Baustellen mal verkehrt ausgeschildert, mal gar nicht

  • Das ist vergleichbar mit zum Beispiel dieser Situation:

    https://www.google.com/maps/@52.37422…SoASAFQAw%3D%3D

    Zeigt die Ampel für die Fahrbahn Rot, dann muss der Fahrbahnverkehr halten und den querenden Fußverkehr passieren lassen. Der Fahrradverkehr auf dem Fahrradweg ist jedoch nicht zum Halten verpflichtet, wenn es keine eigene Ampel für den Fahrradweg gibt und die Fahrbahn-Ampel eindeutig erkennbar nicht für den Radweg aufgestellt wurde (keine Haltlinie auf dem Radweg).

    Vergleiche deine Aussage mit

    Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

  • Ich muss aufpassen, dass ich nicht zu sehr emotional da einsteíge.

    Deshalb zunächst nochmal das Angebot, einen eigenen Thread zu dem Thema aufzumachen.

    Vorschlag: Wann gilt eine Ampel für den Fahrbahnverkehr außerdem auch für den Fahrradweg?

    Das kann auch gerne wer anders machen, der sich dran stört, das im Baustellenthread zu diskutieren.

    Silence hat übrigens vollkommen recht, wenn er auf den möglichen Widerspruch hinweist:

    "Zeigt die Ampel für die Fahrbahn Rot, dann muss ..." hatte ich geschrieben.

    Eigentlich hätte es heißen müssen:

    Zeigt die Ampel für die Fahrbahn Rot, dann ist es in Hannover üblich, dass der Fahrbahnverkehr halten und den querenden Fußverkehr passieren lassen muss. Der Fahrradverkehr auf dem Fahrradweg in Hannover hält jedoch in der Regel nicht, wenn es keine eigene Ampel für den Fahrradweg gibt und die Fahrbahn-Ampel eindeutig erkennbar nicht für den Radweg aufgestellt wurde (keine Haltlinie auf dem Radweg, Ampel links vom Radweg).

    Ich will ja gar nicht ausschließen, dass es möglicherweise andernorts anders gehandhabt wird. Und auch in Hannover machen das nicht alle Radfahrenden gleich.

    Das zweite Zitat, das Silence anführt ist ein Zitat aus 37 StVO, Abs. 2 Satz, 6: "Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten."

    Es ist meines Erachtens möglich, das so zu verstehen, dass Fahrradfahrende auf einem Radweg ohne Lichtzeichen die Lichtzeichen für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn nicht zu beachten haben, wenn diese erkennbar nicht für den Fahrverkehr auf dem Fahrradweg Geltung haben. Zumindest ist das eine Erklärung, warum in Hannover, entsprechend der Radweg benutzt wird. Und das anders als Silence vermutet, nicht in Widerspruch zu dem zitierten Satz steht.

  • Zitat

    Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    Du redest immer von Lichtzeichen für den Fahrbahnverkehr. Das steht da nirgends.

    Die Regel ist doch eigentlich ganz einfach. Die Ampel gilt für alles, was in die Richtung fährt.

    Es gibt eine Ausnahme: Wenn auf einer parallelen Radverkehrsanlage eine zusätzliche Radverkehrsampel existiert, gilt diese auf der Radverkehrsanlage für den Radverkehr.

    Alles andere fantasierst du herbei.


    Bei deinem letzten Beispiel aus Hannover ist es doch auch nicht so absurd anzunehmen, dass querender Fußverkehr bei Grün Vorrang hat vor kreuzendem Verkehr, oder?

    Dass viele das nicht wissen oder geflissentlich ignorieren, hat keinerlei Relevanz.


    Der Titel des vorgeschlagenen Threads (warum hast du ihn nicht eröffnet?) ist daher nicht sehr sinnvoll. Erstens weil er nach Fahrbahnverkehr fragt und zweitens weil die Antwort bereits im besagten Passus der StVO steht.

