Radfahren in Schenefeld

  • Hi
    war da nicht irgendwas in der StVO mit weißen Strichen, die die getrennten Geh- und Radwege voneinander abgrenzen sollen? Von roten und grauen Steinchen steht da imho nix drin. Die können bestenfalls einen anderen Radweg verdeutlichen, für den es keine Gestaltungsvorschriften gibt.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • @DMHH

    Auch wenn sich das jetzt seltsam liest: Beides.

    Solche formalen Schlupflöcher empfiehlt es sich, einem gegnerischen Juristen von vorneherein zu vernageln. Jedem Widerspruch gegen ein Teilstück kann man z.B. die Formulierung "unabhängig vom Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen x und y lege ich gleichzeitig gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen w und z insgesamt Widerspruch ein." Anschließend folgt die Begründung für den Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen w und z. Dazu nicht auf die Begründung des Widerspruchs gg. xy verweisen, sondern schön brav neu ausformulieren.

    Ich hab das alles jetzt so weit gemacht, bin also jeden Abschnitt einzeln angegangen.

    Nun gibt es zwischen Sandstücken und Wurmkamp ein VZ.241, rechtseitiger Radweg.
    In die Gegenrichtung, also von Sandstücken Richtung Wurmkamp ist ebenfalls VZ.241 angeordnet, ein linksseitiger Radweg. (einen rechtsseitigen gibt es dort auf der anderen Straßenseite der Hauptstraße zusätzlich).

    Verwurste ich den rechtsseitigen Radweg und den linksseitigen Radweg in diesem Abschnitt in einem Punkt, oder sollte ich dazu 2 Punkte machen?

    12. [...] zwischen Wurmkamp und Sandstücken, Fahrtrichtung Ost, VZ.241 [...]
    13. [...] zwischen Sandstücken und Wurmkamp, Fahrtrichtung West, linksseitiger Radweg, VZ.241 [...]


    oder
    12. [...] zwischen Wurmkamp und Sandstücken, VZ.241 in beide Fahrtrichtungen, damit rechtsseitiger und linksseitiger Radweg [...]

  • @DMHH

    Vorneweg: Vielen Dank für Ihr Engagement!

    Jurist bin ich zum Glück (oder in diesem Falle leider) nicht, ich kann Ihnen nur sagen (schreiben), wo ich eventuelle Fallen wittere. Ich stelle mir also vor, daß es dem gegnerischen Vertreter gelingt, dem Ihnen eher wenig wohlgesonnenen Richter eine Zulässigkeit der RWBP zumindest eines Teilstücks weiszumachen, die dieser dann auch gerne annimmt. Wenn Sie nur einer bestimmten Gesamtheit widersprochen haben, dann leitet der Richter womöglich für diese Gesamtheit eine Benutzungspflicht ab. Haben Sie es aufgeteilt, hat der "Gegner" nur wenige Meter gewonnen.

    Anschließend, wenn nur wenige Meter RWBP übrig bleiben sollten, könnten Sie vielleicht die RWBP insgesamt (also auch für die verblieben wenigen Meter) kippen, mit eben diesem "Wenige-Meter-Argument".

    Um Ihre konkrete Frage zu beantworten: Ich würde also aufteilen.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • @Peter Viehrig

    vielen Dank für die Rückmeldungen bzgl. meiner Fragen.
    Ich habe das Dokument jetzt soweit fertig und alle Empfehlungen befolgt. Es sind dann doch 19 Abschnitte geworden, die sich jetzt auch auf 12 Seiten ausbreiten.

    Ich habe für den Widerspruch einen Musterwiderspruch des ADFC herangezogen und den ein wenig "ausgeschlachtet" und nach den obigen Tipps und Hinweisen entsprechend genutzt.
    Dort, wo ein Radweg vorhanden ist und mit [Zeichen 241-30] angeordnet ist, steht in jeweiligen Begründung für den Widerspruch des Abschnittes unter anderem:

    Zitat

    Ungeachtet der nicht erforderlichen Benutzungspflicht erfüllt der Radweg mit 1,00 m Breite nicht die Mindestvorgabe der VwV-StVO für innerörtliche Radwege (1,50 m). Die angeordnete Benutzungspflicht ist daher nicht mit geltendem Recht vereinbar.

    die VwV-StVO schreibt zu §2 StVO unter RandNr. 17

    Zitat

    Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:


    und dann eben die 1,50m in RandNr. 21

    Auf dem unten stehenden Foto messe ich von den weißen Markierungssteinen links bis zum letzten roten Stein rechts 1,00m

    Ist der Radweg nach VwV-StVO hier 1,00m breit, oder doch 1,30m breit?
    Sprich: Fahrbahnkante bis weiße Steine = 30cm = Sicherheitsraum.

