Tolle Radwege in Niedersachsen

  • Heute war leider einer dieser drei bis fünf Tage im Jahr, in denen ich dann doch mal im Auto sitze. Immerhin auf dem Beifahrersitz, da gab es hinreichend viel Beinfreiheit, immerhin mit dem Trost, dass wir mit der Bahn zwar umweltfreundlicher unterwegs gewesen wären, aber vier Mal mehr bezahlt hätten und doppelt so lange unterwegs gewesen wären. Bei einem Zwei-Stunden-Takt lasse ich mich vom Fahrplan dann doch so sehr beeindrucken, dass ich beim Wandern nicht mehr entspannt gewesen wäre.

    Und ein Auto am Wandererparkplatz hat dann doch noch einen entscheidenden Vorteil: Man kann überflüssige Kleidung und zusätzlichen Proviant deponieren, was in herunterrationalisierten Bahnhöfen der Kategorie 3 oder schlechter in Ermangelung von vorhandenen und funktionierenden Schließfächern nicht mehr klappt. Prima, da steigt man dann in Bad Harzburg aus der Bimmelbahn und stellt fest, dass doch kein Schnee liegt und die Temperatur aber zehn Grad höher als gekachelmannt und dann weiß man nicht wohin mit Jacke und Wollpullover.

    Wir sind die Kreisstraße 7 und die Bundesstraße 4 entlanggefahren und man konnte staunen, wie schlecht die Sache für den Radverkehr dort läuft. Entlang eines Großteils dieser Strecke gibt es einen separaten Fuß- und Radweg, was angesichts der stressigen Geschichten vom Radfahren auf der teilweise radweglosen Bundesstraße 4 etwas Entspannung versprechen mag, aber so ganz geil ist das nicht.

    Denn der Radverkehr ist an so gut wie jeder noch so bummeligen Einmündung benachteiligt.

    Ist ja echt bescheuert. Trauen die Straßenverkehrsbehörden ihren Verkehrsteilnehmern nicht mal einfachste Vorfahrtsregelungen zu, beziehungsweise ist es wirklich so kompliziert, beim Ab- oder Einbiegen auch mal auf den Radverkehr zu achten? Sind diese tollen Kompositionen aus [Zeichen 306] und [Zeichen 205] für den normalsterblichen Verkehrsteilnehmer besser verständlich als § 9 Abs. 3 StVO?

    Dass entlang von Kreisverkehren diese OLG-Hamm-Regelung mit großen und kleinen [Zeichen 205] beschildert wird und kleine [Zeichen 205] noch weniger Vorfahrt bedeuten als große [Zeichen 205] ist hinsichtlich der Problematik, dass diese vielen Dreiecke nicht für Fußgänger gelten, die gegenüber aus dem Kreisverkehr abbiegenden Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 3 StVO vorrangig sind, gegenüber einfahrenden Fahrzeugen gemäß § 8 StVO aber nicht, das ist schon schlimm genug, das kapiert kein Mensch. Aber warum soll der Radverkehr an einem winzigen Feldweg, der nach Verkehrsstärken kleiner fünf Fahrzeugen pro Tag aussieht, benachteiligt sind? Und warum Fußgänger nicht, die weiterhin von § 9 Abs. 3 StVO profitieren?

    Puh.

    Dann das nächste Problem in der Dämmerung: Die aufwändig trassierten Bundes- und Kreisstraßen führen relativ gerade durch die niedersächsischen Geest- und Lössböden führen, folgt die Radverkehrsinfrastruktur dem natürlichen auf und ab der Natur, denn neben der Fahrbahn wurde nicht mehr planiert, da geht’s regelmäßig so richtig auf und ab:

    Kleiner Bonus: Der Radweg befindet sich auch bei ebener Trassierung grundsätzlich einen bis anderthalb Meter unterhalb des Fahrbahnniveaus, so dass man ständig die Scheinwerfer des Gegenverkehrs im Gesicht hat. Herzlichen Dank.

    Und weil Radwege genau wie in Schleswig-Holstein nur Zentimeterdick ohne besondere Gründung gebaut werden, warten die beliebten Radwegschäden beinahe an jeder Ecke:

    Spaß in Bad Harzburg am Bahnhof. Rechts ein benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg, dann eine Ampel ohne gesonderte Signalgeber für den Radverkehr und ohne Kombi-Streuscheibe. Es gilt also die Fahrbahnampel:

    Anschließend soll man wohl irgendwie durch die Bushaltestelle fahren oder sich an dieser strategisch ungünstigen Stelle auf die Fahrbahn einordnen:

    Gleich danach geht’s aber nach der übernächsten Ampel (die nächste kommt wieder ohne Fahrrad-Signalgeber aus) wieder auf das Hochbord zurück. Aber bitte nicht allzu schnell, denn weiter hinten wartet schon der freigegebene Gehweg.

