Neues aus Stade

  • Dein Vorschlag in allen Ehren, aber die StB, die so etwas macht, die muss wohl erst noch geboren werden.

    Bei uns gibts sogar Parkplatzeinfahrten, also so etwas wie Grundstückseinfahrten, bei denen ein abgesetzter Radweg ein [Zeichen 205] hingestellt bekommt.

    Argument ist unter anderem, das wenn Radfahrer da durchzischen, dann haben Autofahrer keine Chance diese rechtzeitig zu sehen und zu halten.

    Es ist eine der ersten Fahrradstraßen von Hannover, die hier die Wilhelm-Blum-Straße quert:

    Und so sieht die Situation für die Fahrzeuge aus, die die Wilhelm-Blum-Straße befahren:

    Und weil es das alles schon ein paar Jahre gibt, kann man es auch auf google-street-view sehen:

    https://www.google.com/maps/@52.37633…!7i13312!8i6656

    Dabei fällt mir gerade auf, dass früher ein Vorfahrt-Achten-Schild [Zeichen 205] hing, wo heute ein Stopp-Schild [Zeichen 206] hängt.


  • Ich gehe zumindest mal davon aus, dass du beschlossen, hast den Advocatus Diaboli zu spielen und nicht wirklich Verkehrsgestaltern die Möglichkeit nehmen willst, einen Fußweg so zu gestalten, dass die Fußgänger, die entlang einer Straße gehen, gegenüber Fahrzeugverkehr aus einmündenden Nebenstraßen vorrangberechtigt sind.

    Ich spiele hier gar nix, ich will nur die StVO korrekt anwenden. Und ich nehme niemanden die Möglichkeiten, das gewünschte zu bauen, nur richtig müssen sie es verdammt noch mal machen.
    Dazu gehört aber auch, die StVO und ihre Feinheiten zu verstehen und nicht ständig die Fälle durcheinanderzuwerfen, obwohl schon paar mal erklärt ...

    Und ich gehe auch davon aus, dass du im Falle eines Unfalls an einer der vielen zum Teil mit Foto dargestellten Beispiele für Fußwege, auf denen die Fußgänger vorrangberechtigt sind, gegenüber einmündenden Fahrzeugverkehr aus Seitenstraßen, nicht derjenige sein würdest, der sich das anschaut und über einen durch ein Fahrzeug angefahrenen Fußgänger sagen würde: "Selber Schuld, der hätte doch wissen müssen, dass die Behörden keine Ahnung von Verkehrsregeln haben und der Fahrzeuglenker Vorfahrt hat." (Obwohl alles danach aussieht, dass der Fußverkehr Vorrang hat.)

    Das mache dann nicht ich, sondern -- schlimmer -- der Richter und der gegnerische Anwalt, ggfs. mit der dicken Versicherung in der Hinterhand ...
    Was im übrigen sehr viele Fußgänger nicht auf dem Plan haben an ganz normalen Kreuzungen ohne Aufpflasterungen und Gedöns: Wenn die Fußgänger parallel zu einer Vorfahrtstr. laufen, denken gefühlt > 2/3, dass sie VorFAHRT haben, obwohl sie gar nicht fahren, sondern nach § 25 warten müssten, und sie werden dabei gefühlt von > 2/3 der Autofahrer unterstützt, die brav auf die Fußgänger warten, da ist manchmal echt schwierig, den Auofahrern ihren Vorrang zu gewähren, wenn man zu Fuß unterwegs ist, weil sie beharrlich warten ... Manchmal gehe ich dann auch einfach rüber ...
    Zur StVO passt das dann aber nicht ...
    Vor paar Jahren hatte mal ... ähm... glaub der Verkehrsausschuss des BundesRATes war's, will's jetzt aber nicht beschwören, die StVO der offensichtlichen Praxis anzupassen UND MEHR, ging aber nicht durch ... Evtl. wird man bei Fuß eV oder im VP fündig, im letzteren wurde das jedenfalls diskutiert ....

    Ich habe derweil mal bei FUSS eV nachgeblättert:

    "Gehwegüberfahrten „geben den Fußgängern die Möglichkeit, sich durchgängig auf einem Niveau zu bewegen und erzeugen eine bauliche Situation, in der die Fahrzeuge einen Weg kreuzen“ (EFA, 3.3.6.1, Bild 12) und nicht die zu Fuß Gehenden eine Fahrbahn. Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden (EFA 3.1.2.6)."

    Letzteres ignorierst Du bisher ...

    https://www.geh-recht.de/42-fussverkehr…ehwegueberfahrt

    Leider habe ich nicht die EFA-Zitate im Internet finden können, auf die sich im Zitat berufen wird.

    Wenig relevant, die EFA (und auch die ERA) setzen kein eigenes Recht, dass der VwV-StVO oder gar der StVO widersprechen darf. Die VwV-StVO darf nur Sachen regeln, die mit der StVO selbst konform gehen und ERA/EFA/... dürfen auch nur Sachen empfehlen, die sich in dem Rahmen bewegen, die VwV-StVO und vor allem StVO selbst definieren. Wenn die Lösungen der ERA oder EFA der StVO entsprechen, dann kann man ihnen folgen. Wenn nicht, kann man sie zwar auch bauen und hoffen, dass alles gut geht, aber wenn's schief läuft, hat man dann einen Rechtstreit an der Backe ...

    Aber auch so wird deutlich, dass der auch schon von dir angeführte §10 StVO ausschlaggebend dafür ist, dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße, die als Gehwegsüberfahrt in die Fahrbahn mündet an der der Fußweg entlangführt.

