Baustellen mal verkehrt ausgeschildert, mal gar nicht

  • Grundsätzlich ist das ja auch richtig.

    Du darfst aber auch nicht einfach stehenbleiben, wenn z. B. jemand am Fahrbahnrand parkt (oder aufgrund einer Panne oder eines Unfalls steht) und du an ihm vorbeikämst, indem du die Linie überfahren würdest. Dann musst du über die durchgezogene Linie drüberfahren. (vgl. a. StVO §3 Abs. 2)

  • Grundsätzlich ist das ja auch richtig.

    Du darfst aber auch nicht einfach stehenbleiben, wenn z. B. jemand am Fahrbahnrand parkt (oder aufgrund einer Panne oder eines Unfalls steht) und du an ihm vorbeikämst, indem du die Linie überfahren würdest. Dann musst du über die durchgezogene Linie drüberfahren. (vgl. a. StVO §3 Abs. 2)

    Du magst recht haben. Allerdings habe ich keine Ahnung, wie Du das aus § 3 Abs. 2 herleitest: "Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."

    Verkehrsregeln sind also nur dann zu beachten, wenn sie dem Verkehrsfluss nicht entgegenstehen oder wie muss ich das verstehen?

  • Hinter dem Parkenden anzuhalten, wäre eine Fahrt mit 0 km/h.

    Kraftfahrzeuge dürfen nicht ohne triftigen Grund so langsam (hier: 0 km/h) fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    Daher ist die durchgezogene Linie (kein triftiger Grund!) zu überfahren.

    Radfahrer aber dürfen so langsam fahren wie sie wollen und auch warten, bis der Besitzer zum Fahrzeug zurückkehrt, um weiterzufahren.
    Sie können aber auch absteigen und das Rad über die Linie schieben (das jedenfalls ist definitiv nicht verboten).

  • Hinter dem Parkenden anzuhalten, wäre eine Fahrt mit 0 km/h.

    Kraftfahrzeuge dürfen nicht ohne triftigen Grund so langsam (hier: 0 km/h) fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
    Daher ist die durchgezogene Linie (kein triftiger Grund!) zu überfahren.

    Radfahrer aber dürfen so langsam fahren wie sie wollen und auch warten, bis der Besitzer zum Fahrzeug zurückkehrt, um weiterzufahren.
    Sie können aber auch absteigen und das Rad über die Linie schieben (das jedenfalls ist definitiv nicht verboten).

    Es wird immer absurder... Wenn man kann, muss man weiterfahren, egal ob die Verkehrsregeln das zulassen oder wie?
    Hinsichtlich der Radfahrer hast Du aber unzweifelhaft recht... Wobei Du allerdings sonst behauptet hast, die müssten auf die untauglichsten Radwege um den "Verkehr" nicht zu behindern, was sie hier jetzt aber doch auch tun würden - eine Logik in Deiner Argumentation zu erkennen ist unmöglich.

  • MLR irrt wie (fast) immer, wenn es um Radverkehr und StVO geht:

    • Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).
    • Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001, Az. 9 U 190/00).

    Ich möchte an dieser Stelle mal darauf hinweisen, dass der Fachmann »Forumteilnehmer« zwei OLG-Urteile angeführt hat und der Autofahrerversteher aus Münster es nicht fertigbringt, auch nur mit einem einzigen Satz inhaltlich auf diese Urteile einzugehen.
    Er selbst will zwar Gerichte bemühen, wenn er sich komisch behandelt fühlt, will also Urteile erstreiten, die dann für andere zu gelten haben, ist aber offensichtlich nicht bereit, Urteile zu akzeptieren, die nicht in sein autistisches Weltbild passen.

  • Münsterlandradler will Widerspruch gegen OLG-Urteile einlegen. Na dann viel Spaß...
    Mag ja noch sein, dass der BGH das in eine Revison umdeuten kann (wenn das Schreiben dorthin gelangt), aber das hilft auch nichts, da Münsterlandradler wohl kein Rechtsanwalt ist. Ob ihn jemand vertreten will bei so einem Vorhaben, sei mal dahingestellt.

  • Hi
    kommt darauf an, wie kreditwürdig MLR ist. Der Anwalt gewinnt immer, nämlich sein Honorar. So kann man prima ein großes Vermögen in ein kleines oder Schulden verwandeln.

    Zurück zum Lenker:
    es ist nicht nur so, dass keine Teile von Rad oder Ladung über die Linie auf den Gehweg ragen dürfen.
    Es hat sogar schon Urteile gegeben, dass Radler zu Fußgängern 80cm Sicherheitsabstand halten müssen, da bekannt ist, dass diese auch mal unvermittelt die Richtung ändern können. Ich kenne wenige getrennte Geh- und Radwege, auf denen das möglich ist.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Es hat sogar schon Urteile gegeben, dass Radler zu Fußgängern 80cm Sicherheitsabstand halten müssen, da bekannt ist, dass diese auch mal unvermittelt die Richtung ändern können. Ich kenne wenige getrennte Geh- und Radwege, auf denen das möglich ist.