    Ich bin mir sicher, dass viele Touristen mit dieser Wegführung überfordert sind.

    Das gilt auch für solche Späßchen — hier endet der benutzungspflichtige Radweg auf der linken Straßenseite, man darf also einfach so mal rüber nach rechts:

    Die Freude währt nur kurz, danach kommt nämlich ein freigegebener Gehweg. Also ab auf die Fahrbahn?

    Aber bitte nur kurz, denn gleich danach ist wieder eine Benutzungspflicht auf der linken Straßenseite angeordnet. Ich habe jedes Verständnis für Radlinge, die auf solche Streiche nicht hereinfallen und einfach auf dem linken Hochbord weiterkurbeln. Das ist doch keinem klar denkenden Menschen begreiflich zu machen.

    Dass man auf dem Hochbord auch nicht „aufgeschultert“ parkt, ist aber offenbar auch nicht so leicht zu verstehen. Diese modernen und nicht mehr ganz so modernen Poller gibt es auch überall, wobei die modernere Variante den Service bietet, dass sie von teuren SUVs trotzdem geparkt werden kann:

    Ist auch bestimmt total toll für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste, über diese Teile in den Bus zu kraxeln.

  • Das muss dieses "Fahrradland Niedersachsen" sein http://www.agfk-niedersachsen.de/service/brosch…sen-bremen.html

    Ich bin ja im letzten Mai mal von Braunschweig nach Uelzen entlabg der B4 gefahren. Den größten Teil der Strecke ohne Radweg, aber sobald man in irgend ein kleines Heidekaff reinkommt, erwartet einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein VZ240 auf der linken Straßenseite an einem max. 1,30m breiten Weg.

  • Ist Uelzen noch Heidekreis? Da kann man sich solche Anfragen sparen. Meine wurde nicht beantwortet. Für eine Klage war bei mir der Leidensdruck allerdings nicht groß genug, da ich nur 2 1/2 Monate von so einem Schwachsinn betroffen war.

  • Im Landkreis Verden hat man jetzt anscheinend angefangen, auch außerorts Benutzungspflichten aufzuheben. Aus [Zeichen 240] wird dabei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], innerorts auf der linken Seite dann nur [Zusatzzeichen 1022-10].

    Außerorts darf ich mir also jetzt aussuchen:

    - Auf der Fahrbahn fahren und sich kaputthupen bzw. gefährden lassen

    - Auf dem Gehweg mit Schrittgeschwindigkeit eiern

    - Kampfradlermethode: Auf dem Gehweg schneller als Schrittgeschwindigkeit, weil es eh jeder für einen Radweg hält

  • - Kampfradlermethode: Auf dem Gehweg schneller als Schrittgeschwindigkeit, weil es eh jeder für einen Radweg hält

    Ich sehe darin kein "Kampfradeln". Ich würde diesen Blödsinn mit dieser unverhältnismäßigen Schrittgeschwindigkeitsregel außerorts ggf. dann auch vor Gericht angreifen. Es gibt da ja u. a. auch das "Semikolon-Problem". Diese Regelung war doch meines Wissens vor einiger Zeit eh anders? Da galt "angemessene" bzw. "angepasste Geschwindigkeit"? Wenn ich als Radfahrer eh nicht schneller als Fußgänger fahren darf, kann man sich diesen Blödsinn nämlich gleich schenken!

    Ich weiß übrigens nicht, warum die Autofahrer außerhalb der Pfalz wirklich deutlich gestörter zu sein scheinen? Hier in der Gegend werde ich selbst bei der Missachtung von [Zeichen 240] vielleicht 2 x im Jahr angehupt oder angepöbelt... Muss wohl wirklich daran liegen, dass es hier eh kaum "Radwege" gibt.

    Vor einer Weile hat übrigens die rheinland-pfälzische obere Landesbehörde an die Straßenverkehrsbehörden ein Schreiben verschickt, in welchem eine andere "Lösung" präsentiert wird. Leider ging man darin auf die vor allem außerorts möglichen Alternativen wie [Zeichen 250][Zusatzzeichen 1022-10] oder [Zeichen 260] nicht ein.