    Wenn dann eher andersherum:

    Wann gilt eine Ampel für den Fahrverkehr nicht für den Fahrradweg?

    Das lässt sich mMn ziemlich leicht zusammenfassen:

    A. Es gibt eine separate Ampel für den Radverkehr.

    B. Im Gegensatz zur Fahrbahn kreuzt absolut nichts den Radweg.

  • [...]

    Gilt die StVO und damit der §37 auch für den Radverkehr?

    Verlangt dieser zur Gültigkeit einer Ampel eine Haltelinie? Vielleicht ja nur zur Gültigkeit für den Radverkehr?

    Findet man vielleicht irgendwo eine hanebüchene Herleitung, um die Ampel auf dem Fahrrad doch ignorieren zu können, wie das 99 Prozent aller Radfahrer ganz selbstverständlich ohnehin tun?

    Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß es die StVB genau wie diese 99% *nicht* einen feuchten Kehricht interessiert?

    Um es kurz und mich mal wieder unbeliebt zu machen: 1. Sie gilt für den Radverkehr. 2. Es interessiert keinen außerhalb unserer kleinen Bubble hier.

    vs

    [...]

    Wann gilt eine Ampel für den Fahrverkehr nicht für den Fahrradweg?

    Das lässt sich mMn ziemlich leicht zusammenfassen:

    A. Es gibt eine separate Ampel für den Radverkehr.

    B. Im Gegensatz zur Fahrbahn kreuzt absolut nichts den Radweg.

    :rolleyes:

    bei der Baustellenampel - wir erinnern uns an das Ding vor gefühlt 5 Seiten - kreuzt nix den Radweg. Nichtmal eine Bedarfsampel für den Fußverkehr.

  • bei der Baustellenampel - wir erinnern uns an das Ding vor gefühlt 5 Seiten - kreuzt nix den Radweg. Nichtmal eine Bedarfsampel für den Fußverkehr.

    Dann gibt es nach meinem Verständnis auch keine Kreuzung, bei der für Radfahrer gelten könnte:

    Zitat von §37 (2) StVO

    Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

  • bei der Baustellenampel - wir erinnern uns an das Ding vor gefühlt 5 Seiten - kreuzt nix den Radweg. Nichtmal eine Bedarfsampel für den Fußverkehr.

    An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    Daraus folgt: Rot ordnet an: "Halt vor anderer Stelle". Was ist eine andere Stelle? Es *kann* eine Einmündung oder Markierung für den Fußverkehr sein (beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung). Das muß aber nicht so sein. Im Zweifel ist es die, vor der die Ampel steht. Die Ampel konstituiert die andere Stelle, wenn es nicht ohnehin eine Kreuzung ist. Andernfalls stünde da ja keine. Wechsellichtzeichen, die im Straßenverkehr (es geht schließlich um die Straßenverkehrsordnung, die regelt also den Straßenverkehr) weder an einer anderen Stelle noch an einer Kreuzung stehen, gelten nicht. Für niemanden im Straßenverkehr jedenfalls. Das kommt aber nicht vor, weil die Lichtzeichenanlage die andere Stelle konstituiert.

    Der §37 verlangt für seine Gültigkeit für den Fahrverkehr nirgends einen Bodenstrich oder einen kreuzenden Rad- oder Gehweg, noch eine Befindlichkeit rechts oder links vom Radweg, sondern lediglich eine Anzeige der Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder optional auf Radverkehrsanlagen speziell für den Radverkehr in Fahrtrichtung.

