LKW, Schutzstreifen und Radfahrer in einer Arbeitsstelle

  • Rechts überholen ist nur erlaubt, wenn ein eigener Fahrstreifen dafür zur Verfügung steht oder die Kfz links neben dem Radfahrer stehen. Beides ist hier nicht der Fall. Es war also illegales Überholen.

    Nein und Nein und folglich ein drittes Nein.

    Es ist nirgends festgelegt, dass man zum Überholen einen eigenen Fahrstreifen braucht.

    Die Sonderregel für Radfahrer erfordert wartende Fahrzeuge. Dass darunter zwingend stehend zu verstehen ist, sehe ich nicht.

    Es ist eine Richtungsfahrbahn mit 2 Fahrstreifen. Dann darf man Rechts schneller als Links fahren.

  • Dass darunter zwingend stehend zu verstehen ist, sehe ich nicht.

    Diese Ansicht kannte ich bisher nicht.

    Gleich mal Googlen:

    Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.

    Das hilft leider nicht so richtig weiter, da man sich darunter beide Ansichten vorstellen kann. Wobei mir bei der fahrenden Auslegung die klare Abgrenzung fehlt. Denn innerorts bin ich fast immer "aufgehalten". Denn ich habe praktisch immer einen Vordermann vor der Nase, der langsamer fährt, als ich gerne würde.

    Also mal schauen, in welchem Kontext in der StVO "warten" steht. Vielleicht hilft das etwas.

    • §5 Rechts überholen am Ampelstau: Radfahrer dürfen mit besonderer Vorsicht an wartenden Fahrzeugen vorbeifahren..
    • §8, Vorfahrt: "durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gewartet wird"
    • §9, Abbiegen: Besondere Rücksicht auf Fußgänger, wenn nötig, muss gewartet werden.
    • §11: Wenn der Verkehr stockt, darf man trotz grüner Ampel nicht in die Kreuzung einfahren, wenn auf der Kreuzung gewartet werden müsste.
    • §12: "Wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird"
    • §19: Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz am Bahnübergang zu warten (mehrere ähnliche Formulierungen dort)
    • §20: Am stehenden ÖPNV mit Warnblinklicht darf nur in Schrittgeschwindigkeit vorbei gefahren werden. Wenn nötig, ist zu warten.
    • §26: Zebrastreifen: Mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn nötig warten

    Das reicht mir. Für mich wird durch die letzten sechs Punkte deutlich, dass mit wartenden Fahrzeuge "verkehrsbedingt stehende" gemeint sind. Der erste verwendet den Begriff nur, ohne dass man die Verwendung zur Definition verwenden könnte. Und §8 ist zumindest kompatibel mit "verkehrsbedingt stehend".

    Jetzt weiter zum Überholen:

    Dazu gibt es einige Aussagen im Verkehrslexikon.

    Ich sehe nicht, dass das Überholen eines noch halbwegs schnell fahrenden LKWs mit über 30km/h kurz vor einer Baustelle dadurch gedeckt ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Epaminaidos (15. Juni 2018 um 21:36)

  • Es ist eine Richtungsfahrbahn mit 2 Fahrstreifen. Dann darf man Rechts schneller als Links fahren.

    §7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

    (1) Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

    Demnach ist ein Schutzstreifen kein Fahrstreifen.

    Es ist nirgends festgelegt, dass man zum Überholen einen eigenen Fahrstreifen braucht.

    Beim rechts Überholen braucht's einen.

    Es ist ausdrücklich die Rede von mehreren Fahrstreifen.


    (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

    (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

  • Die Überschrift dieses Paragraphen lautet »Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge«. Da könnte man als Radfahrer auf die Idee kommen, dass der gesamte Paragraph für einen nicht gilt. ;)

    Dann macht dieser Paragraph einen Unterschied zwischen »Fahrstreifen« und »markierten Fahrstreifen« - eine Straße mit »unechter Zweispurigkeit« wie die Langenhorner Chaussee hat in diesem Sinne zwei Fahrstreifen pro Richtung.

    Ach ja, und viele Cargobikes, die meisten Anhänger und alle Dreiräder sind mehrspurige Fahrzeuge. ;)

  • Da postet ein User auf Twitter ein Video, in dem kriminelles Überholverhalten vvon zwei Lkw zu sehen ist.

    Was mir gerade noch einfällt und vielleicht den einen oder anderen Freak interessiert (nehme mich da nicht aus):

    In der StVO gibt es ja die Regel, dass ein Kfz den Schutzstreifen nur befahren darf, wenn kein Radfahrer gefährdet wird.

    Diese Regel wird ja oft als "nicht-Regel" belächelt. Denn auch außerhalb von Schutzstreifen darf man ja eigentlich keine Radfahrer gefährden.

    In dieser Situation hier entfaltet sie aber eine ganze wesentliche Wirkung. Ohne den Schutzstreifen hätten die Radfahrer an dieser Stelle einen Spurwechsel machen müssen und wären wohl - trotz Reißverschlussverfahren - wartepflichtig gewesen. Erst durch den Schutzstreifen haben sie mMn Vorrang.

  • Diese Ansicht kannte ich bisher nicht.

    Und ich konnte mir, bis es in diesem Zusammenhang getan wurde, nicht vorstellen, dass man zwischen einem Gemütszustand - Warten - und einem Bewegungszustand - Stehen - einen entsprechenden logischen Zusammenhang sehen kann.

    Und §8 ist zumindest kompatibel mit "verkehrsbedingt stehend".

    Wie kann mann durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gestanden wird?

    Jetzt weiter zum Überholen:

    Dazu gibt es einige Aussagen im Verkehrslexikon.

    Ich sehe nicht, dass das Überholen eines noch halbwegs schnell fahrenden LKWs mit über 30km/h kurz vor einer Baustelle dadurch gedeckt ist.

    Jetzt weiss ich nicht, was Du damit sagen möchtest. Gehst Du davon aus, dass das Überholen weder durch den Nichtfahrstreifen noch durch das Nichtstehen illegal ist sondern durch die Geschwindigkeit?

    Demnach ist ein Schutzstreifen kein Fahrstreifen.

    Beim rechts Überholen braucht's einen.

    Es ist ausdrücklich die Rede von mehreren Fahrstreifen.

    In § 5, der das Überholen regelt, kommen keine Fahrstreifen sondern nur Sicherheitsabstände vor und Möglichkeiten, Rechts zu überholen. Gedankenspiel: Enge Straße mit Schmutzstreifen. Ein Autofahrer will nach links abbiegen und muss warten. War darf ihn Rechts überholen: Fahrradfahrer, Motorradfahrer, Autofahrer?
    § 7 führt jetzt ein paar zusätzliche Regeln auf, die bei Autos erst bei mehreren Fahrstreifen Sinn machen. Daraus zu schließen, dass man dann auch einen Fahrstreifen braucht, kann ich nicht nachvollziehen. Welche Regel für die Durchführung des Überholens soll den Regeln des § 5 widersprechen?

    Die Überschrift dieses Paragraphen lautet »Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge«. Da könnte man als Radfahrer auf die Idee kommen, dass der gesamte Paragraph für einen nicht gilt. ;)

    Und im Text wird - auf durchaus sinnvolle Weise - zwischen Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen unterschieden. Wird das gemacht, weil die Regeln bei beiden Formulierungen für Kraftfahrer gelten?