Woche 01 vom 01.-07.01.2018

  • Oh je, danke für den Hinweis. Das Bild des Artikels zeigt die Straße Am Bahnhof. Dort gibt es eine (selbstredend unzulässige und unnötige) linksseitige Benutzungspflicht. Am Anfang und Ende dieses "Radweges" gibt es einen Fußgängerüberweg. Dass die Polizei dann auch noch bemängelt, dass Radfahrer am Fußgängerüberweg die Straßenseite wechseln, um den benutzungspflichtigen Weg zu erreichen, schlägt dem Fass den Boden aus.

    Schade, dass ich dort heute morgen nicht langgefahren und kontrolliert worden bin.

    Hier noch ein Bild der Stelle aus dem Artikel aus der anderen Perspektive.

    Dazu kommt noch, dass die Fahrbahnmarkierungen den Eindruck erwecken, als handele es sich um eine abknickende Vorfahrt. Diese Regelung wurde aber schon vor längerer Zeit aufgehoben.

    Hier: https://www.google.de/maps/@53.59689…m/data=!3m1!1e3

  • Wer will noch?

    https://www.facebook.com/tageblatt/post…hc_location=ufi

    Mail an das Tageblatt und die Polizei ist ebenfalls raus:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    das Tageblatt berichtet über die gestern durchgeführten Kontrollen von Radfahrern. So sehr ich die Maßnahme generell begrüße, dass die Polizei auf die Verkehrssicherheit der Radfahrer achtet, gibt es ein paar Ungereimtheiten. Ich weiß nicht, ob es sich dabei um eine Falschinterpretation des Tageblatts handelt, oder ob die Informationen der Zeitung von der Polizei falsch übermittelt wurden.

    https://deref-web-02.de/mail/client/M3…%2C1341898.html

    1. Licht muss seit Juni 2017 am Fahrrad nur noch bei schlechter Sicht oder Dunkelheit eingeschaltet und sogar nur dann mitgeführt werden. Am Tage muss bei normalen Sichtverhaltnissen also das Licht weder eingeschaltet werden, noch überhaupt eine Lichtanlage am Fahrrad montiert sein. "Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden." https://deref-web-02.de/mail/client/bJ…012%2F__67.html

    2. Radfahrer dürfen selbstverständlich die Fahrbahn auch an einem Fußgängerüberweg überqueren und müssen nicht absteigen und schieben. Allerdings haben Radfahrer an Fußgängerüberwegen keine Vorfahrt vor dem Fahrbahnverkehr und dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn für sie anhalten und natürlich dürfen sie Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Sobald Radfahrer an einem Fußgängerüberweg absteigen und schieben, genießen sie jedoch alle Rechte von Fußgängern. Dies wurde in Gerichtsurteilen bereits schon so gesehen, wenn man sich ohne abzusteigen mit einem Bein vom Boden abstößt und über die Fahrbahn rollert anstatt in die Pedale zu treten.

    3. An der im Artikel gezeigten Stelle müssen Radfahrer sogar die Straßenseite wechseln, weil es einen benutzungspflichtigen Radweg auf der linken (falschen) Straßenseite (Burggrabenseite) gibt. Diese Anordnung ist zwar unzulässig, aber das bedeutet nicht automatisch, dass sie nicht befolgt werden muss. Radfahrern kann man daher keinen Vorwurf machen, dass sie die Straße überqueren, um den benutzungspflichtigen Weg auf der linken Straßenseite zu erreichen. An anderer Stelle bemängelt die Polizei zu recht das Radfahren auf der falschen Straßenseite, während die Stader Verkehrsbehörde solche gefährlichen Regelungen wie am Bahnhof sogar anordnet (weitere Beispiele: Salztorscontrescarpe, Kuhweidenweg, Ottenbecker Damm, Heidbecker Damm, Am Hofacker, Thuner Straße, Altländer Str. stadtauswärts hinter dem Kreisverkehr und sicherlich viele weitere). In der Verwaltungsvorschrift zur StVO steht dazu:

    "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden."

    https://deref-web-02.de/mail/client/Iz…S3236420014.htm (zu §2, Randziffer 33)

    Auch die Voraussetzungen und Mindestbedingungen der Verwaltungsvorschrift für benutzungspflichtige Radwege sind an vielen Stellen im Stadtgebiet von Stade nicht eingehalten und die Anordnungen daher unzulässig. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass das Radfahren auf Radwegen zusätzliche Risiken birgt und keinesfalls sicherer ist als das Radfahren auf der Fahrbahn. Benutzungspflichtige Radwege dürfen daher seit nunmehr 20 Jahren nur noch dann angeordnet werden, wenn es aufgrund einer außergewöhnlichen Gefahrenlage zwingend erforderlich ist. Diese Regeln werden aber auch 20 Jahre nach Inkrafttreten in Stade beharrlich ignoriert.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Ich habe schon (direkt an die Redaktion). Punkt 1 hatte ich nicht, Punkte 2 und 3 schon.

    Dafür habe ich noch darauf herumgehackt, dass die Polizei diese Bänder verteilt und sich dabei gefällt. Das wirkt auf mich immer wie Warnungen vor Naturkatastrophen. Auch hier kann der Staat nicht wirklich schützen und verteilt oft Notfallpakete an die Bürger.

  • Vielen Dank an alle von euch, die sich an der Diskussion auf der Facebook-Seite des Stader Tageblatts beteiligt haben. Der zu erwartende Shitstorm gegen Radfahrer ist daher (bislang) ausgeblieben. :)