Und es gilt gleichzeitig eine Mindestfahr-Geschwindigkeit von Tempo 60 km/h
Nein, STVO §18: (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt