Lichtsignalanlangen und Fürstenfeldbruck am Beispiel der Kreuzung Oskar-von-Miller-Straße/Münchner Straße/Tulpenstraße

  • In München gibt es durchaus noch einige Ampeln, wo bislang kein Austausch stattfand. Und in Fürstenfeldbruck hat man damit noch nicht einmal begonnen. Dort ist feindliches Grün nun zum Normalzustand geworden.

  • Stimmt inzwischen nicht mehr ganz, langsam kommen die Kombischeiben in FFB in Mode. Hab inzwischen einige entdeckt, die in den letzen 2-3 Monaten installiert wurden, unter anderem an einer meiner Lieblingskreuzungen mit neuen Ampeln versehenen Kreuzung Rotschwaiger/Fürstenfelder.

    Manche sinnvoll, andere wohl nicht.

    Wie sieht es denn aus, wenn ein Gehweg für Radler freigegeben ist und dann an der Fußgängerampel eine Kombischeibe verbaut ist, was in Bruck durchaus so ist, man fährt aber auf der Straße, muss man sich dann nach der Kombischeibe oder nach der Straßenampel richten?

  • Ist ein freigegebener Gehweg denn etwas, was man als Radverkehrsführung bezeichnet?

    Halte ich irgendwie für weit hergeholt, so etwas so zu bezeichnen bloß weil ein kleines Zusatzzeichen montiert wird.

    Ist doch nur ein Angebot und noch dazu eins, das ein vernünftiger Radfahrer gar nicht annehmen kann/sollte.

  • Wenn man den freigegebenen Gehweg nicht nutzt, gilt die Fahrbahnampel. Auf dem Wegelchen die Rad bzw. Kombischeibel. Wenn es keine Rad- oder Kombischeibe gibt, gilt auch auf dem Wegelchen die Fahrbahnampel.

  • Aufgrund der großen Nachfrage beschreibe ich dann hier einmal stellvertretend die Situationen in Fürstenfeldbruck am Beispiel der Kreuzung Oskar-von-Miller-Straße/Münchner Straße/Tulpenstraße. Und da Bilder bekanntlich mehr sagen, als 1000 Worte:

    Die Fotos zeigen alle drei Fußgängerampeln. Über die entsprechenden Furten wird gleichzeitig Radverkehr abgewickelt, und zwar mit dem Ziel, den Gehweg mit Radfreigabe zu erreichen. Eine weitere Konstellation ergibt sich zudem, wenn man aus der Tulpenstraße kommend nach Süden abbiegen will. Diese Fahrbeziehung habe ich hier aber nicht vermerkt. Denkbar wäre dort natürlich auch direktes linksabbiegen, obgleich der gemeinsame Geh- und Radweg Richtung Süden hinter der Kreuzung dann keine Auffahrmöglichkeit mehr bietet.

    Bei allen drei Stellen muss man nun gemäß StVO die Signalgeber des Kraftfahrverkehrs beachten, da keine für den Radverkehr gültigen Lichtzeichen vorhanden sind. Das hat zur Folge, dass man, wenn man linksseitig von Süden nach Norden die Oskar-von-Miller-Straße überqueren will, damit man die Oskar-von-Miller-Straße rechtsseitig auf dem freigegebenen Gehweg in Schrittgeschwindigkeit befahren kann, eigentlich den Richtungspfeil in der Ampel für den Kraftverkehr beachten muss, was jedoch kaum möglich ist, da man sich dann bereits weit vor der Kreuzung aufstellen müsste. Wenn dieser Richtungspfeil dann auf grün umspringt, kommt es dann zum feindlichen Grün, da der Fahrweg beider Verkehrsteilnehmergruppen sich an dieser Stelle kreuzen.

    Kurioserweise kommt man unter Umständen aber noch nicht einmal dazu, die Kreuzung bei Kraftfahrgrün zu queren, da der vorgelagerte freilaufende Rechtsabbieger mit einer Schlafampel genau in diesem Moment auf rot steht und ausgerechnet dort sogar eine Kombi-Streuscheibe verbaut ist, die mir das Queren zur Mittelinsel verbietet. Also, ich meine, "verbietet", nicht weil es eine Kombi-Streuscheibe ist, sondern deswegen, weil die Ampel in diesem Moment rot zeigt!

    Man könnte nun argumentieren, dass man diese Kreuzung dann halt nur entgegen des Uhrzeigersinns - analog eines Kreisels - überwinden darf. Aber erstens ist dies kaum so gewollt, da der Radverkehr an diese Stelle schließlich ja bereits linksseitig herangeführt wird und zweitens auch beim Haken schlagen immer noch die Fußgängerampel von den Bildern 1 und 3 vorhanden sind. Diese Kreuzung ist also für den Radverkehr eindeutig Murks. Und nur ein Beispiel von mehreren.

    Die Kreuzung Oskar-von-Miller-Straße/Schöngeisinger Straße/Rothschwaiger Straße ist nochmal eine Nummer krasser, auf die ich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eingehen will.

    Die Radverkehrsbeauftragte im Landratsamt hat meinen schriftlichen Verbesserungsvorschlag seit JAHREN in der Schreibtisch-Schublade abgelegt. Sie versteht schlichtweg nicht, was ich will.


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  • Servus Alf,

    ich meine dass auf der Südseite der Kreuzung inzwischen Kombischeiben drin sind, eine hast Du ja auf der MIttelinsel schon fotografiert.

    Sinn wäre es wohl den Radverkehr zum linksseitigen Geh/Radweg zu führen.

    Und die meisten Radler kommen ja auch rechtsseitig den Münchner Berg runter bzw. wollen da hoch, auf das anderen Seite gehts nur nach Biburg, da ist ja gleich Schluss mit dem Geh/Radweg.

    Ist nur meine Erinnerung, im vorbeifahren beim direkten abbiegen bemerkt, aber ich denke schon dass ich das richtig gesehen habe.

    Ich hab mir erlaubt deine Zeichnung zu manipulieren.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist in Bruck auch Bruck zuständig, nicht das Landratsamt, wegen groß genug. Im Landratsamt sitzt übrigens ein Herr auf dem Posten des Radwegsbeauftragten, die Stadt hat eine Frau.

  • Das Urteil ist interessant. Mich würde die dazugehörige Anordnung einmal interessieren. In Köln ging der Richter davon aus, dass es zwei Anordnungen gab, eine für die linke und eine für die rechte Straßenseite. Die Stadt selbst konnte dazu nichts sagen, da keine Unterlagen auffindbar waren. Demzufolge war der Richter der Meinung, dass eine der zwei Anordnungen nichtig ist.

    Das Ergebnis ist dennoch identisch: Wenn eine nichtig ist, kann und muss die andere befolgt werden. Die Fahrbahn ist tabu.

  • Ich habe mit Hinweis auf dieses Urteil in München schon mal eine Benutzungspflicht aufheben lassen. Die Straßenverkehrsbehörde ist da ein bisschen in der Zwickmühle, wenn sie linksseitigen Radverkehr auch nur abschnittsweise zulassen will (das kann ja mal Sinn machen, sofern es auch die bauliche Ausgestaltung zulässt). Denn wenn es keine bauliche Trennung gibt, dann kann man auf beiden Seiten nur nicht-benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen anordnen.

    Offensichtlich ist auch, dass eine Benutzungspflicht rechts und ein Benutzungsrecht links nicht zweckmäßig ist, denn laut StVO muss der Radfahrer ja dann stets den rechts gelegenen Radweg benutzen.

    Interessant ist die Begründung des Gerichts für die Rechtswidrigkeit: "[die Zeichen 240]waren jedoch rechtswidrig, weil diese Anordnung von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Bei der Anordnung eines Ge- und Verbots han­delt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach dem Grundsatz des Vor­behalts des Gesetzes einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf.

    Dem Ge- und Verbot zu Verkehrszeichen 240 StVO in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO kann entnommen werden, dass sich die Radwegbenutzungspflicht des Verkehrszei­chens 240 StVO immer auf einen bestimmten Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung bezieht, vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO. Die StVO kennt kein Verkehrszeichen, wel­ches die Radwegbenutzungspflicht auf beiden Fahrbahnseiten in gleicher Fahrtrichtung anordnen kann, sodass es diesbezüglich an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt."

  • Die beidseitige Radwegpflicht ist nur aus der Stadt raus, das ist die B2, und hört auf der einen Seite mit dem Ende des Gehwegs auch auf, das ist so etwas wie eine Sackgasse, wenn man nicht dann rechts abbiegen will. Es ist extrem unwahrscheinlich, dass da jemand die Radbenutzungspflicht wegklagen will, insofern dürfte das StBA Freising und die Stadt das sehr entspannt sehen, wenn man dazu eine Meinung äußert in Punkto rechtswidrig.

    Die Radwegführung an der B2 geht auf der östlichen Seite einen Berg hoch, heißt bei einheimischen "Münchner Berg", der Radweg endet spontan 200m nach dem Ortsschild an der Kreuzung mit der "Ludwigshöhe" um dann so 100m weiter wieder genauso spontan anzufangen. Damit die Anwohner nicht vom Radverkehr gestört werden. Dann gehts durch eine Unterführung auf westliche Seite der B2.

    Interessanter wäre es auf der Oskar von Miller Straße, da ist ja eigentlich auf der südlichen Seite hin auf dem Gehweg beidseitige Radwegpflicht, auf der anderen Seite ist der Gehweg für Radler freigegeben. Jetzt kann ich die Intention dahinter schon verstehen, Radler sollen auf keinen Fall auf der Straße fahren.

    Aber wenn ich jetzt auf der Seite mit der Gehweg-Freigabe fahre, die ja freiwillig ist, und ich dort nicht fahren will, darf ich dann trotzdem auf der Fahrbahn fahren?