    Gebe ich also im Widerspruch 1,00m an oder besser 1,30m (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum, Sicherheitsraum hier die 30cm)?
    Oder alles viel zu Kleinlich und einfach raus mit dem Widerspruch? :D

  • Das stimmt natürlich. Aber wenn ich schon weitere Argumente vorbringen kann (hier: zu schmal), würde ich das tatsächlich auch gerne machen und mich nicht darauf verlassen müssen, dass der Landkreis Pinneberg die Gefährdung nicht nachweisen kann ;)

    Und wenn ich schon Argumente vorbringe, sollten sie auch - meiner Meinung nach - korrekt sein. Darum die Frage nach der Messung von Radwegebreiten.

  • Ist der Radweg nach VwV-StVO hier 1,00m breit, oder doch 1,30m breit?
    Sprich: Fahrbahnkante bis weiße Steine = 30cm = Sicherheitsraum.

    "Lichte Breite" ist meiner Ansicht nach das Maß, innerhalb dessen du dich sicher bewegen kannst, während der Reifen noch auf dem eigentlichen Radweg ist. Sicherheitsräume sind maximal 25cm breit.
    In deinem Fall beinhaltet das den Bordstein links, das rot gepflasterte und die Trennlinie zum Gehweg. Wenn du hier nur auf 1.3m kommst, ist das deutlich unter dem geforderten Mindestmaß von 1.5m.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Darum die Frage nach der Messung von Radwegebreiten.


    "Lichte Breite" bedeutet tatsächlich freier Raum ohne Hindernisse. Ein direkt angrenzender Gehweg ist kein Sicherheitsraum. Ebenso wenig freie Fläche links, wenn daneben gleich Autos parken. Dieser Radweg ist eindeutig zu schmal.

    "UliB" hat Recht, die Radwegbreite ist nachrangig. Es geht zu allererst um § 45 Absatz 9 StVO. Die Behörde muss eine erheblich über das Normalmaß hinaus gehende Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse nachweisen. Das dürfte sie hier kaum können.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Oder alles viel zu Kleinlich und einfach raus mit dem Widerspruch?

    Auch wenn meine Übervorsicht gelegentlich helfen mag, bestimmte Dinge zu bemerken, so sollte sie nicht der Maßstab werden. Also 'raus damit.

    Den vollständigen Text könnten Sie freundlicherweise natürlich trotzdem verlinken oder hier einstellen. Das sind schließlich Ihr Thread und Ihr Thema. Wem diese zu lang oder zu viel werden, soll weiterscrollen oder weiterziehen.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Auf dem unten stehenden Foto messe ich von den weißen Markierungssteinen links bis zum letzten roten Stein rechts 1,00m
    Ist der Radweg nach VwV-StVO hier 1,00m breit, oder doch 1,30m breit?
    Sprich: Fahrbahnkante bis weiße Steine = 30cm = Sicherheitsraum.
    Gebe ich also im Widerspruch 1,00m an oder besser 1,30m (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum, Sicherheitsraum hier die 30cm)?


    Hier würde als Breite 1,30 m gerechnet werden, da der "Sicherheitsraum" 30 cm breit ist. Das ist aber so oder so noch zu schmal. Es genügt daher der Hinweis, dass der Radweg langstreckig nicht das geforderte Mindestmaß erreicht, obwohl ein Unterschreiten der Mindestmaße gemäß VwV-StVO ausdrücklich nur "an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit" zulässig ist.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • ERA 2010 sagen: Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn soll mindestens 50cm breit sein. Bei festen Einbauten oder starkem Vekehr 75cm. Aus offensichtlichen Gründen würde ich auf 50 cm plädieren ;)

    Ganz wichtig. Diese Sicherheitstrennstreifen sind gemäß ERA 2010 NICHT Teil der Radverkehrsanlage und dürfen daher nicht zum lichten Raum gezählt werden.