    Nein, das ist nur dann so, wenn es StVO-konform umgesetzt wurde.
    Deine Schlussfolgerung steht im übrigen auch nicht so in den Zitat, dass Du von Fuß eV übernommen hast:
    "Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10)." steht da
    Du überträgst das unzulässigerweise auch auf Querstraßen:
    "dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße"
    Das steht bei Fuß eV aber gerade nicht und schon gar nicht in der StVO!

    "Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen." heißt es in dem Text. Das macht auch deshalb Sinn, weil andernfalls der Fußgänger in einer bösen Falle säße: Geht der Fußgänger auf einem Gehweg, der im Bereich einer Straßenmündung niveaugleich weitergeführt wird, dann ist es für den Fußgänger schwer zu erkennen, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt, oder um eine einmündende Seitenstraße.

    Tja, wenn die StVO nicht korrekt umgesetzt wird und es kracht, hat der Fußgänger nicht nur medizinisch, sondern leider auch rechtlich die Arschkarte gezogen. Deswegen ist es ja auch so wichtig, dass die Feinheiten der aktuellen StVO verstanden werden, damit da draußen kein Scheiß zusammengebaut wird ... Der Fußgänger kann im Zweifel nur hoffen, dass es der RIchter auch nicht besser weiß. Davon gibt's genug ... Jura ist halt ein großes Themengebiet ...

    Da der Fußweg jedoch niveaugleich weitergeführt wird, muss er sich darauf verlassen können, dass er in beiden Fällen Vorrang vor dem querenden Fahrzeugverkehr hat.

    Dann muss man's halt richtig machen ... In Deinem Bsp. ist das nicht der Fall.

    Ganz egal, ob es sich dabei um eine Gehwegüberfahrt handelt, über die eine untergeordnete Nebenstraße in eine übergeordnete Straße mündet. Oder ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt.

    Das ist eben NICHT egal!

    Im §10 der StVO, den du ja selbst auch schon angeführt hast steht:

    "Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."

    Nicht nur einfach kopieren, sondern auch verstehen! Das tust Du leider bisher nicht ...

    Die möglichen Gehwegüberfahrten sind also:

    1. Grundstücksausfahrt/Einfahrt

    2. Fußgängerzonenausfahrt/Einfahrt

    3. Verkehrsberuhigter Bereich Ausfahrt/Einfahrt

    Das ist in der Tat die erste Gruppe. Bei allen dreien geht es darum, in die STRAẞE als Ganzes einzufahren (§ 10: "auf die Straße"), da gehört alles dazu, neben der Fahrbahn auch der Geh- und Radweg oder der Grün- odr Parkstreifen etc. Was da NICHT vorkommt bei dieser Gruppe: bauliche Details, die sind völlig unerheblich, es zählt alleine der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück. Bauliche Gestaltung nahezu irrelevant und gültig schon ab äußerer Gehwegkante bis zur gegenüberliegenden Gehwrgkante auf der anderen Straßenseite

    4. andere Straßenteile Ausfahrt/Einfahrt

    Und da fängt's nun an, wo Du offenbar nicht mit dem Verständnis des § 10 hinterherkommst.
    Das ist nämlich die nächste Gruppe, wo es zum einen darum geht, nur in die Fahrbahn einzufahren (§ 10: "auf die Fahrbahn"), zum anderen trennst Du nicht mehr die beiden hierzu gehörenden Fälle und benennst sie noch nicht mal korrekt. Es sind aber zwei sehr unterschiedliche Fälle:
    "von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es auf das Verhältnis Fahrbahn <-> anderer Straßenteil ankommt. Dazu müssen dieses Etwas und die Fahrbahn aber auch zusammengehören. Es geht nicht, den "anderen Straßenteil der Straße A" mit der "Fahrbahn der Straße B" ins Verhältnis zu setzen, denn die Fahrbahn der Straße B hat ihre eigenen "anderen Straßenteile", die nix mit dem Gehweg der Straße A zu tun haben. In Deinem Bsp. ist dieser Fall nicht zutreffend, denn da würdest Du genau das tun: Den Gehweg der Straße A mit der Fahrbahn der Straße B ins Verhältnis setzen, das ist in § 10 aber nicht gemeint. Bleibt nur:
    "über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es ALLEINE auf ein bauliches Detail ankommt, nämlich den abgesenkten Bordstein (nicht etwa hohen oder dauerniedrigen, das ist auch so ein Problemchen, was viele Behörden nicht korrekt beachten, auch um's Eck laufende Bordsteine gehören nicht dazu oder Entwässerungsrinnen oder Pflasterstreifen) und wo es überhaupt NICHT auf den Status dessen ankommt, was da über den Bordstein einmündet. Oft sind es zugleich vbBs, Fuzos oder Grundstücke, dann gelten beide Regeln: Obacht sowohl beim EInfahren in die Straße, als auch in die Fahrbahn. Oft genug gibt es auch vbBs, Fuzos und Grundstücke, die NICHT über einen Bordstein einmünden, das ist egal, weil schon ihr Status was auslöst. Aber oft genug sind es auch "richtige" Straßen, die über einen Bordstein einmünden. Das Problem dabei ist, dass die §-10-Regeln erst am Bordstein greifen, wenn man wirklich in die Fahrbahn einfährt, und m.E. nicht schon vorher, wenn er den Gehweg quert, darüber sagt § 10 wegen "auf die Fahrbahn" nix aus, wenn der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück fehlt.