    Alles weitere ist Wunschdenken. Hätte ich das gern genauer formuliert und für Radwege ohne einmündenden oder kreuzenden Verkehr anders geregelt? Gewiß. Interessiert das irgendwen? Nö. Setzen sich Straßenverkehrsbehörden durch fehlerhafte Anordnung der Lichtzeichen über den §37 hinweg? Regelmäßig. Ändert das etwas an seiner Gültigkeit, wenn sich eine StVB darüber hinwegsetzt? Nö. Ändert sich etwas an seiner Gültigkeit, wenn diverse Polizeien behaupten, daß seine Gültigkeit von Bodenstrichen, Einmündungen, querenden Verkehren oder Positionen der Lichtzeichen links oder rechts vom Radverkehr abhänge? Nö. Aber wenn es Straßenverkehrsbehörden doch behaupten, dann vielleicht? Nö. Aber wenn doch alle an der Ampel links vom Radweg vorbeirauschen, weil da nix kreuzt und weil das dann doch total bekloppt ist, ändert das seine Gültigkeit und Regelungsgehalt? Nö. Aber wenn ich es doch will und sonst total doof finde? Jetzt? ....

    Es ist ermüdend.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

    Einmal editiert, zuletzt von Peter Viehrig (26. September 2025 um 11:21)

  • Ich bin ja grundsätzlich bei dir, Peter Viehrig , aber in der StVO steht

    Zitat

    Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

    und nicht "Halt vor dem roten Lichtsignal".

    Eine Kreuzung ist nach meinem Verständnis jede Stelle, an der sich Verkehrswege kreuzen. Eine Haltelinie kann konkretisieren, wo genau man vor einer Kreuzung halten soll. Aber ohne Kreuzung? :/

  • An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    also:

    Daraus folgt: Rot ordnet an: "Halt vor anderer Stelle". Was ist eine andere Stelle? Es *kann* eine Einmündung oder Markierung für den Fußverkehr sein (beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung). Das muß aber nicht so sein. Im Zweifel ist es die, vor der die Ampel steht. Die Ampel konstituiert die andere Stelle, wenn es nicht ohnehin eine Kreuzung ist. Andernfalls stünde da ja keine. Wechsellichtzeichen, die im Straßenverkehr (es geht schließlich um die Straßenverkehrsordnung, die regelt also den Straßenverkehr) weder an einer anderen Stelle noch an einer Kreuzung stehen, gelten nicht. Für niemanden im Straßenverkehr jedenfalls. Das kommt aber nicht vor, weil die Lichtzeichenanlage die andere Stelle konstituiert.

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    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • Aber ohne Kreuzung? :/

    Ich bin da grundätzlich schon bei Peter.

    Bei der Baustelle gibt es ja auch auf der Fahrbahn keine Kreuzung, sondern nur Wechselverkehr auf einem Fahrstreifen.

    In dem Falle hat das keine Auswirkung auf den Radweg, weshalb ich persönlich das ignorieren würde.

    Im Gesetz steht das explizit so nicht. Ich meine nur, dass ich mal irgendwelche Kommentare dazu gelesen hätte.

  • Jo, um das klarzustellen. Sehr wahrscheinlich würde ich an der Stelle, mit der DMHH das Faß wieder mal aufmachte, nach Prüfung, ob da was kommen kann, das Rotzeichen mißachten. Es gibt also Stellen, an denen auch ich die StVO bewußt breche.

    Das war aber nicht die Ausgangsfrage.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

    Einmal editiert, zuletzt von Peter Viehrig (26. September 2025 um 12:21)

  • Bei der Baustelle gibt es ja auch auf der Fahrbahn keine Kreuzung, sondern nur Wechselverkehr auf einem Fahrstreifen.

    Wodurch sich die Wege des Fahrbahnverkehrs aus beiden Richtungen schneiden (kreuzen). Das würde ich daher als eine "andere Stelle" im Sinne des §37 betrachten.

    Die Frage ist doch, warum man in §37 nicht geschrieben hat "Halt vor dem Lichtsignal" und dann die Lichtsignale für den Fußverkehr und Kombisignale Fuß/Rad als Ausnahme behandelt hat, weil es bei denen natürlich nicht ausreicht, erst vor dem Signal anzuhalten.

