Beiträge von FattyOwls

    Code
    141090 Sie hielten auf einem Geh- und Radweg (Zeichen 240/ 241*)). 0 
    § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
    -- BKat Tab.: 741034
    50,00

    Da ist der gesuchte TB. Seltsamerweise kostet das für Fahrzeuge >3,5t (bei getrenntem Rad/Gehweg oder separtem Radweg ) auf dem Radwegteil 50 Eur und auf dem Gehwegteil 100 Eur....

    Hier der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog: https://www.kba.de/DE/Themen/Zent…btkat_node.html

    Ich habe gestern mal ein bisschen gestöbert und ein paar Tatbestände gefundenden, die ich noch nicht kannte, die nicht primär zum Schutz von Radfahrenden konzipiert wurden aber evtl hilfreich sein könnten und solche, bei denen ich gar nicht wusste, wie hoch das Bußgeld ist.

    Überraschat war ich zum Beispiel von folgendem Tatbestand und dessen Bußgeldhöhe (ist das neu, und warum fehlt da das Halten auf dem Radwegteil?!):

    Code
    141737 Sie hielten mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtmasse  
    (ausgenommen Pkw und KOM) auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen
    Geh- und Radweg/auf dem Gehweg des getrennten Rad- und Gehwegs/im
    Bereich einer Fußgängerzone *), obwohl dieser für Sie durch Zeichen
    239/240/241/242.1 **) gesperrt war.
    § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
    141.1 BKat
    
    
    100,00 Eur

    Hier mal ein Fundstück aus dem Parlamentsinformationssystem der Stadt Frankfurt aus dem Jahr 2007:

    "Zur Frage möglicher Fahrtenbuchauflagen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bereits in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass in einzelnen Verwarngeldverfahren, die zum Erlass eines Kostenbescheids führten, die Auferlegung eines Fahrtenbuches wegen Geringfügigkeit unverhältnismäßig sei. Die gezielte Erhebung von Mehrfachtätern, bei denen die Auferlegung eines Fahrtenbuches im Einzelfall möglich sein könnte, ist mit den jetzigen Möglichkeiten jedoch nicht möglich. Nach wie vor wird durch die ekom21 auch unter diesem Aspekt an der Weiterentwicklung des in der Bußgeldstelle verwendeten EDV-Programmes (OWi21) gearbeitet, und möglicherweise ist bei einer zukünftigen Weiterentwicklung eine diesbezügliche Abfragemöglichkeit oder systemimmanente Erinnerungsfunktion integriert.

    Sofern das EDV-Programm dann eine gezielte Suche von Mehrfachtätern ermöglichen würde, ist aufgrund der hieraus resultierenden Mehrarbeit gleichzeitig jedoch von einem erhöhten Personalbedarf auszugehen. (Dez. VI)"

    Darauf, dass die "EDV" dahingehend mittlerweile weiterentwickelt wurde, würde ich jetzt keine allzu hohen Summen wetten ;)

    (...) Fahrtenbuchauflage.


    Da bin ich dann wiederum gespannt: Verhängen die Behörden die künftig wirklich nach dem ersten 1-Punkt-Parkverstoß, bei dem Halter ermittelt werden konnte? Gehen Gerichte da mit?

    Im weiter oben verlinkten "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden

    Verkehr" aus BaWü finden sich dazu auf Seite 11ff Ausführungen:

    Alles, was in Anlg. 13 der FeV steht, kann schon beim ersten Punkt die Fahrtenbuchauflage rechtfertigen:

    Anlage 13 FeV - Einzelnorm

    Beharrliche Verstöße ohne Punkte ebenfalls (Definition von Beharrlichkeit ebenfalls im verlinkten Dokument"


    Ob von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht werden wird, ist eine spannende Frage.

    Auch wenn die Einahmen bei konsequenter Umsetzung erstmal nur so sprudeln würden, werden wohl die meisten politischen Entscheidungsträger vor dem Hintergrund des tatsächlichen oder irrtümlich wahrgenommenen Wählendenverdikts (ABZOCKE!!! !EinsElf!) strategische Möglichkeiten suchen, zugunsten der falschparkenden Wählerschaft lieber auf die Einnahmen zu verzichten.

    Mithilfe dieser Liste könnte man eventuell auch Sachbeschädigung bei Parken auf Gehwegen als qualifizierenden Tatbestand nach Autotyp filtern?