    Wie sollte denn auch ein Fußgänger erkennen können, ob sich da vor ihm auf dem Gehweg eine Gehwegüberfahrtsstelle befindet, auf der Fahrzeuge aus einem verkehrsberuhigten Bereich drüber fahren, oder Fahrzeuge aus einer untergeordneten Nebenstraße. Es ist deshalb richtig, dass der Fußgänger in all diesen Fällen Vorrang genießt.

    Wäre zwar schön, wenn es so wäre, aber nach der aktuell gültigen StVO ist es eben nicht so!

    Und es ist nicht "schnurzpiepegal", wie solche Stellen gestaltet werden, sondern es ist außerordentlich wünschenswert, dass sie zum Vorteil des Fußverkehrs gestaltet werden. Denn der Fußverkehr ist im Sinne einer Verkehrswende zu fördern!

    Das überhaupt rein gar nix damit zu tun, die Verkehrswende zu fördern oder nicht, so lange die StVO so ist, wie sie derzeit ist.

    Wenn die Querstraße NICHT den Status vbb/Fuzo/Grundstück hat, muss man, wenn man dem Fußgänger Vorrang gewähren will vorm Verkehr aus der Querstraße, es eben RICHTIG machen.

    Da kommt es eben auf die genaue Umsetzung an, die egal ist, wenn die Querstraße einen dieser Stati hat, wenn nicht, ist es aber nun mal relevant.

    Die allereinfachste Möglichkeit wäre, über die Querstraße paar Striche zu ziehen, die das Vz 293 "Fußgängerüberweg" ergeben, bei Zufahrten von Vorfahrtstr. ist das Blechschild entbehrlich. Dann herrscht Klarheit und es sorgt für erhöhte Aufmerksamkeit.

    Wenn Zebras nicht gehen, muss man halt eine EINDEUTIGE Gestaltung hinkriegen.

    Dazu gehört zuallererst eine fehlerfreie und somit zweifelsfreie Durchgängigkeit des Gehweges.

    Hier ist das Pflaster, das über die querende Fahrbahn geht, eine unterbrechungsfreie direkte Fortsetzung des Pflasters der Gehwege der Querstraße und auch von der Art, nur nicht vom Winkel, auch völlig identisch mit dem der Hauptstr., dieser Unterschied passiert aber erst etwas abseits der Kreuzung

    Vor paar Jahren war's noch eindeutiger, da war der hochgepflasterte Bereich als vbB beschildert, das war dann rechtlich völlig einwandfrei und würde auch bei Mängeln bei der Gestaltung helfen Wurde leider bei der Umwandlung der restlichen Straße zur Fahrradstr. aufgehoben. Ob die Lösung jetzt rechtlich korrekt ist, dafür möchte ich meine Hand lieber nicht ins Feuer legen, habe da noch paar winzige, vmtl. aber zu übervorsichtige Zweifel ...

    ... jedenfalls galt das bis die Straßenmaler daherkamen und das Gelbe hinpinselten.

    DIe Umleitung für die Radler wollte man auch am Boden extra verdeutlichen, geworden ist es aber evtl. eine Unterbrechung des durchlaufenden Gehwegs durch eine deutlich markierte "Fahrbahn" ... Dumm gelaufen ...

    Gestalterisch schöner aussehende Pflasterungen wie in Deinem Bsp. mögen zwar gefäälig fürs Auge sein, sind aber rechtlich eine Falle für Fußgänger, wenn's blöd läuft und man an einen Rechtsanwalt der Gegenseite gerät, der sich bissele ins Theme reinvertieft hat und die feinen Unterschiede der StVo rauskitzelt und zum Nachteil des Fußgängers verwendet.

  • Hier noch ein Beispiel aus der Gartenallee in Hannover:
    Ein Fußgänger der auf diesem Gehweg entlang geht, erkennt:

    "Aha, der Belag wechselt, da ist vielleicht eine Ausfahrt oder vielleicht eine Gehwegüberfahrt, oder, oder ... "

    Aber er muss sich keinen Kopf darüber machen, wer da Vorrang hat, denn der Fußgänger hat Vorrang.

    Wenn er dann weitergeht und um die Ecke guckt, dann sieht er, dass hier ein verkehrsberuhigter Bereich auf die Fahrbahn mündet:

    Und da wirfst Du eben wieder die verschiedenen Fälle des § 10 durcheinander.

    WEIL es ein vbB ist, ist die Gestaltung schnurzpiepegal, weil das Vorrecht des Fußgängers dort durch den vbB entsteht.

    Wenn es eine richtige Straße wäre, wie im anderen Bsp., dann ist die Gestaltung RELEVANT, aber eben nur die korrekte! Und diese dort wäre ohne vbB-Schild nicht mehr so eindeutig ...

  • Dein Vorschlag in allen Ehren, aber die StB, die so etwas macht, die muss wohl erst noch geboren werden.

    Bei uns gibts sogar Parkplatzeinfahrten, also so etwas wie Grundstückseinfahrten, bei denen ein abgesetzter Radweg ein [Zeichen 205] hingestellt bekommt.

    Argument ist unter anderem, das wenn Radfahrer da durchzischen, dann haben Autofahrer keine Chance diese rechtzeitig zu sehen und zu halten.

    Ich hab den Eindruck, dass es bzgl. "echter Bemühungen" um eine Verkehrswende ein Nord-Süd-Gefälle gibt. Oder ist das eher ein bundesweites Großstadt/Landkreis-Gefälle? Stade scheint ja sehr ähnlich zu Fürstenfeldbruck zu sein...

    Angesichts mancher Fotos aus Berlin/Hamburg/etc. könnte ich vor Neid in die Tischkante beissen.

