Radfahrstreifen und Überholabstand

  • auch wenn die Pressemitteilung einen Bezug zu Oldenburg nahelegt:

    Der Gerichtsbezirk des OLG umfasst ja den gesamten nordwestlichen Teil Niedersachsens.

    Daher könnte es durchaus auch außerhalb von Oldenburg passiert sein.

    evtl in Westerstede bzw. Westerloy

    Way: ‪Am Damm‬ (‪714128909‬) | OpenStreetMap
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    www.openstreetmap.org
  • Aus "er fuhr langsam und unsicher" wird aber sonst gerne ein höherer Abstand abgeleitet ...

    Man darf nicht übersehen, dass das aktuelle Urteil auf einem Fall beruht, wo der *Überholer* auf Schadenersatz geklagt hatte, weil ihn der (von ihm selbst viel zu eng...) Überholte fahrlässig zu Fall gebracht habe.

    Es gibt ältere Urteile, wo der Überholte durch mangelhaften Abstand gestürzt war und anstandslos den geforderten Schadenersatz durch den Überholer zugesprochen bekam. Grundsätzlich entscheiden die Gerichte hier wohl eher zugunsten des passiven Subjekts des Überholvorganges bzw. zum Nachteil des aktiven Partners.

    Was mich stört: aus den vielschichtigen Urteilsbegründungen werden gerne Leitsätze destilliert, die anschließend Schlagzeilen machen, wobei die das mediale Aufsehen erregende Pointe im abgeurteilten Fall in der Form gar keine Rolle gespielt hatte. (Der Klassiker: Rennradfahrer fährt auf <3m schmalen Feldweg mit 35km/h um eine unübersichtliche Kurve und stürzt, weil er sich wegen eines entgegenkommenden Traktors verbremst ohne den Traktor zu berühren. Wer den armen Bauern da noch auf Schadenersatz verklagt, muss entweder rechtsschutzversichert oder mit dem Klammerbeutel gepudert sein. Klarer Fall von "selbstinschuld", IMO. Was macht die Pressestelle des Gerichts anschließend aus der Sache: "Rennradfahrer tragen Mitschuld an Unfallfolgen, wenn sie keinen Helm aufsetzen". Und alle Gazetten mit Wollust so: "Helmpflicht für Rennradfahrer!") Ebenso wird je nach verkehrspolitischer Stoßrichtung des Leitsatz-Verfassers die gleiche gerichtliche Quotelung des Schadenersatzes auf Kläger und Beklagten mal als "Kläger hat Schuld" und mal als "Kläger hat keine Schuld" vermarktet.

    4 Mal editiert, zuletzt von Th(oma)s (6. Juli 2022 um 14:37)

  • Findet jemand die Örtlichkeit?

    Ich finde nur die Straße "Damm" mitten in Oldenburg. Zu der passt aber die Beschreibung ("stadtauswärts") nicht so richtig. Und klare Radwege sehe ich hier auch nicht.

    Die Straße "Damm" führt stadtauswärts vom Schlosswall in Richtung Südosten an den Küstenkanal.

  • Die Abstandsregel gilt m.E. nur für das Überholen, aber ich vermute, dass die Regel in der Rechtsprechung zumindest als Orientierungswert auch für das Vorbeifahren und für den Gegenverkehr dient. Das kann ja nicht sein, dass man mit einem halben Meter Abstand entgegen kommende Radfahrer passieren darf.

  • Das kann ja nicht sein, dass man mit einem halben Meter Abstand entgegen kommende Radfahrer passieren darf.

    Mit 100 sicher nicht ...

    Man vergisst aber dabei, dass man sich dabei theoretisch in die Augen schauen und absprechen kann, wie man sich, notfalls einer stehend und der andere schleichend, begegnen will, wenn's eng wird.

    Unter Autos funktioniert das auch in der Regel.

    Dass das bei Auto/Rad nicht immer funktioniert ...

    Ein weiterer Unterschied:

    Auf Überholen ist niemand angewiesen, wenn's nicht geht, kommen beide immer noch vorwärts, nur der eine langsamer als er gerne wollen würde ...

    Im Gegenverkehr ist das anders, da wäre mit fixen Abständen der Verkehr blockiert, da ist es sinnvoll, wenn obiges zulässig bleibt.

  • Die Abstandsregel gilt m.E. nur für das Überholen, aber ich vermute, dass die Regel in der Rechtsprechung zumindest als Orientierungswert auch für das Vorbeifahren und für den Gegenverkehr dient. Das kann ja nicht sein, dass man mit einem halben Meter Abstand entgegen kommende Radfahrer passieren darf.

    Wer soll denn derjenige sein, der etwas Verbotenes macht, und warum?

    Meiner Meinung nach kommt der Radfahrer ganz klar dem Pkw-Fahrer entgegen, und nicht umgekehrt.