiner, nur nicht die Fahrbahn" ...

    Vz 2xx ist mit "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." nicht ganz widerspruchsfrei ... Obwohl da auch nicht "diesen" steht ...

  • Und was ist dann das hier, wenn das alles so einfach ist?

    Ach ja: Bei Eis und Schnee die Spikes nicht vergessen.;)

  • Aus der VwV-StVO zu §2, Rn30

    Da hier das Zeichen 240, das einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg kennzeichnet, explizit erwähnt ist, muss es also auch gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht geben.

    Die benutzungspflichtigen Radwege bestehen aus der Gesamtheit aller Flächen, die mit den drei genannten Blauschildern gekennzeichnet sind. Demgegenüber bestehen die nicht-benutzungspflichtigen Radwege aus den verbleibenden Radwegen, die nicht mit einem dieser Schilder gekennzeichnet sind.

    Die Schlussfolgerung, es müsse zu jeder Beschilderungsvariante auch jeweils ihre unbeschilderte Variante geben, ist daher IMO ein logischer Trugschluss.

  • Bei einem [Zeichen 240] ist die Verkehrsfläche sowohl für den Fuß- als auch für den Radverkehr vorgesehen.

    Dann ersetze "muss" durch "kann".

    Wird das Zeichen 240 nur in einer Richtung, und zwar bei in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn liegenden Gehbahnen gezeigt, handelt es sich aus der unbeschilderten Richtung gleichwohl um einen "gemeinsamen Geh- und Radweg" allerdings um einen "ohne das Zeichen 240".

    Gehbahnen, die zuvor in keiner Richtung durch ein Blauschild oder andere deutliche Instrumente (auch) zum Radweg erklärt worden sind, sind aber niemals Radweg. Für diese Flächen verbietet sich somit die Aufstellung des Zusatzschildes "Radverkehr frei", weil dies dem Wortlaut der VwV nach erst dann zulässig ist, wenn die Fläche auch vorher schon "Radweg" gewesen ist. Der Versuch der Zweckentfremdung der Kennzeichnung zur Herstellung eines Radweges, den es vorher noch nicht gegeben hat, ist ebenso naheliegend wie er nicht erlaubt ist.

  • Diese Situation ärgert mich aus Fußgängersicht immer wieder: Woher soll der Fußgänger wissen, ob der Radfahrer, der ihm da entgegenradelt, legal unterwegs ist?

    Eine Stufe vorher: Woher soll er wissen, dass er dort mit - legalem - Radverkehr zu rechnen hat?

  • Ich halte diese Prinzipienreiterei nicht für zielführend. Wir kennen genug Wege, die zum Radfahren völlig ungeeignet sind, wo es nicht mit dem Fußgängerverkehr verträglich ist, oder wo das Radfahren auf der Fahrbahn auf jeden Fall die bessere Wahl ist. An vielen dieser Wege hat man dennoch ein [Zeichen 240] aufgestellt.

    Es gibt aber auch Wege, die zum Radfahren geeignet sind und wo es mit dem Fußgängerverkehr verträglich ist, darauf auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit Fahrrad zu fahren, weil nur wenige Fußgänger darauf gehen und weil der Weg breit genug ist, mit ausreichendem Abstand aneinander vorbei zu gehen oder fahren. Der Weg rund um den Flughafen Finkenwerder ist für mich so ein Beispiel.

    Warum sollte man das Radfahren darauf verbieten oder nur mit Schrittgeschwindigkeit erlauben? Wer dort gerne mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren möchte, darf es ja trotzdem tun. Da ist es aber nicht immer so frei wie auf diesem Bild.

    https://www.mapillary.com/app/?lat=53.53…Wuw&focus=photo

    Es gibt auf der Strecke zwei Ausfahrten zum Airbus-Gelände, die beide gut einsehbar sind, ansonsten hat man auf dem Weg seine Ruhe. Fußgänger sieht man dort ganz selten und wenn, dann rechtzeitig.

