Das Schild hängt natürlich immernoch.
Dann häng es doch ab. Am besten sogar, Du sagst der Polizei vorher bescheid. Im Zweifel hinterher für den Angeklagten: das Schild könnte schließlich zu Unrecht dort gehangen haben, sollen sie mal das Gegenteil beweisen.
Aber Im Ernst: Radwegbenutzungspflichten sind Dauerverwaltungsakte. Und Dauerverwaltungsakte müssen dauerhaft überprüfbar sein und bedürfen deshalb der Schriftform. Kann sein, dass die Verwaltung das anders sieht, aber spätestens seit die VwV vorschreibt, dass die Ausnahme RWBP von der Regel für den Einzelfall begründet ist, reicht das Schild allein nicht mehr aus (es sei denn die Begründung stünde auf der Rückseite des Schildes, was ja möglich wäre).