    Andererseits war ich auch ziemlich verblüfft, als ich vor ca. einem Jahr Zeit in Rosenheim verbringen musste. Fürstenfeldbruck und Umgebung ist dagegen in der Tat eher peinlich.

  • Mueck

    Vielen dank für die ausführlichen Antworten. Ich bin echt interessiert, diese Problematik weiter zu verfolgen.

    Allerdings könnte ich Yeti gut verstehen, wenn er sagte. "Aber bitte nicht im Stade-Thread". Soll er das entscheiden. Wenn Yeti sagt wir können neben den Gestaltungselementen der Schölischer Straße nicht auch noch alle anderen vergleichbaren Situationen in Deutschland anschauen, dann würde ich ihm zustimmen. Trotzdem sollten natürlich Vergleichsbilder weiter möglich sein.

    Was mich aber interessiert und zwar hier im Stade-Thread:

    Wie beurteilst du die in der Schölischer Straße gestalteten Einmündungen, wo Nebenstraßen auf die Schölischer Straße münden?

    Auf der Google-Satellitenaufnahme, die ich hier verlinkt habe, ist es die Einmündung einer Seitenstraße, die ebenfalls den Namen Schölischer Straße hat und an der die Hausnummern 57, 57 A bis 57 K und 59 sowie 59 B liegen.

    https://www.google.com/maps/@53.61446…m/data=!3m1!1e3

    Ist dort aufgrund deiner Erfahrungen mit der Materie aufgrund der vorgenommenen Gestaltung der Einmündungen ein rechtssicherer Vorrang für Fußgänger gegeben, die den Fußweg entlang der Schölischer Straße benutzen? Oder ist es eine Gestaltung, die es nur so aussehen lässt, als habe der Fußverkehr Vorrang vor dem Verkehr, der aus der Seitenstraße kommt und über den Gehweg drüber geführt wird?

    Und was müsste gegebenenfalls geändert werden, um an der gezeigten Einmündung sicher zu stellen, dass hier der Fußverkehr auf dem Gehweg entlang der Schölischer Straße Vorrang genießt gegenüber Fahrzeugen, die von der Seitenstraße aus über den Gehweg auf die Schölischer Straße fahren wollen.

    Und zwar entweder geändert in der StVO oder in der konkreten Gestaltung? (Wobei der zweite wahrscheinlich der einfachere Weg ist.)

  • Wie beurteilst du die in der Schölischer Straße gestalteten Einmündungen, wo Nebenstraßen auf die Schölischer Straße münden?

    Die Schölischer Straße ist eine Vorfahrtstraße. Radfahrer auf dem Gehweg haben deshalb auch VorFAHRT, Fußgänger haben aber keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus den Seitenstraßen (und auch keine VorFAHRT, weil sie nicht FAHRern sondern gehen). Für Fußgäner gilt an den Kreuzungen §25 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__25.html

    Das Foto mit der aufgepflasterten Furt stammte von hier, Albert-Schweitzer-Straße / Horststraße: https://goo.gl/maps/NkeA6ABknBUF2dPu9

    Das ist alles Tempo 30 Zone, wo rechts vor links gilt. Allerdings gab es entlang der Albert-Schweitzer-Straße überall die Furten und Aufpflasterungen, so dass der optische Eindruck entstehen konnte, dass die Albert-Schweitzer-Straße eine durchgehende Vorfahrtstraße ist. Bei Google Maps sind die ganzen Furten auch an anderen Kreuzungen noch zu sehen.

    Wenn man eine Aufpflasterung als durchgehenden Gehweg betrachtet, auf dem Fußgänger auch vor dem Fahrbahnverkehr aus der Nebenstraße Vorrang haben, dann würde auch rechts vor links nicht mehr gelten. Der Fahrbahnverkehr würde aus der Nebenstraße schließlich über den Gehweg auf die Fahrbahn fahren, so dass dann wieder §10 gelten müsste.

    In dem Viertel kam aber noch hinzu, dass die ganzen Furten als Breitstrich markiert waren, was eine Radwegfurt kennzeichnet (Fußgängerfurten in Schmalstrich). Da gibt es aber gar keine "Radwege", auf denen man eine Radwegfurt markieren könnte und die Voraussetzugnen für eine Fußgängerfurt sind doch auch eindeutig in der VwV-StVO geregelt: Nur an ampelgeregelten Überwegen und dort, wo der Verkehr regelmäßig durch Schülerlotsen oder Verkehrshelfer geregelt wird. Das ist dort alles nicht der Fall und daher haben die Furten dort nichts zu suchen, denn an allen anderen Stellen sind Fußgängerfurten explizit unzulässig. Die Aufpflasterungen meiner Meinung nach auch, weil dadurch Missverständnisse vorprogrammiert sind, wie man ja an dieser Diskussion deutlich sehen kann. Die bauliche Gestaltung soll regelkonformes Verhalten unterstützen und nicht neue Missverständnisse hervorrufen.

    In §10 sind Grundstücksausfahrten, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und abgesenkte Bordsteine explizit genannt. Da sollte man nichts bauen, wo man seitenlang darüber diskutieren kann, wie das denn nun gemeint sein könnte.