    Merksatz: Ein Sicherheitstrennstreifen ist kein Sicherheitsraum. Das muß man auseinanderhalten.

  • @Spkr :)

    Ok. Nochmal von vorne: Ein Sicherheitstrennstreifen entfaltet seine Sicherheitswirkung dadurch, dass er nicht vom Radfahrer befahren werden soll (auch Lenker etc. dürfen nicht hineinragen). Deshalb muß ein Sicherheitstrennstreifen auch stets als solcher deutlich gemacht werden. Ein Sicherheitsraum hingegen ist lediglich ein bisschen hinzuaddierter Raum zu Rad Gehwegen, der nicht baulich ausgebildet werden muß. Der Sicherheitsrennstreifen darf nicht zum lichten Raum hinzuaddiert werden, der Sicherheitsraum hingegen schon.

    Beispiel Radstreifen: Hier muß ein Sicherheitstrennstreifen markiert werden.
    Beispiel Schutzstreifen: Schutzstreifen neben Längsparkständen sind 1,50m breit. Die rechts gelegenen 25cm dieser 1,50m sind ein Sicherheitsraum und müssen nicht als solcher gekennzeichnet werden.

    Die Graphik in den ERA macht es deutlicher, als ich es hier beschreiben kann. ich betone den Unterschied so stark, weil auch die ERA einen großen Unterschied zwischen beiden macht und sie somit als eigenständige technische Begriffe zu betrachten sind, die es streng auseinanderzuhalten gilt.

  • In die Gegenrichtung, also von Sandstücken Richtung Wurmkamp ist ebenfalls VZ.241 angeordnet, ein linksseitiger Radweg. (einen rechtsseitigen gibt es dort auf der anderen Straßenseite der Hauptstraße zusätzlich)

    Rechtsseitig & linksseitig benutzungspflichtig (mit Schild)? Das wäre komplett unzulässig da sich aus den Schildern + StVO (§2(4) Satz 2) die gleichzeitige Benutzungspflicht des linken *und* des rechtsseitigen Weges ergäbe, was ohne Persönlichkeitsspaltung nicht möglich ist. Das ganze wäre also eine ünmöglich zu befolgende Anordnung -> nichtig (siehe dazu Sluka). Ergo gäbe es auf dem Teil de-fakto bereits keine Benutzungspflicht.
    Aber cave! Die StVO ist eine (Ver-)*Ordnung*, kein Gesetz. Wenn ich mich recht erinnere sollten sich Richter daran halten, müssen es aber nicht.

  • Nenene. Natürlich ist die StVO von Richtern zu beachten. Sie ist eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz erlassene Rechtsverordnung. Art. 80 GG. Anders ist das bei der VwV zur StVO. Diese konkretisiert das Ermessen der Behörden beim Erlass von Vorschriften, hat aber keine unmittelbare Außenwirkung.

  • VwV zur StVO. Diese konkretisiert das Ermessen der Behörden beim Erlass von Vorschriften, hat aber keine unmittelbare Außenwirkung.


    Meines Wissens habe ich als Bürger aber einen Anspruch darauf, dass Behörden sich nach den Vorgaben der VwV-StVO richten - oder?

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Nenene. Natürlich ist die StVO von Richtern zu beachten. Sie ist eine aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz erlassene Rechtsverordnung.

    Ah, danke, wieder was gelernt. Ich hatte den falschen Querschluß aufgrund der Widerrufsblehrung gezogen, deren Formulierung ja auch mehrmals von Gerichten gekippt wurde bevor sie quasi per Gesetz als richtig definiert wurde.

    ... um dann von der EU erneut gekippt zu werden. Aber das ist eine andere Baustelle.

  • so, das nächste Mal arbeite ich mit verknüpften Objekten und Textbausteinen :)

    Das sollte die Sache etwas beschleunigen.

    Ich hab überlegt, ob ich für den Mitarbeiter der Behörde eine nette Karte und Fotos beifüge, damit er sich einfacher zurechtfindet.
    Aber ... hey, wer solche Schilder dort anordnet oder die Gültigkeit der Anordnung nicht gewissenhaft überprüft, hats wohl nicht verdient ;)

    Ich hoffe mal, dass das durchgeht. Schenefeld hat noch so viele schöne andere Straßen, die warten :rolleyes: