Radlinge und § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO

  • Der § 37 StVO ist für den Radverkehr ja ein Quell unendlicher Freude. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO sagt:

    Zitat

    Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

    Das ist dieses so genannte konfliktfreie Abbiegen, bei dem es per Definition dann keine kreuzenden Verkehrsströme geben darf.

    Wo kann ich nachlesen, dass das für Radfahrer mal wieder nicht gilt?

    Ich kam heute in Kronshagen vorbei und irgendwie bin ich auf die Idee gekommen, dass ich hier nun „einfach so“ abbiegen könne. Im benachbarten Kiel gibt es schließlich ganz schön viele Kreuzungen, an denen Radfahrer und Fußgänger in allen Richtungen gleichzeitig queren dürfen, während der Kraftverkehr angehalten wird. Dann fiel mir ein, dass das bestimmt eine ganz schön blöde Idee wäre:

    Natürlich soll das aber nur aussagen, dass für Radfahrer, die hier… ja, was denn? Geradeausfahren wollen? Bei einem Pfeil nach links? Oder die von links im Bild kommen und hier links abbiegen wollen? Öh…

    Mir ist schon klar, was sich die Behörde an dieser Stelle gerne möchte: Der Signalgeber gilt nur für Radfahrer, die in Richtung des Pfeils weiterfahren wollen. Dass es eine Regelung für diesen Pfeil in Kombination mit einem Signalgeber gibt, das hat man wohl nicht gewusst oder nicht berücksichtigt, aber man hat den Signalgeber schön oben und schön groß hingehängt, damit das alles seine Ordnung hat und Radfahrer den schon von vornherein sehen können.

    Aber irgendwie ist es halt wieder so: Man kann es nicht mit der Straßenverkehrs-Ordnung in Einklang bringen.

  • Ich finde bei diesen Streuscheiben mindestens genau so schlimm, dass man die kleinen Symbole erst erkennen kann, wenn man recht nah dran ist. Für Ortsfremde ist so etwas nicht schnell und leicht zu erfassen, es kann zur bösen Falle werden.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Wo steht eigentlich, dass Abbiegen bei einem Pfeil in der Ampel zwingend konfliktfrei ist?

    In der Praxis ist es normalerweise so. Aber steht es auch in irgendeiner Regelung mit Außenwirkung (also eine, auf die sich ein Fahrzeugführer verlassen kann)?

    Der von Dir zitierte § 37 besagt mMn nach nur, dass andere, die diesen grünen Pfeil sehen, nicht fahren dürfen. Über andere Ampeln auf der gleichen Kreuzung wird da nichts gesagt.

  • VwV StVO zu § 37 RN 18

    Zitat

    Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.

  • Wo steht eigentlich, dass Abbiegen bei einem Pfeil in der Ampel zwingend konfliktfrei ist?

    Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Speziellere Regeln gehen allgemeinen Regeln vor. Verkehrszeichen gehen allgemeinen Regeln vor.

    "Der Verkehr ist freigegeben" heißt freie Fahrt. Die Regel ist spezieller und geht der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 3 vor.

  • Danke. Hatte beim ersten Lesen noch Zweifel,woraus sich die Hierarchie ergibt, dann aber den expliziten Verweis auf § 9 bei normalem Grün entdeckt, der beim Pfeil fehlt. Spätestens dadurch wird die Hierarchie klargestellt.

  • Was aber letztendlich bedeutet, dass die Verkehrsbehörde die Entstehung solcher Konflikte vermeiden muss, und nicht für die Radfahrer, dass sie erkennen müssen, dass die Verkehrsbehörde Mist gebaut hat. Aus diesem Grund steht das auch nicht in der StVO sondern in der VwV-StVO, was Johann oben zitiert hat.