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    Um kurz auf die hier gestellten Fragen "Wann gilt etwas als Behinderung/Gefährdung" einzugehen:

    Die Anforderungen an eine Behinderung liegen m.E. relativ niedrig und sollten in vielen Fällen zutreffen.

    Die Anforderungen an eine Gefährdung liegen extrem hoch und sollten nur in absoluten Ausnahmefällen zutreffen - nachweisbarer(!) (schwerer) Beinaheunfall, bei dem der Ausgang nur noch vom glücklichen Zufall abhing. Nötiges Ausweichen auf die Fahrbahn würde da in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wohl nicht drunterfallen, da man sich auf das Hindernis einstellen kann und muss.

    Hier gibt es relativ hilfreiche Einschätzungen, wenn man nicht alles Lesen möchte, einfach mal mit Strg+F im dokument nach Schlagworten wie "Behinderung", etc. suchen:

    https://www.aktivmobil-bw.de/fileadmin/user_upload_fahrradlandbw/Downloads/Regelwerke/2020_Erlass_zu_Ueberwachung_Sanktionierung_von_Ordnungswidrigkeiten_im_ruhenden_Verkehr.pdf

    Ohne Foto des Fahrers oder der Fahrerin in Flagranti erwischt man sowieso nur die Ehrlichen und Dummen , die den Verstoß zugeben oder als Haltende den oder die Fahrerin bennenen. Alle anderen bezahlen 23,50 minus den ggfls. fälligen Punkt. Fahrtenbuchauflagen bei beharrlichen Verstößen halte ich für sehr unwahrscheinlich....

    @Gehart

    Der Fortschritt, den AI macht, ist rasant. Im Bereich der Bilderkennung gibt esAufgaben, in denen die AI mittlerweile Menschen überlegen ist. Und natürlich kann eine trainierte AI auch Dinge erkennen, die sie nie zuvor gesehen hat, denn Maschine Learning funktioniert vom Prinzip her genauso wie menschliches Lernen.

    Der große Vorteile von AI: Wenn ein Mensch einen Fehler beim Autofahren macht, lernt in der Regel nur der individuelle Mensch etwas daraus (oder auch nicht). Wenn eine AI einen Fehler macht, wird die Ursache des Fehlers behoben und als Update allen anderen AI eingespielt. Wenn also ein Mensch einen Fehler macht, wird dieser Fehler immer wieder von anderen Menschen ebenflass gemacht. Wenn eine individuelle AI einen Fehler macht, kommt dieser Fehler genau einmal vor, und dann nie wieder - auch nicht bei anderen AI.

    Es wird zwar immer Unfälle geben, die sich nicht vermeiden lassen - etwa wenn ein Reifen platzt und selbst ein perfekter Fahrer / eine perfekte AI machtlos ist. Aber die vermeidbaren Unfälle werden immer weniger werden und das ist der aussichtsreichste Weg zur Vision Zero.

    Es gibt durchaus Urteile, von denen man Rückschlüsse auf die herrschende Meinung unter Juristen ziehen kann. Beispielsweise muss ein LKW einen größeren Abstand zu Fußgängern auf dem Gehweg einhalten, wenn dieser sehr schmal ist und die Fußgänger daher gezwungen sind, nahe am Fahrbahnrand zu laufen.

    Bei Radfahrenden wir es aber mit großer Wahrscheinlichkeit draus hinauslaufen, dass im Falle eines Unfalles das Verschulden des Vorbeifahrenden gering gewertet wird, da man vom Radfahrenden erwartet aus Sicherheitsgründen im Dooringbereich zu fahren.

    EDIT: Hier, besonders im zweiten eingerückten Absatz (Zitat BGH), finden sich Aussagen zum sogenannten erweiterten Überholbegriff:

    Hier das BGH-Urteil im Volltext:

    Erstmal sorry, das war nicht meine Absicht böse rüberzukommen. Der Sarkasmus ist mir wohl nicht so gut gelungen und natürlich war das mit dem Löschen nicht ernst gemeint. Ich schätze Deine Arbeit wert! Ausserdem habe ich nicht richtig hingeguckt: Der größte Teil des Radweges ist 240er, dass habe ich nicht gesehen.

    Ich finde die Darstellung der Mängel kontraproduktiv.

    Bitte lösche dieses Video und erstelle ein neues von dieser Strecke, in der Du regelkonform fährst: Jedesmal, wenn ein Teil Deines Fahrrades in den Gehwegbereich ragen würde, steigst Du ab und schiebst. Das wird ein wesentlich besseres Video.