    Eine andere Situation haben wir zum Beispiel hier: https://goo.gl/maps/n65yZCvnUBN7cfY76

    Der Undeloher Weg ist ein verkehrsberuhigter Bereich, die Gifhorner Straße Tempo-30 Zone. Für Fahrzeuge aus dem Undeloher Weg gilt also §10 (wie Mueck ausführlich erklärt hat, unabhängig davon, ob da eine Furt markiert ist oder eine Aufpflasterung vorhanden ist, sondern einzig und allein weil es ein vbB ist). Die Furt ist aber trotzdem nicht zulässig (keine Ampel, keine Schülerlotsen), auch wenn Fußgänger dort tatsächlich Vorrang haben (wegen §10, aber nicht wegen der Furt). In diesem Fall kann die Aufpflasterung auch den Nachrang beim Ausfahren aus dem vbB verdeutlichen.

  • Die Schölischer Straße ist eine Vorfahrtstraße. Radfahrer auf dem Gehweg haben deshalb auch VorFAHRT, Fußgänger haben aber keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus den Seitenstraßen (und auch keine VorFAHRT, weil sie nicht FAHRern sondern gehen). Für Fußgäner gilt an den Kreuzungen §25 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__25.html

    Das wäre die Frage ...
    Überall dort, wo die Gehwege nicht sauber durchgehen und die Fahrbahn an Pflasterwechsel o.ä. erkennbar ist, bin ich bei Dir.
    Wenn sauber durchgepflastert wird, ist man schnell bei der Frage eines Fußgängers "Welche §25-Fahrbahn soll ich da queren? Wo ist die? Wo fängt sie an? Da ist doch nix!"
    Da würde ich vermuten, dass ein Fußgänger bei einem Unfall Recht bekommen könnte. Ist aber eine Frage, wo ich nicht ganz sicher bin ...
    Konkret bei der Schölischen scheint nach den mir bekannten Bildern incl.Mapillary sauber durchgepflastert, so dass wir zu diesen Fragen kommen mit nicht ganz gewissem Ausgang. Bissele dumm ist, dass tw. der Bordstein antäuscht und ums Eck führt statt abgesenkt durchzugehen, damit hat man § 10 vmtl. weggekegelt, s.u. ... Aber er unterbricht wohl nicht den Gehweg, weil er nach der Kurve endet?

    Das Foto mit der aufgepflasterten Furt stammte von hier, Albert-Schweitzer-Straße / Horststraße: https://goo.gl/maps/NkeA6ABknBUF2dPu9

    Das ist alles Tempo 30 Zone, wo rechts vor links gilt. Allerdings gab es entlang der Albert-Schweitzer-Straße überall die Furten und Aufpflasterungen, so dass der optische Eindruck entstehen konnte, dass die Albert-Schweitzer-Straße eine durchgehende Vorfahrtstraße ist. Bei Google Maps sind die ganzen Furten auch an anderen Kreuzungen noch zu sehen.

    Diese Furten sind in der Tat großer Mist und schlicht gesetzeswidrig.

    Wenn man eine Aufpflasterung als durchgehenden Gehweg betrachtet, auf dem Fußgänger auch vor dem Fahrbahnverkehr aus der Nebenstraße Vorrang haben, dann würde auch rechts vor links nicht mehr gelten. Der Fahrbahnverkehr würde aus der Nebenstraße schließlich über den Gehweg auf die Fahrbahn fahren, so dass dann wieder §10 gelten müsste.

    Nun wird's knifflig ... Wenn "vbB, Fuzo oder Grundstück" nicht zutrifft und auch kein abgesenkter Bordstein zu überqueren ist wie in der Schölischen und bei der Horststr., dann bliebe nur "anderer Straßenteil", aber da bilden "auf die Fahrbahn" und "anderer Straßenteil" ein zusammengehörendes Paar, d.h. beide müssen m.E. zur selben Straße gehören, das wäre der Fall, wenn man bspw. irgendwo zwischendrin abseits von Kreuzungen vom Radweg auf die Fahrbahn wechselt (oder hinterhältiger vom Ende der Radspur in den Verkehr ...), für solche Fälle ist dieser §-10-Fall eigentlich gedacht ...
    Bei einer Aufpflasterung ohne Bordstein wechselt man aber von einer "anderen Straße", die eine eigene Fahrbahn und ihre eigenen "anderen Straßenteile" hat in die "ganze eine Straße" rein, von der Quellstraße in die Zielstraße, von Straße A in Straße B und nicht vom anderen Straßenteil der Straße A in die Fahrbahn der Straße A oder vom anderen Straßenteil der Straße B in die Fahrbahn der Straße B, sondern von der Straße A in die Fahrbahn der Straße B. Ob man vorm Einfahren aus der Straße A in die Fahrbahn der Straße B zusätzlich auch auf einem anderen Straßenteil der Straße B unterwegs ist, wäre wieder eine andere Frage. Wäre der ganze Querstich der Schölischen rot gepflastert wie der Gehweg der Schölischen, dann wäre da aus Sicht des Fahrers in der Straße A kein Gehweg erkennbar, so dass ich keinen §-10-Fall annehmen würde. Ebenso nicht, wenn wie bei der Horststr. der Gehweg nicht durchgeht, sondern aus der Sicht des einfahrenden Autofahrers quasi nur der Belag der Fahrbahn wechselt. Im real existierenden Fall der Schölischen wechselt der Einfahrende aber relativ eindeutig von seiner alten Fahrbahn auf einen durchgehenden Gehweg und ist nicht mehr auf einer Fläche, die man als anders gestaltete Fahrbahn der Querstr. interpretieren kann, da kann man dann langsam anfangen zu diskutieren, ob der §-10-Unterfall "anderer Straßenteil" zum Zuge kommt. Ganz sicher, wenn das Auto ganz drauf passt, das würde ich bei meinem Karlsruher Bsp. annehmen (dort aber irrelevant, da eh Einfahrn in Vorfahrtstr ...), bei der Schölischen wird's knapp, so dass die Diskussion offen bleibt (und offen bleiben kann, da eh Einfahren in Vorfahrtstr.)

    [...]Die bauliche Gestaltung soll regelkonformes Verhalten unterstützen und nicht neue Missverständnisse hervorrufen.

    In der Tat und die meisten Aufpflasterungen verstoßen gegen diesen Grundsatz. Selbst in klaren Fällen (mit vbB und Fuzo) werden oft unnötig verhunzt wie bei Deinem Bsp. mit der Furt ...

  • Ich versuche mal folgende Annäherung:

    Wir sind uns ja wohl alle darin einig, die Schölischer Straße hat zum Teil sehr kleine Nebenstraßen.

    Ein Beispiel hatte ich ja oben schon genannt.

    Auf der Google-Satellitenaufnahme, die ich hier verlinkt habe, ist es die Einmündung einer Seitenstraße, die ebenfalls den Namen Schölischer Straße hat und an der die Hausnummern 57, 57 A bis 57 K und 59 sowie 59 B liegen.

    https://www.google.com/maps/@53.61446…m/data=!3m1!1e3

    Die kleinen Nebenstraßen, die in die Schölischer Straße einmünden, deren Fahrbahn sollte doch möglichst so über den Gehweg geführt werden, dass klar ist, dass der Fußgängerverkehr entlang der Schölischer Straße Vorrangberechtigung hat.

    Besonders das von mir verlinkte Beispiel zeigt doch, dass es sich dabei im Grunde genommen, um eine Grundstücksausfahrt handelt, in die die Ausfahrt für mehrere Grundstücke gebündelt ist. Es findet in diesem Seitenarm der Schölischer Straße kein Durchgangsverkehr statt.

    Möglicherweise könnte man sogar so weit gehen zu sagen, dass es sich hierbei um einen Straßenteil der Schölischer Straße handelt, der nur über eine Überfahrt über einen Bürgersteig verlassen werden kann. Auf jeden Fall hat der Stumpf denselben Straßennamen.

    Mal angenommen, das alles zusammengenommen reicht nicht aus, um einen Vorrang des Fußverkehrs rechtssicher zu machen, was gäbe es dann noch für Möglichkeiten?

    Ich sehe da im wesentlichen zwei Möglichkeiten:

    Die eine hat Mueck bereits angedeutet: Die Bordsteine entlang der Schölischer Straße dürften nicht ein kleines bisschen um die Ecke gezogen werden, wie es jetzt der Fall ist. Sondern sie müssten geradlinig weitergeführt werden und dabei auf Fahrbahn-Niveau abgesenkt werden. Gleichzeitig muss der Gehweg auf dem jetzigen hohen Niveau erhalten bleiben.

    Eine andere Möglichkeit, die vermutlich noch eindeutiger alles regelt: Die beschriebene Stichstraße (siehe Link) müsste umgewidmet werden zum Verkehrsberuhigten Bereich. Leider kann ich nicht sagen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und ob die gegeben sind.

    Auf jeden Fall halte ich es für erstrebenswert, dass die Fußgänger, die den Fußweg entlang der Schölischer Straße benutzen, vorrangberechtigt sind gegenüber dem Fahrzeugverkehr, der aus einer der untergeordneten Nebenstraßen in die Schölischer Straße einfährt.

    Und dann machte es auch im Nachhinein einen Sinn, dass die Fußwege entlang der Schölischer Straße so gestaltet wurden, wie sie jetzt sind. Ursprünglich hatte man das ja vielleicht deshalb gemacht, weil man dachte, dass dort Radverkehr langgeführt werden soll auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg. Und dem Radverkehr sollte deutlich signalisiert werden, dass er an dem Einmündungen Vorrang hat. So ist es nicht gekommen, aber trotzdem ist die Gestaltung meines Erachtens so gewählt, dass Fußgänger daraus einen Vorranganspruch ablesen. Und so lange es zu keinem Unfall kommt, bei dem man nie weiß ob es zu einem Gerichtsurteil kommt, bei dem der Fußgänger den Kürzeren zieht, ist doch erst mal alles gut. (Wenn auch möglicherweise im Detail gestaltungstechnisch verbesserungsfähig.)

    In Hannover gibt es zahlreiche Bürgersteige entlang übergeordneten Straßen, bei denen der Fußweg an Einmündungen niveaugleich weitergeführt wird, so dass die Fahrbahn einer einmündenden Straßen eine Bürgersteigüberfahrt darstellt. Ich kann auch gerne noch ein paar Beispiele hier oder in einem neuen Thread beisteuern. Zur Zeit sogar bedeckt mit einer Schneedecke, da kann man dann sehen, ob auch dann noch die Absicht erkennbar ist, dem Fußverkehr Vorrang zu gewähren.

  • Am 23.01. hatte ich meine Lieblingsverkehrsbehörde darauf hingewiesen, dass es derzeit nicht erlaubt ist, mit dem Fahrrad in die neue Fahrradstraße einzubiegen, weil man dort nur geradeaus fahren darf. Lustige Schilder

    In Rekordzeit von nur einem Tag habe ich die Antwort erhalten, dass die fehlenden Zusatzzeichen "Radverkehr frei" umgehend angeordnet wurden. Das [Zusatzzeichen 1022-10] unter dem [Zeichen 260] war auch zwei Tage später weg.

    Die fehlenden Zusatzzeichen hat man aber bis heute nicht angebracht und daher habe ich gestern mal nachgehakt. Als Antwort habe ich erhalten, dass die benötigten Zusatzzeichen nicht vorrätig waren und erst bestellt werden mussten.