  • Im Landkreis Verden hat man jetzt anscheinend angefangen, auch außerorts Benutzungspflichten aufzuheben. Aus [Zeichen 240] wird dabei [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], innerorts auf der linken Seite dann nur [Zusatzzeichen 1022-10].

    Es ist doch offensichtlich Quatsch, dass man auf der in Fahrtrichtung rechten Straßenseite mit Schrittgeschwindigkeit fahren soll, aber in Gegenrichtung schneller fahren darf. Genau für solche Fälle wird es Zeit, eine Regelung für gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht einzuführen.

    Im Landkreis Cuxhaven gab es das [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] in Kombination mit einer Kraftfahrstraße. Da hatte man nicht einmal die Wahlmöglichkeit.

    Ich gestehe, dort schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein. Weit und breit war kein einziger Fußgänger zu sehen und auch bei einem [Zeichen 240] muss man besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und dürfte nicht beliebig schnell und knapp an ihnen vorbeifahren.

    Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzugnspflicht gibt es übrigens bereits, z.B. in Schloss Holte-Stukenbrock:

    http://www.schlossholtestukenbrock.de/wirtschaft-woh…hr/radwegenetz/

    oder in Passau:

    http://bernd.sluka.de/Radfahren/Geh_und_Radweg.html

    oder in Hamburg:

    oder in Braunschweig:

    Es stimmt zwar, dass das allein stehende [Zusatzzeichen 1022-10] in der StVO nur für die Freigabe linksseitiger Radwege definiert ist, aber aus meiner Sicht ist eine Freigabe rechtsseitiger gemeinsamer Geh- und Radwege für den Radverkehr nicht ausgeschlossen.

    In der VwV-StVo heißt es:

    Zitat von VwV-StVO zu §2

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    ...

    Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.

    Da explizit auch Wege ohne VZ 240 genannt sind, muss diese Regelung also auch für gemeinsame Geh- und Radwege anwendbar sein. Es muss lediglich klar gemacht werden, dass es sich auch um eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche handelt und nicht ausschließlich um einen Gehweg. Das ist durch das Aufbringen der Piktogramme oder mit dem [Zusatzzeichen 1022-10] erfüllt.

  • Es muss nichts eingeführt werden, es muss nur umgesetzt werden: Kennzeichnung nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radwege ist möglich – ganz ohne Schilder

    Das halte ich für einen Trugschluss. Und der LBM Rheinland-Pfalz schreibt selbst, dass diese Bodenpinseleien für gemeinsame Geh- und Radwege alles andere als eine rechtssichere Lösung sind. Das zuständige Bundesministerium muss sich also weiterhin die Frage gefallen lassen, warum es sich weiterhin weigert, ein quadratisches Z 240 in die StVO aufzunehmen.

  • Woran erkennt man eurer Meinung nach eine für den Radverkehr vorgesehene Fläche ohne Zeichen 240? Wenn es das gar nicht gibt: Warum steht das dann explizit in der VwV-StVO?

    "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241."

    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm zu §2, Rn 30

    In der Erläuterung zu VZ 239 steht:

    "Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist."

    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html Rn 18

    Warum sollte eine Klarstellung notwendig sein, wenn ein Hochbordweg ohne erkennbare Trennung des Fußgänger- und Radverkehrs automatisch immer ein Gehweg ist und sonst nichts? Das VZ 239 wäre dann ja komplett überflüssig und damit gemäß §39 sogar generell unzulässig.

    Damit möchte ich keinesfalls sagen, dass ein Gehweg ohne Z239 immer ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht ist, aber offenbar ist diese Konstellation grundsätzlich vorgesehen, zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

    Es fehlt in der StVO und/oder VwV-StVO eine Klarstellung, woran man eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche ohne die Verkehrszeichen, die eine Benutzungspflicht anordnen, zweifelsfrei erkennt. Für die Freigabe eines linksseitigen gemeinsamen Geh- und Radweges gibt es diese Möglichkeit, warum dann nicht für die richtige Straßenseite?

    Woran erkennt man zweifelsfrei, welcher Teil eines getrennten Geh- und Radweges ohne VZ 241 für Fußgänger und welcher Teil für den Radverkehr vorgesehen ist? Gewöhnlich ist zwar der fahrbahnseitige Teil der Radweg, aber warum?

    Was wäre, wenn hier die Benutzungspflicht aufgehoben würde? Wo fahren dann die Radfahrer und wo gehen die Fußgänger? Welcher Zeil des getrennten Weges ist eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche und woran würdet ihr das erkennen? Sollte ich hier Fußgänger, die den rechten Teil des Weges nutzen, auf ihr Fehlverhalten aufmerksam machen?

