Die Deutsche Bahn hat zum 1. August ihre Beförderungsbedingungen geändert, insbesondere im Abschnitt A 8, der die Mitnahme von Fahrrädern regelt, haben sich ein paar Details geändert:
Punkt 8.1 wurde auf zwei Punkte 8.1.1 und 8.1.2 aufgeteilt. Im Zug ist nun die Nutzung der eventuell vorhandenen Halterungen für Fahrräder und der dazugehörigen Befestigungsmöglichkeiten wie Gurten vorgeschrieben, bei Pedelecs muss der Akku während der Fahrt montiert bleiben und darf nicht geladen oder als Powerbank genutzt werden.
Zitat8.1.1 Die Mitnahme von Fahrrädern ist in Zügen der Produktklasse C und in Zügen der Produktklassen ICE und IC/EC, die in den Fahrplanmedien einen textlichen Hinweis auf die Fahrradbeförderung haben beziehungsweise mit [Fahrradpikogramm] oder [noch ein Fahrradpikogramm] gekennzeichnet sind, möglich. Die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden. In Zügen der Produktklasse ICE oder IC/EC mit dem Symbol [Fahrradpikogramm] ist die Mitnahme von Fahrrädern reservierungspflichtig. Vorhandene Halterungen und durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitgestellte weitere Sicherungseinrichtungen (z.B. Rollgurte) sind zu benutzen.
8.1.2 Fahrräder mit Elektromotor (bis 250 Watt), deren Hilfsantrieb das Treten erleichtert (Pedelecs), dürfen mitgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 8.1.1 erfüllt sind und der eingebaute Akku während der Mitnahme im Zug am Fahrrad fest montiert bleibt. Die eingebauten Akkus dürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderweitig (z.B. als Powerbank) genutzt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Nr. 7.3.1 entsprechend.
Das mit dem Laden des Elektrorades ist natürlich ohnehin lustig — die meisten Züge haben in den Bereichen für Fahrradmitnahme überhaupt keine Steckdosen und wenn es beispielsweise im Nahverkehr welche gibt, dann leisten die laut Aufschrift gerade mal 60 Watt, was nicht mal im Langläufer-RE-2 zwischen Wismar und Cottbus ausreichen dürfte, um den Akku während einer Fahrt ansatzweise zu laden. Andererseits gibt es beispielsweise im enno in Niedersachsen extra kräftige Steckdosen im Mehrzweckabteil, die gemäß der Beförderungsbedingungen gar nicht mehr genutzt werden dürfen:
Punkt 8.2 regelt zusätzliche Beschränkungen bei der Fahrradmitnahme und ist jetzt sehr viel umfangreicher als früher:
ZitatJeder Reisende darf nur ein Fahrrad oder ein Pedelec mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zugpersonals in den Zug ein- und ausladen können muss. Die Mitnahme ist grundsätzlich auf zweirädrige, einsitzige Fahrräder oder Pedelecs sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. Ausnahmsweise können in Zügen der Produktklasse C sowie in besonderen Zügen des Fernverkehrs an den dort für Fahrräder und Pedelecs vorgesehenen Plätzen auch Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden, sofern im Einzelfall ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist. Für diese gelten dann die übrigen Vorschriften über Fahrräder bzw. Pedelecs entsprechend.
In Zügen des Fernverkehrs werden Fahrräder und Pedelecs nur befördert, wenn sie in die hierfür vorgesehenen Halterungen eingestellt werden.
Falträder oder Falt-Pedelecs können im ausgeklappten Zustand als Fahrrad oder Pedelec oder im zusammengeklappten Zustand als Traglast oder – sofern die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 7.1.1. erfüllt sind – als Handgepäck mitgenommen werden.