    Dort stand früher in beiden Richtungen [Zeichen 240]. War das besser, nur weil es dafür ein passendes Verkehrszeichen gibt? Offenbar hat man gemerkt, dass eine außergewöhnliche Gefahrenlage nicht besteht, die ein Fahrbahnbenutzungsverbot rechtfertigt. Entspannt ist es trotzdem nicht, dort auf der Fahrbahn zu fahren. Das kann ich deshalb behaupten, weil ich das auf dem Abschnitt zwischen dem Airbus Haupttor und dem Este-Sperrwerk bereits mehrmals getan habe, weil ich auf diesem Abschnitt nämlich nicht auf dem "Radweg" fahren will und schon gar nicht in Gegenrichtung auf dem Weg nach Hamburg (was erlaubt ist).

    https://www.mapillary.com/app/?lat=53.53…g6g&focus=photo

    *edit: Auf solche Situationen habe ich nämlich keinen Bock: https://www.mapillary.com/app/?lat=53.53…vjw&focus=photo

    Um dort auf der Fahrbahn zu fahren, braucht man schon ein sehr breites Kreuz. Entgegen der Bilder bei Mapillary kenne ich das so, dass dort ein Auto nach dem anderen fährt. Bin aber auf der Strecke bislang häufig am Freitag Nachmittag unterwegs gewesen und nicht sonntags.

    *nochmal edit: Sobald man den Landkreis Stade erreicht, erwartet einen das hier, und zwar mit blauem Schild: https://www.mapillary.com/app/?lat=53.54…10w&focus=photo

  • Gehbahnen, die zuvor in keiner Richtung durch ein Blauschild oder andere deutliche Instrumente (auch) zum Radweg erklärt worden sind, sind aber niemals Radweg. Für diese Flächen verbietet sich somit die Aufstellung des Zusatzschildes "Radverkehr frei", weil dies dem Wortlaut der VwV nach erst dann zulässig ist, wenn die Fläche auch vorher schon "Radweg" gewesen ist. Der Versuch der Zweckentfremdung der Kennzeichnung zur Herstellung eines Radweges, den es vorher noch nicht gegeben hat, ist ebenso naheliegend wie er nicht erlaubt ist.

    Nach meinen Beobachtungen in Hannover wird das so, wie du es beschrieben hast, umgesetzt. Und ich habe noch keinen Versuch beobachten können, dass damit versucht wurde, einen Radweg zu schaffen, wo vorher keiner war. Gibt es denn Mindestvoraussetzungen dafür, wie breit zum Beispiel ein so gekennzeichneter Angebotsradweg mindestens sein muss, damit dieses Schild aufgestellt werden darf? [Zusatzzeichen 1022-10] Oder darf das auch dann aufgestellt werden, wenn der Angebotsradweg sehr schmal ist? Zum Beispiel deutlich schmaler als die aktuelle Mindestbreite von 1,60 m? Oder wenn der Abstand zu parkenden Autos deutlich schmaler ist als die aktuell gültigen 0,75 m?

    ( http://www.verkehrswende-darmstadt.de/infothek/breite-von-radwegen/ )

    Ich frage mich ob langfristig gesehen diese Angebotsradwege ganz weg kommen, entweder weil der Autoverkehr auf der Fahrbahn, wo nötig, stark reduziert wird im Tempo und in der Menge.:)

    Oder ob die Angebotsradwege wegkommen, weil breite echte Radwege (benutzungspflichtig) daraus gemacht werden, weil der Verkehr auf der Fahrbahn stark zunimmt und zum Beispiel durch den Wegfall von Parkplätzen Platz geschaffen wird für richtig breite Radwege. ?(

    Oder ob solche Angebotsradwege zu einer Dauerimprovisation werden, wo man dann in zwanzig Jahren die Schilder erneuert, weil die alten vermoost oder verblichen sind. Ich tippe auf letzteres :(.

    Bild: Hannover Schützenallee

  • Diese Situation ärgert mich aus Fußgängersicht immer wieder: Woher soll der Fußgänger wissen, ob der Radfahrer, der ihm da entgegenradelt, legal unterwegs ist?

    Eine Stufe vorher: Woher soll er wissen, dass er dort mit - legalem - Radverkehr zu rechnen hat?

    Was würde das denn für einen Unterschied machen für dich, wenn du wüsstest, dass ein Fahrradfahrer legal den Fußweg benutzt, im Vergleich dazu, dass er den Fußweg illegal benutzt?

    Wenn ein Radfahrer einen Fußweg benutzt, der für den Radverkehr freigegeben ist, [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] dann muss er ihn so benutzen, dass er den Fußverkehr nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Tut er das trotzdem, dann ist der Fahrradfahrer da so oder so nicht mehr legal unterwegs.

    Wirst du dagegen als Fußgänger nicht von dem Radfahrer beeinträchtigt, dann kann es dir doch egal sein, ob der Radfahrer legal oder illegal den Fußweg benutzt. Und wenn du zum Beispiel an einer Bushaltestelle aussteigst und dann losgehst, dann weißt du doch sowieso nicht, wie der Fußweg, auf dem du dich gerade befindest, möglicherweise ausgeschildert ist.