    Man könnte natürlich auch fragen, warum dort derzeit auf einem Abschnitt von 150m die Radfahrer und Fußgänger die Seiten wechseln sollen oder ob dort einfach nur jemand das falsche Zeichen aufgehängt hat. Man könnte aber auch argumentieren, dass der Radweg immer der Teil mit den Hindernissen darauf ist. ;)

  • "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241."

    Radwege! Wobei ich selbst diese Lösung für fragwürdig halte. Es hat meine ich eine Stadt gegeben, die das nach der StVO-Änderung einfach durchgezogen hat und Knöllchen an Gehwegradler verteilte. Gab dann ein entsprechendes Shitstörmchen.

    So genannte "Geh- und Radwege" sind aber nun einmal ein straßenverkehrsrechtliches Paradoxon. Nur mittels [Zeichen 240] wird aus einem stinknormalen Gehweg ein "Geh- und Radweg". Deswegen bezeichne ich ja auch die Pflicht, mit [Zeichen 240] beschilderte Wege zu benutzen als Gehweg- und nicht Radwegbenutzungspflicht! ;) Ein weiterer Grund, warum ich die nicht minder bescheuerte Notlösung mittels alleinstehendem Zusatzzeichen(!) links [Zusatzzeichen 1022-10] für bescheuert halte, weil die meines Erachtens auch nur für eindeutig erkennbare "Radwege" gilt.

    Warum sollte eine Klarstellung notwendig sein, wenn ein Hochbordweg ohne erkennbare Trennung des Fußgänger- und Radverkehrs automatisch immer ein Gehweg ist und sonst nichts? Das VZ 239 wäre dann ja komplett überflüssig und damit gemäß §39 sogar generell unzulässig.

    Weil die Gehwegvermutung eben nur für straßenbegleitende (Hochbord-)Wege gilt. Wo dann die gleichen Abgrenzungsprobleme entstehen wie beim Radverkehr. Es gibt ja aber auch eigenständige Gehwege, die entsprechend beschildert werden müssen. Außerdem kann die Klarstellung auch nach Aufhebung der Benutzungspflicht nötig werden.

  • Radweg = für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche. Da steht nicht, dass diese Fläche nicht auch gleichzeitig für Fußgänger vorgesehen sein darf und ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen sein muss. Wäre das so, dann hätte man schreiben müssen:

    "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237 oder 241."

    Einen Radweg ohne VZ 237 oder VZ 241 erkenne ich daran, dass es daneben noch einen Gehweg gibt: Entweder einen optisch erkennbar getrennten Bereich auf dem selben Weg oder einen separaten Weg. Aber man hat explizit auch Wege ohne VZ 240 genannt und diesen Fall gibt es eben nur, wenn es nicht zwei getrennte Wege gibt sondern nur einen, der keine erkennbare Trennung zwischen zwei Bereichen aufweist. Würde es generell keine Verkehrsflächen geben, die gleichzeitig für den Radverkehr als auch für Fußgänger vorgesehen sind, dürfte es auch das Z240 gar nicht geben (was ich übrigens innerorts sehr begrüßen würde).

    Bislang hängen doch viele [Zeichen 240] in der Gegend herum, bei denen nicht die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht erfüllt sind. Die Begründung lautet dann, dass Radfahrer ohne das Z240 auf der Fahrbahn fahren müssten und man das denen, die sich dort unsicher fühlen, nicht zumuten will. Dafür mutet man uns dann zu, diesen Weg benutzen zu müssen (in Wahrheit möchte man dem Autoverkehr nicht zumuten, mal hinter einem Radfahrer herfahren zu müssen, bis eine Überholmöglichkeit besteht).

    Ich will keinesfalls auf allen Gehwegen, die derzeit mit Z240 benutzungspflichtig sind, das Radfahren erlauben und kenne hier aus Stade viele Wege, auf denen das Radfahren für alle besser explizit verboten werden sollte, anstatt es sogar vorzuschreiben. Aber es gibt eben auch Fälle, wo man meines Erachtens auf vorhandenen Wegen auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit Fahrrad fahren kann, wo aber die Voraussetzung für eine Benutzungspflicht nicht gegeben sind. Warum sollte man das Radfahren verbieten, wo nur wenige Fußgänger unterwegs sind und der Weg ansonsten die Anforderungen an einen gemeinsamen Geh- und Radweg erfüllt?

