Der § 37 StVO ist für den Radverkehr ja ein Quell unendlicher Freude. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO sagt:
ZitatGrüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.
Das ist dieses so genannte konfliktfreie Abbiegen, bei dem es per Definition dann keine kreuzenden Verkehrsströme geben darf.
Wo kann ich nachlesen, dass das für Radfahrer mal wieder nicht gilt?
Ich kam heute in Kronshagen vorbei und irgendwie bin ich auf die Idee gekommen, dass ich hier nun „einfach so“ abbiegen könne. Im benachbarten Kiel gibt es schließlich ganz schön viele Kreuzungen, an denen Radfahrer und Fußgänger in allen Richtungen gleichzeitig queren dürfen, während der Kraftverkehr angehalten wird. Dann fiel mir ein, dass das bestimmt eine ganz schön blöde Idee wäre:
Natürlich soll das aber nur aussagen, dass für Radfahrer, die hier… ja, was denn? Geradeausfahren wollen? Bei einem Pfeil nach links? Oder die von links im Bild kommen und hier links abbiegen wollen? Öh…
Mir ist schon klar, was sich die Behörde an dieser Stelle gerne möchte: Der Signalgeber gilt nur für Radfahrer, die in Richtung des Pfeils weiterfahren wollen. Dass es eine Regelung für diesen Pfeil in Kombination mit einem Signalgeber gibt, das hat man wohl nicht gewusst oder nicht berücksichtigt, aber man hat den Signalgeber schön oben und schön groß hingehängt, damit das alles seine Ordnung hat und Radfahrer den schon von vornherein sehen können.
Aber irgendwie ist es halt wieder so: Man kann es nicht mit der Straßenverkehrs-Ordnung in Einklang bringen.