Sogenannte Lastenräder (Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Forderung, man müsse sein Fahrrad ohne Hilfe des Zugpersonals ein- und ausladen können ist zwar verständlich, in der Praxis aber auch für normale Fahrgäste mit normalen Fahrrädern teilweise nicht umsetzbar. Das geht los bei defekten Türen, die nur das Zugpersonal mit Vierkant und Gewalt öffnen kann — gut, diese Art von Hilfe ist da sicher nicht gemeint. Weiter geht’s aber mit überfüllten Mehrzweckabteilen, weil selbst im reservierungspflichtigen Fernverkehr alles mögliche ins Fahrradabteil gequetscht wird, seien es Kinderwagen, Hunde, Gepäck oder sogar Rollstühle mitdessen Fahrern. Da muss das Personal zwangsweise anpacken und für Ordnung sorgen. Hinsichtlich der Hoffnung auf einen geordneten Fahrgastwechsel im Bahnhof, die sicherlich aus dem ersten Satz der Beförderungsbedingungen spricht, ist da wohl alles vergebens.
Für Unverständnis sorgt hingegen der letzte Satz, der die Mitnahme von so genannten Lastenrädern untersagt. Damit sind noch nicht einmal solche Klopper wie ein Bullitt mit großem Aufbau oder ein Long John oder ein Christiania gemeint, sondern auch schmale und oder gar komplett faltbare Lastenräder wie das Muli oder Tern Cargo Node.
Die Debatte betrifft sogar mich, weil ich in den letzten Wochen doch noch überlegt habe, ob im nächsten Jahr ein Bullitt oder doch ein Muli bei uns einziehen soll und ich das Muli gerade wegen der einfachen Mitnahme im Zug so praktisch fand. Das ist dann jetzt wohl abgesagt — schade. Andererseits habe ich als beinahe täglicher Kunde der Bahn bislang eher selten ein Lastenrad im Zug gesehen. Ich glaube, im Nahverkehr in Schleswig-Holstein exakt einmal und gerade gestern im IC 2229 — da fuhren dann allerdings gleich zwei Stück mit.
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Punkt 8.3 regelt die Unterbringung von Fahrrad und Gepäck und wurde von drei Zeilen auf vier Unterpunkte ausdifferenziert:
Zitat8.3.1 Die sichere Unterbringung der Fahrräder und Pedelecs in den vorgesehenen Halterungen und Sicherungssystemen einschließlich des Ein- und Ausladens obliegt dem Reisenden. Den Anordnungen des Eisenbahnpersonals ist Folge zu leisten.
8.3.2 In Zügen, die mit [Fahrradpiktogramm] gekennzeichnet sind und in Zügen der Produktklasse C ohne besondere Kennzeichnung, dürfen Fahrräder und Pedelecs nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen sowie Fahrradabteilen untergebracht werden, sofern ausreichend Platz vorhanden und die sichere Unterbringung gewährleistet ist.
8.3.3 Fahrradanhänger müssen zusammengeklappt und wie eine Traglast gemäß Nr. 7.1.2 verstaut werden.
8.3.4 Am Fahrrad oder Pedelec befestigte Gepäckstücke müssen während der Fahrt abgenommen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen untergebracht werden.
Punkt 8.3.1 finde ich etwas kompliziert. Wenn beispielsweise im schleswig-holsteinischen Nahverkehr die Züge an Sommerwochenenden komplett überfüllt sind und an jedem Bahnhof weitere Fahrgäste zusteigen, kann ich als Fahrgast mit Fahrrad die sichere Unterbringung gar nicht mehr sicherstellen.
Punkt 8.3.2 beinhaltet nach wie vor keine besondere Regelung für Falträder — außer ein Gepäckregal oder der Zwischenraum zwischen zwei Rückenlehnen gilt jetzt als Traglastbereich. Ansonsten reist das Faltrad im gefalteten Zustand zwar kostenfrei und platzsparend, aber auch nur da, wo die großen Räder stehen. Und das wird im Fernverkehr ohne Fahrradmitnahme schwierig, weil im ICE 1 sogar das kleine Brompton für die engen Gepäckregale zu eng ist.
Punkt 8.4 mit tariflichen Bestimmungen bleibt unverändert.