  • In anderen Städten hat man sich über dieses Thema tatsächlich mal Gedanken gemacht

    Da hätte man sich besser keine Gedanken machen sollen. Einmal, es geht minimal nach links und ein kleines bisschen mehr nach rechts. Wenn man auf der Vorfahrtstraße ist und geradeaus grün zeigt (die Ampel oben), könnte man als Ortsfremder auch mal das Schild abknickende Vorfahrt übersehen. Ich sag nicht, dass die Ampel nicht gültig ist, aber es ist nicht intuitiv und meiner Meinung nach fehleranfällig.

    Wo ich aber rechtlich nicht klar komme:
    Welche Ampel gilt für die zweite Haltelinie auf dem Radweg? Die zweite Radfahrer-Ampel oder die Streuscheibe nach links (aka geradeaus). Hat ein Radfahrer, der "geradeaus" will, drei Ampeln mit drei Haltestellen hintereinander? Welche Kombinationen gibt es da in der Praxis?

    Ich bin vor 26 Jahren aus der Gegend weggezogen, aber bei uns gab es damals eine Regel:
    Ab dem Ortsschild "Erlangen" immer auf der Fahrbahn fahren. Alles andere bereut man! Jedes Mal!

    Edit: Ich habe mich noch gefragt, warum dort ein 254er hängt. Beim Radweg geradeaus scheint behördliches Geisterradeln angeordnet zu sein: Da steht ein Umleitungsschild entsprechend auf dem Radweg und ein Radfahrer kommt entgegen. Man wird da tatsächlich von einem Radweg auf der rechten Seite unter einer Unterführung durchgeschickt und landet auf der linken Seite. Natürlich ohne Hinweis auf Gegenverkehr. Statt Gedanken machen wäre da echt 08/15 sinnvoller.

  • Wo ich aber rechtlich nicht klar komme:
    Welche Ampel gilt für die zweite Haltelinie auf dem Radweg? Die zweite Radfahrer-Ampel oder die Streuscheibe nach links (aka geradeaus). Hat ein Radfahrer, der "geradeaus" will, drei Ampeln mit drei Haltestellen hintereinander? Welche Kombinationen gibt es da in der Praxis?

    Geradeausfahrer fahren rechts auf dem Radweg weiter. Bin mir nicht 100% sicher, aber ich meine die kleine Fahrradampel hat Linkspfeile in den Streuscheiben.

    Edit: Ich habe mich noch gefragt, warum dort ein 254er hängt. Beim Radweg geradeaus scheint behördliches Geisterradeln angeordnet zu sein: Da steht ein Umleitungsschild entsprechend auf dem Radweg und ein Radfahrer kommt entgegen. Man wird da tatsächlich von einem Radweg auf der rechten Seite unter einer Unterführung durchgeschickt und landet auf der linken Seite. Natürlich ohne Hinweis auf Gegenverkehr. Statt Gedanken machen wäre da echt 08/15 sinnvoller.

    Das 254 is m.E. gegen Geisterfahrer durch die Unterführung.

  • Der Titel des vorgeschlagenen Threads (warum hast du ihn nicht eröffnet?) ist daher nicht sehr sinnvoll. Erstens weil er nach Fahrbahnverkehr fragt und zweitens weil die Antwort bereits im besagten Passus der StVO steht.

    Wenn dann eher andersherum:

    Wann gilt eine Ampel für den Fahrverkehr nicht für den Fahrradweg?

    Ich hatte noch keinen Thread zu dem Thema eröffnet, weil nicht bereits der Titel zum Stein des Anstoßes werden sollte. Und dein Einwand zeigt, dass genau das passiert wäre, wenn ich den Thread bereits eröffnet hätte. Ursprünglich hatte ich vorgeschlagen: Wann gilt eine Ampel für den Fahrbahnverkehr außerdem auch für den Fahrradweg? Inzwischen ist mir noch etwas anderes klar geworden: "Ampeln für den Fahrverkehr" ist genau genommen ein zu kurz greifender Begriff, um der Thematik gerecht zu werden.