    Hier meine Antwort:

    Zitat

    Sehr geehrter Herr XXX,

    ich hoffe, Sie haben gleich ein paar Zusatzzeichen 1022-10 mehr bestellt. Die kann man in einer Stadt, die fahrradfreundlicher werden will, immer gut gebrauchen. Zum Beispiel in der Straße An den Fischteichen. Wobei Sie dort eigentlich nur das vorhandene Zusatzzeichen oben unter dem Zeichen 239 entfernen müssten und unten unter das Zeichen 267 hängen lassen. Warum sollte man schließlich neben einem Radweg auch noch den Gehweg zum Radfahren freigeben? Und warum ist dort überhaupt noch ein Radweg und nicht die gesamte Nebenfläche den Fußgängern vorbehalten? Und warum ist die Einbahnstraße immer noch nicht für den Radverkehr freigegeben? Mit einer Fahrbahnbreite von 4m übertrifft die Fahrbahn sogar die Mindestvoraussetzungen der VwV-StVO, wenn dort Linienbusverkehr und/oder erhöhter Schwerlastverkehr auftreten würde.

    Oder Sie nehmen die von der Thuner Straße, wo man auf den freigegebenen Gehwegen ohnehin nicht Fahrrad fahren kann.

    Viele Grüße

    Yeti

    An den Fischteichen: In dieser Richtung darf man mit dem Fahrrad nicht fahren, obwohl das eine Hauptroute in die westlichen Stadtteile ist. Weder auf der Fahrbahn, noch auf dem linksseitigen "Radweg". In Gegenrichtung steht trotz getrennter Flächen [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]. In der Straße fahren bis zu 350 Kfz (am Tag!).

    Thuner Straße, seit Oktober [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]:

  • Immerhin erhalte ich heute umgehend eine Antwort:

    Zitat

    Sehr geehrter Herr Yeti,

    auch die Straße An den Fischteichen wird noch in Bezug auf die Radwegbenutzungspflicht überprüft.

    Freundliche Grüße

    XXX

    Herrje... :rolleyes:

  • In der Straße An den Fischteichen gibt es gar keine Radwegbenutzungspflicht, die er überprüfen könnte :)

    Noch!

    Nachtigall, ick hör dir trapsen ... ;)

    Im ersten Bild ist rechts was geschottert.

    Ist das womöglich die gedachte Radverkehrsführung oder geht's da nur direkt in die Fischteiche?

  • Rechts sind nur Bäume. Die Aufhebung der Benutzungspflicht ist eine der wenigen Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes von 1999, die überhaupt umgesetzt wurden.

    Die Verkehrs-"Belastung" (wenn man das überhaupt so nennen kann) beläuft sich wie gesagt auf gerade einmal 300 - 350 Kfz am ganzen Tag. Und selbst das scheint mir nach meiner Beobachtung noch zu hoch gegriffen. Das ist so eindeutig im Belastungsbereich I, dass es überhaupt keine Diskussion darüber geben kann, ob Radfahrer dort ausschließlich im Mischverkehr fahren. Die Straße setzt sich stadteinwärts in einem sowohl von Fußgängern als auch Radfahrern stark frequentierten unabhängigen gemeinsamen Geh- und Radweg parallel zur Bahnlinie fort. Fuß- und Radverkehr ist dort schon immer die vorherrschende Verkehrsart.

    Die Freigabe des Gehweges auf der Gefällestrecke widerspricht allen technischen Regelwerken und ist in Anbetracht der geringen Kfz-Stärke auch nicht im Geringsten zu begründen. Ich habe dort noch nie einen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit gesehen, weil man dort selbst ohne zu treten 20-25 km/h erreicht.

    In Gegenrichtung darf man da überhaupt nicht fahren, sondern müsste das Fahrrad schieben oder einen Umweg fahren. Entweder 600m Umweg über die Schützenstraße, wo man die Bremervörder Straße an einer Stelle ohne Querungshilfe erreicht und wo man im Berufsverkehr ewig warten kann, bis man mal auf die andere Straßenseite kommt, oder mit 2,5km Umweg über die Straße Am Schwarzen Berg.

    Hier: https://goo.gl/maps/EfQdtQL8jFkZtva98

    In der Straße Am Hohen Felde befindet sich die IGS, eine der größten Schulen in Stade.

  • Ich habe vorgestern von einem Ratsmitglied einen Brief erhalten. Darin steht so viel unfassbar Falsches, dass es mir körperliche Schmerzen bereitet hat, das zu lesen. Ich möchte daraus nur einen einzigen Absatz zitieren, der das ganze Problem dieser Stadt auf den Punkt bringt. Natürlich ist es nicht die Aufgabe der Mitglieder des Stadtrates, sich mit den rechtlichen Vorgaben im Detail auszukennen. Aber ich gehe nicht davon aus, dass der Herr, der mir das geschrieben hat, sich das alles selbst ausgedacht hat. Nach eigener Aussage hatte er zuvor einen Termin beim Bürgermeister.

    Zitat

    Auch teile ich ausdrücklich nicht Ihre Einschätzung, die Stadtverwaltung in Stade verstoße ständig und bewusst gegen rechtliche Vorgaben. Verwaltungsbestimmungen wie VvStVO und andere sind nicht in dem Sinne als rechtsverbindlich anzusehen, dass eine Kommune nach jeder Änderung dieser Vorschriften verpflichtet wäre, nun unverzüglich entsprechende bauartliche Änderungen im Straßenbild vorzunehmen (Wer sollte das bezahlen ?). Der jeweilige Status quo dürfte wohl zumindest vorübergehenden Bestandsschutz genießen.