    Indem Du einfach weiterfährst, verdeckst Du die Mängel.

    Das Problematische am jetzigen Video ist doch, dass Radwegplaner schon einrechnen, dass Radfahrer den Gehweg mitbenutzen, obwohl das keiner offiziell zugibt und man als Radfahrer dann trotzdem bestraft wird, wenn man erwischt wird oder es zum Unfall kommt.

    Wenn die für dich gültige LZA grün zeigt, bedeutet das nicht etwa dass Du fahren darfst, du musst sogar fahren, zwar stets achtsam, aber dennoch so zügig wie möglich. Schliesslich ist das Lichtzeichen die Bekanntgabe eines an dich gerichteten Verwaltungsaktes, den du gefällig auch zu befolgen hast. Wo kämen wir denn sonst hin? vgl. BGH Urt. v. 18.12.1986, Az.: III ZR 242/85

    Als Anwalt würde ich ab dem 01.01. überall folgendes inserieren:

    "Sie hatten einen Fahrradunfall weil Sie bei rot gefahren sind? Wir klagen für Sie! Aufgrund einer Neuregelung der Straßenverkehrsordnung kann in vielen Fällen der Vorwurf des Rotlichverstosses entkräftet werden (obwohl Sie selbst davon ausgehen bei rot gefahren zu sein). Damit können wir nicht nur Ihren Führerschein retten und das Bussgeld zurückerhalten, sondern auch noch vollen Schadenersatz durch die Behörden für Sie herausholen"

    Euch möchte ich mal sehen, wenn ihr jeden Tag mit 40 Geister- und Rotlichfahrern diskutieren müsstet, die dogmatisch von der absoluten Ungefährlichkeit ihrer Fahrweise überzeugt sind, weil sie dermassen merkbrfreit sind, dass sie ihre Behinderungen und Gefährdungen anderer garnicht mehr mitbekommen.

    Oder eine andere Strategie. Man sucht sich einen Radweg mit Benutzungspflicht, der dokumentierbar des Öfteren an der Kreuzung unbenutzbar ist (Schnee, Eis, Mülltonnen, Falschparker). Dann fordert man die Behörde auf, dort die Räumzeiten anzupassen, da Radfahrer regelmäßig auf der Fahrbahn fahren müssen. o kann man sie mit ihrer eigenen Logik schlagen, denn das durch nicht angepasste Räumzeiten erzeugte Sicherheitsdefizit wird ja regelmäßig als hoch eingeschätzt. Berfut man sich auf diese eigene Einschätzung der Behörde, dann ist ein derartiger Zustand mit unbenutzbarem Radweg eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle und das Nichtstun eine Amtspflichtverletzung: Drohen mit Strafanzeigen!

    Die amerikanische Version des Soester-Schutzstreifen, oder: andere Länder, gleiche Sitten ;)

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    Das mit dem Olympia-Radweg ist ja unglaublich! Die haben wirklich gedacht, der Radweg würde diesen Brecherwellen standhalten!?

    Ich zitiere mal aus den RASt06:

    "Absperrelemente sollen nur angewendet werden, wenn damit für Fußgänger, Radfahrer und Bepflanzungen größere Nachteile vermieden werden können und die Mindestsichtfelder und die notwendigen Mindestlichtweiten
    der Seitenraumflächen (vgl. Breitenzuschläge nach dem Abschnitt 4.6) nicht eingeschränkt werden. Poller können daher wie Parkuhren in einem Abstand von 0,25 m vom Fahrbahnrand angeordnet werden, sofern sie mindestens 0,90 m hoch sind.
    Im Zuge straßenbegleitender Radwege können Poller bei ungenügendem Sicherheitsabstand zu großen Gefährdungen des Radverkehrs führen." Quelle: RASt06, Seite 129


    Ich leite daraus ab: Poller dürfen unter keinen Umständen mitten auf der Fahrbahn des Radweges stehen. 1. Muß die lichte Breite von mind. 1m (80cm bei beengten Verhältnissen laut RASt06 +25cm je Seite erfüllt sein. 2. gilt diese Mindestdurchfahrtbreite von 1,50 bzw 1,30 nur für einspurige Fahrräder. Heutzutage muß aber auch mit mehrspurigen Fahrrädern geplant werden, so dass diese Mindestdurchfahrtbreite eher höher anzusetzen wäre.


    Also dranbleiben und berichten bitte!