    Oder überwiegt dann die linksseitige Radwegpflicht. Und wenn die linksseitige Radwegpflicht die Gehwegbenutzungserlaubnis sticht, dann muss der Radler ja immer linksseitig fahren und die Gehweg-Erlaubnis hätte gar keinen Sinn.

    Die Freigabe der Gehwege ist übrigens etwas über ein Jahr alt, die Radwegpflichten bestehen schon lange. Man könnte also annehmen, dass die Stadt einfach vergessen hat bei der Freigabe die linksseitigen VZ240 abzunehmen.

    Bei der Oskar von Miller Straße gibts noch andere lustige Sachen, aber das mal später.

  • Aber wenn ich jetzt auf der Seite mit der Gehweg-Freigabe fahre, die ja freiwillig ist, und ich dort nicht fahren will, darf ich dann trotzdem auf der Fahrbahn fahren?

    Eigentlich darfst du an der Stelle weder auf dem freigegebenen Gehweg, noch auf der Fahrbahn fahren, sondern nur auf dem Weg, wo das Blauschild steht.

  • Dann bleibt die Frage, warum die Stadt eine sinnlose Gehwegfreigabe erteilt hat.

    Ich vermute stark: das weiß die Stadt schlicht nicht. Wäre zwar Aufgabe des Freistaats/der Regierung von Oberbayern/des Landkreises, diese Sache mal zu kommunizieren, aber da wird man lange drauf warten können. Ich habe das Urteil vor einiger Zeit der Münchner Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Kenntnis (und insbesondere mit der Aufforderung tätig zu werden) geschickt.

  • wie schreibt man so etwas, ohne das es sofort in den Papierkorb wandert?

    Gut, dass die Stadt nicht über solche Urteile Bescheid weiß, ist wohl so. Wobei sogar ich so eine Kombination auffällig finde. Haben sie aber sicher für die Radler gemacht, weil so Leute wie ich an der Radwegführung der Straße allgemein und an der linksseitigen im besonderen schon seit Jahren rumnörglen.

    Ganz anders ist es aber mit Alfs Problem, es gibt immer noch viele Stellen in der Stadt, die momentan als Radler nur dann sicher überwunden werden können, wenn man die aktuelle StVO links liegen läßt, bzw-. sich vorher zum Fußgänger verwandelt.

    Letzteres scheint tatsächlich eine Alternative für StVB zu sein, weiß denn einer dazu Urteile? Ist es zumutbar, (alle 100m) vom Fahrrad zu steigen?

    Für mich ist es keine ernsthafte Alternative, wenn es nicht regelgerecht über die Kreuzung geht als Radler, fahre ich vorher auf die Fahrbahn.

    Hab auch so eine Stelle auf meinem Arbeitsweg, die veröffentliche ich hier aber nicht, denn "der Feind" liest ja vielleicht mit und es wäre schade, wenn ich meine mir selbst zurechtgebogene Begründung verlieren würde, mehrere 100m auf der B2 zu fahren zum direkten Linksabbiegen, denn am Fahrradpflichtweg-Ende ist eine Querung der Kreuzung seit 3 Jahren regelkonform nicht möglich, solange man in die Pedale treten will.

  • Letzteres scheint tatsächlich eine Alternative für StVB zu sein, weiß denn einer dazu Urteile? Ist es zumutbar, (alle 100m) vom Fahrrad zu steigen?

    Habe da jetzt keine Urteile gefunden, würde aber sagen, dass es nicht zumutbar ist.

    Zitat

    Für mich ist es keine ernsthafte Alternative, wenn es nicht regelgerecht über die Kreuzung geht als Radler, fahre ich vorher auf die Fahrbahn.

    Das ist auch korrekt. Wenn keine Radverkehrsführung über die Kreuzung führt (und eine Radverkehrsführung ist eine Führung auf der man auch fahren kann/darf und nicht schieben muss), kann diese auch nicht benutzungspflichtig sein. Folglich darf man dann die Fahrbahn befahren, falls das nicht ausdrücklich z.B. mit Zeichen 254 verboten ist.

  • Wäre zwar Aufgabe des Freistaats/der Regierung von Oberbayern/des Landkreises, diese Sache mal zu kommunizieren, aber da wird man lange drauf warten können. Ich habe das Urteil vor einiger Zeit der Münchner Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Kenntnis (und insbesondere mit der Aufforderung tätig zu werden) geschickt.

    Na ja, mit dem Überbringen von Anweisungen und Empfehlungen ist das, wie der Leser von Ludwig Thoma weiß, in Bayern so eine Sache. Luhja sag I!

  • Nunja, meine Schreiben sind als Antrag formuliert, gerne auch mit Hinweis auf § 75 VwGO. Eine Verpflichtungsklage ist in aller Regel nicht problematisch, wenn die Straßenverkehrsbehörde zur Bescheidung verpflichtet ist (was in der Regel zutrift).