    Natürlich muss die Stadt nach einer Änderung der StVO nicht die "Radwege" umbauen. Aber wenn die Bedingungen für eine Benutzungspflicht nicht vorliegen, muss diese aufgehoben werden. Woraus leitet er denn einen "vorübergehenden Bestandsschutz" ab?

  • Die Radwegbenutzungspflicht ergibt sich aber zunächst einmal auch nicht aus einer Verwaltungsvorschrift, sondern direkt aus der Straßenverkehrs-Ordnung. Und natürlich müssen die lokalen Straßenverkehrsbehörden auf Änderungen in der StVO rechtzeitig reagieren, siehe das leidige Thema Fahrradampeln.

    Gut, da gibt es bis heute trotz großzügigster Übergangsfristen immer noch viel Durcheinander, was aber aus meiner Sicht schlicht daran liegt, dass die zuständigen Ministerien der Bundesländer es versäumen, hier aktiv zu werden, wozu sie freilich verpflichtet sind. In diesen Fällen geht es immer um Recht des übertragenen Wirkungskreises und nicht um gemeindliche Autonomie, was so mancher mir schon versucht hat einzureden.

  • Es geht ja auch schon in diesem Absatz alles durcheinander: In der StVO werden Verkehrsregeln definiert, aber keine baulichen Maßnahmen. Die "Verwaltungsbestimmung" ist eine Verwaltungsvorschrift, egal... Aber natürlich ist diese Vorschrift für die Stader Verwaltung als rechtsverbindlich anzusehen, sonst würde sie ja "Verwaltungsvorschlag" heißen.

    Was die Leute hier nicht begreifen: Die müssen nicht überall neue "Radwege" bauen, sondern ein paar Verkehrszeichen abschrauben, um zunächst einmal eine rechtskonforme Situation herzustellen. Dass die vorhandenen "Radwege" auch ohne Benutzungspflicht von der überwiegenden Zahl der Radfahrenden benutzt werden, macht es für die dann aber nicht besser, sondern natürlich müssen auch "Radwege" ohne Benutzungspflicht sicher befahrbar sein (soweit das auf "Radwegen" überhaupt geht), ansonsten ist ein Rückbau oder eine komplette Umwidmung zum Gehweg angesagt.

    Ich habe denen in den vergangenen zwei Wochen sicherlich fünf mal angeboten, darüber persönlich zu sprechen. Aber stattdessen schreibt er mir so einen Quatsch und ist kein Stück bereit, sich mal unabhängig zu informieren. Da heißt es dann immer "wir haben ja auch noch andere Dinge zu tun". Die Zeit, die er benötigt hat, mir seinen Brief zu schreiben, hätte er besser mal für eine kurze Recherche genutzt.

  • Woraus leitet er denn einen "vorübergehenden Bestandsschutz" ab?

    Das Schlimme ist, dass Politik und Verwaltung an manchen Stellen tatsächlich legal durchkommen mit so einem Argument.

    Seit Jahren, inzwischen schon seit mehr als zwei Jahrzehnten ist klar, dass der Radweg an der stark befahrene Einfalls- und Ausfallstraße Vahrenwalder Straße fast an allen Stelle zu schmal ist. Trotzdem wird die Radwegebenutzungspflicht nicht aufgehoben, entsprechende Klagen sind gescheitert. Eine Verbreiterung des Radweges findet aber auch nicht statt, denn dazu müssten entweder Parkplätze aufgehoben werden und/oder der ohnehin schon an vielen Stellen schmale Bürgersteig noch schmaler gebaut werden.

    Siehe zum Beispiel hier:

    https://www.google.de/maps/@52.38988…!7i13312!8i6656

    Begründet wird das Festhalten an der Benutzungspflicht eines viel zu schmalen Radweges, der direkt zum Teil wie im Beispiel direkt an einem Arkadengang entlangführt, so das Fußgänger aus dem "Nichts" unvermittelt auf den Radweg treten können, damit, dass das Fahrradfahren auf der Fahrbahn zu gefährlich sei.

    Die Gefährdung der Fußgänger*innen wird in Kauf genommen, um die angebliche Gefährdung der Radfahrer*innen auf der Fahrbahn auszuschließen.

  • Ich zitiere mal aus einem Urteil des VG Braunschweig:

    Zitat

    Die Verwaltungsvorschrift soll – im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht – gewährleisten, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen. Es handelt sich dabei im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Ergebnis der Abwägung auch von den Vorgaben der VwV-StVO abweichen. Dies setzt aber einen atypisch gelagerten Sachverhalt voraus, eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nochmals deutlich gesteigerte Gefährdung der Radfahrer bei Benutzung der Fahrbahn bzw. eine Gefährdungssituation auf der Fahrbahn, die auch mit Blick auf einen den Vorgaben der VwV-StVO nicht genügenden Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.

    VG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 64/11 - openJur

    Dennoch hat das Gericht in diesem Fall entschieden, dass die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht an dieser Hauptstraße, wo drei Bundesstraßen zusammenfallen und wo bis zu 38.000 Kfz. täglich unterwegs sind, in mehreren Punkten ermessensfehlerhaft war, weil die beklagte Stadt Braunschweig die unterschiedlichen Interessen nicht ausreichend gegeneinander abgewogen hat. Auch wenn an dieser Straße die Benutzungspflicht nicht aufgehoben wurde, hat die Stadt Braunschweig dort nachbessern müssen. Viel Text, aber lohnt sich zu lesen.