    Eine Ampel, wie zum Beispiel diese, wird man wohl auf den ersten Blick, aus dieser Sicht als Ampel für den Fahrverkehr bezeichnen können.

    Ob die Gültigkeit des Rotlichtes nur für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn gilt, oder auch für den Fahrradfahrer in der blauen Jacke, ist ein Diskussionsthema für den Thread.

    Aber die Ampel wurde auch aufgestellt, um für den Fußverkehr eine Querungsstelle zu schaffen. Diese Ampel steht da zu diesem Zweck. Gäbe es keinen Grund, für Fußgänger eine sichere Querungshilfe zu ermöglichen, dann gäbe es dort keine Ampel. Andererseits ist die Ampel auch für die Förderung des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn gedacht. Ein "Zebrastreifen" würde nämlich für den Fahrverkehr bedeuten, dass er immer halten müsste, wenn ein Fußgänger auftaucht, der die Fahrbahn queren will.

    Und selbstverständlich gilt entsprechend die gesamte Ampelanlage auch für den Fußverkehr.

    Sogenannte Fußgängerampeln, heißen fachlich "Fußgänger-Lichtsignalanlagen", abgekürzt F-LSA.

    Den Begriff habe ich in dieser Quelle gefunden:

    https://www.bast.de/DE/Publikation…21/2022-04.html (Bast = Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen)

    Die Fußgängerampel (ich halte am umgangssprachlichen Begriff fest) in der Marienstraße auf dem Foto wird auch vom Radverkehr mit benutzt.

    Möglicherweise müsste eigentlich eine extra-Fahrradampel installiert werden?

    So oder so, gibt es eben nicht nur die Ampel auf dem oberen Bild, sondern die ist nur Teil einer ganzen Ampelanlage. Ohne das hier im Baustellenthread weiter mit der Gültigkeit diskutieren zu wollen, eröffne ich den neuen Thread zu den Ampelschaltungen mit dem Titel:

    Beispiele für verschiedene Ampel-Anlagen (Lichtsignalanlagen, kurz LSA)

    Das ist bewusst sehr allgemein gehalten. Und ermöglicht das Weiterdiskutieren des Themas, insbesondere rund um den §37 StVO an einem anderen Ort als den Baustellen-Thread. Die Wortkombination "gilt für" kommt in dem Titel gar nicht vor und das ist gut so, weil ich den Eindruck habe, das "elektrisiert" zu sehr die Gemüter.

    Hier geht es zum neuen Thread. Vielen Dank noch mal an Silence für den Tipp zum Titel.

    Ullie
    28. September 2025 um 20:21

    3 Mal editiert, zuletzt von Ullie (29. September 2025 um 08:27) aus folgendem Grund: Link zum neuen Thread eingefügt

  • Wenn man auf der Vorfahrtstraße ist und geradeaus grün zeigt (die Ampel oben), könnte man als Ortsfremder auch mal das Schild abknickende Vorfahrt übersehen.

    Kniffliges Thema das mit dem Abknicken ...

    Das Zz "abkn. Vorfahrt" ist ein Zz zum Vz 306 "Vorfahrtstr." und regelt selbst den Vorrang von Verkehrsströmen untereinander, daher müsste auch aus § 37 gelten: "Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.", d.h. das Zz ordnet nix an, solange die Ampel an ist. So meine Rechtsmeinung, die ich mir in einer Diskussion im verkehrsportal.de gebildet habe, als eine Ampelkreuzung in Radolfzell diskutiert wurde, Schützen- Ecke Bismarckstr., wo m.E. "feindliches Grün" geschaltet ist. Ob es dazu Urteile gibt, weiß ich aber nicht ...