  • Radweg = für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche. Da steht nicht, dass diese Fläche nicht auch gleichzeitig für Fußgänger vorgesehen sein darf und ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen sein muss.

    Genau genommen ist ein "Radweg" nach meinem Verständnis eine für diesen exklusive Verkehrsfläche. Mischverkehr von Fahrzeugen und Fußgängern sieht die StVO ja nicht vor, deshalb müssen Radfahrer ja (eigentlich) die Fahrbahn benutzen. Man benötigte aber auch eine einfache Möglichkeit, auch beim Fehlen von baulichen "Radwegen" Radfahrer von der Fahrbahn zu verbannen. Also drehte man die StVO auf den Kopf und befahl per [Zeichen 240] oder [Zeichen 241-30] (z. B. mittels schnell aufgepinseltem Strich) Radfahrern nun, Gehwege zu befahren.

    Das ist auch nur die Verwaltungsvorschrift. Entscheidend ist, was in der StVO steht. Und da gilt erst einmal § 2 (1) StVO. Und da Bodenmalereien (mit wenigen Ausnahmen) keine Verkehrszeichen sind, ergibt sich daraus auch nicht unbedingt das Recht, Gehwege zu befahren. Das darf dann demnächst wohl irgendein höheres Gericht ausurteilen.

    "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237 oder 241."

    Nicht unbedingt. Wie gesagt - das basiert auf dem allgemeinen Widerspruch, den das [Zeichen 240] bewirkt: Gehwegradelpflicht bei gleichzeitigem Fahrbahnverbot. Drehst du das rum, wäre grundsätzlich jeder Gehweg auch automatisch ein Radweg. Also so, wie die Mehrzahl der Gehwegradler das immer beurteilt. Nicht nur die ganz komischen Exemplare aus dem Münsterland. ;)

    Aber man hat explizit auch Wege ohne VZ 240 genannt und diesen Fall gibt es eben nur, wenn es nicht zwei getrennte Wege gibt sondern nur einen, der keine erkennbare Trennung zwischen zwei Bereichen aufweist.

    Redaktionelles Versehen...!? Darüber hat man sich wohl schlicht und ergreifend keinerlei Gedanken gemacht. Andernfalls hätte man ja zum Schluss kommen müssen, dass es dafür eben eines entsprechenden Verkehrszeichens bedarf. Die Notlösung für die ehemaligen [Zeichen 237][Zeichen 241-30] ist ja ganz genau genommen auch nicht so wirklich zu 100 % von der StVO gedeckt, weil sie im Widerspruch zu § 2 (1) stehen.

    Bislang hängen doch viele [Zeichen 240] in der Gegend herum, bei denen nicht die Voraussetzungen für die Benutzungspflicht erfüllt sind. Die Begründung lautet dann, dass Radfahrer ohne das Z240 auf der Fahrbahn fahren müssten und man das denen, die sich dort unsicher fühlen, nicht zumuten will.

    Kenn ich. Die StVB des Kreises Südwestpfalz hat mir ja fast 1,5 Jahre lang mit diesem Argument jede Entschilderung verweigert. Man wollte lieber auf das erwähnte Schreiben warten. Zu verdanken hab ich das wohl auch großteils einem ganz bestimmten ADFC-Mitglied, der keine [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] wollte...!

    Aber es gibt eben auch Fälle, wo man meines Erachtens auf vorhandenen Wegen auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit Fahrrad fahren kann, wo aber die Voraussetzung für eine Benutzungspflicht nicht gegeben sind. Warum sollte man das Radfahren verbieten, wo nur wenige Fußgänger unterwegs sind und der Weg ansonsten die Anforderungen an einen gemeinsamen Geh- und Radweg erfüllt?

    Durchaus. Dafür gäbe es ganz einfache Lösungen, die seit geraumer Zeit auch in F, LUX und Ösiland praktiziert werden - also rechteckige Schilder. Man könnte bspw. auch in die StVO reinschreiben, dass straßenbegleitende Wege außerorts (wo definitiv keine Fußgänger unerwartet aus Haustüren herauslaufen...) automatisch Geh- und Radwege sind. Das hat man doch auch mit der Mofa-Erlaubnis hinbekommen. Diese Wege sind nur dann benutzungspflichtig, wenn da ein [Zeichen 240] hängt. Verboten ist es nur, wenn es per [Zeichen 239] klargestellt wird, dass das dort nicht geht.