    Kann ich mir so nicht vorstellen. Wenn ein Radfahrer unter beengten Platzverhältnissen sehr vorsichtig und nur langsam am Fußgänger vorbeifährt und der Fußgänger dann einen Schritt nach links auf den Radweg macht, was ist dem Radfahrer dann noch vorzuwerfen?
    Klar, wenn der Radfahrer mit 30km/h und 50cm Abstand am Fußgänger vorbeizischt und es zum Unfall kommt, sollte es zumindest eine Teilschuld geben.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hamburg, Friedrich-Ebert-Damm 105:
    Radwegbenutzungspflicht, weil wegen Bauarbeiten der Gehweg/andere Radweg in einen gemeinsamen Geh/Radweg umgewidmet wurde. Vor der Einrichtung der Baustelle durfte man auf der Fahrbahn fahren.
    Besonders interessant: Nach der Baustelle wird der gemeinsame Geh/Radweg nicht aufgehoben, bis zur Kreuzung mit der Stephanstraße also ein Paradies für Radwegbegeher und Gehwegbefahrer.
    Mail an PK37 geht gleich raus.

  • Das ist echt doof, wenn man ausgerechnet in Höhe der Baustelle dann auf's Hochbord rauf müsste.
    Ich würde bei Nachfragen immer darauf hinweisen, dass so ein Unfug eigentlich gar nicht angeordnet sein kann. Das bringt das Amt in einen gewissen Zugzwang, selbst wenn die verkehrsrechtliche Anordnung korrekt umgesetzt wurde (meistens ist das eh nicht der Fall).

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Alles ziemlich weit offtopic, aber das hing ja mit den Umleitungstafeln auf den benutzungspflichtigen Radwegen zusammen:

    Zurück zum Lenker:
    es ist nicht nur so, dass keine Teile von Rad oder Ladung über die Linie auf den Gehweg ragen dürfen.
    Es hat sogar schon Urteile gegeben, dass Radler zu Fußgängern 80cm Sicherheitsabstand halten müssen, da bekannt ist, dass diese auch mal unvermittelt die Richtung ändern können. Ich kenne wenige getrennte Geh- und Radwege, auf denen das möglich ist.

    80 cm Abstand zu Fußgängern rechts vom Radweg, ein Meter Abstand zu Autos links vom Radweg. Schon ist der "Radweg" unbenutzbar oder das Radeln auf dem Gehweg quasi verboten. Allerdings gibt es zunächst oftmals noch blaue Schilder.

    Rechtsprechung und Planung klafften lange auseinander.

    Lange galt in zahlreichen Hamburger Behördenstuben der Irrglaube, dass zur lichten Breite eines Radwegs, wie es in der VwV-StVO formuliert ist, auch ein Teil des Gehwegs hinzugerechnet werden dürfe. Somit wurde lange behauptet (und geplant), dass Radwege durchaus baulich nur eine Breite von einem Meter benötigten, um die Kriterien für die Radwegbenutzungspflicht zu erfüllen, wenn rechts und links des Radwegs insgesamt 0,5 Meter lichter Raum bestünden, also auch 0,25 Meter vom Gehweg. An kurzen Engstellen durfte dieses Maß selbstverständlich noch unterboten werden, so die damalige Auffassung.

    Leider werden die blauen Schilder nur durch Einzelanfechtungen und nicht landesweit entfernt. Die Radwege bleiben bekanntlich so noch Jahre bestehen, nach erfolgreicher Anfechtung ggf. als "andere" Radwege, oder werden zurückgebaut oder teilaufgelassen, weil in Hamburg (oder in Deustchland) Straßen schmaler seien als in Dänemark oder den Niederlanden. Ein aktuelles Gegenbeispiel ist die Alte Landstraße.

    Es gibt aber auch andere Urteile zu Konflikten mit Fußgängerquerverkehr auf dem Radweg.

  • Besonders interessant: Nach der Baustelle wird der gemeinsame Geh/Radweg nicht aufgehoben, bis zur Kreuzung mit der Stephanstraße also ein Paradies für Radwegbegeher und Gehwegbefahrer.

    Mangels Rechtsprechung können wir mal wieder nur raten.
    Ich würde mal vermuten, dass für dieses Schild das gleiche gilt wie für Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gemeinsam mit dem Baustellenzeichen gezeigt werden: Die Gültigkeit endet mit der Baustelle.
    Ein Gehwegradler könnte aber trotzdem Glück haben und auf einen milde gestimmten Richter treffen, der ihn irgendwie entlastet.

  • Mangels Rechtsprechung können wir mal wieder nur raten.
    Ich würde mal vermuten, dass für dieses Schild das gleiche gilt wie für Geschwindigkeitsbeschränkungen, die gemeinsam mit dem Baustellenzeichen gezeigt werden: Die Gültigkeit endet mit der Baustelle.

    Dann würde man vor und nach der Baustelle entsprechende Anrampungen von der Fahrbahn zum Hochbord-Gehweg und zurück erwarten dürfen. :whistling:

    Ein Gehwegradler könnte aber trotzdem Glück haben und auf einen milde gestimmten Richter treffen, der ihn irgendwie entlastet.

    Damit der Gehwegradler auf einen Richter trifft, muss allerdings etwas passieren, was vom Vorhandensein eines Vz 240 auch nur noch in sehr geringem Maße beeinflusst wird. Aber: ja, da würde ich auch auf einen nicht vermeidbaren Irrtum plädieren.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab


  • Ich würde bei Nachfragen immer darauf hinweisen, dass so ein Unfug eigentlich gar nicht angeordnet sein kann. Das bringt das Amt in einen gewissen Zugzwang, selbst wenn die verkehrsrechtliche Anordnung korrekt umgesetzt wurde (meistens ist das eh nicht der Fall).


    War (wie zu erwarten) laut Polizei ein "Fehler" der Baufirma.