  • Anstatt ein neues Verkehrszeichen zu erfinden, könnte man auch einfach die Regel des einzeln stehenden [Zusatzzeichen 1022-10] auf die rechte Straßenseite ausweiten.

    Es wäre allerdings wünschenswert, dass dafür klare Grenzen aufgezeigt werden, wann eine solche Regelung in Betracht kommt (und eigentlich nicht nur dafür). In Abhängigkeit des Fußgängeraufkommens, der verfügbaren Breite, der Einsehbarkeit von Knotenpunkten:

    - Unter welchen Voraussetzungen ist das Radfahren auf Gehwegen auf jeden Fall zu verbieten?

    - Unter welchen Voraussetzungen kann man das Radfahren auf Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit erlauben?

    - Unter welchen Voraussetzungen kann man das Radfahren auf Gehwegen auch schneller als mit Schrittgeschwindigkeit erlauben?

    Benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege sollten dann innerorts generell abgeschafft werden. Dort, wo man meint, eine außerordentliche Gefahrenlage nachweisen zu können, muss dann diese Gefahr durch geeignete Maßnahmen reduziert werden, wenn kein Platz für einen Radfahrstreifen oder baulich getrennten Radweg geschaffen wird.

  • Stichwort: Bestimmtheitsgebot!

    Anstatt ein neues Verkehrszeichen zu erfinden, könnte man auch einfach die Regel des einzeln stehenden [Zusatzzeichen 1022-10] auf die rechte Straßenseite ausweiten.

    Im Schreiben des LBM RLP steht das auch, dass man das prüfen wolle.

    Ich halte davon gar nix. Man hat auch hier völlig unnötig die Trennung von Verkehrs- und Zusatzzeichen verwässert. Letztere heißen nicht ohne Grund so! Man sträubt sich wohl auch deshalb so sehr gegen die rechteckigen Radwegschilder, weil dann in der Tat erst eine echte und simple Option zur standardmäßigen(!) Benutzungspflicht von "Radwegen" geschaffen wird!

    Benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege sollten dann innerorts generell abgeschafft werden.

    Das wurden sie ja eigentlich schon im Jahr 1997. Leider ließ der Verordnungsgeber das Hintertürchen mit der willkürlich auslegbaren "Gefahrenlage" offen. Alternativen werden in aller Regel sowieso nie geprüft. Da darf dann (wer Lust, Zeit und Geld hat) irgendwer 2 bis 3 Jahre lang dagegen klagen... :cursing:

  • Noch besser, als ein neues Verkehrszeichen einzuführen für Wege ohne Benutzugnspflicht, wäre es natürlich, wenn man neue Verkehrszeichen für Radwege mit Benutzugnspflicht einführen würde. Die heutige Situation haben wir ja nur deshalb, weil man nach 1997 einfach alle alten Schilder stehen lassen hat. Würde man neue Verkehrszeichen für benutzungspflichtige Radwege einführen, dann wäre überall, wo man die alten Schilder einfach stehen lässt, die Benutzungspflicht aufgehoben und die Behörden müssten für jeden benutzungspflichtigen Weg eine neue Anordnung schreiben. Man könnte dann auch gegen jedes neue Schild sofort klagen. Vielleicht würde dann die eine oder andere Verkehrsbehörde etwas gründlicher darüber nachdenken, wo sie benutzungspflichtige Wege anordnet.

  • Noch besser, als ein neues Verkehrszeichen einzuführen für Wege ohne Benutzugnspflicht, wäre es natürlich, wenn man neue Verkehrszeichen für Radwege mit Benutzugnspflicht einführen würde. Die heutige Situation haben wir ja nur deshalb, weil man nach 1997 einfach alle alten Schilder stehen lassen hat.

    Den Gedanken hatte ich auch schon. Da der Inhalt dieser blauen Schilder aber über das Wiener Übereinkommen im Wesentlichen vereinheitlicht ist, könnte da nur vom Design her wieder nur eine marginal veränderte Variante bei rausspringen. Ganz davon abgesehen, dass hier in der Gegend immer noch haufenweise Blauschilder von vor 1992 in der Gegend rumstehen. Von denen auch keiner so genau weiß, ob man sie denn überhaupt noch beachten muss...!?

    Dann hätten wir 3 Varianten. Inkl. Bodenpinseleien, [Zusatzzeichen 1022-10] und weiteren Kreativlösungen. Was man insgesamt wieder als Beleg dafür sehen kann, wie sehr dieser Radwegemist alles unnötigst verkompliziert.